Lexipedia

Entscheid

ZV.2020.17

Klage Krankentaggeldversicherung nach VVG

25. Mai 2021Deutsch25 min

8]) und war dadurch bei der B____ Versicherungen AG kollektivkrankentaggeldversichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, C. Müller und Gerichtsschreiberin lic.

iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____ Versicherungen AG

[...]

vertreten durch lic. iur. C____,

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.17

Klage Krankentaggeldversicherung

nach VVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Klägerin), geboren 1965, arbeitete seit dem 1.

August 2002 für die D____ AG in der Wäscherei (vgl. die

Arbeitsunfähigkeitsmeldung [KB 8] sowie S. 4 des Gutachtens von Dr. E____ [AB

8]) und war dadurch bei der B____ Versicherungen AG kollektivkrankentaggeldversichert

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein

Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen mit

einer Wartefrist von 30 Tagen (vgl. den Versicherungsvertrag [AB 3], siehe auch

die Schlussabrechnung vom 10. Juni 2020 [AB 11]).

b) Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Klägerin ab

dem 11. März 2019 wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. die Arbeitsunfähigkeitsmeldung; bei KB 8). Die B____ Versicherungen AG

richtete deswegen Krankentaggelder aus (vgl. implizit die Schreiben vom 11.

November 2019 und vom 7. Januar 2020 [bei KB 6] sowie die

Schlussabrechnung vom 10. Juni 2020 [AB 11]). Ab dem 4. Juli 2019 war die

Klägerin – auf Veranlassung ihrer Hausärztin (Dr. F____) – in psychiatrischer

Behandlung bei Dr. G____ (vgl. u.a. die Bestätigung vom 13. Juli 2020 sowie die

Stellungnahme vom 18. September 2020 [bei KB 8]), der ihr eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. die Einträge auf der Taggeldkarte sowie die

Atteste vom 20. September 2019, vom 18. Oktober 2019 und vom 15. November

2019 [alle Dokumente bei KB 8 sowie Replikbeilage 3]).

c) Mit Schreiben vom 11. November 2019 (KB 6) teilte

die Versicherung der Klägerin mit, zur Überprüfung des Leistungsanspruches möchte

man sie von Dr. E____ psychiatrisch begutachten lassen (vgl. KB 6). In der

Folge fand am 19. November 2019 eine entsprechende psychiatrische

Exploration statt. Das Gutachten wurde am 16. Dezember 2019 erstattet

(vgl. AB 8). Dr. E____ gelangte im Wesentlichen zur Auffassung, die Klägerin sei

gegenwärtig in ihrer angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt und verfüge

in einer angepassten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (vgl. S. 21 des

Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei "bei Annahme eines

natürlichen Verlaufes" in vier Wochen zu erwarten (vgl. S. 30 des

Gutachtens). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wurde der Klägerin mitgeteilt,

man werde ihr nur noch bis zum 19. Januar 2020 Taggelder ausrichten (vgl. KB

6). In der Folge wurden ab dem 20. Januar 2020 keine Taggelder mehr bezahlt

(vgl. implizit AB 11).

d) Ab dem 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 war die

Klägerin stationär im H____ hospitalisiert (vgl. u.a. die Bescheinigung vom 6. März

2020 sowie den Austrittsbericht vom 5. März 2020; KB 1). Es wurde ihr fortan

von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl.

zunächst die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1]; für den weiteren

Verlauf siehe die Atteste von Dr. G____ [Replikbeilage 3] sowie die

Taggeldkarte [Replikbeilage 2]). Ab dem 11. März 2020 wurde die Klägerin in der

Tagesklinik psychiatrisch weiterbetreut (vgl. u.a. das Attest von Dr. J____ vom

8. April 2020; KB 1).

e) Am 5. Juni 2020 äusserte sich Dr. E____. Er machte

geltend, für die Dauer des stationären Aufenthaltes der Versicherten sei eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. AB 10). Daraufhin teilte die K____

der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2020 (Wiedererwägung) mit, man werde

einzig für die Zeit vom 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 weitere

Taggelder ausrichten (KB 6).

Erwägungen

II.

a) Am 6. Oktober 2020 hat die Klägerin Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen die

Weiterausrichtung der Taggelder über den 6. März 2020 hinaus. Der Eingabe

hat sie diverse medizinische Unterlagen beigelegt. Auf Aufforderung der

Instruktionsrichterin hin (vgl. die Verfügung vom 20. Oktober 2020) ergänzt sie

am 29. Oktober 2020 ihre Klage und bezeichnet namentlich die Krankenversicherung

K____ als Beklagte (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.

Oktober 2020).

b) Mit Klagantwort vom 4. Dezember 2020 beantragen die L____

AG, Zweigniederlassung [...], und die B____ Versicherungen AG (zuständige

Versicherungsträgerin) die Abweisung der Klage. Die L____ AG schliesst auf

Abweisung der Klage, da sie nicht passivlegitimiert sei (vgl. S. 3 f. der

Klage). Die B____ Versicherungen AG beantragt die Abweisung der Klage im

Wesentlichen mit dem Argument, eine über den 6. März 2020 hinausgehende

Arbeitsunfähigkeit sei nicht hinreichend belegt (vgl. insb. S. 8 f. der Klage).

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.

Dezember 2020 wird von Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorgenommen und als

Beklagte des vorliegenden Verfahrens die B____ Versicherungen AG bezeichnet.

d) Die Klägerin hält mit Replik vom 7. Januar 2021 an

ihrer Klage fest. Ihrer Eingabe hat sie weitere ärztliche Unterlagen beigelegt,

insbesondere den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zum 4. Februar 2021 betreffende

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

e) Die L____ AG, Zweigniederlassung [...], und die B____

Versicherungen AG halten mit Duplik vom 10. Februar 2021 weiterhin an ihrem

Antrag auf Abweisung der Klage fest. Im Übrigen wird auch die mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2020 vorgenommene Parteiberichtigung als

unzulässig erachtet (vgl. S. 2 der Duplik). Des Weiteren wird dargetan, weder

die Beklagte noch die zuständige Versicherung würden sich einer vom Gericht

angeordneten Expertise verschliessen.

f) Mit Eingabe vom 8. April 2021 fordert die Klägerin weitere

Taggelder. Der Eingabe hat sie erneut medizinische Unterlagen beigelegt, namentlich

den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zum 4. März 2021 betreffende

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

g) Am 20. Mai 2021 reicht die Klägerin ein Attest von

Dr. G____ vom 1. April 2021 ein.

III.

a) Am 25. Mai 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Klägerin

persönlich und (als Zuhörer) Herr M____ vom N____ teil. Für die Beklagte ist lic.

iur. C____, Rechtsanwalt, anwesend. Als Dolmetscher Französisch amtet Herr O____.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Im

Anschluss daran erhält der Vertreter der Beklagten Gelegenheit zum Vortrag. Dieser

hält an den bislang gemachten Ausführungen gemäss Klagantwort und Duplik fest und

beantragt überdies, es sei die Eingabe der Klägerin vom 8. April 2021 aus dem

Recht zu weisen. Ausserdem reicht er eine Aktenbeurteilung von Dr. E____ vom

16.

April 2021 ein und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten "zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit und Ressourcen der

Klägerin ab dem 7. März 2020" einzuholen.

c) Daraufhin erfolgt die Beratung der Sache durch das

Gericht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll

sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die

vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2.

April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale

Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]).

Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen

verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte

Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die

Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die

Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf

§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das

Sozialversicherungsgericht.

1.2

Wie

das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu

auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine

vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim

zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen,

Ausgabe 2017-1 der Beklagten (AVB; AB 4). Gemäss Ziffer 10.4 der AVB kann die

Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers

erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus

wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch

nicht bestritten.

1.3

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage

einzutreten.

2.

2.1

Zunächst wird die fehlende Passivlegitimation der eingeklagten

Partei geltend gemacht, was zur Abweisung der Klage führen müsse (vgl. S. 3 f.

der Klagantwort und S. 2 der Duplik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden

Überlegungen nicht gefolgt werden.

2.2

Wie bereits in der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.

Dezember 2020 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts –

dargetan wurde, kann eine unrichtige Bezeichnung einer Partei – sei es ihres

Namens oder ihres Sitzes – durch die Richterin unter gewissen Voraussetzungen korrigiert

werden; indessen ist ein eigentlicher Parteiwechsel nur unter den

Voraussetzungen von Art. 83 ZPO zulässig. Die unrichtige Bezeichnung kann

berichtigt werden, sofern weder nach Auffassung der Richterin noch der Parteien

vernünftige Zweifel an der Identität der Parteien bestehen, so namentlich, wenn

sich die Identität aus dem Streitgegenstand ergibt (BGE 142 III 782, 787 E.

3.2

= Pra 107 [2018] Nr. 46).

2.3

Vorliegend hat die Klägerin als Beklagte die "K____ [...]"

bezeichnet (vgl. die Klagergänzung vom 26. Oktober 2020). Als Absender der an

sie gerichteten Schreiben war jeweils eine "K____ [...]" angeführt

worden (vgl. KB 6). Wie sich aus dem aktuellen Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons [...] ergibt, handelt es sich bei der L____ AG, [...],

um die schweizerische Zweigniederlassung der L____ AG, die ihren Hauptsitz in [...]

(aktuell in [...], vormals in [...]) hat. In den massgebenden AVB KTG (AB 4) wird

die B____ Versicherungen AG, [...] ([...]), "nachfolgend K____ genannt",

als Versicherungsträgerin bezeichnet (vgl. Ziff. 1.1 der AVB KTG). Es ist daher

die B____ Versicherungen AG, die zwischenzeitlich ebenfalls ihren Sitz (von [...])

nach [...] verlegt hat, die Beklagte. Es bestehen nunmehr keinerlei Zweifel

darüber, dass die Klägerin als Laiin ihre Krankentaggeldansprüche gegenüber der

B____ Versicherungen AG, in den einschlägigen AVB KTG als K____ bezeichnet, geltend

machen wollte, und sich irrtümlich an die L____ AG gewandt hat. Die Identität

der Parteien, dies wird auch vom Vertreter der Beklagten nicht in Frage

gestellt, liegt zweifelsfrei vor. Zumindest vertritt der Vertreter der

Beklagten jeweils beide Gesellschaften (vgl. die Vollmachten; AB 1 und AB 2)

und er reicht auch die Rechtsschriften im Namen beider Gesellschaften ein. In

der Duplik vom 10. Februar 2021 wird im Übrigen explizit geltend gemacht, einer

vom Gericht angeordneten Expertise würde sich weder die Beklagte noch die B____

Versicherungen AG verschliessen. Daher kann vorliegend ausnahmsweise eine

Parteiberichtigung durch die Richterin vorgenommen und die B____ Versicherungen

AG als Beklagte im vorliegenden Verfahren angenommen werden. So wurde auch

bereits im früheren Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19.

April 2016 (KV 2015 12) entschieden (vgl. E. 1.3. des Urteils).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte die

Krankentaggeldleistungen ab dem 7. März 2020 zu Recht eingestellt hat.

3.2

Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen

zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (insb. der

Versicherungsvertrag vom 7. November 2016 [AB 3] sowie die AVB KTG 2017-1 [AB

4]) massgebend.

3.3

3.3.1

Daraus ergibt sich zunächst, dass die Versicherungsleistung insb.

in der Ausrichtung von Taggeldern besteht, und zwar für eine maximale Dauer von

730.

Tagen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, abzüglich der

Wartefrist von vorliegend 30 Tagen (vgl. insb. Anhang I zum

Versicherungsvertrag [AB 3] sowie Ziff. 2.3.2. der AVB [AB 4]). Dauert die

Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, wird das Taggeld monatlich

nachschüssig ausbezahlt. Die Taggeldleistungen werden dem Versicherungsnehmer

zur Weiterleitung an die Versicherten ausgerichtet, solange diese beim

Versicherungsnehmer angestellt sind (vgl. Ziff. 2.9.1. der AVB).

3.3.2

Als Krankheit gilt gemäss Ziff. 2.4.1 der AVB jede

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die

nicht Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ist, und die eine

medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine

Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit wird in Ziff. 2.4.3 der

AVB definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn

eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht. Taggeldleistungen setzen

eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten

Person voraus. Gemäss Ziff. 7.1. lit. c der AVB hat sich die versicherte Person

auf Verlangen von K____ Untersuchungen durch von K____ beauftragten Ärzten zu

unterziehen.

4.

4.1

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen,

dass sie auch nach dem 6. März 2020 weiterhin 100 % arbeitsunfähig gewesen sei,

was namentlich durch die ärztlichen Atteste belegt werde. Dr. E____ könne nicht

gefolgt werden. Da sie all ihren Obliegenheiten korrekt nachgekommen sei, könne

die Verneinung weiterer Taggelder ab dem 7. März 2020 nicht als rechtens

erachtet werden (vgl. die Klage; siehe auch die Replik und das

Verhandlungsprotokoll).

4.2

Die Beklagte wendet dagegen primär ein, die von der Klägerin

beigebrachten Unterlagen könnten die Einschätzung von Dr. E____ (Gutachten vom

19.

Dezember 2019 sowie ergänzende Stellungnahme vom 5. Juni 2020) nicht

infrage stellen. Der Klägerin sei es gestützt auf die von ihr eingereichten

medizinischen Unterlagen nicht gelungen, eine über den 6. März 2020 hinausgehende

Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Man habe daher zu Recht die Taggeldzahlungen

ab dem 7. März 2020 eingestellt (vgl. insb. die Klagantwort). Allenfalls sei

ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. die Duplik sowie das

Verhandlungsprotokoll).

4.3

4.3.1

In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass

gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210) mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung derjenige das

Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im

Privatversicherungsrecht gilt dabei die anspruchsbegründende Tatsache mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt (BGE 130 III 321,

327.

E. 3.5.). Dasselbe gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden

Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer

liegt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November

2008.

E. 4.1.).

4.3.2

In der Praxis reichen die Prozessparteien oft von ihnen

selbst eingeholte Gutachten von Experten ein. Dabei handelt es sich um sog.

Privatgutachten. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 klargestellt,

dass im Zivilprozess ein Privatgutachten kein Beweismittel darstellt, sondern

dem Privatgutachten die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist.

Wird eine Parteibehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so

vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptung diese allein nicht zu

beweisen. Immerhin vermögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel

nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch

Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als

erwiesen erachtet werden (vgl. BGE 141 III 433, 437 f. E. 2.6 mit Hinweisen;

siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1

mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

4.3.3

Das von der Beklagten bei Dr. E____ eingeholte

Gutachten vom 16. Dezember 2019 (AB 8) sowie die Stellungnahme von Dr. E____

vom 5. Juni 2020 (AB 10) stellen Parteigutachten dar. Diesen ärztlichen

Einschätzungen kommt folglich nur der Stellenwert von Parteibehauptungen zu.

Die Klägerin bestreitet die von Dr. E____ festgestellte Arbeitsfähigkeit

substanziiert. Seine Einschätzung vermag daher nur zusammen mit weiteren

Indizien den Beweis für die Arbeitsfähigkeit der Klägerin (ab dem 7. März 2020)

zu erbringen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor). Auch bei den von der Klägerin

beigebrachten medizinischen Stellungnahmen (Arztzeugnisse, fachärztliche

Berichte etc.) handelt es sich beweisrechtlich betrachtet um blosse

Privatgutachten, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil

der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16, 24 E. 2.5). Auch sie stellen daher ohne durch Beweismittel nachgewiesene

Indizien lediglich Parteibehauptungen dar (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.).

5.

5.1

Die Klägerin macht vorliegend einen Versicherungsanspruch geltend

und trägt daher die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit über den 6. März 2020 hinaus.

5.2

Der Beklagten wurde zunächst von der D____ AG eine seit dem 11. März 2019

bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gemeldet (vgl. die Sunet-Arbeitsunfähigkeitsmeldung;

bei KB 8). Anfänglich wurde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dr. F____ attestiert

(vgl. die Einträge auf der Taggeldkarte; Replikbeilage 2). Nachdem die Klägerin

im Juli 2019 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. G____ aufgenommen

hatte (vgl. u.a. die Bestätigung vom 13. Juli 2020 sowie die Stellungnahme

vom 18. September 2020 [bei KB 8]), wurde ihr fortan von psychiatrisch

ausgebildeten Fachärzten, namentlich von Dr. G____, eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. zunächst die Einträge auf der Taggeldkarte

[Replikbeilage 2 sowie Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 8. April 2021];

siehe auch die im Zeitraum vom 20. September 2019 bis zum 7. Januar 2021

ausgestellten Atteste [Replikbeilage 3] sowie die Atteste vom 4. Februar 2021

[Beilage zur Eingabe vom 8. April 2021] und vom 1. April 2021 [Beilage zur

Eingabe vom 20. Mai 2021]; für den Zeitraum ab dem 6. März 2020 bis zum 24. März 2020

siehe auch die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1]).

5.3

Diese Bescheinigungen sind grundsätzlich geeignet, eine

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu belegen. Die AVB der Beklagten setzen

lediglich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird (vgl. Ziff.

2.4.3

der AVB; Erwägung 3.3.2. hiervor). Eine einlässliche Begründung wird in

den AVB indes nicht verlangt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass

es sich bei Krankentaggeldern nur um vorübergehende Leistungen und nicht um

Dauerleistungen (wie z.B. Invalidenrenten) handelt. Mit den Krankentaggeldern

soll in erster Linie die unmittelbare Sicherung des Einkommens im

Krankheitsfall bewerkstelligt werden. Die Anforderung an den Nachweis

krankheitsbedingter Einschränkungen sind deshalb für die Begründung des

Anspruchs auf Krankentaggelder nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität

tiefer anzusetzen als für den Nachweis einer länger dauernden Invalidität (vgl.

dazu insb. auch das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 731 17 116/235

vom 30. August 2018 E. 2.5. mit Hinweisen).

5.4

Die Klägerin ist folglich mit der Vorlage der ärztlichen Atteste

ihrer vertraglichen Obliegenheit nachgekommen. Es ist auch davon auszugehen,

dass sie die Atteste – entgegen der Darstellung der Beklagten (vgl. die

Stellungnahme vom 25. Mai 2021 sowie das Verhandlungsprotokoll) –

immer rechtzeitig beigebracht hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen

nicht nur plausibel, sondern wurden – auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl.

das Verhandlungsprotokoll) – auch mit den entsprechenden Postaufgabequittungen belegt

(vgl. die Eingabe vom 3. Juni 2021). Im Übrigen besagt Ziff. 7.4. der AVB, dass

Versicherungsleistungen nur in schwerwiegenden Fällen verweigert werden und

dies auch nur dann, wenn die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer

die Pflichten gemäss den AVB in unentschuldbarer Weise verletzt. Davon könnte

jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Ausserdem wird in Ziff.

3.2

lit. d. der AVB statuiert, dass die Leistungen nur dann gekürzt werden

können, wenn die für die Feststellung des Versicherungsanspruches notwendigen

Belege – trotz schriftlicher Mahnung – nicht innert vier Wochen beigebracht

werden. Auch davon könnte vorliegend auch nicht ausgegangen werden.

5.5

Mit der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit hat die

Klägerin daher grundsätzlich die vertraglich vereinbarten

Leistungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil

des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.2). Es obliegt daher

der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass die ärztliche Bestätigung

der Arbeitsunfähigkeit inhaltlich unzutreffend war (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.5).

5.6

Die Beklagte hat die Klägerin durch den Psychiater Dr. E____

begutachten lassen (Gutachten vom 16. Dezember 2019; AB 8). Sie hat damit ihr –

aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis (vgl. BGE 130 III 321, 326

E. 3.4.) in Anspruch genommen (vgl. auch Ziff. 7.1 lit. c. der AVB). Für das

Gelingen des Gegenbeweises ist erforderlich, dass der Hauptbeweis, vorliegend

die von der Klägerin im Wesentlichen mittels Attesten belegte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr

als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die

vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen – d.h. als

überwiegend wahrscheinlich gemacht – anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist

vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4.).

5.7

5.7.1

Dr. E____ führte in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2019

(AB 8) aus, formal bestehe (nur) eine leichtgradige depressive Episode,

aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung F33.0.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das Abhängigkeitssyndrom von

Tabakwaren resp. der gegenwärtige Substanzgebrauch F17.2 (vgl. S. 17 des

Gutachtens). Erläuternd hielt Dr. E____ fest, im Affekt sei die

Versicherte allenfalls leichtgradig niedergestimmt gewesen. Sie sei

schwingungsfähig und aufhellbar gewesen. Eine Para- oder Hyperthymie habe sich

nicht feststellen lassen. In der Psychomotorik sei sie durchgängig angemessen

gewesen. Sie habe gelegentlich ihre Ausführungen sowohl gestisch als auch

mimisch unterstrichen, was ihr einen lebendigen Eindruck verliehen habe (vgl.

S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. E____ geltend, ein Interessen-

oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm seien, lasse sich

nicht nachvollziehen; denn die Versicherte gehe nach wie vor mit dem Hund

spazieren, kümmere sich um die Enkelkinder, bastle und schaue TV (vgl. S. 19 f.

des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. E____ geltend,

aktuell sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit der Explorandin als

Produktionsmitarbeiterin auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit

betrage die Arbeitsunfähigkeit momentan 10 % (vgl. S. 21 des Gutachtens). Bei

Annahme eines natürlichen Verlaufes sei in vier Wochen eine volle

Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. S. 30 des Gutachtens).

5.7.2

Bereits kurze Zeit nach der Begutachtung durch Dr. E____

musste die Klägerin jedoch (ab dem 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020)

stationär im H____ hospitalisiert werden (vgl. u.a. die Bescheinigung vom

6.

März 2020 sowie den Austrittsbericht vom 5. März 2020; KB 1). Die

Beklagte akzeptierte – unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. E____

vom 5. Juni 2020 (AB 10) – zwar noch eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des

stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Klinik in [...]. In Bezug auf die

Zeit ab dem 7. März 2020 erachtete sie aber wieder die von Dr. E____ in seinem

Gutachten vom 16. Dezember 2019 befürwortete 100%ige Arbeitsfähigkeit als

gegeben (vgl. das Schreiben vom 11. Juni 2020; KB 6).

5.7.3

Was nunmehr das Gutachten von Dr. E____ vom 16.

Dezember 2019 angeht, so gilt es jedoch zu beachten, dass der Gutachter die

Arbeitsfähigkeit der Klägerin prognostisch beurteilte. Er ging davon aus, dass

die Versicherte "bei einem natürlichen Verlauf" in vier Wochen wieder

über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Prognosen sind aber naturgemäss mit

einer Unsicherheit behaftet. Die gutachterliche Prognose der mutmasslichen

Arbeitsfähigkeit der Klägerin stellt daher bloss eine medizinische Beurteilung

über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer

Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Sie sagt hingegen nichts über den

tatsächlichen Krankheitsverlauf aus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

4A_335/2013 vom 26. November 2013 E. 3.4.); dies selbst dann nicht, wenn

die Prognose lege artis erstellt wurde, da stets nur die tatsächliche

Entwicklung im konkreten Fall massgebend ist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.). Im vorliegenden Fall war

die Klägerin kurz nach der Begutachtung durch Dr. E____ während längerer

Zeit stationär hospitalisiert und wurde auch anschliessend intensiv weiter

behandelt. So erfolgte ab dem 11. März 2020 eine weitere Behandlung

in der Tagesklinik (vgl. u.a. das Attest von Dr. J____ vom 8. April 2020;

KB 1). Die Behandlung in der Tagesklinik in [...] fand bis zum 10.

September 2020 statt (vgl. das Attest von Dr. J____ vom 10. September 2020

[KB 11]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll und wurde – laut nicht zu

bezweifelnder Aussage der Klägerin – einzig wegen der Corona-Situation nicht

mehr weiter fortgeführt (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die Behandlung erfolgt

jedoch seither durch Dr. G____ (vgl. AB 11). Die Klägerin hat die

anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie bereits mehrfach dargetan wurde – kontinuierlich

und lückenlos mittels Attesten belegt (vgl. Erwägungen 5.2. und 5.4. hiervor).

5.7.4

Angesichts der Tatsache, dass Dr. E____ in seinem

Gutachten vom 16. Dezember 2019 lediglich eine Prognose gestellt hatte, die

Klägerin dann aber stationär in der Klinik hospitalisiert werden musste und für

die anschliessende Zeit ärztliche Atteste vorliegen, welche ihr ohne Unterbruch

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, durfte es die Beklagte nicht mit

der Einholung einer blossen Stellungnahme bei Dr. E____ belassen. Vielmehr wäre

sie gehalten gewesen, die Klägerin nochmals begutachten zu lassen, wenn sie das

Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezweifelte. Denn wie bereits

dargetan wurde, hat die Klägerin mit der ärztlichen Bescheinigung über ihre

Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die vertraglich vereinbarten

Leistungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Erwägung 5.5. hiervor; Urteil des

Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.2). Die Beklagte hat die

Möglichkeit, die versicherte Person für eine Begutachtung aufzubieten, wenn sie

eine fachärztliche Beurteilung für notwendig erachtet. Die versicherte Person

ist denn auch gemäss Ziff. 7.1. lit c. der AVB verpflichtet, sich auf Verlangen

der Beklagten von einem von der beklagten beauftragten Arzt untersuchen zu lassen

(vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai

2017.

E. 2.3).

5.8

Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass das Gutachten von

Dr. E____ sowie dessen Stellungnahme vom 5. Juni 2020 nicht geeignet sind, rechtsgenügend

zu belegen, dass die Klägerin ab dem 7. März 2020 wieder zu 100 % arbeitsfähig

war, zumal keine weiteren zuverlässigen Indizien vorliegen, welche auf eine

Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab dem 7. März 2020 hindeuten. Vielmehr liegen –

wie mehrfach ausgeführt wurde – Atteste vor, welche der Klägerin lückenlos eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (vgl. betreffend den Zeitraum ab dem 6. März

2020.

bis zum 24. März 2020 die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1];

in Bezug auf den weiteren Verlauf siehe die Atteste von Dr. G____

[Replikbeilage 3] sowie die Taggeldkarte [Replikbeilage 2]; vgl. auch die

Eingaben der Klägerin vom 8. April 2021 und vom 20. Mai 2021 mit weiteren

Attesten von Dr. G____). Auch die übrigen von der Klägerin eingereichten

Unterlagen (siehe u.a. die Berichte von Dr. G____ vom 18. September 2020 [KB 9]

und vom 7. Januar 2021 [Replikbeilage 1]) sprechen für eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass Dr. E____

in seiner Aktenbeurteilung vom 16. April 2021 (Beilage zur Stellungnahme der

Beklagten vom 25. Mai 2021) jetzt die Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der teilstationären Behandlung der Klägerin befürwortet

(vgl. S. 6 der Beurteilung). Dies ändert jedoch in Anbetracht der gemachten

Ausführungen nichts daran, dass die Klägerin mittels Attesten lückenlos eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch für die Zeit nach der Beendigung der Betreuung

in der Tagesklinik; vgl. dazu Erwägung 5.7.3. hiervor) belegt hat und darauf

abzustellen ist. Die Auffassung von Dr. G____ ist nicht in Zweifel zu ziehen.

Namentlich ist das Argument der Beklagten, die Beurteilungen seien nicht von

einem in der Schweiz praktizierenden Arzt abgegeben worden und würden keine

nachvollziehbare Diagnose enthalten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 25. Mai

2021), nicht zu hören. Da somit auf die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen,

insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. G____ abzustellen

ist, ist kein Gerichtsgutachten einzuholen, zumal kein "Beweisvakuum"

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020

E. 4.2.) vorliegt.

5.9

Die Beklagte ist – nebst der Begutachtung durch Dr. E____ – auch

allen anderen Obliegenheiten (vgl. Ziff. 7.1. und 7.2. der AVB) vollumfänglich

nachgekommen. Insbesondere unterzieht sie sich einer fachärztlichen Behandlung

(Ziff. 7.1. lit. b der AVB). Überdies hat sie sich – Ziff. 7.1. lit. d. und

Ziff. 7.2. der AVB Rechnung tragend – bei der Invalidenversicherung angemeldet

(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Soweit die Beklagte geltend macht, die

Atteste seien ihr – in Verletzung von Ziff. 7.1 lit. a der AVB – zeitweise erst

Monate später zugestellt worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 25. Mai 2021),

kann ihr – wie bereits erörtert wurde (vgl. Erwägung 5.4. hiervor) – nicht

gefolgt werden.

5.10

Aus all dem ergibt sich, dass die Beklagte die Taggeldleistungen zu

Unrecht ab dem 7. März 2020 eingestellt hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 6. März

2020.

weiterhin Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

auszurichten.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

dazu verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 6. März 2020 weiterhin Taggelder

auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: