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Entscheid

ZV.2020.18

ZV01 Verletzung der Schadenminderungspflicht; Klageabweisung. (Bundesgerichtsurteil 4A_562/2025 vom 24.04.2026)

19. Dezember 2024Deutsch50 min

Selbstmordversuchs zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht [...]spital [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____ [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.18

Krankentaggeld

Verletzung der

Schadenminderungspflicht; Klageabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 28. Mai 2018 bis zum 11.

Oktober 2018 bei der E____. als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl.

Versicherungspolice [...] vom 5. Dezember 2017, Klagantwortbeilage/KAB 1;

Fragebogen Arbeitgeber, KAB 4, S. 1).

b)

Ab dem 12. September 2018 war der Kläger infolge eines

Selbstmordversuchs zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht [...]spital [...]

[F____] vom 12. Oktober 2018, Klagebeilage/KB 5). Dies meldete er seiner damaligen

Arbeitgeberin, welche sich mit Schadenmeldung vom 19. September 2018 (KAB 4)

zunächst an die G____ als zuständige Unfallversicherung wandte. Die G____

lehnte mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ihre Leistungspflicht vorerst ab und

bat um Vorleistung durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (KAB

6) lehnte die G____ ihre Leistungspflicht definitiv ab.

c) Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers meldete der Beklagten

daraufhin mit Formular «Krankmeldung/Taggeldanspruch» vom 29. Januar 2019 (KAB

3; Erstmeldung Krankentaggeld vom 29. Januar 2019, KAB 5) erstmals die

seit dem 12. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers. In der

Folge leistete die Beklagte Taggelder für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis

zum 28. Februar 2019 (KAB 11 und 12). Ab dem 8. Februar 2019 befand sich der

Kläger nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. med. H____ in Behandlung beim

Psychiater Dr. med. I____ (KB 8). Im März 2019 begab er sich auf die Interdisziplinäre

Notfallstation des F____ (KB 9 und 10). Am 15. April 2019 meldete sich der

Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (KB

22). Am 22. April 2019 nahm der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ zum

Dossier Stellung und ging von einer günstigen Prognose und damit einer

schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit aus (KB 7). Entsprechend

informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie

gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. J____ davon ausgehe, er werde ab dem

27. Mai 2019 wieder zu 20%, ab dem 17. Juni 2019 zu 40%, ab dem 1. Juli 2019 zu

60%, ab dem 15. Juli 2019 zu 80%, und ab dem 22. Juli 2019 zu 100% arbeitsfähig

sein (KB 18). Dieses Schreiben ging in Kopie an den Hausarzt Dr. med. H____

(vgl. a.a.O.). Mit IV-Arztbericht vom 29. Mai 2019 äusserte sich Dr. med. I____

zu Handen der IV-Stelle (KB 8).

d) Der Kläger unterzog sich einer kardiologischen und einer neurologischen

Abklärung (KB 11-15) und war auch am K____ in Behandlung (KB 16). Am 24.

September 2019 untersuchte der Vertrauensarzt Dr. med. J____ den Kläger erneut

persönlich während mehr als einer Stunde. In seiner Kurzbeurteilung vom 23.

Oktober 2019 ging er wiederum davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers

mit entsprechender medikamentöser Therapie stufenweise gesteigert werden könne

(KB 20). In der Folge forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.

Dezember 2019 auf, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die von Dr. med. J____

vorgeschlagenen medizinisch indiziert Behandlungsmassnahmen umzusetzen (KB 21).

Zudem bat sie den behandelnden Arzt Dr. med. I____ mittels Laboruntersuchung den

Blutspiegel des Klägers regelmässig zu messen, um die Medikamenteneinnahme zu

kontrollieren. Sie wies ausserdem den Kläger darauf hin, dass aus Sicht von Dr.

med. J____ ab dem 23. Dezember 2019 mit einem 20%igen Pensum die Arbeit

wiederaufgenommen werden könne, dies mit einer Steigerung um 20% alle 2 Wochen,

sodass der Kläger ab dem 3. Februar 2020 wieder zu 80% arbeitsfähig sei. Entsprechend

informierte die Beklagte, dass sie analog der Arbeitslosenkasse die

Taggeldzahlungen ab dem 20. Januar 2020 entsprechend herabsetzen und ab dem 2.

Februar 2020 ganz einstellen werde (a.a.O.).

e) Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilt Dr. med. I____ der Beklagten

mit, dass bis anhin keine relevante Besserung des Gesundheitszustands

eingetreten sei, weshalb die Ausführungen in seinem Bericht vom 8. August 2019

weiterhin Gültigkeit hätten (KB 24). Dazu äusserte sich Dr. med. J____ in

seiner mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (KB 31). Gestützt darauf antwortete die

Beklagte Dr. med. I____ mit Schreiben vom 6. März 2020, dass sie ab 3. Februar

2020 keine Leistungen mehr erbringe (KB 25).

f) Mit Schreiben vom 1. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des

Klägers an die Beklagte und bat diese um Wiederaufnahme der Leistungen, da der

Kläger nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei (KB 26). In der Beilage

liess er der Beklagten die Berichte von Dr. med. I____ vom 26. März 2020 und

31. März 2020 (KB 27 und 28) zukommen. Dr. med. J____ nahm am 28. April 2020

nochmals zum Dossier Stellung (KB 29). In der Folge hielt die Beklagte mit Schreiben

vom 19. Mai 2020 an der Leistungseinstellung fest (KB 30).

g) Der Kläger machte im Anschluss daran eine weiter andauernde

hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte der Beklagten die

entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ein (KAB 59), wobei die Beklagte ihre

Leistungen nicht wiederaufnahm.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 22. Dezember 2020 beantragt der Kläger, es sei die

Beklagte zu verpflichten, ihm CHF 21'691.00 zu bezahlen (Taggeld in Höhe von

CHF 99.50 vom 20. Januar 2020, abzgl. geleisteter Teilzahlungen) nebst

Verzugszins von 5% seit dem 20. Januar 2020. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat,

als dessen Vertretung zu gewähren. In jedem Fall sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten.

b)

Mit Klagantwort vom 22. Februar 2021 schliesst die Beklagte auf

Abweisung der Klage, unter o-/e-Kostenfolge.

c)

Mit Replik vom 19. April 2021 hält der Kläger vollumfänglich an seinen

Begehren fest.

III.

a)

Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wies nach der

ersten Urteilsberatung die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2022 ab. Dagegen erhob

der Kläger am 24. März 2023 Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Mitteilung des

Bundesgerichts vom 29. März 2023, bei den Verfahrensakten). Dieses hiess die

Beschwerde mit Urteil 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 gut, hob das Urteil vom

28.

Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das

Sozialversicherungsgericht zurück.

b) Zur Begründung der Klageabweisung hatte das

Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juni 2022 ausgeführt, dass die Meldung

der Arbeitsunfähigkeit verspätetet erfolgt sei, was der Kläger verschuldet habe,

weswegen keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Dem hielt das Bundesgericht

in seinem Urteil vom 29. März 2023 auf Beschwerde von A____ entgegen, das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die soziale Untersuchungsmaxime

gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO verletzt, indem

es mit der verspäteten Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 AVB

einen Umstand berücksichtigt habe, der von keiner Partei geltend gemacht worden

sei. Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A____ gut und entschied,

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe über den geltend gemachten

Krankentaggeldanspruch im Lichte der von den Parteien hinreichend behaupteten

(und bewiesenen) Umständen neu zu urteilen.

IV.

a) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird der Fall

der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur erneuten Beurteilung

vorgelegt.

b) Die zweite Urteilsberatung findet am 19. Dezember 2024

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitigkeit zur neuen

Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und

örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig, wie nachfolgende

Erwägungen darlegen.

1.2

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(vgl. Allgemeine Vertragsbedingungen [AVB] Krankentaggeldversicherung, Das

Wichtigste in Kürze, KAB 33; vgl. ferner Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

26.

September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige

Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).

1.3

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG,

Ausgabe 2012 (AVB; KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter anderem

am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten

Person erhoben werden. Vorliegend hat der Kläger als versicherte Person

Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.

1.4

Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht

bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des

baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.5

Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen

betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen

nach VVG gehören – bei einer einzigen kantonalen Instanz keine vorgängige

Schlichtung durchzuführen (vgl. auch Art. 198 lit. f ZPO in Kraft ab 1. Januar

2025). Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig

gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

1.6

Zusammenfassend ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig.

2.

2.1

Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der

Kläger habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich einer sich

positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden zumutbaren Behandlung verweigert

habe. Angesichts dieser in den massgeblichen AVB stipulierten Pflichtverletzung

sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden.

2.2

Der Kläger wendet demgegenüber ein, eine Verletzung der

Schadenminderungspflicht liege nicht vor. Vielmehr habe er stets sämtliche

Verhaltens- und Schadensminderungspflichten beachtet. Die Beklagte habe daher

aufgrund seiner vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 2. Februar 2020 bis

zum 31. August 2020 (Ende des vertraglichen Taggeldanspruchs) entsprechende Taggelder

auszurichten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen aufgrund

einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht per 2. Februar 2020 eingestellt

hat.

3.

3.1

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) stammt aus dem

Jahr 1908. Es wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Der Gesetzgeber hat für die

recht umfangreiche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes nur eine einzige

Übergangsbestimmung erlassen. Gemäss Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor

dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die

Formvorschriften und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b des

neuen Rechts. E contrario seien nach der Literatur alle anderen Bestimmungen

der Teilrevision erst mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags ab

dem 1. Januar 2022 anwendbar (Barbara

Klett/Jelica Kuzmaovic, Das Übergangsrecht des revidierten VVG mit Fokus

auf Vorschriften mit Auswirkungen auf Dritte, HAVE 1/2022 S. 28). Da der

vorliegende Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020

abgeschlossen worden ist, sind daher die Bestimmungen des VVG in der Fassung

vor dem 1. Januar 2022 vorliegend anwendbar. Zudem sind die vertraglichen

Vereinbarungen (insb. der Versicherungsvertrag vom 29. September 2016 [KB 2]

sowie die AVB [KB 3]) massgebend (vgl. auch Art. 1 der AVB). Das VVG in der

Fassung vor dem 1. Januar 2022 enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen

Bestimmungen zum Krankentaggeld.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 8 der AVB gewährt die Beklagte unter anderem

Versicherungsschutz gegen die Folgen von Krankheit im Rahmen der vereinbarten

Leistungen. Vorliegend wurde die Ausrichtung eines Krankentaggeldes im Umfang

von 80% des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen «abzüglich einer Wartefrist

von 30 Tagen pro Fall» vereinbart (vgl. den Versicherungsvertrag vom 5.

Dezember 2017; KB 1).

3.2.2

Gestützt auf Art. 13 der AVB bezahlt die Beklagte bei voller

Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des

nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die versicherte Person nach ärztlicher

Feststellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 25% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

ausgerichtet.

3.2.3

Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten

Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf

oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7 Abs. 1 der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit

gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 der AVB).

3.2.4

Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der

vereinbarten Wartefrist an, bezahlt die Beklagte für die weitere Dauer der

Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.

Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% frühestens aber drei Tage vor der ersten

ärztlichen Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die Wartefrist wird an die

Leistungsdauer angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der AVB).

3.3

3.3.1

In Bezug auf die Schadenminderungspflichten wurden im VVG bis

anhin keine Revisionen vorgenommen. Das VVG regelt die Schadenminderungspflichten

nur rudimentär. Art. 61 VVG, in der Fassung vor dem 1. Januar 2022,

konkretisiert unter dem Titel «Rettungspflicht» den allgemeinen Grundsatz der

Schadenminderungspflicht, der sich aus dem Gebot von Treu und Glauben ableitet.

Derjenige, der einen Schaden erleidet, muss das Zumutbare vorkehren, damit

derjenige, der für den Schaden aufkommen muss, möglichst wenig Aufwand hat. In

Art. 61 Abs. 1 VVG werden die gesetzlichen Pflichten der

Anspruchsberechtigten hinsichtlich «Abwendung» oder «Reduzierung» der Folgen

eines versicherten Ereignisses postuliert. Die Bestimmung bezieht sich dem

Wortlaut nach auf den Zeitraum nach Eintritt des befürchteten Ereignisses. In

Art. 61 Abs. 2 VVG werden die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

«Rettungspflichten» geregelt. Systematisch findet sich Art. 61 VVG unter

dem Titel der «Schadensversicherung». Da die Bestimmung den allgemeinen

Grundsatz der Schadenminderung zum Ausdruck bringt, hat sie Gültigkeit im

gesamten Versicherungsrecht, somit auch in der Personenversicherung. Der

Grundsatz resp. diese Bestimmung gilt nicht nur für Schaden-, sondern auch für

Summenversicherungen. Nicht höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsnatur der

Schadenminderungspflicht nach Art. 61 VVG. Es wird die Meinung vertreten,

es handle sich dabei um eine Obliegenheit, die erfüllt sein müsse, damit ein

Versicherungsanspruch vollumfänglich geltend gemacht werden könne (vgl. Otz Dan, Die Herausforderungen in der

Praxis mit den Obliegenheiten nach Art. 29 und 45 VVG, HAVE 2024, S. 216 ff.,

217). Ebenso wird die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um eine vertragliche

Nebenpflicht handle, deren Verletzung nach den Regeln der positiven

Vertragsverletzung (Art. 97 OR) eine Ersatzpflicht nach sich ziehe, die

der Versicherer mit den geschuldeten Leistungen verrechne. Nach letzterer

Ansicht können Leistungskürzungen nur vorgenommen werden, wenn alle

Voraussetzungen der Haftung für eine positive Vertragsverletzung erfüllt sind

(Schaden aus Verletzung einer vertraglichen Pflicht, Kausalzusammenhang

zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden des «Pflichtverletzenden»,

wobei dieses vermutet wird (vgl. Gehring

Kaspar, Schadenminderung und Mitwirkung: Was können private

Versicherungen verlangen?, HAVE 2018, S. 129 ff., 129 f.).

3.3.2

Die in Art. 61 VVG getroffene Regelung ist dispositiver Natur.

Zwingend wird im VVG nur vorgesehen, dass ohne Verschulden keine

Leistungskürzungen vorgenommen werden dürfen. Im Rahmen der Vertragsautonomie

sind die Parteien weitgehend frei, in den AVB u.a. die

Schadenminderungspflichten festzulegen und/oder zu konkretisieren. Vertragliche

Schadenminderungspflichten stellen in der Regel vertragliche Nebenpflichten

dar. In den AVB finden sich häufig Klauseln zur Pflicht, sich in ärztliche

Behandlung zu begeben und die Anordnungen der behandelnden Ärzte zu befolgen,

resp. die Möglichkeit der Versicherer, Anordnungen bezüglich Heilbehandlungen

zu treffen (Gehring Kaspar, a.a.O.,

S. 129 ff., 130).

3.4

Die Frage der Schadenminderung bei Personenversicherungen stellt

sich häufig im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Behandlungen sowie

mit medizinischen Begutachtungen, allenfalls auch im Zusammenhang mit der

informationellen Persönlichkeit. In diesen Konstellationen ist – neben den

gegenseitigen finanziellen Interessen – das Interesse des Anspruchsberechtigten

an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen. Sowohl Leib und

Leben (Art. 10 BV) als auch das Eigentum (Art. 26 BV) sind absolut

geschützte Güter in der schweizerischen Rechtsordnung. Somit ist die Intensität

der Eingriffe in diese Rechtsgüter bei der Interessenabwägung massgeblich. Die

Praxis geht bezogen auf medizinische Behandlungen – relativ plakativ – davon

aus, dass sich Anspruchsberechtigte im Rahmen der Schadenminderungspflicht den

«indizierten medizinischen Massnahmen» zu unterziehen haben, soweit daraus erfahrungsgemäss

keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder Verbesserung des

Zustandes sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann und

dabei keine übermässigen Schmerzen verursacht werden (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 132).

3.5

3.5.1

In Art. 21 bis 23 der AVB werden «Verhaltenspflichten»

geregelt, bei deren Verletzung die Beklagte die Leistungen kürzen oder

verweigern kann (vgl. Art. 24 der AVB). Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVB unternimmt

die versicherte Person alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen

dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die versicherte

Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von Taggeldern

nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder verzögert. Nach

Art. 22 Abs. 1 AVB zieht die versicherte Person bei einer Krankheit einen

zugelassenen Arzt bei und sorgt für fachgemässe Behandlung. Zudem folgt die

versicherte Person den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals.

3.5.2

Art. 24 Abs. 1 AVB hält unter der Marginalie

«Schadenminderungspflicht» folgendes fest: Entzieht oder widersetzt sich eine

versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden (…). Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht

verwertet, so erfolgt die Taggeldberechnung unter Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht der versicherten Person (Abs. 3).

3.6

3.6.1

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,

derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch

abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im

Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des

Versicherungsvertragsrechts (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.6.2

In BGE 148 III 105 hat das Bundesgericht die Grundsätze zur

Beweislastverteilung erneut bekräftigt. Nach der erwähnten Grundregel (Art. 8

Dispositiv

ZGB) hat demnach der Anspruchsberechtigte – in der Regel der

Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die

Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39

VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den

Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer

trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung

der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag

gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigte

und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes

Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann

zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.6.3. Da es sich bei einer verletzten Schadenminderungspflicht um eine

leistungsaufhebende resp. -reduzierende Tatsache handelt, obliegt der Nachweis

für die Verletzung der Schadenminderungspflicht dem Versicherer (Art. 8

ZGB). Dies gilt bezüglich der «versäumten Schadenminderungsmassnahmen» (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff.,

134). Der Versicherer hat darzutun, welche konkreten Massnahmen der

Anspruchsberechtigte hätte ergreifen müssen (vgl. auch Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 731 23 92

/ 125 vom 30. Mai 2024 E. 3.4 in fine).

3.6.4. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist.

Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das

Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr

hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von

diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als

ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und

sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.6.5. Gelangt das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung,

eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die

Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2). In diesem Fall liegt

freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht

durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen

Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist

(BGE 114 II 289 E. 2); sie schliesst selbst eine vorweggenommene

Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 109 II 31 E. 3b). Eine

beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn das Gericht

schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist,

gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 114 II 289 E. 2).

Ebenso schliesst der im Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung herrschende

Untersuchungsgrundsatz die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGer 5C.206/2006

vom 9. November 2006 E. 2.1).

3.7.

3.7.1. Die Beweismittelwirkung von Parteigutachten hat sich mit der ZPO-Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, geändert.

Art. 177 revidierte ZPO sieht vor, dass Parteigutachten Urkundenqualität

zukommt und sie somit zulässige Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen. Vor diesem Hintergrund wird das Gericht neu

verpflichtet, das Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu

würdigen (Art. 157 ZPO). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art.

407 f. revidierte ZPO gilt die Neuregelung betreffend

Parteigutachten auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung «rechtshängig» sind. Die ZPO definiert

den Begriff der Rechtshängigkeit nicht und dessen Definition ist in der Lehre

umstritten. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass mit Blick auf den

Grundsatz, dass die Vorwirkung einer Bestimmung restriktiv zu handhaben ist,

mit der in der Übergangsbestimmung von Art. 407 f. ZPO verwendeten Formulierung

nur Verfahren gemeint sein können, welche vor dem 31. Dezember 2024 noch nicht

gerichtlich beurteilt worden sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass

auch solche Verfahren, die vor dem Inkrafttretensdatum am 1. Januar 2025

entschieden worden sind, das neue Recht berücksichtigen müssen, wenn die

Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist, was

offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.

3.7.2. Da der vorliegende Zivilprozess per 19. Dezember 2024 und damit noch

vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wird, ist das neue Recht auf das vorliegende

Verfahren nicht anwendbar. Entsprechend gilt im vorliegenden Fall noch die

(bisherige) Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach von den Parteien in

Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel darstellen,

sondern als blosse Parteivorbringen gelten (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer

4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2). Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei

substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese

grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie

allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit – durch Beweismittel

nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Von

der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger

Parteigutachten (vgl. BGer 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).

Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft

besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht.

Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen

Tatsachen sie konkret bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_200/2022 vom

9. Juni 2022 E. 3.2).

4.

4.1.

Die Beklagte und ihr Vertrauensarzt gehen – wie auch der Kläger –

davon aus, dass der Kläger seit September 2018 anhaltend gänzlich

arbeitsunfähig ist (Klage, Rz. 26). Allerdings ist die Beklagte der Ansicht,

dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit durch eine angemessene Behandlung bis

zum 2. Februar 2020 hätte wiedererlangen können, weshalb die nach diesem Datum

bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Taggeldleistungen (mehr) begründe.

Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Kläger Verhaltens- und

Schadenminderungspflichten schuldhaft verletzt hat und ob zwischen den Pflichtverletzungen

und der andauernden Arbeitsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht.

4.2.

4.2.1. Die medizinischen Unterlagen zwischen Krankheitseintritt und

Leistungseinstellung präsentieren sich vorliegend wie folgt:

4.2.2. Aus dem Austrittsbericht über die stationäre Behandlung vom 12.

September 2018 bis 2. Oktober 2018 ergibt sich, dass der Kläger am 12.

September 2018 mittels Rettung bei Suizidversuch notfallmässig zugewiesen und

auf die Intensivstation gebracht worden war (KB 5). Als Diagnosen wurden eine

Medikamenten-Mischintoxikation in suizidaler Absicht am 12. September 2018,

sowie ein akutes anurisches Nierenversagen hämodynamisch bei Hypotonie, DD

renal (medikamentös-toxisch) am 13. September 2018 und eine

Aspirationspneumonie am 13. September 2018 angegeben (a.a.O.). Der Kläger habe

zuvor eine SMS an seine Frau geschickt, welche dann die Polizei alarmiert habe.

Diese sei in die Wohnung eingedrungen und habe eine grosse Menge an leeren

Blistern vorgefunden (a.a.O.). Gemäss Fremdanamnese auf der Notfallstation

(aktuelle Ehefrau, Ex-Frau und Schwester) sei der Grund des aktuellen

Suizidversuches die Trennung von der jetzigen Frau gewesen. Der Kläger habe in

der letzten Zeit bereits mehrmals gedroht, sich umzubringen. Als

Vorerkrankungen seien lediglich eine chronische HBV-Infektion seit Kindheit und

eine arterielle Hypertonie bekannt. Für die Virushepatitis habe der Kläger seit

einem halben Jahr ein unklares Medikament genommen. Die Blutdrucktabletten habe

er nicht regelmässig eingenommen. Gemäss Ehefrau seien die

Medikamentenschachteln zu Hause bis gestern fast voll gewesen (a.a.O.).

4.2.3. Der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ untersuchte den

Kläger am 3. April 2019 über eine Stunde persönlich und führte in seiner Kurzbeurteilung

vom 22. April 2019 folgendes aus (KB 7): Der Kläger habe in der Anamnese

angegeben, im Vorfeld der Hospitalisation sei es zu einer Intoxikation mit

Medikamenten gekommen, weil er unter einer Grippe gelitten habe und möglichst

schnell wieder habe gesund werden wollen. Eine suizidale Absicht habe nicht

bestanden. Nach seiner Entlassung aus der Klinik habe sich dann seine Frau von

ihm getrennt. Eine Zeit später seien seine Schwester und danach seine Tante

gestorben. Sein Zustand habe sich zunehmend verschlechtert Er habe einen sehr

hohen Blutdruck gehabt und danach seien depressive Symptome hinzugekommen. Neben

den depressiven Symptomen habe der Kläger berichtet, dass er manchmal Schatten

sehe. Er fühle sich verfolgt und werde deswegen nervös (a.a.O.). Zu seiner

aktuellen Behandlung befragt führte der Kläger aus, er sei in psychiatrischer Therapie,

aber bislang nur zweimal dort gewesen. Es sei ihm Claropram, Trittico und

Temesta verschrieben worden, was er aber nur bei Bedarf und nicht regelmässig einnehme.

Er habe etwas Angst vor der medikamentösen Behandlung, da weder seine Leber

noch seine Niere in Ordnung seien (a.a.O.). Der Kläger habe weiter berichtet,

dass er wegen einer Hepatitis B in Behandlung sei (mit Vemlidy), dass er eine Leberfibrose

habe und unter einer Niereninsuffizienz und einer Arthrose am Rücken leide

(a.a.O.).

4.2.4. Weiter führte Dr. med. J____ im Befund der

Kurzbeurteilung aus, der Kläger habe deutliche Symptome einer depressiven

Störung gezeigt, die sich gemäss ICD-10 am ehesten als mittel- bis schwergradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit schwer zu wertenden psychotischen

Symptomen kodieren lasse. Die depressive Episode beeinträchtige die

Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus führte Dr. med. J____ aus, der Kläger habe über

optische Halluzinationen (Schatten) und in diesem Zusammenhang über ein

erhöhtes Misstrauen und paranoide Ideen berichtet (a.a.O.). Gleichzeitig habe er

bei der weiteren Exploration von diesen Phänomenen sehr distanziert und sehr

einsichtig gewirkt. In der Beurteilung führte Dr. med. J____ aus, der Kläger

habe sich zwar über eine depressive Episode beklagt, die noch nicht remittiert

sei. Den Ausführungen des Klägers sei jedoch auch zu entnehmen, dass er sich

bislang noch nicht einer durchgehenden medikamentösen Behandlung unterzogen habe,

gemäss eigener Angaben aus Angst vor unerwünschten Wirkungen. Angesichts

dessen, dass somit noch sehr viele Behandlungsoptionen verbleiben würden, sei

insgesamt trotz diverser Belastungen, welche einen potrahierten Verlauf

begünstigen könnten, von einer positiven Prognose auszugehen (a.a.O.).

4.2.5. Dr. med. J____ verwies darauf, dass in der Regel ab

einem mittelgradigen Ausmass empfohlen werde, eine depressive Episode medikamentös

und psychotherapeutisch zu behandeln. Bei ausreichender Dosierung würden Antidepressiva

in der Regel innert 2-3 Wochen ihre maximale Wirkung entfalten. Wenn nach vier

Wochen ein Patient nicht eindeutig angesprochen habe, sei eine Umstellung der Medikation

zu überlegen (a.a.O.). Im vorliegenden Fall könnte ein Behandlungsversuch mit

Claropram und bei mangelndem Ansprechen ein erneuter Versuch mit beispielsweise

mit Duloxetin 60-120mg erfolgen. Sodann bestehe auch die Option, die

antidepressive Wirkung durch Zugabe eines Präparats aus einer anderen

Stoffklasse zu verstärken, beispielsweise durch die Gabe von 5-20mg Aripiprazol

oder 150-300mg Quetiapin. Unter einer solchen Behandlung sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Remission auszugehen. Selbstverständlich müsse

hier dem Zustand der Leber und der Niere Rechnung getragen werden (Abbau der

Medikamente), was möglicherweise ein enges hausärztliches Monitoring mitbedinge

und die Behandlung etwas verlangsame. Die somatischen Beschwerden (Schmerzen am

Rücken, Leberfribrose, Hepatitis B und Niereninsuffizienz) beurteilte Dr. med. J____

als vorbestehend (a.a.O.).

4.2.6. Darüber hinaus führte Dr. med. J____ aus, etwas

schwieriger einzuordnen sei der bisherige Behandlungsverlauf insofern, dass der

Kläger auf der einen Seite eine sehr schwere Symptomatik angebe, im Rahmen

derer ein grosser Leidensdruck anzunehmen sei, zugleich aber berichte, dass er

trotz der langen Krankheitsdauer bislang kaum therapeutischen Kontakt gehabt

habe, weder hospitalisiert noch teilstationär (psychiatrisch) behandelt worden

sei und dass er trotz Ferienabwesenheit des behandelnden Psychiaters nicht

anderweitig versucht habe, sich in irgendeiner Form Linderung zu verschaffen

(a.a.O.). Ein Stück weit lasse sich dies mit einer Angst vor Medikamenten bei

einer bekannten Leberinsuffizienz und Niereninsuffizienz sowie der erlebten

Medikamentenintoxikation erklären, wobei dennoch die Interaktion mit dem Exploranden

in dieser Hinsicht etwas merkwürdig wirke. In der Gesamtschau lasse sich nach

Ansicht von Dr. med. J____ vorerst eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehen. Unter der weiteren Behandlung sei jedoch eine Verbesserung des

Zustandes zu erwarten, sodass ab dem 27. Mai eine Wiederaufnahme der Arbeit in

einem 20% Pensum möglich sein sollte. Ab dem 17. Juni sollte eine 40%ige

Arbeitsfähigkeit realisierbar sein, ab dem 1. Juli eine 60%ige, ab dem 15. Juli

eine 80%ige und ab dem 22. Juli eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei nicht

davon auszugehen, dass der Kläger in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich

höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte (a.a.O.).

4.2.7. Gestützt auf diese Ausführungen informierte die Beklagte

den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie von einer stufenweisen

Verbesserung und ab dem 22. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe

(KB 18).

4.3.

4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den

Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend, sondern entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a, bestätigt in BGE 134 V 231, 232 E. 5.1.).

4.3.2. Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. J____ erhob eine ausführliche

Anamnese und ging eingehend auf die somatischen und körperlichen Beschwerden

des Klägers ein. Ausserdem thematisierte er die durchgeführte Psychotherapie

und die verordneten, aber vom Kläger nicht eingenommenen Medikamente. Vor

diesem Hintergrund kam Dr. med. J____ nachvollziehbar zum Schluss, dass beim

Kläger eine mittel- bis schwergradige depressive Episode bestehe. Seine

Ausführungen, wonach sich der Kläger bislang noch nicht einer durchgehenden

medikamentösen Behandlung unterzogen habe, weil er Angst vor unerwünschten

Wirkungen habe, sodass noch sehr viele Behandlungsoptionen verbleiben würden,

sind vollumfänglich nachvollziehbar. Entsprechend schlüssig erscheint seine

Aussage, wonach insgesamt trotz diverser Belastungen, welche einen potrahierten

Verlauf begünstigen könnten, von einer positiven Prognose auszugehen sei. Weiter

erweist sich der von Dr. med. J____ formulierte Therapievorschlag, die Medikamente

Claropram und bei mangelndem Ansprechen ein Versuch mit Duloxetin 60-120mg sowie

eine Verstärkung der antidepressiven Wirkung durch Zugabe von 5-20mg

Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin als leitliniengerecht und auch adäquat. Auf

diese Kurzbeurteilung von Dr. med. J____ vom 22. April 2019 kann damit in

grundsätzlicher Hinsicht abgestellt werden.

4.3.3. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ bestätigte in der

Stellungnahme vom 8. August 2019, dass die prognostischen Einschätzungen von

Dr. med. J____ bei einer optimalen Behandlungsstrategie im günstigsten Fall

nachvollzogen werden können (KB 17). Dies ist insofern einleuchtend, als dass

die von Dr. med. J____ beschriebene Behandlung derjenigen von Dr. med. I____

entspricht, welcher dem Kläger Claropram, Trittico und Temesta verschrieben hatte

(IV-Arztbericht von Dr. med. I____ vom 29. Mai 2019, KB 8 und eigene Angaben

des Klägers anlässlich der Anamnese, vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend). Insofern

als Dr. med. I____ die Prognose von Dr. med. J____ aus der Retrospektive

relativierte und das damit begründete, dass beim Kläger die therapeutischen

Möglichkeiten aufgrund des Leberleidens und einer möglichen Niereninsuffizienz

stark eingeschränkt seien, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I____ in seiner

Stellungnahme vom 8. August 2019 keine Behandlungsalternativen aufzeigt und

insbesondere auch nicht begründet, wie der besonderen Situation des Klägers in

Bezug auf die Medikamenteneinnahme bei der Behandlung Rechnung getragen werden

könne, worauf die Beklagte korrekterweise hinweist (Klageantwort, Rz. 3). Allein

indem Dr. med. I____ die Prognose von Dr. med. J____ zunächst für korrekt,

danach aus der Retrospektive jedoch für zu optimistisch einschätzt, und darauf

verweist, dass sich die Behandlung wegen ausgesprochener Angst vor einer

psychopharmakologischen Therapie aus fachärztlicher Sicht sehr schwierig gestalte,

hat er die Ausführungen von Dr. med. J____ nicht ausreichend wiederlegt. Vielmehr

hat Dr. med. J____ den Schwierigkeiten des Klägers bei der Medikamenteneinnahme

dahingehend Rechnung getragen, dass er den Zustand von Leber und Niere in seine

Überlegungen einbezog und deshalb nicht nur ein hausärztliches Monitoring zur

Risikokontrolle empfahl, sondern auch von einer verlängerten Behandlungsdauer

ausging, welche sich in der auch zeitlich abgestuften Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit niederschlug.

4.3.4. In einem Zwischenschritt ist damit festzustellen, dass für den

Zeitraum bis August 2019 von Dr. med. J____ formulierte Behandlungsempfehlungen

bestanden, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, die vom Kläger jedoch

nicht umgesetzt wurden.

4.4.

In einem nächsten Schritt ist auf die weiteren medizinischen

Unterlagen einzugehen:

4.5.

4.5.1. Am 24. September 2019 fand eine erneute Untersuchung des Klägers

von über einer Stunde durch den Vertrauensarzt Dr. med. J____ statt

(Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019, KB 20). Dabei gab der Kläger in der

Anamnese an, dass es ihm schlechter gehe als zuvor. Seit Juni bekomme er kein

Geld, er sei finanziell am Ende, lebe von der Sozialhilfe und man habe ihm nun

die Wohnung gekündigt. Psychisch gehe es ihm deshalb schlechter. Die Stimmung

sei schlecht, er habe fast kein Sozialleben mehr. Er könne sich zu nichts

aufraffen, sei müde und könne nachts nicht schlafen. Er habe ständig Angst, von

hinten angegriffen zu werden (a.a.O.). Auf entsprechende Nachfrage meinte er,

dass er einmal im Monat oder je nach Bedarf psychiatrische Termine habe.

Medikamente nehme er keine, nur Blutdrucktabletten und ab und zu etwas zum

Schlafen (a.a.O.). Der Kläger habe sich durch die vorherige Beurteilung durch

Dr. med. J____ gekränkt gefühlt und nachgefragt, wie das möglich sei, dass man

ihn so behandle. Als dann die Therapie besprochen worden sei, sei der Kläger defensiv

geworden. Der Kläger habe auf den behandelnden Arzt verwiesen und gemeint, dass

er alles genommen habe, was dieser ihm verordnet habe (a.a.O.). Als der Kläger

darauf hingewiesen worden sei, dass er ja nichts gegen die Depression nehme und

diese schon lange dauere, verwies dieser auf seine Angst vor Tabletten und dass

diese Tabletten für ihn schädlich sein könnten. Der Kläger sei dann darauf

hingewiesen worden, dass es sich bei den Behandlungsempfehlungen primär um

dieselbe Behandlung gehandelt habe, die sein behandelnder Arzt ihm zu Beginn

verordnet hatte und dass selbstverständlich eine engmaschige Überwachung der

Leberwerte unabdingbar sei (a.a.O.).

4.5.2. Dr. med. J____ notierte weiter, dass aufgefallen sei, dass sich der

Kläger isoliert und leidend gegeben habe, danach jedoch darüber berichtet habe,

dass er oft bei Familienmitgliedern sei (a.a.O.). Es hätten sich keine wesentlichen

kognitiven Defizite in der Untersuchungssituation feststellen lassen. Das

Denken sei formal unauffällig gewesen. Der Explorand habe über eine Angst berichtet,

von hinten angegriffen zu werden, was er nicht weiter ausgeführt habe. Er habe

etwas angespannt und ängstlich gewirkt. Andere konkrete Ängste hätten sich

nicht objektivieren lassen. Ebenso hätten sich keine klaren Hinweise für das

Vorliegen einer klinisch relevanten Zwangssymptomatik finden lassen. Ausser

dieser Angst, von hinten angegriffen zu werden, hätten keine Hinweise für das

mögliche Vorliegen eines psychotischen Erlebens bestanden (a.a.O.). Der Kläger

habe sich über ein depressives Zustandsbild beklagt, welches am ehesten als

depressive Episode einzuordnen sei. Er habe im Prinzip eine erhebliche

Symptomatik geltend gemacht, was sich jedoch nicht ganz nachvollziehen lasse.

Bereits bei der Vorbeurteilung sei auf das merkwürdige Hilfesuche-Verhalten des

Klägers hingewiesen worden, da dieser trotz geltend gemachter erheblicher

Symptome relativ passiv hinsichtlich einer Behandlung gewesen sei. Dies habe

sich nun noch stärker gezeigt insofern, dass die aktuelle Depression schon seit

längerem vorliege und dass der Kläger eine mangelnde Verbesserung geltend

mache, obschon ihm der behandelnde Arzt seit längerem bereits gewisse

Medikamente verschrieben hatte und diese anlässlich der Voruntersuchung auch

vom Vertrauensarzt empfohlen worden waren. Der Kläger habe offenbar trotz

Schwierigkeiten im Alltag auch nicht versucht, eine stationäre oder teilstationäre

Behandlung aufzugleisen (vgl. Klageantwort, Rz. 3). Insgesamt sei dieses

Verhalten nicht gut mit dem Vorliegen einer schweren Symptomatik vereinbar. Es bestünden

auch diverse psychosoziale Belastungen (gekündigte Wohnung, finanzielle

Schwierigkeiten, Schulden, etc.). In der Gesamtschau sei hier unter

Berücksichtigung dieser Aspekte von einer mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10 F 32.1) auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (a.a.O.).

4.5.3. Im Anschluss führte Dr. med. J____ aus, im Vergleich zur

Vorbeurteilung im April lasse sich auch befundmässig eine gewisse Verbesserung

feststellen, die möglicherweise vom Kläger selbst aufgrund des langsamen

Verlaufs nicht so klar wahrgenommen werde. Indes bestünden beispielsweise

deutlich weniger psychotisch anmutende Symptome als beim letzten Mal (a.a.O.). Aktuell

falle auf, dass der Kläger therapeutische Sitzungen in einer niedrigen Frequenz

aufsuche und nur sporadisch Medikamente zur Eindämmung von Symptomen

(Schlafmittel) einnehme (a.a.O.). Eine medikamentöse Behandlung, wie sie der

behandelnde Psychiater zu Beginn dieser Störung verordnet habe, nehme der Kläger

nicht ein; auch die entsprechenden Behandlungsempfehlungen anlässlich der

letzten Kurzbeurteilung seien nicht umgesetzt worden. Soweit bekannt scheine es

auch nicht zu einer stationären oder teilstationären Hospitalisation gekommen

zu sein. Dies liesse sich eigentlich nicht mit einem hohen Leidensdruck bedingt

durch schwere Symptome oder schwerer Einschränkungen vereinbaren. Eigentlich gelte

weiterhin dasselbe wie bei der letzten Kurzbeurteilung hinsichtlich Prognose

und Behandlung (a.a.O.).

4.5.4. Im Einzelnen vermerkte Dr. med. J____ die Prognose wäre eigentlich

gut und eine Behandlung indiziert (a.a.O.). Er empfehle eine leitlinienkonforme

Behandlung, d.h. zunächst solle ein Versuch mit einem Antidepressivum erfolgen,

beispielsweise 10-20mg Escitalopram oder 60-120mg Duloxetin. Bei mangelndem

Ansprechen werde üblicherweise eine Kombination von Medikamenten empfohlen,

beispielsweise eine Kombination eines Antidepressivums mit einem

Antipsychotikum (25 mg Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin.) Unter einer

solchen Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission zu

erwarten. Selbstverständlich müsse dem Zustand der Leber Rechnung getragen

werden, was möglicherweise ein enges hausärztliches Monitoring mitbedinge und

die Behandlung etwas verlangsamen könnte. Ergänzend sollten wöchentliche bis

maximal zweiwöchentliche psychotherapeutische Konsultationen erfolgen (a.a.O.).

Aus Sicht von Dr. med. J____ sei ein Beginn mit einem 20%-Pensum möglich,

welches nach 2-3 Wochen auf 40% gesteigert werden könnte. Unter Annahme, dass

sich der Kläger einer regelrechten psychiatrischen Behandlung unterziehe, würde

sich danach alle zwei Wochen das Pensum weiter um 20% steigern lassen (a.a.O.).

4.5.5. Entsprechend forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember

2019 den Kläger dazu auf, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und die

entsprechende Therapie, die Anpassung der Medikamente sowie wöchentliche oder

zweiwöchentliche Sitzungen mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und in

die Wege zu leiten (KB 21). Zudem bat sie Dr. med. I____, welcher eine Kopie

dieses Schreibens erhielt, um entsprechende Kontrollen der Medikamenteneinnahme

durch Blutspiegelmessungen (a.a.O.).

4.6.

4.6.1. Daraufhin teilte Dr. med. I____ dem Rechtsvertreter des

Klägers mit Schreiben vom 31. März 2020 mit, dass beim Kläger die

gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. J____ aus medizinischen Gründen nicht

hätten umgesetzt werden können (KB 27). Auch in der Folge habe sich der

Heilungsverlauf nicht optimal gestaltet, im Gegenteil: Am 18. März 2020 und 21.

März 2020 habe der Kläger zweimal eine hypertensive Krise mit Blutdruckwerten

erlitten, die medizinisch einem absoluten Notfall entsprochen hätten (a.a.O.).

Damit sei deutlich geworden, dass der Kläger zur Zeit auf Belastungen jeglicher

Art vegetativ sehr empfindlich reagiere. Eine arbeitsmässige Belastung im

jetzigen Zustand, sei sie auch noch so sorgfältig beschrieben, sei mit einem

unverantwortbaren Risiko für ein kardiovaskuläres Geschehen mit potentiell

letalem Ausgang behaftet. Diese Verantwortung könne er als behandelnder Arzt

nicht übernehmen (a.a.O.).

4.6.2. Im IV-Arztbericht vom 26. März 2020 teilte Dr. med. I____ der

IV-Stelle mit, er habe dem Kläger Claropram 20mg verordnet. Am 7. Januar habe

eine Spiegelkontrolle stattgefunden, welche einen Wert im therapeutischen Bereich

ergeben habe. Zu den Konsultationen im letzten halben Jahr gefragt, gab Dr.

med. I____ folgende Daten an: 6. Juni 2019, 27. Juni 2019, 26. Juli 2019, 8.

August 2019, 15. August 2019, 2. September 2019, 30. September 2019, 1. November

2019, 22. November 2019, 24. Dezember 2019, 16. Januar 2020, 13. Februar 2020,

wobei er hier ferienabwesend gewesen sei, und den 26. März 2020 (a.a.O.).

4.6.3. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 äusserte sich Dr. med. J____ hierzu

wie folgt (KB 31): In der Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019 sei kurz ein

Behandlungsalgorithmus skizziert worden, der mit verschiedenen

Behandlungsempfehlungen/Leitlinien konform sei. Von Seiten der Versicherung sei

mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 auf diese Empfehlungen verwiesen worden.

Anlässlich der zweiten Exploration sei angesichts der Schwierigkeiten nach der

ersten Untersuchung die Notwendigkeit einer Medikation mit dem Kläger

ausführlich diskutiert worden (a.a.O.). Der neue Bericht des behandelnden

Arztes sei nun sehr knapp. Er enthalte keine detaillierten Angaben zur

Therapie, sodass unklar bleibe, ob die entsprechenden Massnahmen ausgeschöpft worden

seien und erfolglos blieben. Es werde auch nicht auf das Schreiben vom 10.

Dezember 2019 Bezug genommen (a.a.O.).

4.7.

4.7.1. In seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 (KB 29) setzte

sich Dr. med. J____ mit den Unterlagen von Dr. med. I____ noch vertiefter

auseinander. So führte Dr. med. J____ aus, der Behandlungsalgorithmus einer

medikamentösen Therapie lasse sich problemlos verschiedenen Leitlinien und

Behandlungsempfehlungen entnehmen. Exemplarisch sei hier auf die Empfehlungen

der schweizerischen und der deutschen Fachgesellschaften (SGPP und DGPPN)

verwiesen; beide seien im Internet frei zugänglich (vgl. SGPP-Behandlungsempfehlungen

und DGPPN-Leitlinie). In der Regel würden zunächst Antidepressiva zum Einsatz

kommen. Da ein Ansprechen nicht garantiert sei, werde empfohlen, nach vier

Wochen die Behandlung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn es

nicht zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen sei. Es bestehe die

Möglichkeit, auf ein anderes Antidepressivum umzusteigen, wobei die Chance auf

ein Ansprechen mit jedem weiteren gescheiterten Behandlungsversuch abnehme

(a.a.O.). Entsprechend werde häufig nach ein oder zwei gescheiterten

Behandlungsversuchen eine Kombinationsbehandlung versucht, sei es mit zwei

Antidepressiva unterschiedlicher Stoffklassen oder mit einem Antidepressivum

und einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse, beispielsweise einem atypischen

Antipsychotikum (a.a.O.). Anlässlich beider Untersuchungen sei der Kläger über

Sinn und Zweck der medikamentösen Behandlung und im groben über den

Behandlungsalgorithmus informiert worden. Dabei sei auch das Leberleiden des Klägers

berücksichtigt worden. Dies bedinge eine gewisse interdisziplinäre

Zusammenarbeit und engmaschige Kontrollen. Als weitere Komponente nannte Dr.

med. J____ den Rehabilitationsplan. Dieser basiere auf der Annahme, dass der

Kläger bei Bedarf entsprechend den üblichen Behandlungsempfehlungen behandelt

werde. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der

Schadenminderungspflicht und aus eigenem Interesse versuche, sich möglichst gut

behandeln zu lassen und wenn eine Besserung nicht eintrete, die Therapie

entsprechend angepasst werde. Selbstverständlich sei der Rehabilitationsplan

für Anpassungen zugänglich, schliesslich bestehe bei keiner medizinischen

Behandlung eine vollkommene Erfolgsgarantie (a.a.O.). Ebenso würden sich auch

nicht alle Komplikationen vorhersehen lassen (a.a.O.).

4.7.2. Dr. med. J____ führte zudem aus, den Akten sei lediglich

zu entnehmen, dass ein Behandlungsversuch erfolgt sei. Dies sei verwirrend, weil

unklar bleibe, was damit ausgesagt werden solle. Falls damit geltend gemacht

werde, dass der Kläger leitlinienkonform und entsprechend den obigen

Empfehlungen und seiner Schadenminderungspflicht behandelt worden sei, jedoch

darauf nicht angesprochen habe, dann wären die weiteren durchgeführten

therapeutischen Massnahmen zu benennen, nicht nur eine, ebenso wie der jetzige

Zustand (Befund) und die geplanten Massnahmen anzugeben und allenfalls wieso

eine derart niederfrequente Behandlung erfolge (a.a.O.).

4.7.3. Der Verweis auf den Bericht vom 8. August 2019, wonach

die Behandlungsempfehlungen nicht hätten umgesetzt werden können, sei nicht

nachvollziehbar und deute daraufhin, dass keine leitlinienkonforme Behandlung

erfolgt sei (a.a.O.). Es sei nicht konkret erklärt worden, wieso diese nicht habe

umgesetzt werden können (beispielsweise durch Einreichen eines Laborbefundes

mit einer gefährlichen Erhöhung der Leberparameter im Rahmen eines

Behandlungsversuches etc.). Dieses Argument sei umso mehr schwerer

nachzuvollziehen, als dass nun offenbar (trotz Leberleiden) doch eine

medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (a.a.O.). Schwer einzuordnen sei

auch diesbezüglich die im selben Schreiben aufgeführte Behandlungsfrequenz.

Wenn ein schweres Leiden angenommen werden solle, bei dem sich eine

medikamentöse Therapie schwierig gestalte, dann wäre zu erwarten, dass andere

Behandlungsmassnahmen versucht würden, beispielsweise eine Hospitalisation oder

zumindest eine intensivere psychotherapeutische Behandlung. Sonst könnte der

Eindruck entstehen, dass letztlich seit Frühling 2019 weder eine intensive

medikamentöse Behandlung, noch eine intensive Psychotherapie noch eine

Hospitalisation erfolgt sei (a.a.O.).

4.7.4. Im Weiteren würden neu Blutdruckschwankungen erwähnt,

eigentlich ein internistisches Problem. Dies sei ein potentiell gefährliches

Phänomen, ein hoher Blutdruck könne zu Schädigungen diverse Organe führen. Der

genaue Mechanismus hinter solchen Schwankungen sei unklar, etwa 90% der

Betroffenen habe jedoch bereits zuvor einen hohen Blutdruck, der möglicherweise

ungenügend behandelt worden sei oder bei dem die Medikamente nicht regelmässig

eingenommen würden (a.a.O.). In der Regel liessen sich solche Blutdruckschwankungen

gut behandeln. Die Prognose sei meist günstig. Es könnte durchaus sein, dass

psychologische Gründe bei solchen Krisen eine Rolle spielen könnten. Bekannte

Risikofaktoren seien jedoch weibliches Geschlecht, Adipositas, Bluthochdruck

etc. In einer Studie aus [...] hätte keine Assoziation zwischen Depression und

hypertensiven Krisen gefunden werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich

hier jedenfalls von fachpsychiatrischer Seite nicht ohne weiteres begründen,

ungeachtet der angenommenen Ursache für den Bluthochdruck (a.a.O.). Die

Begründung, dass die Blutdruckspitzen auf eine psychische Stresssituation

zurückzuführen seien und dass deshalb Stresssituationen nicht mehr zumutbar

seien und eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nicht ausreichend. Es handle

sich hier um ein internistisches (angiologisch-kardiologisches) Problem,

welches auch von dieser Seite beurteilt werden müsse. Hier stelle sich die

Frage nach der diagnostischen Einordnung dieser Blutdruckspitzen, der

durchgeführten Behandlungsmassnahmen und der anzunehmenden Prognose, also ob

von internistischer Seite beispielsweise der Blutdruck als nicht beherrschbar

beurteilt werde (a.a.O.).

4.8.

Bei einer Gesamtwürdigung der medizinischen Stellungnahmen ist

festzustellen, dass die wiederholten klar formulierten und leitlinienkonformen

Empfehlungen von Dr. med. J____ hinsichtlich der Einnahme verschiedener

Medikamente und der Intensivierung der Gesprächstherapie, vollumfänglich

nachvollzogen werden können. Den Berichten von Dr. med. I____ vom 26. März 2020

und 31. März 2020 (KB 27 und 28) können keine Ausführungen entnommen werden, dass

Dr. med. I____ die Beurteilung des Gesundheitszustands durch Dr. med. J____

oder dessen Behandlungsempfehlungen beanstandet hätte. Auch eine Stellungnahme von

Dr. med. I____ zu den durchgeführten Therapien gemäss den Auflagen der

Beklagten im Schreiben vom 10. Dezember 2019 findet sich in diesen Berichten

nicht. Dr. med. I____ begründet die weitere Krankschreibung mit zwei Episoden

mit hohem Blutdruck. Hierzu führte Dr. med. J____ jedoch nachvollziehbar aus,

dass die Begründung, wonach die Blutdruckspitzen auf eine psychische

Stresssituation zurückzuführen und dass deshalb Stresssituationen nicht mehr

zumutbar seien, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht ausreichend sei

(Stellungnahme vom 28. April 2020, KB 29). Die Schwierigkeiten des Klägers bei

der Einnahme von Tabletten zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, dass dem

Kläger von Seiten der Kardiologie des F____ empfohlen worden war, regelmässig

das Medikament Exforge 10/160/12.5mg einzunehmen, welches der Kläger zum

Zeitpunkt der Echokardiographie vom 4. Juni 2020 (KB 11) seit Tagen nicht mehr

eingenommen hatte. Dies verdeutlicht die Problematik und damit auch die

Notwendigkeit, diese Thematik von psychiatrischer Seite anzugehen, was

offensichtlich über die gesamte Dauer der Behandlung bei Dr. med. I____ nicht

geschehen ist. Dies kann vorliegend nur schwer nachvollzogen werden. Zudem

erscheint vor diesem Hintergrund die Aussage des Klägers, wonach er stets alles

eingenommen habe, was ihm vom behandelnden Arzt verschrieben worden sei (vgl.

Erwägung 4.5.1. vorstehend) nicht als zutreffend. Darüber hinaus erstaunt die

Passivität des Klägers hinsichtlich seiner Behandlungsoptionen, angesichts der

von ihm geltend gemachten Schwere der Beeinträchtigungen, worauf Dr. med. J____

zu Recht verweist. Wie die Aufzählung der Sitzungsdaten von Dr. med. I____

eindrücklich aufzeigt, wurden die psychiatrischen Konsultationen in sehr

unregelmässigen zwischen teilweise zwei, überwiegend jedoch drei oder vier wöchigen

Abständen durchgeführt (vgl. Erwägung 4.6.2. vorstehend, vgl. auch

Klageantwort, Rz. 4). Dabei hat Dr. med. I____ nicht begründet, warum eine

derart niederfrequente Behandlung durchgeführt wird (vgl. Klageantwort, Rz. 4).

Zudem hat er keinen eigentlichen Behandlungsplan vorgelegt und keine

Behandlungsalternative aufgezeigt, als sich der Kläger weigerte, die

verordneten Medikamente zu nehmen (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Eine stationäre

oder teilstationäre Hospitalisation, wie sie von Dr. med. J____ angesichts der

langen Dauer der Depression und vor dem Hintergrund, dass Dr. med. I____ eine

schwere Depression attestiert hatte, aus naheliegenden Gründen empfohlen worden

war, hat offensichtlich nie stattgefunden (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Vor

diesem Hintergrund hätte zumindest die ambulante psychotherapeutische

Behandlung intensiviert werden müssen (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Wie die

Beklagte zu Recht geltend macht, deutete die niederfrequente Behandlung

vielmehr darauf hin, dass der Kläger nicht an einer Behandlung interessiert war

und Dr. med. I____ nicht auf psychiatrischen Massnahmen bestand (vgl. Klageantwort,

Rz. 4). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass vorliegend nicht zu

beanstanden ist, dass die Beklagte ihre Taggeldleistungen gestützt auf die

Einschätzungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. J____ eingestellt hat, zumal der

behandelnde Psychiater Dr. med. I____ der ersten Prognose von Dr. med. J____

zustimmte. Eine retrospektive Beurteilung, wie sie Dr. med. I____ vorliegend

vorgenommen hat, kann nicht entscheidend sein, wenn wie in casu, keinerlei

Ausführungen von Dr. med. I____ zu vorliegen, welche die Empfehlungen von Dr.

med. J____ in Zweifel ziehen oder das Scheitern der Medikamenteneinnahme nach

durchlaufener Therapie schlüssig erklären könnten. Ausserdem fehlt es in

sämtlichen Stellungnahmen von Dr. med. I____ an einer einlässlichen Begründung,

weshalb die von Dr. med. J____ empfohlenen Behandlungsmassnahmen nicht hätten

umgesetzt werden können (vgl. Klageantwort, Rz. 3). Mit der fehlenden Umsetzung

der von der Beklagten hinreichend klar aufgezeigten Behandlungsmassnahmen liegt

eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger vor.

4.9.

4.9.1. Schliesslich vermögen auch die somatischen Beschwerden des

Klägers keine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen.

4.9.2. Zum Austrittsbericht des F____ vom 7. Mai 2019, in welchem eine Hypertensive

Entgleisung mit Kopfschmerzen am 6. Mai 2019 diagnostiziert wird (KB 6), ist einerseits

festzuhalten, dass es sich beim hohen Blutdruck und den Kopfschmerzen um

Diagnosen handelt, welche mit der Hospitalisation am 12. September 2018 in

keinem Zusammenhang standen. Unter hohem Blutdruck litt der Kläger bereits vor

der Erkrankung am 12. September 2018, was sich der Diagnoseliste des

IV-Arztberichts von Dr. med. I____ vom 29. Mai 2019 entnehmen lässt und worauf

Dr. med. J____ bereits hingewiesen hat. Die Beschwerden wurden aber erst im

Jahre 2020 derart akut, dass der Kläger hierfür das F____ aufsuchen musste. Es

besteht hierfür keine Deckung, da nach Erlöschen des Versicherungsschutzes

(hier: Ende des Arbeitsverhältnisses per 11. Oktober 2018) nur Taggelder für

Krankheiten erbracht werden, welche während der Vertragsdauer eingetreten sind

(vgl. Klageantwort, Rz. 1 und 4). Das Gleiche gilt für die Hypertensive Blutung

im Thalamus und die posteriore Capsula interna rechts, welche am 2. Juli 2020

aufgetreten ist und eine neurologische Rehabilitation im L____ notwendig machte

(Austrittsbericht vom 14. August 2020, KAB 13 und Austrittsbericht F____ vom 9.

Juli 2020, KB 12). Entsprechend kann auch aus dem ambulanten Bericht der

Neurologie des F____ vom 21. September 2020 (KB 14) betreffend die klinische

Verlaufskontrolle 3 Monate später nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet

werden, was eine Leistungspflicht der Versicherung begründen würde. Gleich zu

behandeln ist die erstmals am 6. Juni 2020 diagnostizierte Hypertensive Kardiopathie

HFmrEF (Herzinsuffizienz mit mässig reduzierter Ejektionsfraktion) und die in

diesem Bericht ebenfalls erwähnte Hypokaliämie ES 05/2019. Entsprechend sind weder

die erwähnten Berichte noch die Berichte der Interdisziplinären Notfallstation

vom 7. Mai 2019 (KB 6) noch vom 16. März 2020 (KB 9) über die Hypertensive

Entgleisung, noch der der Bericht vom 21. März 2020 (KB 10) betreffend

Kopfschmerzen und den Thoraxdruck bei Hypertensiver Entgleisung geeignet, eine

Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung zu begründen. Abgesehen davon

wird weder im Bericht vom 16. März 2020 noch im Bericht vom 21. März 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit statuiert (KB 9 und 10) und auch sonst findet sich im

Dossier des Klägers kein Arbeitsunfähigkeitsattest aus somatischer Sicht, welches

noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt worden wäre

(Klageantwort, Rz. 4).

5.

5.1.

Den weiteren Vorbringen des Klägers kann vorliegend nicht gefolgt

werden.

5.2.

Der Kläger ist der Ansicht, die Einnahme der verordneten Medikamente

habe Dr. med. I____ auf Wunsch der Beklagten ausdrücklich bestätigt und sogar mit

einem Blutbild nachgewiesen (Klage, Rz. 31). Es ist richtig, dass sich aus dem IV-Arztbericht

vom 26. März 2020 ergibt, dass Dr. med. I____ dem Kläger Claropram 20mg, wobei

es sich um eine minimale Dosis handelt, verordnet hat. Allerdings steht in

diesem Bericht nicht seit wann (Klageantwort, Rz. 4). Des Weiteren handelt es

sich bei dem im IV-Arztbericht vom 26. März 2020 erwähnten Blutspiegel am 7.

Januar 2020 um eine einmalige Kontrolle, deren Werte sich nicht in den Akten

befinden und damit nicht belegt sind.

5.3.

Weiter bringt der Kläger vor, die bestehende Leberschädigung sowie

die Nierenprobleme würden den therapeutischen Interventionsmöglichkeiten gemäss

den Feststellungen des behandelnden Arztes enge Grenzen setzen. Medikamente

könnten nur unter starken Einschränkungen und grosser Vorsicht verordnet werden

(Klage, Rz. 32). Eine weitere Restriktion biete die Hypertonie (Klage, Rz. 33).

Ins Gewicht falle weiter die vom behandelnden Psychiater und dem Ärzteteam der

Notfallstation diagnostizierte Phobie vor medikamentösen Interventionen (Klage,

Rz. 34).

5.4.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, der Umstand, dass die

sekundären Behandlungsvorschläge des Vertrauensarztes vom behandelnden Arzt

bisher nicht verfolgt worden seien, könne ihm nicht als Pflichtverletzung

vorgeworfen werden (Klage, Rz. 36). Zunächst sei zu beachten, dass der

Vertrauensarzt dem behandelnden Arzt zwar kollegiale Ratschläge, aber

selbstverständlich keine autoritativen Anweisungen geben könne. Die Funktion

des Vertrauensarztes bestehe per Definition und auch gemäss AVB in der

Untersuchung und Begutachtung zugunsten des Versicherers und nicht in der

Entscheidung über die Behandlung (a.a.O.). Der behandelnde Facharzt sei nicht

nur zu einer eigenen Urteilsfindung befähigt und berechtigt, sondern habe eine

wesentlich bessere Kenntnis des Falls und sei aufgrund seiner Rolle besser

geeignet, die für die Gesundheit des Patienten optimale Behandlung zu

definieren (a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die

Beklagte beruft sich auf Art. 22 der AVB, wonach die versicherte Person den

Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals zu folgen hat und auf Art. 23

der AVB, wonach Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die

versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt (vgl.

Klageantwort, Rz. 2.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger hat eine

Pflichtverletzung begangen (siehe dazu Erwägung 4.8 vorstehend), in dem er zu

Beginn der Störung die ihm von Dr. med. I____ verschriebenen Medikamente

(Claropram, Trittico und Temesta) nicht eingenommen hat, worauf die Beklagte

zutreffend verweist (Klageantwort, Rz. 3). Der Kläger handelte deshalb auch

schuldhaft und kann sich entgegen den Ausführungen in der Replik (Rz.17) nicht

auf ein Versäumnis seines behandelnden Psychiaters berufen.

5.5.

Darüber hinaus sei nach Dafürhalten des Klägers beachtlich, dass die

Folgen der weiteren Behandlungsideen des Vertrauensarztes, selbst wenn diese

hätten umgesetzt werden können, offen wären (Klage, Rz. 42). Bei der Annahme,

dass die im gegebenen Fall ausgeschlossenen Alternativtherapien zu einer

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würden und sich dieser

Therapierfolg innert kurzer Zeit einstellen würde, handelt es sich nicht um

eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Prognose des Vertrauensarztes der

Beklagten. Das betonte auch der Vertrauensarzt in einer E-Mail an die Beklagte:

«Selbstverständlich besteht das Risiko, dass auf die verschiedenen

Behandlungsschritte nicht angesprochen wird und die Erkrankung ihren natürlichen

Lauf nimmt, d.h. mit Glück remittiert oder sonst chronifiziert» (a.a.O.). Da es

völlig ungewiss sei, ob und gegebenenfalls wann und inwieweit der Kläger seine

Arbeitsfähigkeit im Falle der vorgeschlagenen, nicht umsetzbaren

Alternativbehandlungen wiedererlangt hätte, sei das Kausalitätserfordernis

nicht gegeben. Dem hält die Beklagte entgegen, dass in den AVB der Klägerin

kein Kausalitätserfordernis zwischen mangelnder Behandlung und ausgebliebener Arbeitsfähigkeit

stipuliert werde. Die Behandlung müsse vielmehr lediglich eine

erfolgsversprechende sein, was bei einer psychiatrischen leitliniengerechten,

medikamentösen Behandlung sicherlich der Fall sei (Klageantwort, Rz. 2.2). Die AVB

würden dem Kläger keinen Entlastungsbeweis gewähren, dass der Schaden auch bei

Verletzung der Obliegenheit nicht eingetreten wäre (a.a.O.). Diesbezüglich ist

festzustellen, dass das VVG in der Fassung vor 2022, wie sie vorliegend

anwendbar ist, kein Kausalitätserfordernis kennt (BGer 4A_28/2022 vom

28. April 2022 E. 5.3 f. m.w.H.). Selbst wenn man den

Meinungen in der Literatur folgt, wonach ein Kausalzusammenhang gegeben sein

muss (vgl. Erwägung 3.3.1. vorstehend), so ist ein solcher zwischen den

aufgezeigten Behandlungsoptionen, insbesondere einer leitliniengerechten

Behandlung und einer Besserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers ohne

weiteres nachvollziehbar.

5.6.

Zu den vom Kläger geltend gemachten Wechselwirkungen mit den

somatischen Beschwerden, welche als gegebene Gefahr in die Risikoabwägung bei

der Behandlung einbezogen werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass diese

von der Beklagten bestritten werden (Klageantwort, Rz. 4). Vom Kläger wurde

nicht labormässig nachgewiesen, dass sich die Leberparameter im Rahmen eines

Behandlungsversuchs erhöht hätten und daher eine Gefährdung der Gesundheit

bestanden habe, worauf bereits Dr. med. J____ zutreffend hinwies. Darüber

hinaus ergibt sich aus dem Bericht vom 16. September 2020 des K____ (KB 16),

dass sich die Leberwerte erfreulicherweise unter regelmässiger Einnahme von

Vemlidy normalisiert haben und die Viruslast der Hepatitis B quantitativ 04/20 mit

84IU/ml bereits deutlich regredient gewesen ist (KB 16). Angesichts des

Umstands, dass Dr. med. J____ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020

nachvollziehbar dargelegt, dass das kardiologische Leiden einen somatischen

Ursprung hat und von der psychischen Situation getrennt zu beurteilen ist, erübrigten

sich – entgegen der Ansicht des Klägers (Klage, Rz. 44) – weitere

kardiologische Abklärungen durch die Beklagte.

5.7.

Schliesslich kann der Kläger aus dem Hinweis auf das E-Mail vom 29.

April 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ hält darin

lediglich fest, dass sich für ihn die Frage nach der Schadenminderungspflicht

stelle, er sich hierzu als Mediziner jedoch nicht abschliessend äussern könne

(KB 32). Dies ist korrekt. Auch der Umstand, dass die Invalidenversicherung

Ende 2019 den Kläger als nicht eingliederbar erachtete, ändert vorliegend

nichts, da die Invalidenversicherungen keine eigenen Abklärungen durchgeführt

hat, sondern sich lediglich auf den behandelnden Arzt abstützte. Letztlich

erweist sich auch der Hinweis des Klägers (vgl. Klage, Rz. 38) auf die E-Mail von

Dr. med. J____, wonach «unklar bleibt, ob die erforderlichen Massnahmen

ausgeschöpft wurden und erfolglos blieben» als unbehelflich, bezieht sich doch

dieser Passus auf die fehlenden Angaben von Dr. med. I____ zum bisherigen

Behandlungskonzept und -verlauf, welche tatsächlich nicht vorliegen.

5.8.

Es bleibt noch auf die Frage nach dem Verschulden einzugehen. Wer

das Verschulden beweisen muss, ist von der rechtlichen Qualifikation der Schadenminderungspflicht

abhängig. Wird die Schadenminderungspflicht als Nebenpflicht (Art. 97 OR)

aufgefasst, so wird bei deren Verletzung das Verschulden vermutet und der

Nachweis, dass die Verletzung unter den gegebenen Umständen entschuldbar war,

ist vom Anspruchsteller zu erbringen. Das gegenteilige Ergebnis wird

angenommen, wenn die Schadenminderungspflicht als Obliegenheit qualifiziert

wird. Dann muss der Versicherer das Verschulden des Anspruchsberechtigten als

leistungsreduzierende Tatsache nachweisen (Gehring

Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 134 m.H.). Die Frage kann indes vorliegend

offen gelassen werden. Der Kläger hat vorliegend nicht begründet und in den

Unterlagen sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die von Dr. med. J____

vorgeschlagenen Behandlungsempfehlungen nicht hätten umgesetzt werden können,

worauf die Beklagte korrekterweise verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist

eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht gegeben.

5.9.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger vorliegend

schuldhaft seine Schadenminderungspflicht verletzt hat und dass dies schuldhaft

erfolgt ist. Ein Kausalzusammenhang ist nicht vorausgesetzt, wäre aber gegeben.

Folglich hat die Beklagte zu Recht ab dem 1. Februar 2020, von einer den

Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit ausgehend, die Leistungen ab

diesem Zeitpunkt eingestellt.

6.

6.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist nach Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: