ZV.2020.14
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Taggeld) Nachweis, dass die versicherte Person die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, in casu vom Versicherer nicht erbracht.
26. August 2020Deutsch20 min
Änderung der Arbeitsfähigkeit von 0% auf 20% ab 23. Dezember 2019 bestätigt F____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 26.
August 2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.14
Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung (Taggeld)
Nachweis, dass die versicherte Person
die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, in casu vom Versicherer nicht erbracht.
Erwägungen
1.
1.1.
1.1.1. Die Klägerin war bei der E____ angestellt.
Die Arbeitgeberin hat gemäss Versicherungsverträgen vom 10.
Dezember 2014 (Klagantwortbeilage/AB 3, Vertragsbeginn: 1. Januar 2015) sowie
vom 13. November 2019 (AB 4: Vertragsbeginn: 1. Januar 2020) mit der Beklagten eine
Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen.
1.1.2. Der Klägerin wurde gemäss Arztbericht von F____ vom 8.
April 2019 (Klagbeilage 3) ab 18. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
attestiert. Die Beklagte anerkannte die Leistungspflicht. Letztmals richtete
die Beklagte im April 2020 Taggelder aus (vgl. Abrechnung vom 22. April 2020,
Klagbeilage 4).
Vorprozessual konnten sich die Parteien über die
Leistungspflicht der Beklagten ab Mai 2020 nicht einigen.
1.2.
Mit Klage vom 28. Juli 2020 beantragt die Klägerin, es sei die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'442.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 1.
Juni 2020 zu bezahlen (Teilklage, Mehrforderung vorbehalten). Mit Klagänderung
vom 11. August 2020 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin CHF 6'953.65 zuzüglich Zins zu 5% bei mittlerem Verfall ab 15.
Juni 2020 zu bezahlen.
1.3.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 ordnet die Instruktionsrichterin den
Beizug der Klagantwort samt Beilagen aus dem Verfahren ZV 2020 12 an und lädt
zur Parteiverhandlung mit gleichzeitigem Vermittlungsversuch vor der
Einzelrichterin vor.
1.4.
1.4.1. Die Verhandlung vom 26. August 2020 findet in Anwesenheit der
Rechtsvertreter beider Parteien statt. Ein Vergleich kommt nicht zu Stande. Die
Parteivertreter werden befragt und gelangen zum Schlussvortrag. Für alle mündlichen
Ausführungen der Parteivertreter an der Verhandlung wird auf die nachstehenden
Entscheidungsgründe sowie auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
1.4.2. Der Rechtsvertreter der Beklagten reicht an der
Verhandlung eine schriftliche Klagantwort vom 26. August 2020 ein, mit welcher
er die Abweisung der Klage vom 28. Juli 2020 beantragt.
2.
2.1.
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen
gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem VVG. Streitigkeiten im Bereich dieser
Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439, 441 f. E.
2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa).
Gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100) und § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für
die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung sachlich zuständig (vgl. Art. 7 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SG 272]; zur Subsumtion von
Krankentaggeldversicherungen gemäss VVG unter den Begriff
"Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" vgl. BGE 138 III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680_2014 vom 29. April 2015 E.
2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
Das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Die Klage wird direkt beim Gericht
anhängig gemacht und kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl.
BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher
Hinsicht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art.
9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage
am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1
lit. a ZPO).
Gemäss Ziff. 10.3 der AVB Ausgabe 2011-08 (AB 5) steht der
klagenden Partei bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag wahlweise die
Anrufung des Gerichtes am Schweizerischen Arbeitsort, in Zürich oder am
Geschäftssitz der Beklagten offen (vgl. auch Ziff. 10.5 der AVB Ausgabe 2019-5
(Klagbeilage 2), wonach die Beklagte als Gerichtsstand [...] oder den
schweizerischen oder den [...] Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des
Anspruchsberechtigten anerkennt).
Die Klägerin hat Wohnsitz in Basel-Stadt. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1.
Die Beklagte hat der Klägerin bis Ende April 2020 Taggeldleistungen
ausgerichtet.
Strittig ist vorliegend, ob die Klägerin sich für die von ihr
ab Mai 2020 geltend gemachten Taggeldleistungen auf eine anspruchsbegründende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu stützen vermag.
3.2.
3.2.1. Die Beklagte hat Leistungen zunächst aufgrund der
Einschätzungen von G____, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von H____, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, FMH Scherzmedizin SSIPM,
gewährt. Die Einschätzungen des Psychiaters bzw. der Rheumatologin sind in
einer mit «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» betitelten Unterlage festgehalten
(betreffend G____ wurde das Dokument erstellt am 12. September 2019,
Untersuchungsdatum: 6. September 2019, Klagbeilage 5, betreffend H____ wurde
das Dokument erstellt am 12. November 2019, Untersuchungsdatum: 11. November
2019, Klagbeilage 6).
3.2.2. G____ diagnostizierte eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.1). Er attestierte zum Berichtszeitpunkt eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% (ad Frage 4). Es sei nicht davon auszugehen, dass
die Versicherte in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere
Arbeitsfähigkeit hätte (ad Frage 5). Die Frage 7, ob durch eine Therapie bzw.
Therapieanpassung die Arbeitsunfähigkeit früher reduziert bzw. eine volle
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, beantwortete G____ dahingehend, dass
eine volle Arbeitsunfähigkeit noch während 7 Wochen, danach von eine solche von
50% für 5 Wochen, von schliesslich eine solche von 20% während 3 Wochen
anzunehmen sei. Nach 15 Wochen sei eine volle Arbeitsunfähigkeit zu erwarten.
Die Beklagte hat mit ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben
vom 14. Oktober 2019 (Klagbeilage 7) auf die Abklärungsergebnisse von G____
sowie dessen Angaben zur prognostizierten Steigerung der Arbeitsfähigkeit
verwiesen. Entsprechend werde sie die Taggeldzahlung bis 30. November 2019 auf
der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezember 2019 auf
der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit erbringen. Ab 1. Januar 2020 werde
sie keine weiteren Taggeldleistungen mehr erbringen.
3.2.3. G____ empfahl gemäss Dokument vom 12. September 2019
(Klagbeilage 5) eine zusätzliche orthopädisch-rheumatologische Abklärung der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dazu hat sich H____ geäussert. Sie
diagnostizierte ein zervikoradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom bzw.
eine Zervikalgie (ICD-10: M50.1, M50.0 bzw. M50.02). Sie bejahte zum Zeitpunkt
der von ihr durchgeführten Untersuchung (11. November 2019, Klagbeilage 6) eine
volle Arbeitsunfähigkeit (ad Frage 4). H____ hielt fest, es bestünden «noch zu
starke Schmerzen als dass aus medizinischer Sicht ein sofortiger Einsatz in
angepasster Tätigkeit (ohne schweres Heben und Umlagern und Wachen von
Demenzkranken) möglich wäre». Zur Frage der prognostischen Entwicklung (Frage
5) notierte sie ein Fortdauern dieser vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 31.
Dezember 2019. Danach, d.h. ab 1. Januar 2020, sei eine volle Arbeitsfähigkeit
gegeben. H____ bemerkte (ad Frage 9) allerdings, gegebenenfalls müsse, bei
nicht vollständiger Besserung, im Januar 2020 eine erneute Beurteilung erfolgen.
Dies steht in Einklang mit den Ausführungen von H____ (ad Frage 7). Dort hat H____
festgehalten, bei der bisherigen Tätigkeit und ausgeprägten Befunden in der HWS
sei das Rezidiv (gemeint ist offensichtlich: das Risiko des Auftretens eines
Rezidivs) einer erneuten radikulären Ausstrahlung als hoch einzuschätzen. Die
symptomatische Osteochondrose könne möglicherweise länger aktiv und damit
schmerzhaft bleiben.
Mit Hinweis auf die Abklärungsergebnisse von H____ hielt die
Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2019 fest (Klagbeilage 8), die Versicherte
sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Um der Klägerin einen
Arbeitseinstieg in eine passende Tätigkeit zu ermöglichen, setzte die Beklagte
eine Übergangsfrist bis 31. März 2020, innert welcher sie noch das volle
Taggeld erbringen werde. Ab 1. April 2020 würden die Taggeldleistungen
terminiert.
3.3.
Anzumerken ist zum Schreiben der Beklagten vom 26. November 2019,
dass H____ zum Untersuchungszeitpunkt nach dem Dargelegten auch in
Verweisungstätigkeiten die Arbeitsfähigkeit verneint hatte. Nach Intervention
der Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2020 (Klagbeilage 9) erfolgte gemäss
Mail vom 21. April 2020 (Klagbeilage 10) eine Neuansetzung des Beginns der
viermonatigen Übergangsfrist auf 1. Januar 2020 und somit die Ankündigung der
Ausrichtung von Taggeldern bis 30. April 2020. Dies zu Recht, denn die Beklagte
hätte die im Schreiben vom 26. November 2019 geäusserte Einschätzung, es habe
bereits damals eine Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten bestanden, nicht
auf Äusserungen von H____ stützen können. H____ hatte wie erwähnt eine
Arbeitsfähigkeit von 100% erst mit Wirkung ab 1. Januar 2020 prognostiziert.
4.
Mit Schreiben vom 24. April 2020 (Klagbeilage 11) gab die
Klägerin bekannt, sie sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Sie
verwies auf einen gemäss Angaben in der Klage (S. 7 Ziff. 14) am 13. März 2020
von I____ verfassten psychiatrischen Bericht (vgl. Klagbeilage 12) zu Handen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), wonach immer noch eine
psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde und nach wie vor eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung bestehe. Sinngemäss machte die
Klägerin damit geltend, die Prognosen von G____ bzw. H____, wonach die
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ab 1. Januar 2020 wiederhergestellt
sei, hätten sich nicht bewahrheitet. Sie erachtete darum eine
Leistungseinstellung per Ende April 2020 ohne weitere medizinische Abklärungen als
nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (Klagbeilage 13) hielt die
Beklagte fest, sie werde ohne Anerkennung weiterer Leistungen ab 1. Mai 2020
eine zweite psychiatrische Begutachtung veranlassen. Die Klägerin wandte
hiergegen am 19. Mai 2020 (Klagbeilage 14) ein, eine sich auf die Fachrichtung
Psychiatrie beschränkte Begutachtung trage ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht
Rechnung. Den Akten sei zu entnehmen, dass auch rheumatologische Probleme
bestünden. Folglich sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die
Beklagte hielt mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (Klagbeilage 15) an der
Leistungseinstellung und an einer monodisziplinären psychiatrischen
Begutachtung fest. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (Klageilage 17) bat die
Klägerin darum, es sei der bereits auf den 14. Juli 2020 angesetzte Termin bei J____
(vgl. Schreiben vom 16. Juni 2020, Klagbeilage 16) für eine psychiatrische
Abklärung zu stornieren und bestand auf der Durchführung einer bidisziplinären
Begutachtung. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 (AB 11) kündigte die Klägerin an,
sie werde den Begutachtungstermin vom 16. Juli 2020 (nunmehr) bei K____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, nicht wahrnehmen. Sie bat darum, es seien
stattdessen G____ und H____ mit einer Verlaufsbegutachtung zu betrauen.
Zu prüfen ist mit Blick auf diesen aktenmässigen Verlauf, wie
über die Leistungspflicht der Beklagten ab Mai 2020 zu entscheiden ist.
5.
5.1.
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1; 139 III 13
Sachverhalt
E. 3.1.3.1; 130 III 321 E. 3.1). Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des
Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 E. 3.1).
Damit hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Die
Beklagten hingegen trifft die Beweislast für jene Tatsachen, die sie zu einer
Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen.
5.2.
Ziff. 6.1f der AVB Ausgabe 2011-8 (AB 5) mit dem Randtitel
«Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit» sieht vor, dass Taggeldleistungen eine
ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person
voraussetzen. Eine entsprechende, differenziertere Regelung findet sich in
Ziff. 7.1. Abs. 1 lit. a der AVB 2019-5 (Klagbeilage 2). Danach hat die
versicherte Person mit der Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Bescheinigung über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, ist alle 4 Wochen eine ärztliche
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen.
Die Klägerin reicht an der Verhandlung vom 26. August 2020 die
aktualisierten Einträge des Hausarztes F____ im von der Beklagten erstellten
Formular «Arbeitsunfähigkeitsmeldung» ab 18. Februar 2019 bis und mit 27. Juli
2020 ins Recht (vgl. auch Klagbeilage 18). Zunächst wird eine Einschränkung von
100% und mit Wirkung ab 23. Dezember 2019 eine solche von 80% attestiert. Diese
Änderung der Arbeitsfähigkeit von 0% auf 20% ab 23. Dezember 2019 bestätigt F____
auch mit Zeugnis vom 17. März 2020 (bei AB 12). F____ formuliert in diesem
Zeugnis die Diagnosen eines zervicoradikulären Schmerzsyndroms mit Kompression
Wurzel C7 links neurforaminal sowie eine Epicondylitis radialis am linken
Ellbogen. In seinem Arztbericht vom 8. April 2019 (Klagbeilage 3) hatte F____
als Diagnosen ein Schulter-Arm-Syndrom links, eine depressive Symptomatik sowie
eine Autoimmunthyreoiditis erhoben und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 18.
März 2019 attestiert.
Im schon erwähnten Arztbericht zu Handen der IV (Klagbeilage
12) wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit von 100% ab September 2019 aus
psychischen Gründen attestiert. Gemäss diesem Bericht wurden die Diagnosen
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer abhängigen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) erhoben. I____ attestierte als
behandelnde fachärztliche Person in einem Formular «Arbeitsunfähigkeitszeugnis»
eine Arbeitsunfähigkeit für die Monate Mai und Juni 2020 von 80% (vgl.
Klagbeilage 19). Die L____ empfahl mit Schreiben vom 21. Mai 2020 (sig. M____,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klageilage 20) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 19. Mai 2020 bis 9. Juni 2020 bei Diagnosen
eines zervikoradikulären Schmerzsyndroms sowie einer Epicondylitis radialis am
linken Ellenbogen. Hinzuweisen ist auch auf die weiteren, von der Klägerin mit
Eingabe vom 11. August 2020 eingereichten Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsmeldungen
von F____, Arbeitsunfähigkeitszeugnis I____ vom 5. Juni 2020; Zeugnis L____ vom
19. Mai 2020; Klagbeilagen 22 bis 24, eingereicht mit der Eingabe der Klägerin
vom 11. August 2020).
5.3.
Dass die Klägerin der in den AVB statuierten Pflicht zur Einreichung
ärztlicher Atteste zur Arbeitsunfähigkeit nachgekommen ist, wird von Beklagten
nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte wendet allerdings ein, die
eingereichten Atteste seien nicht geeignet, eine medizinisch begründete
Einschränkung zu belegen (vgl. Klagantwort vom 26. August 2020 S. 4 ff. «Zu 1
Prozessthema Ziff. 4»).
Dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit entgegen den Bestätigungen
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. Fachpersonen entweder nicht gegeben
ist oder als geringer einzustufen ist, kann die Beklagte nach den vorstehend
dargelegten Grundsätzen den Beweis antreten. Solange sie diesen Nachweis aber
nicht erbracht hat, bleibt es grundsätzlich bei der fortbestehenden Pflicht zu
Leistungen im von ihr einmal anerkannten Umfang.
Wiederum trifft die Versicherte die Pflicht, bei den von der
Beklagten anzustellenden Abklärungen mitzuwirken. Nach Ziff. 7.1 Abs. 1 lit. c
der AVB 2011-08 (AB 5) bzw. Ziff. 7.1 Abs. 1 lit. c der AVB 2019-5 (Klagbeilage
2) hat sich die versicherte Person auf Verlangen der Beklagten den Untersuchungen
durch die von der Beklagten beauftragten Ärzte zu unterziehen. Vorliegend hat
die Klägerin sich geweigert, den Termin zur Untersuchung durch den von der
Beklagten beauftragten Psychiater vom 16. Juli 2020 wahrzunehmen. Diese
Tatsache hat somit nicht die Beklagte zu vertreten. Die Klägerin vertritt zwar die
Auffassung, sie habe an dieser monodisziplinären Abklärung nicht mitwirken
müssen, weil vielmehr eine bidisziplinäre Abklärung angezeigt gewesen sei. Am
Ergebnis, dass wegen dieser fehlenden Mitwirkung der Klägerin bislang keine psychiatrische
Abklärung des aktuellen Zustandes und des Verlaufs seit der Untersuchung durch G____
stattgefunden hat, ändert dies jedoch nichts. Vor diesem Hintergrund kommt aber
eine Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleistung von Taggeldern, soweit sich
diese auf psychiatrische Befunde stützen, für den vorliegend strittigen
Zeitraum ab Mai bis Juli 2020 nicht in Frage.
5.4.
Demgegenüber verkennt die Beklagte, dass neben der Klärung des
psychiatrischen Befundes auch eine Verlaufsuntersuchung des somatischen
Befundes erforderlich war bzw. ist. Schon H____ hat in ihrem Bericht die
Tendenz zu möglichen Rezidiven der HWS-Beschwerden erwähnt und explizit
festgehalten, dass bei nicht vollständiger Besserung im Januar 2020 eine
erneute Beurteilung erfolgen müsse. Am Abklärungsbedarf hinsichtlich dieser
somatischen Komponente ist somit nicht zu zweifeln, dies umso mehr, als F____
gemäss den angeführten Berichten und Zeugnissen jeweils explizit die Befunde an
bzw. in der HWS erwähnt. Hervorzuheben ist zudem die Äusserung von G____ im
Dokument vom 12. September 2019 (Klagbeilage 5), mit welcher er die von ihm
erhobene psychiatrische Diagnose ergänzt: Er hält fest, neben der von ihm aufgeführten
psychischen Problematik bestünden auch Schmerzen, deren Wertigkeit vom Facharzt
für Psychiatrie selbstredend nicht abschliessend beurteilt werden könne. Und
wörtlich: «Inwiefern sich deren Ausmass durch entsprechende pathologische
Befunde erklären lässt, müsste zunächst beispielsweise von orthopädische Seite
beurteilt werden. Streng genommen wäre erst dann eine Diskussion über eine mögliche
psychogene Komponente sinnvoll».
Da ursprünglich nicht nur G____ für die psychiatrische Seite,
sondern auch H____ für den somatischen Teil des Beschwerdebildes je eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt attestiert hatten,
hat die Beklagte den Beweis dafür anzutreten, dass die Klägerin entgegen den
Attesten der behandelnden Ärzte ab Mai 2020 aus somatischen Gründen die (vollständige)
Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. Mit der ganz kurz gehaltenen Aktennotiz
einer beratenden Ärztin (N____) vom 18. März 2020 (AB 12), wonach ein Schreiben
von F____ vom 17. März 2020 (bei AB 12) gegenüber der Beurteilung H____ vom 11.
November 2019 «keine neuen medizinischen Aspekte» enthalte, ist dieser Beweis
nicht erbracht. Wenn F____ seit 23. Dezember 2019 eine hochgradige
Arbeitsunfähigkeit von 80% (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 20%) auch über
Januar 2020 hinaus attestiert, so verneint er zwar in der Tat eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen im Jahre 2019. Dies hilft
der Beklagten aber nicht weiter. Wenn F____ eben gerade keine Veränderung ab
Januar und auch März sowie April 2020 attestiert, so ist dies ein
unabweisliches Indiz dafür, dass der Zustand der Klägerin sich entgegen der
Prognose der Rheumatologin H____ ab Januar 2020 nicht gebessert hat.
Für den hier strittigen, durch die Teilklage erfassten Zeitraum
von 3 Monaten ab Mai bis Juli 2020 hat die Beklagte zusammenfassend den Nachweis
nicht erbracht, dass die Klägerin die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat.
Namentlich hat sie auch den Nachweis darüber nicht erbracht, dass die Klägerin
in der Lage wäre, dem Leiden angepasste Verweisungstätigkeiten auszuüben, was
den Krankentaggeldversicherer in die Lage versetzen könnte, die versicherte
Erwägungen
Person unter Ansetzung einer Frist dazu aufzufordern, sich nach einer solchen
Tätigkeit umzusehen. Somit trifft vorliegend auch der Vorhalt der Beklagten
nicht zu (Klagantwort vom 26. August 2020 S. 5), die Klägerin habe in dieser
Hinsicht ihre Schadenminderungspflicht verletzt.
Somit bleibt die Beklagte über den 1. Mai 2020 hinaus bis zum
Ende des durch die Teilklage abgesteckten Zeitraums, d.h. bis zum 31. Juli 2020,
leistungspflichtig.
6.
Zum Quantitativen ist festzuhalten, dass das Taggeld bei voller
Arbeitsunfähigkeit CHF 89.15 beträgt.
6.1
In der Klage wird die für Mai 2020 geltend gemachte Taggeldleistung
beziffert: Für den Zeitraum ab 1. Mai bis zum 18. Mai 2020 (18 Tage) legt die
Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80% zu Grunde (Arbeitsunfähigkeitsmeldungen
von F____, Klagbeilage 22), womit für dieses Intervall ein Betrag von CHF
1'283.75 resultiert. Für den Zeitraum ab 19. Mai bis 31. Mai 2020 (13
Tage) stützt die Klägerin den Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl.
Zeugnis der L____ vom 19. Mai 2020, Klagbeilage 24) und beziffert den Anspruch
für diese Zeitspanne auf CHF 1'158.95.
6.2
In der Eingabe vom 11. August 2020 berechnet die Klägerin sodann die
Leistungen für die Monate Juni und Juli 2020.
Vom 1. bis zum 9. Juni 2020 (9 Tage) resultiert bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Arztzeugnis L____ vom 19. Mai 2020,
Klagbeilage 24) ein Forderungsbetrag über CHF 802.35.
Ab 10. Juni bis 30. Juni 2020 (21 Tage) resultiert bei einer
Arbeitsunfähigkeit von anhaltend 80% ein Forderungsbetrag über CHF 1'497.70
(Arbeitsunfähigkeitsmeldungen von F____; Zeugnis L____ vom 19. Mai 2020;
Klagbeilagen 22 und 24).
Ab 1. Juli bis 31. Juli 2020 (31 Tage) resultiert bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 80% ein Forderungsbetrag über CHF 2'210.90 (Arbeitsunfähigkeitsmeldungen
von F____ Klagbeilage 22, sowie der L____ vom 19. Mai 2020, Klagbeilage 24).
6.3
Insgesamt resultiert damit ein Forderungsbetrag von CHF 6'953.65,
welchen die Beklagte an die Klägerin in Gutheissung der Teilklage zu entrichten
hat.
Intervall
Anzahl Tage
Grad AUF
Teilbetrag CHF
01.05.2020
18.05.2020
18.
80.
1'283.75
19.05.2020
31.05.2020
13.
100.
1'158.95
01.06.2020
09.06.2020
9.
100.
802.35
10.06.2020
30.06.2020
21.
80.
1'497.70
01.07.2020
31.07.2020
31.
80.
2'210.90
Total
6'953.65
7.
7.1
Die Klägerin beantragt zusätzlich zu den ausstehenden
Taggeldleistungen einen Zins von 5% für das Jahr (mittlerer Verfall, vgl. Klage
S. 8). Diesem Begehren ist zu entsprechen. Denn gemäss Art. 100 VVG finden auf
den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung,
soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Für den Zins ist daher Art. 104 OR
anwendbar.
Gemäss diesem Artikel hat der sich in Verzug befindende
Schuldner dem Gläubiger 5% Verzugszins pro Jahr zu bezahlen. Für den
Schuldnerverzug ist im Regelfall eine Mahnung des Gläubigers Voraussetzung
(Art. 102 Abs. 1 OR). Lehnt der Versicherer jedoch seine Leistungspflicht zu
Unrecht definitiv ab, werden die Ansprüche der versicherten Person auf diesen
Zeitpunkt hin ohne Weiteres fällig und der Verzug tritt ein (vgl. Art. 108
Ziff. 1 OR: Eintritt des Verzugs des Schuldners, wenn aus dessen Verhalten
hervorgeht, dass sich eine Mahnung als unnütz erweisen würde; zum Ganzen vgl. Pascal Grolimund/Alain Villard, in
Basler Kommentar zum VVG - Nachführungsband, Basel 2012, Art. 42 ad N 20).
7.2
Das Taggeld ist ab 19. Mai 2020 bis 9. Juni 2020 entsprechend einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% und ansonsten innerhalb des Intervalls von Mai bis
Juli 2020 entsprechend 80% zu leisten. Summiert man ein durchgehendes Taggeld
entsprechend 80% ab 1. Mai bis 31. Juli 2020, ergibt sich ein Betrag von CHF
6'561.40. Der mittlere Zins auf diesem Betrag beginnt am 16. Juni 2020 zu
laufen. Die um zusätzliche 20% erhöhte Leistung im Intervall von 19. Mai 2020
bis 9. Juni 2020 summiert sich mit CHF 392.25 und der mittlere Zins hierauf
beginnt am 30. Mai 2020 zu laufen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte der
anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel –
bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Im vorliegenden Fall ist insgesamt (Klage sowie Klagänderung
und mündliche Verhandlung) von einem mit einem durchschnittlichen (IV-)Fall
vergleichbaren Aufwand auszugehen. Es ist daher ein Honorar von CHF 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Teilklage wird gutgeheissen und die
Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Intervall ab 1. Mai 2020 bis 31.
Juli 2020 ein Taggeld von CHF 6'953.65 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 6'561.40
ab 16. Juni 2020 sowie auf CHF 392.25 ab 30. Mai 2020 zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Klägerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer
zugesprochen.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: