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Entscheid

ZV.2020.15

Taggeldversicherung nach VVG

8. Juni 2021Deutsch22 min

Elektroinstallateur, gründete im [...] 2013 die E____ GmbH und führte diese wenige

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

c/o C____,

[...]

Kläger

D____ AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.15

Taggeldversicherung nach VVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Kläger), geboren 1987, gelernter

Elektroinstallateur, gründete im [...] 2013 die E____ GmbH und führte diese wenige

Monate später mit einem Geschäftspartner. Im 2016 erfolgte eine Umwandlung der

GmbH in eine AG (vgl. insb. den Internetauszug aus dem Handelsregister; siehe

auch das Besprechungsprotokoll [Antwortbeilage 10]). Per 14. November 2017

schloss die E____ AG für das gesamte Personal bei der D____ AG eine Kollektiv-Krankenversicherung

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab, und zwar für ein Krankentaggeld

von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer

Wartefrist von 30 Tagen (vgl. Antwortbeilage 1).

b) Am 12. April 2018 meldete die E____ AG der D____ AG, A____

– der Betriebsinhaber – sei seit dem 5. Februar 2018 arbeitsunfähig (vgl.

Klagbeilage 3). Der Allgemeinmediziner Dr. F____ attestierte dem Kläger

mit Zeugnis vom 12. April 2018 für die Zeit vom 5. April 2018 bis zum 31. Mai

2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Antwortbeilage 7). Im Bericht vom 1.

Juni 2018 führte Dr. F____ aus, sein Patient habe weiterhin Panikattacken.

Voraussichtlich im August 2018 könne er die angestammte Arbeit wieder aufnehmen

(vgl. Replikbeilage 8). Am 19. Juni 2018 nahm die D____ AG einen

Patientenbesuch vor (vgl. AB 10). Mit einem weiteren Attest von Dr. F____ vom

22. Oktober 2018 wurde dem Kläger ab dem 1. Juni 2018 bis zum 30. September

2018 wegen Depressionen und Panikattacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt (vgl. Antwortbeilage 8).

c) Im weiteren Verlauf erstattete die Psychologin G____

den Bericht vom 9. August 2019 zu Handen der Taggeldversicherung (Replikbeilage

9). Die D____ AG holte bei Dr. H____ die Aktenbeurteilung vom 24. September

2019 ein (vgl. Antwortbeilage 11) und lehnte mit Schreiben vom 12. Dezember 2019

eine Leistungspflicht ab (vgl. Antwortbeilage 5).

d) Am 17. Juni 2020 wandte sich der Kläger, jetzt

anwaltlich vertreten, an die D____ AG und machte geltend, er habe für die Zeit vom

5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 (abzüglich der Wartefrist) Anspruch

auf Ausrichtung von Krankentaggeldern auf der Basis eines versicherten

Monatsgehaltes von Fr. 10’700.-- (vgl. Klagbeilage 4). Die D____ AG blieb

jedoch bei ihrer gegenteiligen Auffassung und lehnte einen Leistungsanspruch

des Klägers ab (vgl. das Schreiben vom 7. Juli 2020; Antwortbeilage 6).

Erwägungen

II.

a) Am 25. September 2020 hat der Kläger Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die D____

AG zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 5. Februar 2018 bis zum 30.

September 2018 die ihm zustehenden Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung

in der Höhe von Fr. 55’767.90 auszuzahlen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die D____ AG (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom

14.

Dezember 2020 auf Abweisung der Klage. Unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Kläger hält mit Replik vom 14. Januar 2021 an

seiner Klage fest. Seiner Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt.

d) Die Beklagte beantragt in ihrer Duplik vom 18. März

2021.

weiterhin die Abweisung der Klage.

III.

a) Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Kläger

persönlich sowie sein Rechtsvertreter, lic. iur. B____, teil. Für die Beklagte

erscheint lic. iur. I____, Rechtsanwältin.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers.

Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die

vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2.

April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale

Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]).

Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen

verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte

Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein

Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung

von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des

basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2

Wie

das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu

auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine

vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim

zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ausgabe 2008 der Allgemeinen Bedingungen

(AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (vgl. Antwortbeilage 2). Gemäss Art.

20.

der AB kann die Klage unter anderem am Arbeitsort erhoben werden, weshalb

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten.

1.3

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage

einzutreten.

2.

2.1

Umstritten unter den Parteien ist, ob die Beklagte dem Kläger zu

Recht keine Taggelder für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vom 5.

Februar 2018 bis zum 30. September 2018 ausrichtet.

2.2

Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen

zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (vorliegend insb.

die Versicherungspolice, die AB und die Zusatzbedingungen (ZB) für die

Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) massgebend (vgl. Antwortbeilagen 1

und 2).

2.3

Gemäss Art. 6 der AB (Antwortbeilage 2) sind diejenigen Personen

versichert, welche zu dem im Vertrag bezeichneten Personenkreis gehören, zum

Arbeitgeber in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen und das 70.

Altersjahr noch nicht erreicht haben (Ziff. 1). Der Betriebsinhaber ist nur

aufgrund besonderer Vereinbarung im schriftlichen Vertrag versichert (Ziff.

2.).

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 1 der ZB (Antwortbeilage 3) erbringt die

Versicherung Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die

einen Erwerbsausfall zur Folge hat. Krankheitsfall ist jede Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit. Er beginnt mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit

(Art. 2 Ziff. 1 der ZB).

2.4.2

Krankheit wird in Art. 3 Ziff. 1 der AB definiert als

"jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische

Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge

hat." Arbeitsunfähigkeit bedeutet laut Art. 3 Ziff. 4 der AB die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in

einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die

Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist.

2.4.3

Das Taggeld wird laut Art. 3 Ziff. 1 der ZB ausgerichtet,

wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich

vereinbarten Wartefrist bestanden hat. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 der ZB richtet

sich die Höhe des Taggeldes nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld.

2.4.4

Eine arbeitsunfähige versicherte Person, die sich ohne

schriftliche Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, hat erst ab dem

Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen (Art. 5 Ziff. 2 Satz 2

der AB; siehe zur Gültigkeit dieser Klausel u.a. das Urteil des Bundesgerichts

4A_637/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.3 mit Hinweis).

2.5

Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt gemäss Art. 6

Ziff. 1 der ZB der AHV-Lohn, den die versicherte Person im Monat vor

Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer bezogen

hat. Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden

mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren

Höhe arbeitsvertraglich vereinbart ist, wie der 13. Monatslohn (Absatz 1).

Nicht berücksichtigt werden nicht leistungsabhängige einmalige

Sondervergütungen wie Gratifikationen. Treueprämien, Dienstaltersgeschenke etc.

(Absatz 2). Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven

Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person aufgrund des Krankheitsfalls

erleidet (Absatz 3). Der Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch

365.

geteilt. Bei versicherten fixen Lohnsummen wird diese ebenfalls durch 365

geteilt. Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet

(Absatz 4). Unterliegt der Verdienst starken Schwankungen (z.B.

Provisionsbezüger, unregelmässiger Arbeitseinsatz), so wird für die Berechnung

des Taggeldes der in den letzten zwölf Monaten vor Krankheitsbeginn erzielte

Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, wenn das so

berechnete Taggeld um mindestens 10 % vom gemäss vorstehenden Absätzen

berechneten Taggeld abweicht (Absatz 5).

2.6

2.6.1

In Art. 10 der AB werden diverse Obliegenheiten der

versicherten Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses statuiert. Gemäss

Ziff. 1 ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu

sorgen, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen

gibt. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes Folge zu leisten

(Absatz 1 lit. a.). Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer

bzw. die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der

vollständigen Diagnose beizubringen (Absatz 2).

2.6.2

Laut Ziff. 2 von Art. 10 der AB ist die Gesellschaft

berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen, sowie zusätzliche Belege und

Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse zu verlangen. Auf Verlangen hat sich

die versicherte Person einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft

bestimmten Arzt zu unterziehen. Die erforderlichen Reisekosten in der Schweiz

(Bahnbillet 2. Klasse) gehen zu Lasten der Gesellschaft. Gemäss Ziff. 3. hat die

versicherte Person zur Schadenminderung insbesondere sich bei Anspruch auf

Taggeld, ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung, einer regelmässigen

ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen) zu unterziehen (lit. c); in

ein Spital, eine Klinik oder Kuranstalt einzutreten, wenn dies für die Heilung

zweckmässig erscheint (lit. d).

2.6.3

Gestützt auf Art. 12 Ziff. 1 der AB hat die

Gesellschaft bei Nichtbefolgen von vertraglichen Obliegenheiten das Recht, ihre

Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer

unverschuldeten Obliegenheitsverletzung.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders

bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch

geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die

Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des

Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften

verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im

Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1).

3.1.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte

Person die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu

behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im

Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden

ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er

nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten

Versicherungsanspruchs darzutun hat (BGE 141 III 241, 242 E. 3; siehe auch die

Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3., 4A_592/2015

vom 18. März 2016 E. 3, 4A_516/2014 vom 11. März 2015 E. 1).

3.1.3

Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu

einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen

zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit

der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und

diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin

bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird. Gelingt der

Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht

als bewiesen – d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht – anerkannt werden.

Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4).

3.2

3.2.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen von den

Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel

dar, sondern gelten als blosse Parteivorbringen (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6). Wird

eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so

vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies

schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen

mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433, 438 E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind

Musterbeispiel derartiger Parteigutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1.).

3.2.2

Auch bei den zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit von den

Parteien selbst eingeholten ärztlichen Äusserungen handelt es sich – ohne durch

Beweismittel nachgewiesene Indizien – lediglich um Parteibehauptungen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 Erwägungen

4.1

und 4.2).

3.2.3

Für eine Klageabweisung genügt es, dass eine

Arbeitsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Derartige

Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise

Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3.).

3.3

3.3.1

Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten

Taggeldanspruch im Wesentlichen auf die Atteste von Dr. F____, Arzt für

Allgemeine Medizin FMH. Dieser attestierte ihm mit Zeugnis vom 12. April 2018 (nach

erfolgter Erstkonsultation am 12. April 2018) rückwirkend für die Zeit vom 5. Februar

2018.

bis zum 31. Mai 2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.

Antwortbeilage 7). Eine Begründung für die angenommene Arbeitsunfähigkeit brachte

Dr. F____ nicht. Im Bericht vom 1. Juni 2018 führte Dr. F____ dann – auf

Nachfrage der Beklagten hin – aus, sein Patient habe weiterhin Panikattacken. Es

sei von einer psychischen Krise aufgrund von Überlastung mit Auftreten von

gelegentlicher Paranoia auszugehen. Der Patient habe ihn am 12. April 2018

konsultiert. Vorher sei er bei Dr. J____ gewesen. Die Diagnose, welche Dr. F____

stellte, lautete auf "psychophysischer Belastungszustand mit Panikattacken

und zeitweiser Paranoia." Ergänzend wies Dr. F____ darauf hin, der

Patient sei nicht belastbar, insbesondere in Stresssituationen. In Bezug auf

die Behandlung gab Dr. F____ ab, es erfolge eine Psychotherapie beim Hausarzt. Voraussichtlich

im August 2018 könne er seine Arbeit wieder aufnehmen (vgl. Replikbeilage 8). Mit

einem weiteren Attest vom 22. Oktober 2018 bescheinigte Dr. F____ dem

Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018

wegen Depressionen und Panikattacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.

Antwortbeilage 8).

3.3.2

Frau G____ ([...]) führte in ihrem Bericht vom 9. August

2019.

zu Handen der Taggeldversicherung (Replikbeilage 9) aus, Herr A____ sei

seit dem 24. Juli 2017 bei ihr in psychologischer Beratung. Er habe folgendes

Beschwerdebild geschildert: vegetative Störungen, Schlafstörungen,

Nachtschweiss, Kopfschmerzen, Verdauungsbeschwerden, sympathikotonen

Muskelspannungen, Erschöpfung und Kreislaufstörungen.

3.3.3

In der Aktenvorlage der Beklagten an Dr. H____ vom 24.

September 2019 (Antwortbeilage 11) wurde festgehalten, es hätten während der

infrage stehenden Zeit insgesamt vier Konsultationen stattgefunden. Am 5.

Februar 2018 sei der Versicherte bei Dr. J____ in der Sprechstunde gewesen. Er

habe ihn weiterverwiesen an die Praxis K____. Es sei von dieser Praxis dann aber

nie ein Verlaufsbericht erstattet worden. Am 12. April 2018 habe die

Erstkonsultation bei Dr. F____ stattgefunden. Eine zweite Konsultation bei Dr. F____

sei am 29. Mai 2018 erfolgt und eine dritte am 31. August 2018. Im

Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 3. Juni 2019 werde angegeben: "Behandlung

wegen depressiver Episode mit Panikattacken, Einnahme von Xanax® 0,5 mg".

3.3.4

Dr. H____, die von der Beklagten beigezogen wurde,

erstattete am 24. September 2019 eine Aktenbeurteilung. Sie machte geltend, die

vorliegende Behandlung könne nicht als adäquat bezeichnet werden, um eine

Arbeitsunfähigkeit von acht Monaten zu begründen. Sie könne aus medizinischer

Sicht keine berufsrelevante Einschränkung feststellen. Die gestellte Diagnose lasse

sich nicht beurteilen. Denn es würden jegliche Befund- und Anamneseangaben

fehlen (vgl. Antwortbeilage 11).

3.3.5

Im Rahmen des von der Beklagten am 19. Juni 2018

vorgenommenen Patientenbesuches äusserte sich der Kläger folgendermassen: Das

Jahr 2017 sei für ihn ein schwieriges gewesen, sowohl in familiärer als auch

geschäftlicher Hinsicht. Im September 2017 habe er sich eine Woche eingesperrt.

Im Oktober 2017 sei er bei den L____ Kliniken vorstellig geworden. Dort habe

man ihm Tipps gegeben. Zum Beispiel habe man ihm geraten, dass er joggen solle.

Dies mache er täglich. Dann habe er etwas unternehmen müssen. Er sei dann für

drei Wochen nach Thailand gegangen. Als er im November 2017 wieder gestartet

habe, sei bereits nach kurzer Zeit alles wieder beim Alten gewesen. Im Januar 2018

sei er zu einer Psychologin (Frau G____) gegangen. Anschliessend habe er Dr. F____

konsultiert. Sein Hausarzt (Dr. M____) sei in der Zwischenzeit pensioniert worden

und bei seinem Nachfolger (Dr. J____) dauere es sehr lange, bis man einen

Termin erhalte. Dr. J____ habe ihn zu einem Psychologen schicken wollen; dies

habe er jedoch nicht gewollt; denn er habe diesbezüglich schlechte Erfahrungen

gemacht. Bei Herrn F____ handle es sich um einen älteren Herrn mit viel

Berufserfahrung. Er habe ihn "im Gespräch abgeholt". Er verschreibe

keine Medikamente. Er sehe ihn alle drei Wochen (vgl. Antwortbeilage 10).

3.3.6

Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab der

Kläger Folgendes an: Er habe sich im 2017 nicht mehr gut gefühlt. Die

Lebenslust sei immer weniger geworden. Er habe sich dann (im Oktober 2017) an

die L____ Kliniken gewendet, wo man ihm Tipps gegeben habe. So habe man ihm

unter anderem gesagt, man müsse es sich wie beim Auto vorstellen. Dieses

brauche auch einen Service. Wenn die Angstgefühle aufkämen, müsse man dies

beobachten. Auch zu einem Mentalcoach (Frau G____) sei er gegangen. Es sei aber

immer schlimmer geworden. Im Februar 2018 sei dann gar nichts mehr gegangen. Er

habe keine Kontakte mehr gewollt und sei auch nicht mehr in der Lage gewesen,

sich körperlich zu pflegen. Es sei ihm einfach alles zu viel gewesen. Er habe

dann das Telefon abgestellt. Es sei aber keine Besserung eingetreten.

Schliesslich habe er sich an Dr. F____ gewandt und ihm die Situation

geschildert. Dieser habe ihm Xanax® – ein Beruhigungsmittel – verschrieben.

Dieses Medikament habe er dann zwei- bis dreimal genommen. Es habe ihm aber nicht

gutgetan. Er habe auch Angstgefühle gehabt. Denn er habe Cannabis geraucht und

es sei eine bislang unbekannte Angst bei ihm hervorgekommen. Er habe dann alles

gestoppt und schliesslich begonnen zu Malen. Auch habe er gejoggt. Er könne

dort, wo er wohne, gut "Runden drehen". Im Haushalt hätten ihn eine

Schwester und eine Kollegin unterstützt. Es sei dann von Tag zu Tag besser

geworden. Er habe es ohne psychiatrische resp. psychologische Unterstützung

angehen wollen; denn er habe es bei seinem Vater und seinem Bruder mitbekommen,

wo es mit der Behandlung immer schlimmer geworden sei. Er habe schon noch das

Nötigste gearbeitet. Dies sei die ersten beiden Monate telefonisch gewesen;

denn er habe niemanden mehr sehen wollen. Seit Oktober 2018 sei er wieder 100 %

im Geschäft. Er leide immer noch unter Stimmungsschwankungen. Dagegen wolle er

weiterhin selber angehen; denn er habe bei seinem Vater und Bruder mitbekommen,

dass mit der Behandlung alles noch schlimmer geworden sei. Die

Krankheitsanzeige habe er nicht früher gemacht, da ihm alles egal gewesen sei. Er

sei auch nicht präsent gewesen im Geschäft. Sein Geschäftspartner habe es nicht

hinbekommen. Frau N____, welche in der Anzeige als Kontaktperson angeführt sei,

hätte die Anzeige wohl schon früher gemacht, wenn man sie entsprechend angewiesen

hätte. Sie sei damals aber für das Rechnungswesen (insb. Erstellung von

Offerten) zuständig gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.4

3.4.1

Gestützt auf die erwähnten Unterlagen und auch in Anbetracht

der vom Kläger anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen

kann das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Februar 2018

bis zum 30. September 2018 nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet

werden. Insbesondere taugen die Bescheinigungen von Dr. F____ nicht als Beleg

für das effektive Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Nicht

stimmig erscheint in diesem Zusammenhang zunächst, dass Dr. F____ dem Kläger im

Rahmen der Erstkonsultation vom 12. April 2018 (vgl. dazu implizit

Replikbeilage 8) rückwirkend ab dem 5. Februar 2018 eine 90%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat; dem Attest lassen sich keinerlei nähere

Angaben, insbesondere Befunde oder Diagnosen, entnehmen (vgl. Antwortbeilage 7).

Es ist im Übrigen auch schwer nachvollziehbar, wie Dr. F____ den

Gesundheitszustand des Klägers rückwirkend korrekt hat erfassen können, zumal

die Erstkonsultation offenbar am 12. April 2018 stattgefunden hat. Sollte am 5.

Februar 2018 tatsächlich eine Konsultation bei Dr. J____ stattgefunden haben

(vgl. dazu die Aktenvorlage an Dr. H____; Antwortbeilage), dann wurde dem

Kläger jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ähnlich wenig Substanz

weist auch der Bericht von Dr. F____ vom 1. Juni 2018 (Replikbeilage 8)

auf. Denn diesem ermangelt es ebenfalls an einer wirklich nachvollziehbaren

Diagnose. Auch das Attest vom 22. Oktober 2018, mit dem Dr. F____ dem Kläger

für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 "wegen

Depressionen und Panikattacken" noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt hat (vgl. Antwortbeilage 8), erscheint mangels näherer Begründung

nicht geeignet, um gestützt darauf tatsächlich von einer relevanten

Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgehen zu können. Jedenfalls unter

Berücksichtigung auch der übrigen Gegebenheiten (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen) kann nicht auf Dr. F____ abgestellt werden.

3.4.2

Zunächst fällt das Fehlen einer adäquaten Therapie ins

Gewicht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass insgesamt nur sehr wenig

ärztliche Konsultationen stattgefunden haben (vgl. dazu insb. die Aktenvorlage

an Dr. H____ vom 24. September 2019; Antwortbeilage 11). Auch die praktizierte

Therapie – wenn sie überhaupt als eine solche qualifiziert werden kann –

spricht nicht für das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung. Wie

bereits dargetan wurde, führte Dr. F____ in seinem Bericht vom 1. Juni 2018

aus, es erfolge eine "Psychotherapie beim Hausarzt" (vgl.

Replikbeilage 8). Im (nicht aktenkundigen) Bericht vom 3. Juni 2019

erwähnte Dr. F____ offenbar, dass er Xanax® 0,5 mg verschrieben habe und

dass eine "Behandlung wegen depressiver Episode mit Panikattacken" erfolge

(vgl. implizit Antwortbeilage 11). Der Kläger selber gab – wie an obiger Stelle

beschrieben wurde (Erwägung 3.3.5. hiervor) – anlässlich der Befragung durch

das Gericht an, es sei ihm von Dr. F____r Xanax® verschrieben worden.

Dieses Medikament habe ihm aber nicht gutgetan, so dass er es nur zwei- bis

dreimal eingenommen habe. Eine eigentliche Therapie bei einem

Psychiater/Psychologen habe er aus Angst (Erfahrungen bei Vater und Bruder)

nicht gewollt; er habe es selber bewältigen wollen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

Diese Argumentation kann jedoch nicht nachvollzogen werden; denn bei einem wirklich

hohen Leidensdruck wäre zu erwarten gewesen, dass wenigstens ein

Therapieversuch bei einem ausgewiesenen Facharzt gestartet wird. Schwierig

erscheint auch die Vorstellung, dass der Kläger bei einer Arbeitsunfähigkeit

von 90 % resp. 80 % in der Lage war, regelmässig zu Joggen (vgl. dazu u.a. das

Protokoll vom 19. Juni 2018 betreffend den Patientenbesuch; Antwortbeilage 10);

denn auch eine sportliche Betätigung bedingt, dass gewisse Ressourcen vorhanden

sind; solche fehlen jedoch naturgemäss beim Vorliegen einer schwerwiegenden

psychischen Erkrankung. Auch gilt es zu beachten, dass der Kläger – wie er

anlässlich der richterlichen Befragung angab – im März 2018 zwei Wochen ferienhalber

in Thailand weilte. Eine weitere Reise unternahm er – seiner Aussage zufolge –

über Ostern nach Prag. Auch verbrachte er die Sommerferien (bei nicht mehr

erinnerlicher Dauer) in der Türkei (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Schliesslich

spricht auch die Aktenbeurteilung von Dr. H____ vom 24. September 2019

(Antwortbeilage 11) gegen das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des

Klägers im fraglichen Zeitraum. Die von der Versicherung beigezogene Fachärztin

stellte klar, beim Bestehen eines relevanten Leidens während acht Monaten könne

die Behandlung nicht als adäquat qualifiziert werden. Diese Feststellung

erscheint absolut plausibel, zumal sich die Einschätzung von Dr. H____ sehr gut

mit der übrigen Aktenlage vereinbaren lässt. Dies gilt auch für die weiteren

Bemerkungen von Dr. H____.

3.5

Aus all diesen Überlegungen erscheint die vom Kläger für die Zeit

vom 5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit (90 % bis 31. Mai 2018 und 80 % bis 30. September 2018) –

ungeachtet der Atteste von Dr. F____ und der weiteren vom Kläger eingereichten

ärztlichen Unterlagen – nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ergänzend ist

anzuführen, dass dem Kläger auch die unentschuldbare Verletzung von diversen

vertraglich statuierten Obliegenheiten vorzuwerfen ist. Wie sich aus den obigen

Ausführungen ergibt, wurde vorliegend keine fachgerechte Behandlung durchgeführt

(vgl. dazu Art. 10 Ziff. 1 lit. a der AB). Des Weiteren fällt ins Gewicht,

dass der Kläger – entgegen Art. 10 Ziff. 1 Abs. 2 der AB – (teilweise) keine

Atteste mit Angabe der vollständigen Diagnose beigebracht hat und sich überdies

auch keiner regelmässigen ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen)

unterzogen hat (vgl. dazu Art. 10 Ziff. 3 lit. c der AB). Auch wurde die

Meldung (bei einer Wartefrist von 30 Tagen) nicht innert sieben Tagen nach

Ablauf der Wartefrist vorgenommen. Soweit der Kläger geltend macht,

Handwerksbetriebe würden Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht lesen (vgl.

das Verhandlungsprotokoll), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Auch ansonsten kann der Kläger keinen stichhaltigen Grund anführen,

mit dem sich die erwähnten Obliegenheitsverletzungen entschuldigen lassen

könnten.

3.6

Aus all diesen Überlegungen hat die Beklagte zu Recht einen

Taggeldanspruch des Klägers verneint.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: