ZV.2020.15
Taggeldversicherung nach VVG
8. Juni 2021Deutsch22 min
Elektroinstallateur, gründete im [...] 2013 die E____ GmbH und führte diese wenige
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
c/o C____,
[...]
Kläger
D____ AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.15
Taggeldversicherung nach VVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Kläger), geboren 1987, gelernter
Elektroinstallateur, gründete im [...] 2013 die E____ GmbH und führte diese wenige
Monate später mit einem Geschäftspartner. Im 2016 erfolgte eine Umwandlung der
GmbH in eine AG (vgl. insb. den Internetauszug aus dem Handelsregister; siehe
auch das Besprechungsprotokoll [Antwortbeilage 10]). Per 14. November 2017
schloss die E____ AG für das gesamte Personal bei der D____ AG eine Kollektiv-Krankenversicherung
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab, und zwar für ein Krankentaggeld
von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer
Wartefrist von 30 Tagen (vgl. Antwortbeilage 1).
b) Am 12. April 2018 meldete die E____ AG der D____ AG, A____
– der Betriebsinhaber – sei seit dem 5. Februar 2018 arbeitsunfähig (vgl.
Klagbeilage 3). Der Allgemeinmediziner Dr. F____ attestierte dem Kläger
mit Zeugnis vom 12. April 2018 für die Zeit vom 5. April 2018 bis zum 31. Mai
2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Antwortbeilage 7). Im Bericht vom 1.
Juni 2018 führte Dr. F____ aus, sein Patient habe weiterhin Panikattacken.
Voraussichtlich im August 2018 könne er die angestammte Arbeit wieder aufnehmen
(vgl. Replikbeilage 8). Am 19. Juni 2018 nahm die D____ AG einen
Patientenbesuch vor (vgl. AB 10). Mit einem weiteren Attest von Dr. F____ vom
22. Oktober 2018 wurde dem Kläger ab dem 1. Juni 2018 bis zum 30. September
2018 wegen Depressionen und Panikattacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. Antwortbeilage 8).
c) Im weiteren Verlauf erstattete die Psychologin G____
den Bericht vom 9. August 2019 zu Handen der Taggeldversicherung (Replikbeilage
9). Die D____ AG holte bei Dr. H____ die Aktenbeurteilung vom 24. September
2019 ein (vgl. Antwortbeilage 11) und lehnte mit Schreiben vom 12. Dezember 2019
eine Leistungspflicht ab (vgl. Antwortbeilage 5).
d) Am 17. Juni 2020 wandte sich der Kläger, jetzt
anwaltlich vertreten, an die D____ AG und machte geltend, er habe für die Zeit vom
5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 (abzüglich der Wartefrist) Anspruch
auf Ausrichtung von Krankentaggeldern auf der Basis eines versicherten
Monatsgehaltes von Fr. 10’700.-- (vgl. Klagbeilage 4). Die D____ AG blieb
jedoch bei ihrer gegenteiligen Auffassung und lehnte einen Leistungsanspruch
des Klägers ab (vgl. das Schreiben vom 7. Juli 2020; Antwortbeilage 6).
Erwägungen
II.
a) Am 25. September 2020 hat der Kläger Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die D____
AG zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 5. Februar 2018 bis zum 30.
September 2018 die ihm zustehenden Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung
in der Höhe von Fr. 55’767.90 auszuzahlen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die D____ AG (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom
14.
Dezember 2020 auf Abweisung der Klage. Unter o/e-Kostenfolge.
c) Der Kläger hält mit Replik vom 14. Januar 2021 an
seiner Klage fest. Seiner Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt.
d) Die Beklagte beantragt in ihrer Duplik vom 18. März
2021.
weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
a) Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Kläger
persönlich sowie sein Rechtsvertreter, lic. iur. B____, teil. Für die Beklagte
erscheint lic. iur. I____, Rechtsanwältin.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die
vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2.
April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale
Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]).
Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen
verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte
Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein
Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung
von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2
Wie
das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu
auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ausgabe 2008 der Allgemeinen Bedingungen
(AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (vgl. Antwortbeilage 2). Gemäss Art.
20.
der AB kann die Klage unter anderem am Arbeitsort erhoben werden, weshalb
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten.
1.3
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1
Umstritten unter den Parteien ist, ob die Beklagte dem Kläger zu
Recht keine Taggelder für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vom 5.
Februar 2018 bis zum 30. September 2018 ausrichtet.
2.2
Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen
zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (vorliegend insb.
die Versicherungspolice, die AB und die Zusatzbedingungen (ZB) für die
Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) massgebend (vgl. Antwortbeilagen 1
und 2).
2.3
Gemäss Art. 6 der AB (Antwortbeilage 2) sind diejenigen Personen
versichert, welche zu dem im Vertrag bezeichneten Personenkreis gehören, zum
Arbeitgeber in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen und das 70.
Altersjahr noch nicht erreicht haben (Ziff. 1). Der Betriebsinhaber ist nur
aufgrund besonderer Vereinbarung im schriftlichen Vertrag versichert (Ziff.
2.).
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 1 der ZB (Antwortbeilage 3) erbringt die
Versicherung Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die
einen Erwerbsausfall zur Folge hat. Krankheitsfall ist jede Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit. Er beginnt mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit
(Art. 2 Ziff. 1 der ZB).
2.4.2
Krankheit wird in Art. 3 Ziff. 1 der AB definiert als
"jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische
Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hat." Arbeitsunfähigkeit bedeutet laut Art. 3 Ziff. 4 der AB die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist.
2.4.3
Das Taggeld wird laut Art. 3 Ziff. 1 der ZB ausgerichtet,
wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich
vereinbarten Wartefrist bestanden hat. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 der ZB richtet
sich die Höhe des Taggeldes nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit.
Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld.
2.4.4
Eine arbeitsunfähige versicherte Person, die sich ohne
schriftliche Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, hat erst ab dem
Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen (Art. 5 Ziff. 2 Satz 2
der AB; siehe zur Gültigkeit dieser Klausel u.a. das Urteil des Bundesgerichts
4A_637/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.3 mit Hinweis).
2.5
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt gemäss Art. 6
Ziff. 1 der ZB der AHV-Lohn, den die versicherte Person im Monat vor
Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer bezogen
hat. Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden
mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren
Höhe arbeitsvertraglich vereinbart ist, wie der 13. Monatslohn (Absatz 1).
Nicht berücksichtigt werden nicht leistungsabhängige einmalige
Sondervergütungen wie Gratifikationen. Treueprämien, Dienstaltersgeschenke etc.
(Absatz 2). Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven
Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person aufgrund des Krankheitsfalls
erleidet (Absatz 3). Der Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch
365.
geteilt. Bei versicherten fixen Lohnsummen wird diese ebenfalls durch 365
geteilt. Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet
(Absatz 4). Unterliegt der Verdienst starken Schwankungen (z.B.
Provisionsbezüger, unregelmässiger Arbeitseinsatz), so wird für die Berechnung
des Taggeldes der in den letzten zwölf Monaten vor Krankheitsbeginn erzielte
Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, wenn das so
berechnete Taggeld um mindestens 10 % vom gemäss vorstehenden Absätzen
berechneten Taggeld abweicht (Absatz 5).
2.6
2.6.1
In Art. 10 der AB werden diverse Obliegenheiten der
versicherten Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses statuiert. Gemäss
Ziff. 1 ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu
sorgen, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen
gibt. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes Folge zu leisten
(Absatz 1 lit. a.). Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer
bzw. die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der
vollständigen Diagnose beizubringen (Absatz 2).
2.6.2
Laut Ziff. 2 von Art. 10 der AB ist die Gesellschaft
berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen, sowie zusätzliche Belege und
Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse zu verlangen. Auf Verlangen hat sich
die versicherte Person einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft
bestimmten Arzt zu unterziehen. Die erforderlichen Reisekosten in der Schweiz
(Bahnbillet 2. Klasse) gehen zu Lasten der Gesellschaft. Gemäss Ziff. 3. hat die
versicherte Person zur Schadenminderung insbesondere sich bei Anspruch auf
Taggeld, ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung, einer regelmässigen
ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen) zu unterziehen (lit. c); in
ein Spital, eine Klinik oder Kuranstalt einzutreten, wenn dies für die Heilung
zweckmässig erscheint (lit. d).
2.6.3
Gestützt auf Art. 12 Ziff. 1 der AB hat die
Gesellschaft bei Nichtbefolgen von vertraglichen Obliegenheiten das Recht, ihre
Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer
unverschuldeten Obliegenheitsverletzung.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders
bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch
geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die
Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften
verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im
Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1).
3.1.2
Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte
Person die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu
behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im
Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden
ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er
nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten
Versicherungsanspruchs darzutun hat (BGE 141 III 241, 242 E. 3; siehe auch die
Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3., 4A_592/2015
vom 18. März 2016 E. 3, 4A_516/2014 vom 11. März 2015 E. 1).
3.1.3
Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu
einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen
zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit
der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und
diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin
bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird. Gelingt der
Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht
als bewiesen – d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht – anerkannt werden.
Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4).
3.2
3.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen von den
Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel
dar, sondern gelten als blosse Parteivorbringen (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6). Wird
eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so
vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen
mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433, 438 E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind
Musterbeispiel derartiger Parteigutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1.).
3.2.2
Auch bei den zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit von den
Parteien selbst eingeholten ärztlichen Äusserungen handelt es sich – ohne durch
Beweismittel nachgewiesene Indizien – lediglich um Parteibehauptungen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 Erwägungen
4.1
und 4.2).
3.2.3
Für eine Klageabweisung genügt es, dass eine
Arbeitsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Derartige
Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise
Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3.).
3.3
3.3.1
Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten
Taggeldanspruch im Wesentlichen auf die Atteste von Dr. F____, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH. Dieser attestierte ihm mit Zeugnis vom 12. April 2018 (nach
erfolgter Erstkonsultation am 12. April 2018) rückwirkend für die Zeit vom 5. Februar
2018.
bis zum 31. Mai 2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Antwortbeilage 7). Eine Begründung für die angenommene Arbeitsunfähigkeit brachte
Dr. F____ nicht. Im Bericht vom 1. Juni 2018 führte Dr. F____ dann – auf
Nachfrage der Beklagten hin – aus, sein Patient habe weiterhin Panikattacken. Es
sei von einer psychischen Krise aufgrund von Überlastung mit Auftreten von
gelegentlicher Paranoia auszugehen. Der Patient habe ihn am 12. April 2018
konsultiert. Vorher sei er bei Dr. J____ gewesen. Die Diagnose, welche Dr. F____
stellte, lautete auf "psychophysischer Belastungszustand mit Panikattacken
und zeitweiser Paranoia." Ergänzend wies Dr. F____ darauf hin, der
Patient sei nicht belastbar, insbesondere in Stresssituationen. In Bezug auf
die Behandlung gab Dr. F____ ab, es erfolge eine Psychotherapie beim Hausarzt. Voraussichtlich
im August 2018 könne er seine Arbeit wieder aufnehmen (vgl. Replikbeilage 8). Mit
einem weiteren Attest vom 22. Oktober 2018 bescheinigte Dr. F____ dem
Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018
wegen Depressionen und Panikattacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Antwortbeilage 8).
3.3.2
Frau G____ ([...]) führte in ihrem Bericht vom 9. August
2019.
zu Handen der Taggeldversicherung (Replikbeilage 9) aus, Herr A____ sei
seit dem 24. Juli 2017 bei ihr in psychologischer Beratung. Er habe folgendes
Beschwerdebild geschildert: vegetative Störungen, Schlafstörungen,
Nachtschweiss, Kopfschmerzen, Verdauungsbeschwerden, sympathikotonen
Muskelspannungen, Erschöpfung und Kreislaufstörungen.
3.3.3
In der Aktenvorlage der Beklagten an Dr. H____ vom 24.
September 2019 (Antwortbeilage 11) wurde festgehalten, es hätten während der
infrage stehenden Zeit insgesamt vier Konsultationen stattgefunden. Am 5.
Februar 2018 sei der Versicherte bei Dr. J____ in der Sprechstunde gewesen. Er
habe ihn weiterverwiesen an die Praxis K____. Es sei von dieser Praxis dann aber
nie ein Verlaufsbericht erstattet worden. Am 12. April 2018 habe die
Erstkonsultation bei Dr. F____ stattgefunden. Eine zweite Konsultation bei Dr. F____
sei am 29. Mai 2018 erfolgt und eine dritte am 31. August 2018. Im
Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 3. Juni 2019 werde angegeben: "Behandlung
wegen depressiver Episode mit Panikattacken, Einnahme von Xanax® 0,5 mg".
3.3.4
Dr. H____, die von der Beklagten beigezogen wurde,
erstattete am 24. September 2019 eine Aktenbeurteilung. Sie machte geltend, die
vorliegende Behandlung könne nicht als adäquat bezeichnet werden, um eine
Arbeitsunfähigkeit von acht Monaten zu begründen. Sie könne aus medizinischer
Sicht keine berufsrelevante Einschränkung feststellen. Die gestellte Diagnose lasse
sich nicht beurteilen. Denn es würden jegliche Befund- und Anamneseangaben
fehlen (vgl. Antwortbeilage 11).
3.3.5
Im Rahmen des von der Beklagten am 19. Juni 2018
vorgenommenen Patientenbesuches äusserte sich der Kläger folgendermassen: Das
Jahr 2017 sei für ihn ein schwieriges gewesen, sowohl in familiärer als auch
geschäftlicher Hinsicht. Im September 2017 habe er sich eine Woche eingesperrt.
Im Oktober 2017 sei er bei den L____ Kliniken vorstellig geworden. Dort habe
man ihm Tipps gegeben. Zum Beispiel habe man ihm geraten, dass er joggen solle.
Dies mache er täglich. Dann habe er etwas unternehmen müssen. Er sei dann für
drei Wochen nach Thailand gegangen. Als er im November 2017 wieder gestartet
habe, sei bereits nach kurzer Zeit alles wieder beim Alten gewesen. Im Januar 2018
sei er zu einer Psychologin (Frau G____) gegangen. Anschliessend habe er Dr. F____
konsultiert. Sein Hausarzt (Dr. M____) sei in der Zwischenzeit pensioniert worden
und bei seinem Nachfolger (Dr. J____) dauere es sehr lange, bis man einen
Termin erhalte. Dr. J____ habe ihn zu einem Psychologen schicken wollen; dies
habe er jedoch nicht gewollt; denn er habe diesbezüglich schlechte Erfahrungen
gemacht. Bei Herrn F____ handle es sich um einen älteren Herrn mit viel
Berufserfahrung. Er habe ihn "im Gespräch abgeholt". Er verschreibe
keine Medikamente. Er sehe ihn alle drei Wochen (vgl. Antwortbeilage 10).
3.3.6
Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab der
Kläger Folgendes an: Er habe sich im 2017 nicht mehr gut gefühlt. Die
Lebenslust sei immer weniger geworden. Er habe sich dann (im Oktober 2017) an
die L____ Kliniken gewendet, wo man ihm Tipps gegeben habe. So habe man ihm
unter anderem gesagt, man müsse es sich wie beim Auto vorstellen. Dieses
brauche auch einen Service. Wenn die Angstgefühle aufkämen, müsse man dies
beobachten. Auch zu einem Mentalcoach (Frau G____) sei er gegangen. Es sei aber
immer schlimmer geworden. Im Februar 2018 sei dann gar nichts mehr gegangen. Er
habe keine Kontakte mehr gewollt und sei auch nicht mehr in der Lage gewesen,
sich körperlich zu pflegen. Es sei ihm einfach alles zu viel gewesen. Er habe
dann das Telefon abgestellt. Es sei aber keine Besserung eingetreten.
Schliesslich habe er sich an Dr. F____ gewandt und ihm die Situation
geschildert. Dieser habe ihm Xanax® – ein Beruhigungsmittel – verschrieben.
Dieses Medikament habe er dann zwei- bis dreimal genommen. Es habe ihm aber nicht
gutgetan. Er habe auch Angstgefühle gehabt. Denn er habe Cannabis geraucht und
es sei eine bislang unbekannte Angst bei ihm hervorgekommen. Er habe dann alles
gestoppt und schliesslich begonnen zu Malen. Auch habe er gejoggt. Er könne
dort, wo er wohne, gut "Runden drehen". Im Haushalt hätten ihn eine
Schwester und eine Kollegin unterstützt. Es sei dann von Tag zu Tag besser
geworden. Er habe es ohne psychiatrische resp. psychologische Unterstützung
angehen wollen; denn er habe es bei seinem Vater und seinem Bruder mitbekommen,
wo es mit der Behandlung immer schlimmer geworden sei. Er habe schon noch das
Nötigste gearbeitet. Dies sei die ersten beiden Monate telefonisch gewesen;
denn er habe niemanden mehr sehen wollen. Seit Oktober 2018 sei er wieder 100 %
im Geschäft. Er leide immer noch unter Stimmungsschwankungen. Dagegen wolle er
weiterhin selber angehen; denn er habe bei seinem Vater und Bruder mitbekommen,
dass mit der Behandlung alles noch schlimmer geworden sei. Die
Krankheitsanzeige habe er nicht früher gemacht, da ihm alles egal gewesen sei. Er
sei auch nicht präsent gewesen im Geschäft. Sein Geschäftspartner habe es nicht
hinbekommen. Frau N____, welche in der Anzeige als Kontaktperson angeführt sei,
hätte die Anzeige wohl schon früher gemacht, wenn man sie entsprechend angewiesen
hätte. Sie sei damals aber für das Rechnungswesen (insb. Erstellung von
Offerten) zuständig gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
3.4
3.4.1
Gestützt auf die erwähnten Unterlagen und auch in Anbetracht
der vom Kläger anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen
kann das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Februar 2018
bis zum 30. September 2018 nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet
werden. Insbesondere taugen die Bescheinigungen von Dr. F____ nicht als Beleg
für das effektive Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Nicht
stimmig erscheint in diesem Zusammenhang zunächst, dass Dr. F____ dem Kläger im
Rahmen der Erstkonsultation vom 12. April 2018 (vgl. dazu implizit
Replikbeilage 8) rückwirkend ab dem 5. Februar 2018 eine 90%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat; dem Attest lassen sich keinerlei nähere
Angaben, insbesondere Befunde oder Diagnosen, entnehmen (vgl. Antwortbeilage 7).
Es ist im Übrigen auch schwer nachvollziehbar, wie Dr. F____ den
Gesundheitszustand des Klägers rückwirkend korrekt hat erfassen können, zumal
die Erstkonsultation offenbar am 12. April 2018 stattgefunden hat. Sollte am 5.
Februar 2018 tatsächlich eine Konsultation bei Dr. J____ stattgefunden haben
(vgl. dazu die Aktenvorlage an Dr. H____; Antwortbeilage), dann wurde dem
Kläger jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ähnlich wenig Substanz
weist auch der Bericht von Dr. F____ vom 1. Juni 2018 (Replikbeilage 8)
auf. Denn diesem ermangelt es ebenfalls an einer wirklich nachvollziehbaren
Diagnose. Auch das Attest vom 22. Oktober 2018, mit dem Dr. F____ dem Kläger
für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 "wegen
Depressionen und Panikattacken" noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt hat (vgl. Antwortbeilage 8), erscheint mangels näherer Begründung
nicht geeignet, um gestützt darauf tatsächlich von einer relevanten
Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgehen zu können. Jedenfalls unter
Berücksichtigung auch der übrigen Gegebenheiten (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen) kann nicht auf Dr. F____ abgestellt werden.
3.4.2
Zunächst fällt das Fehlen einer adäquaten Therapie ins
Gewicht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass insgesamt nur sehr wenig
ärztliche Konsultationen stattgefunden haben (vgl. dazu insb. die Aktenvorlage
an Dr. H____ vom 24. September 2019; Antwortbeilage 11). Auch die praktizierte
Therapie – wenn sie überhaupt als eine solche qualifiziert werden kann –
spricht nicht für das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung. Wie
bereits dargetan wurde, führte Dr. F____ in seinem Bericht vom 1. Juni 2018
aus, es erfolge eine "Psychotherapie beim Hausarzt" (vgl.
Replikbeilage 8). Im (nicht aktenkundigen) Bericht vom 3. Juni 2019
erwähnte Dr. F____ offenbar, dass er Xanax® 0,5 mg verschrieben habe und
dass eine "Behandlung wegen depressiver Episode mit Panikattacken" erfolge
(vgl. implizit Antwortbeilage 11). Der Kläger selber gab – wie an obiger Stelle
beschrieben wurde (Erwägung 3.3.5. hiervor) – anlässlich der Befragung durch
das Gericht an, es sei ihm von Dr. F____r Xanax® verschrieben worden.
Dieses Medikament habe ihm aber nicht gutgetan, so dass er es nur zwei- bis
dreimal eingenommen habe. Eine eigentliche Therapie bei einem
Psychiater/Psychologen habe er aus Angst (Erfahrungen bei Vater und Bruder)
nicht gewollt; er habe es selber bewältigen wollen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
Diese Argumentation kann jedoch nicht nachvollzogen werden; denn bei einem wirklich
hohen Leidensdruck wäre zu erwarten gewesen, dass wenigstens ein
Therapieversuch bei einem ausgewiesenen Facharzt gestartet wird. Schwierig
erscheint auch die Vorstellung, dass der Kläger bei einer Arbeitsunfähigkeit
von 90 % resp. 80 % in der Lage war, regelmässig zu Joggen (vgl. dazu u.a. das
Protokoll vom 19. Juni 2018 betreffend den Patientenbesuch; Antwortbeilage 10);
denn auch eine sportliche Betätigung bedingt, dass gewisse Ressourcen vorhanden
sind; solche fehlen jedoch naturgemäss beim Vorliegen einer schwerwiegenden
psychischen Erkrankung. Auch gilt es zu beachten, dass der Kläger – wie er
anlässlich der richterlichen Befragung angab – im März 2018 zwei Wochen ferienhalber
in Thailand weilte. Eine weitere Reise unternahm er – seiner Aussage zufolge –
über Ostern nach Prag. Auch verbrachte er die Sommerferien (bei nicht mehr
erinnerlicher Dauer) in der Türkei (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Schliesslich
spricht auch die Aktenbeurteilung von Dr. H____ vom 24. September 2019
(Antwortbeilage 11) gegen das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des
Klägers im fraglichen Zeitraum. Die von der Versicherung beigezogene Fachärztin
stellte klar, beim Bestehen eines relevanten Leidens während acht Monaten könne
die Behandlung nicht als adäquat qualifiziert werden. Diese Feststellung
erscheint absolut plausibel, zumal sich die Einschätzung von Dr. H____ sehr gut
mit der übrigen Aktenlage vereinbaren lässt. Dies gilt auch für die weiteren
Bemerkungen von Dr. H____.
3.5
Aus all diesen Überlegungen erscheint die vom Kläger für die Zeit
vom 5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit (90 % bis 31. Mai 2018 und 80 % bis 30. September 2018) –
ungeachtet der Atteste von Dr. F____ und der weiteren vom Kläger eingereichten
ärztlichen Unterlagen – nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ergänzend ist
anzuführen, dass dem Kläger auch die unentschuldbare Verletzung von diversen
vertraglich statuierten Obliegenheiten vorzuwerfen ist. Wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, wurde vorliegend keine fachgerechte Behandlung durchgeführt
(vgl. dazu Art. 10 Ziff. 1 lit. a der AB). Des Weiteren fällt ins Gewicht,
dass der Kläger – entgegen Art. 10 Ziff. 1 Abs. 2 der AB – (teilweise) keine
Atteste mit Angabe der vollständigen Diagnose beigebracht hat und sich überdies
auch keiner regelmässigen ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen)
unterzogen hat (vgl. dazu Art. 10 Ziff. 3 lit. c der AB). Auch wurde die
Meldung (bei einer Wartefrist von 30 Tagen) nicht innert sieben Tagen nach
Ablauf der Wartefrist vorgenommen. Soweit der Kläger geltend macht,
Handwerksbetriebe würden Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht lesen (vgl.
das Verhandlungsprotokoll), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Auch ansonsten kann der Kläger keinen stichhaltigen Grund anführen,
mit dem sich die erwähnten Obliegenheitsverletzungen entschuldigen lassen
könnten.
3.6
Aus all diesen Überlegungen hat die Beklagte zu Recht einen
Taggeldanspruch des Klägers verneint.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: