ZV.2020.17
Klage Krankentaggeldversicherung nach VVG
25. Mai 2021Deutsch25 min
8]) und war dadurch bei der B____ Versicherungen AG kollektivkrankentaggeldversichert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller und Gerichtsschreiberin lic.
iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch lic. iur. C____,
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.17
Klage Krankentaggeldversicherung
nach VVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1965, arbeitete seit dem 1.
August 2002 für die D____ AG in der Wäscherei (vgl. die
Arbeitsunfähigkeitsmeldung [KB 8] sowie S. 4 des Gutachtens von Dr. E____ [AB
8]) und war dadurch bei der B____ Versicherungen AG kollektivkrankentaggeldversichert
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein
Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen mit
einer Wartefrist von 30 Tagen (vgl. den Versicherungsvertrag [AB 3], siehe auch
die Schlussabrechnung vom 10. Juni 2020 [AB 11]).
b) Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Klägerin ab
dem 11. März 2019 wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. die Arbeitsunfähigkeitsmeldung; bei KB 8). Die B____ Versicherungen AG
richtete deswegen Krankentaggelder aus (vgl. implizit die Schreiben vom 11.
November 2019 und vom 7. Januar 2020 [bei KB 6] sowie die
Schlussabrechnung vom 10. Juni 2020 [AB 11]). Ab dem 4. Juli 2019 war die
Klägerin – auf Veranlassung ihrer Hausärztin (Dr. F____) – in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. G____ (vgl. u.a. die Bestätigung vom 13. Juli 2020 sowie die
Stellungnahme vom 18. September 2020 [bei KB 8]), der ihr eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. die Einträge auf der Taggeldkarte sowie die
Atteste vom 20. September 2019, vom 18. Oktober 2019 und vom 15. November
2019 [alle Dokumente bei KB 8 sowie Replikbeilage 3]).
c) Mit Schreiben vom 11. November 2019 (KB 6) teilte
die Versicherung der Klägerin mit, zur Überprüfung des Leistungsanspruches möchte
man sie von Dr. E____ psychiatrisch begutachten lassen (vgl. KB 6). In der
Folge fand am 19. November 2019 eine entsprechende psychiatrische
Exploration statt. Das Gutachten wurde am 16. Dezember 2019 erstattet
(vgl. AB 8). Dr. E____ gelangte im Wesentlichen zur Auffassung, die Klägerin sei
gegenwärtig in ihrer angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt und verfüge
in einer angepassten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (vgl. S. 21 des
Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei "bei Annahme eines
natürlichen Verlaufes" in vier Wochen zu erwarten (vgl. S. 30 des
Gutachtens). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wurde der Klägerin mitgeteilt,
man werde ihr nur noch bis zum 19. Januar 2020 Taggelder ausrichten (vgl. KB
6). In der Folge wurden ab dem 20. Januar 2020 keine Taggelder mehr bezahlt
(vgl. implizit AB 11).
d) Ab dem 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 war die
Klägerin stationär im H____ hospitalisiert (vgl. u.a. die Bescheinigung vom 6. März
2020 sowie den Austrittsbericht vom 5. März 2020; KB 1). Es wurde ihr fortan
von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl.
zunächst die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1]; für den weiteren
Verlauf siehe die Atteste von Dr. G____ [Replikbeilage 3] sowie die
Taggeldkarte [Replikbeilage 2]). Ab dem 11. März 2020 wurde die Klägerin in der
Tagesklinik psychiatrisch weiterbetreut (vgl. u.a. das Attest von Dr. J____ vom
8. April 2020; KB 1).
e) Am 5. Juni 2020 äusserte sich Dr. E____. Er machte
geltend, für die Dauer des stationären Aufenthaltes der Versicherten sei eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. AB 10). Daraufhin teilte die K____
der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2020 (Wiedererwägung) mit, man werde
einzig für die Zeit vom 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020 weitere
Taggelder ausrichten (KB 6).
Erwägungen
II.
a) Am 6. Oktober 2020 hat die Klägerin Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen die
Weiterausrichtung der Taggelder über den 6. März 2020 hinaus. Der Eingabe
hat sie diverse medizinische Unterlagen beigelegt. Auf Aufforderung der
Instruktionsrichterin hin (vgl. die Verfügung vom 20. Oktober 2020) ergänzt sie
am 29. Oktober 2020 ihre Klage und bezeichnet namentlich die Krankenversicherung
K____ als Beklagte (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
Oktober 2020).
b) Mit Klagantwort vom 4. Dezember 2020 beantragen die L____
AG, Zweigniederlassung [...], und die B____ Versicherungen AG (zuständige
Versicherungsträgerin) die Abweisung der Klage. Die L____ AG schliesst auf
Abweisung der Klage, da sie nicht passivlegitimiert sei (vgl. S. 3 f. der
Klage). Die B____ Versicherungen AG beantragt die Abweisung der Klage im
Wesentlichen mit dem Argument, eine über den 6. März 2020 hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit sei nicht hinreichend belegt (vgl. insb. S. 8 f. der Klage).
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.
Dezember 2020 wird von Amtes wegen eine Parteiberichtigung vorgenommen und als
Beklagte des vorliegenden Verfahrens die B____ Versicherungen AG bezeichnet.
d) Die Klägerin hält mit Replik vom 7. Januar 2021 an
ihrer Klage fest. Ihrer Eingabe hat sie weitere ärztliche Unterlagen beigelegt,
insbesondere den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zum 4. Februar 2021 betreffende
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
e) Die L____ AG, Zweigniederlassung [...], und die B____
Versicherungen AG halten mit Duplik vom 10. Februar 2021 weiterhin an ihrem
Antrag auf Abweisung der Klage fest. Im Übrigen wird auch die mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2020 vorgenommene Parteiberichtigung als
unzulässig erachtet (vgl. S. 2 der Duplik). Des Weiteren wird dargetan, weder
die Beklagte noch die zuständige Versicherung würden sich einer vom Gericht
angeordneten Expertise verschliessen.
f) Mit Eingabe vom 8. April 2021 fordert die Klägerin weitere
Taggelder. Der Eingabe hat sie erneut medizinische Unterlagen beigelegt, namentlich
den Zeitraum vom 6. März 2020 bis zum 4. März 2021 betreffende
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
g) Am 20. Mai 2021 reicht die Klägerin ein Attest von
Dr. G____ vom 1. April 2021 ein.
III.
a) Am 25. Mai 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Klägerin
persönlich und (als Zuhörer) Herr M____ vom N____ teil. Für die Beklagte ist lic.
iur. C____, Rechtsanwalt, anwesend. Als Dolmetscher Französisch amtet Herr O____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Im
Anschluss daran erhält der Vertreter der Beklagten Gelegenheit zum Vortrag. Dieser
hält an den bislang gemachten Ausführungen gemäss Klagantwort und Duplik fest und
beantragt überdies, es sei die Eingabe der Klägerin vom 8. April 2021 aus dem
Recht zu weisen. Ausserdem reicht er eine Aktenbeurteilung von Dr. E____ vom
16.
April 2021 ein und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ein medizinisches
Gerichtsgutachten "zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit und Ressourcen der
Klägerin ab dem 7. März 2020" einzuholen.
c) Daraufhin erfolgt die Beratung der Sache durch das
Gericht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll
sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die
vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2.
April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale
Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]).
Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen
verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte
Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die
Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die
Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf
§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das
Sozialversicherungsgericht.
1.2
Wie
das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu
auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen,
Ausgabe 2017-1 der Beklagten (AVB; AB 4). Gemäss Ziffer 10.4 der AVB kann die
Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers
erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus
wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch
nicht bestritten.
1.3
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1
Zunächst wird die fehlende Passivlegitimation der eingeklagten
Partei geltend gemacht, was zur Abweisung der Klage führen müsse (vgl. S. 3 f.
der Klagantwort und S. 2 der Duplik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen nicht gefolgt werden.
2.2
Wie bereits in der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.
Dezember 2020 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts –
dargetan wurde, kann eine unrichtige Bezeichnung einer Partei – sei es ihres
Namens oder ihres Sitzes – durch die Richterin unter gewissen Voraussetzungen korrigiert
werden; indessen ist ein eigentlicher Parteiwechsel nur unter den
Voraussetzungen von Art. 83 ZPO zulässig. Die unrichtige Bezeichnung kann
berichtigt werden, sofern weder nach Auffassung der Richterin noch der Parteien
vernünftige Zweifel an der Identität der Parteien bestehen, so namentlich, wenn
sich die Identität aus dem Streitgegenstand ergibt (BGE 142 III 782, 787 E.
3.2
= Pra 107 [2018] Nr. 46).
2.3
Vorliegend hat die Klägerin als Beklagte die "K____ [...]"
bezeichnet (vgl. die Klagergänzung vom 26. Oktober 2020). Als Absender der an
sie gerichteten Schreiben war jeweils eine "K____ [...]" angeführt
worden (vgl. KB 6). Wie sich aus dem aktuellen Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons [...] ergibt, handelt es sich bei der L____ AG, [...],
um die schweizerische Zweigniederlassung der L____ AG, die ihren Hauptsitz in [...]
(aktuell in [...], vormals in [...]) hat. In den massgebenden AVB KTG (AB 4) wird
die B____ Versicherungen AG, [...] ([...]), "nachfolgend K____ genannt",
als Versicherungsträgerin bezeichnet (vgl. Ziff. 1.1 der AVB KTG). Es ist daher
die B____ Versicherungen AG, die zwischenzeitlich ebenfalls ihren Sitz (von [...])
nach [...] verlegt hat, die Beklagte. Es bestehen nunmehr keinerlei Zweifel
darüber, dass die Klägerin als Laiin ihre Krankentaggeldansprüche gegenüber der
B____ Versicherungen AG, in den einschlägigen AVB KTG als K____ bezeichnet, geltend
machen wollte, und sich irrtümlich an die L____ AG gewandt hat. Die Identität
der Parteien, dies wird auch vom Vertreter der Beklagten nicht in Frage
gestellt, liegt zweifelsfrei vor. Zumindest vertritt der Vertreter der
Beklagten jeweils beide Gesellschaften (vgl. die Vollmachten; AB 1 und AB 2)
und er reicht auch die Rechtsschriften im Namen beider Gesellschaften ein. In
der Duplik vom 10. Februar 2021 wird im Übrigen explizit geltend gemacht, einer
vom Gericht angeordneten Expertise würde sich weder die Beklagte noch die B____
Versicherungen AG verschliessen. Daher kann vorliegend ausnahmsweise eine
Parteiberichtigung durch die Richterin vorgenommen und die B____ Versicherungen
AG als Beklagte im vorliegenden Verfahren angenommen werden. So wurde auch
bereits im früheren Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19.
April 2016 (KV 2015 12) entschieden (vgl. E. 1.3. des Urteils).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte die
Krankentaggeldleistungen ab dem 7. März 2020 zu Recht eingestellt hat.
3.2
Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen
zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (insb. der
Versicherungsvertrag vom 7. November 2016 [AB 3] sowie die AVB KTG 2017-1 [AB
4]) massgebend.
3.3
3.3.1
Daraus ergibt sich zunächst, dass die Versicherungsleistung insb.
in der Ausrichtung von Taggeldern besteht, und zwar für eine maximale Dauer von
730.
Tagen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, abzüglich der
Wartefrist von vorliegend 30 Tagen (vgl. insb. Anhang I zum
Versicherungsvertrag [AB 3] sowie Ziff. 2.3.2. der AVB [AB 4]). Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, wird das Taggeld monatlich
nachschüssig ausbezahlt. Die Taggeldleistungen werden dem Versicherungsnehmer
zur Weiterleitung an die Versicherten ausgerichtet, solange diese beim
Versicherungsnehmer angestellt sind (vgl. Ziff. 2.9.1. der AVB).
3.3.2
Als Krankheit gilt gemäss Ziff. 2.4.1 der AVB jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ist, und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit wird in Ziff. 2.4.3 der
AVB definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht. Taggeldleistungen setzen
eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten
Person voraus. Gemäss Ziff. 7.1. lit. c der AVB hat sich die versicherte Person
auf Verlangen von K____ Untersuchungen durch von K____ beauftragten Ärzten zu
unterziehen.
4.
4.1
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen,
dass sie auch nach dem 6. März 2020 weiterhin 100 % arbeitsunfähig gewesen sei,
was namentlich durch die ärztlichen Atteste belegt werde. Dr. E____ könne nicht
gefolgt werden. Da sie all ihren Obliegenheiten korrekt nachgekommen sei, könne
die Verneinung weiterer Taggelder ab dem 7. März 2020 nicht als rechtens
erachtet werden (vgl. die Klage; siehe auch die Replik und das
Verhandlungsprotokoll).
4.2
Die Beklagte wendet dagegen primär ein, die von der Klägerin
beigebrachten Unterlagen könnten die Einschätzung von Dr. E____ (Gutachten vom
19.
Dezember 2019 sowie ergänzende Stellungnahme vom 5. Juni 2020) nicht
infrage stellen. Der Klägerin sei es gestützt auf die von ihr eingereichten
medizinischen Unterlagen nicht gelungen, eine über den 6. März 2020 hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Man habe daher zu Recht die Taggeldzahlungen
ab dem 7. März 2020 eingestellt (vgl. insb. die Klagantwort). Allenfalls sei
ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. die Duplik sowie das
Verhandlungsprotokoll).
4.3
4.3.1
In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass
gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung derjenige das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im
Privatversicherungsrecht gilt dabei die anspruchsbegründende Tatsache mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt (BGE 130 III 321,
327.
E. 3.5.). Dasselbe gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden
Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer
liegt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November
2008.
E. 4.1.).
4.3.2
In der Praxis reichen die Prozessparteien oft von ihnen
selbst eingeholte Gutachten von Experten ein. Dabei handelt es sich um sog.
Privatgutachten. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 klargestellt,
dass im Zivilprozess ein Privatgutachten kein Beweismittel darstellt, sondern
dem Privatgutachten die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist.
Wird eine Parteibehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so
vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptung diese allein nicht zu
beweisen. Immerhin vermögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel
nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch
Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als
erwiesen erachtet werden (vgl. BGE 141 III 433, 437 f. E. 2.6 mit Hinweisen;
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1
mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
4.3.3
Das von der Beklagten bei Dr. E____ eingeholte
Gutachten vom 16. Dezember 2019 (AB 8) sowie die Stellungnahme von Dr. E____
vom 5. Juni 2020 (AB 10) stellen Parteigutachten dar. Diesen ärztlichen
Einschätzungen kommt folglich nur der Stellenwert von Parteibehauptungen zu.
Die Klägerin bestreitet die von Dr. E____ festgestellte Arbeitsfähigkeit
substanziiert. Seine Einschätzung vermag daher nur zusammen mit weiteren
Indizien den Beweis für die Arbeitsfähigkeit der Klägerin (ab dem 7. März 2020)
zu erbringen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor). Auch bei den von der Klägerin
beigebrachten medizinischen Stellungnahmen (Arztzeugnisse, fachärztliche
Berichte etc.) handelt es sich beweisrechtlich betrachtet um blosse
Privatgutachten, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil
der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16, 24 E. 2.5). Auch sie stellen daher ohne durch Beweismittel nachgewiesene
Indizien lediglich Parteibehauptungen dar (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.).
5.
5.1
Die Klägerin macht vorliegend einen Versicherungsanspruch geltend
und trägt daher die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit über den 6. März 2020 hinaus.
5.2
Der Beklagten wurde zunächst von der D____ AG eine seit dem 11. März 2019
bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gemeldet (vgl. die Sunet-Arbeitsunfähigkeitsmeldung;
bei KB 8). Anfänglich wurde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dr. F____ attestiert
(vgl. die Einträge auf der Taggeldkarte; Replikbeilage 2). Nachdem die Klägerin
im Juli 2019 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. G____ aufgenommen
hatte (vgl. u.a. die Bestätigung vom 13. Juli 2020 sowie die Stellungnahme
vom 18. September 2020 [bei KB 8]), wurde ihr fortan von psychiatrisch
ausgebildeten Fachärzten, namentlich von Dr. G____, eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. zunächst die Einträge auf der Taggeldkarte
[Replikbeilage 2 sowie Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 8. April 2021];
siehe auch die im Zeitraum vom 20. September 2019 bis zum 7. Januar 2021
ausgestellten Atteste [Replikbeilage 3] sowie die Atteste vom 4. Februar 2021
[Beilage zur Eingabe vom 8. April 2021] und vom 1. April 2021 [Beilage zur
Eingabe vom 20. Mai 2021]; für den Zeitraum ab dem 6. März 2020 bis zum 24. März 2020
siehe auch die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1]).
5.3
Diese Bescheinigungen sind grundsätzlich geeignet, eine
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu belegen. Die AVB der Beklagten setzen
lediglich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird (vgl. Ziff.
2.4.3
der AVB; Erwägung 3.3.2. hiervor). Eine einlässliche Begründung wird in
den AVB indes nicht verlangt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass
es sich bei Krankentaggeldern nur um vorübergehende Leistungen und nicht um
Dauerleistungen (wie z.B. Invalidenrenten) handelt. Mit den Krankentaggeldern
soll in erster Linie die unmittelbare Sicherung des Einkommens im
Krankheitsfall bewerkstelligt werden. Die Anforderung an den Nachweis
krankheitsbedingter Einschränkungen sind deshalb für die Begründung des
Anspruchs auf Krankentaggelder nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität
tiefer anzusetzen als für den Nachweis einer länger dauernden Invalidität (vgl.
dazu insb. auch das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 731 17 116/235
vom 30. August 2018 E. 2.5. mit Hinweisen).
5.4
Die Klägerin ist folglich mit der Vorlage der ärztlichen Atteste
ihrer vertraglichen Obliegenheit nachgekommen. Es ist auch davon auszugehen,
dass sie die Atteste – entgegen der Darstellung der Beklagten (vgl. die
Stellungnahme vom 25. Mai 2021 sowie das Verhandlungsprotokoll) –
immer rechtzeitig beigebracht hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen
nicht nur plausibel, sondern wurden – auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl.
das Verhandlungsprotokoll) – auch mit den entsprechenden Postaufgabequittungen belegt
(vgl. die Eingabe vom 3. Juni 2021). Im Übrigen besagt Ziff. 7.4. der AVB, dass
Versicherungsleistungen nur in schwerwiegenden Fällen verweigert werden und
dies auch nur dann, wenn die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer
die Pflichten gemäss den AVB in unentschuldbarer Weise verletzt. Davon könnte
jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Ausserdem wird in Ziff.
3.2
lit. d. der AVB statuiert, dass die Leistungen nur dann gekürzt werden
können, wenn die für die Feststellung des Versicherungsanspruches notwendigen
Belege – trotz schriftlicher Mahnung – nicht innert vier Wochen beigebracht
werden. Auch davon könnte vorliegend auch nicht ausgegangen werden.
5.5
Mit der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit hat die
Klägerin daher grundsätzlich die vertraglich vereinbarten
Leistungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil
des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.2). Es obliegt daher
der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass die ärztliche Bestätigung
der Arbeitsunfähigkeit inhaltlich unzutreffend war (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.5).
5.6
Die Beklagte hat die Klägerin durch den Psychiater Dr. E____
begutachten lassen (Gutachten vom 16. Dezember 2019; AB 8). Sie hat damit ihr –
aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis (vgl. BGE 130 III 321, 326
E. 3.4.) in Anspruch genommen (vgl. auch Ziff. 7.1 lit. c. der AVB). Für das
Gelingen des Gegenbeweises ist erforderlich, dass der Hauptbeweis, vorliegend
die von der Klägerin im Wesentlichen mittels Attesten belegte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die
vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen – d.h. als
überwiegend wahrscheinlich gemacht – anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist
vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4.).
5.7
5.7.1
Dr. E____ führte in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2019
(AB 8) aus, formal bestehe (nur) eine leichtgradige depressive Episode,
aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung F33.0.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das Abhängigkeitssyndrom von
Tabakwaren resp. der gegenwärtige Substanzgebrauch F17.2 (vgl. S. 17 des
Gutachtens). Erläuternd hielt Dr. E____ fest, im Affekt sei die
Versicherte allenfalls leichtgradig niedergestimmt gewesen. Sie sei
schwingungsfähig und aufhellbar gewesen. Eine Para- oder Hyperthymie habe sich
nicht feststellen lassen. In der Psychomotorik sei sie durchgängig angemessen
gewesen. Sie habe gelegentlich ihre Ausführungen sowohl gestisch als auch
mimisch unterstrichen, was ihr einen lebendigen Eindruck verliehen habe (vgl.
S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. E____ geltend, ein Interessen-
oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm seien, lasse sich
nicht nachvollziehen; denn die Versicherte gehe nach wie vor mit dem Hund
spazieren, kümmere sich um die Enkelkinder, bastle und schaue TV (vgl. S. 19 f.
des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. E____ geltend,
aktuell sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit der Explorandin als
Produktionsmitarbeiterin auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit
betrage die Arbeitsunfähigkeit momentan 10 % (vgl. S. 21 des Gutachtens). Bei
Annahme eines natürlichen Verlaufes sei in vier Wochen eine volle
Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. S. 30 des Gutachtens).
5.7.2
Bereits kurze Zeit nach der Begutachtung durch Dr. E____
musste die Klägerin jedoch (ab dem 26. Januar 2020 bis zum 6. März 2020)
stationär im H____ hospitalisiert werden (vgl. u.a. die Bescheinigung vom
6.
März 2020 sowie den Austrittsbericht vom 5. März 2020; KB 1). Die
Beklagte akzeptierte – unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. E____
vom 5. Juni 2020 (AB 10) – zwar noch eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des
stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Klinik in [...]. In Bezug auf die
Zeit ab dem 7. März 2020 erachtete sie aber wieder die von Dr. E____ in seinem
Gutachten vom 16. Dezember 2019 befürwortete 100%ige Arbeitsfähigkeit als
gegeben (vgl. das Schreiben vom 11. Juni 2020; KB 6).
5.7.3
Was nunmehr das Gutachten von Dr. E____ vom 16.
Dezember 2019 angeht, so gilt es jedoch zu beachten, dass der Gutachter die
Arbeitsfähigkeit der Klägerin prognostisch beurteilte. Er ging davon aus, dass
die Versicherte "bei einem natürlichen Verlauf" in vier Wochen wieder
über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Prognosen sind aber naturgemäss mit
einer Unsicherheit behaftet. Die gutachterliche Prognose der mutmasslichen
Arbeitsfähigkeit der Klägerin stellt daher bloss eine medizinische Beurteilung
über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer
Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Sie sagt hingegen nichts über den
tatsächlichen Krankheitsverlauf aus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
4A_335/2013 vom 26. November 2013 E. 3.4.); dies selbst dann nicht, wenn
die Prognose lege artis erstellt wurde, da stets nur die tatsächliche
Entwicklung im konkreten Fall massgebend ist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.). Im vorliegenden Fall war
die Klägerin kurz nach der Begutachtung durch Dr. E____ während längerer
Zeit stationär hospitalisiert und wurde auch anschliessend intensiv weiter
behandelt. So erfolgte ab dem 11. März 2020 eine weitere Behandlung
in der Tagesklinik (vgl. u.a. das Attest von Dr. J____ vom 8. April 2020;
KB 1). Die Behandlung in der Tagesklinik in [...] fand bis zum 10.
September 2020 statt (vgl. das Attest von Dr. J____ vom 10. September 2020
[KB 11]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll und wurde – laut nicht zu
bezweifelnder Aussage der Klägerin – einzig wegen der Corona-Situation nicht
mehr weiter fortgeführt (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die Behandlung erfolgt
jedoch seither durch Dr. G____ (vgl. AB 11). Die Klägerin hat die
anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie bereits mehrfach dargetan wurde – kontinuierlich
und lückenlos mittels Attesten belegt (vgl. Erwägungen 5.2. und 5.4. hiervor).
5.7.4
Angesichts der Tatsache, dass Dr. E____ in seinem
Gutachten vom 16. Dezember 2019 lediglich eine Prognose gestellt hatte, die
Klägerin dann aber stationär in der Klinik hospitalisiert werden musste und für
die anschliessende Zeit ärztliche Atteste vorliegen, welche ihr ohne Unterbruch
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, durfte es die Beklagte nicht mit
der Einholung einer blossen Stellungnahme bei Dr. E____ belassen. Vielmehr wäre
sie gehalten gewesen, die Klägerin nochmals begutachten zu lassen, wenn sie das
Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezweifelte. Denn wie bereits
dargetan wurde, hat die Klägerin mit der ärztlichen Bescheinigung über ihre
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die vertraglich vereinbarten
Leistungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Erwägung 5.5. hiervor; Urteil des
Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.2). Die Beklagte hat die
Möglichkeit, die versicherte Person für eine Begutachtung aufzubieten, wenn sie
eine fachärztliche Beurteilung für notwendig erachtet. Die versicherte Person
ist denn auch gemäss Ziff. 7.1. lit c. der AVB verpflichtet, sich auf Verlangen
der Beklagten von einem von der beklagten beauftragten Arzt untersuchen zu lassen
(vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2017 vom 8. Mai
2017.
E. 2.3).
5.8
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass das Gutachten von
Dr. E____ sowie dessen Stellungnahme vom 5. Juni 2020 nicht geeignet sind, rechtsgenügend
zu belegen, dass die Klägerin ab dem 7. März 2020 wieder zu 100 % arbeitsfähig
war, zumal keine weiteren zuverlässigen Indizien vorliegen, welche auf eine
Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab dem 7. März 2020 hindeuten. Vielmehr liegen –
wie mehrfach ausgeführt wurde – Atteste vor, welche der Klägerin lückenlos eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (vgl. betreffend den Zeitraum ab dem 6. März
2020.
bis zum 24. März 2020 die Arbeitsunfähigkeitsanzeige von Dr. I____ [KB 1];
in Bezug auf den weiteren Verlauf siehe die Atteste von Dr. G____
[Replikbeilage 3] sowie die Taggeldkarte [Replikbeilage 2]; vgl. auch die
Eingaben der Klägerin vom 8. April 2021 und vom 20. Mai 2021 mit weiteren
Attesten von Dr. G____). Auch die übrigen von der Klägerin eingereichten
Unterlagen (siehe u.a. die Berichte von Dr. G____ vom 18. September 2020 [KB 9]
und vom 7. Januar 2021 [Replikbeilage 1]) sprechen für eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass Dr. E____
in seiner Aktenbeurteilung vom 16. April 2021 (Beilage zur Stellungnahme der
Beklagten vom 25. Mai 2021) jetzt die Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der teilstationären Behandlung der Klägerin befürwortet
(vgl. S. 6 der Beurteilung). Dies ändert jedoch in Anbetracht der gemachten
Ausführungen nichts daran, dass die Klägerin mittels Attesten lückenlos eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch für die Zeit nach der Beendigung der Betreuung
in der Tagesklinik; vgl. dazu Erwägung 5.7.3. hiervor) belegt hat und darauf
abzustellen ist. Die Auffassung von Dr. G____ ist nicht in Zweifel zu ziehen.
Namentlich ist das Argument der Beklagten, die Beurteilungen seien nicht von
einem in der Schweiz praktizierenden Arzt abgegeben worden und würden keine
nachvollziehbare Diagnose enthalten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 25. Mai
2021), nicht zu hören. Da somit auf die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen,
insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. G____ abzustellen
ist, ist kein Gerichtsgutachten einzuholen, zumal kein "Beweisvakuum"
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020
E. 4.2.) vorliegt.
5.9
Die Beklagte ist – nebst der Begutachtung durch Dr. E____ – auch
allen anderen Obliegenheiten (vgl. Ziff. 7.1. und 7.2. der AVB) vollumfänglich
nachgekommen. Insbesondere unterzieht sie sich einer fachärztlichen Behandlung
(Ziff. 7.1. lit. b der AVB). Überdies hat sie sich – Ziff. 7.1. lit. d. und
Ziff. 7.2. der AVB Rechnung tragend – bei der Invalidenversicherung angemeldet
(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Soweit die Beklagte geltend macht, die
Atteste seien ihr – in Verletzung von Ziff. 7.1 lit. a der AVB – zeitweise erst
Monate später zugestellt worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 25. Mai 2021),
kann ihr – wie bereits erörtert wurde (vgl. Erwägung 5.4. hiervor) – nicht
gefolgt werden.
5.10
Aus all dem ergibt sich, dass die Beklagte die Taggeldleistungen zu
Unrecht ab dem 7. März 2020 eingestellt hat.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 6. März
2020.
weiterhin Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszurichten.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
dazu verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 6. März 2020 weiterhin Taggelder
auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: