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Entscheid

ZV.2020.7

ZV01 Anspruch auf Krankentaggelder bejaht (Bundesgerichtsurteil 4A_202/2021)

21. Oktober 2020Deutsch17 min

(Krankheitsanzeige, KB 7) und die Beklagte erbrachte entsprechende Taggelder. Vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], [...]

Klägerin

B____ AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.7

Klage vom 6. März 2020

Anspruch auf Krankentaggelder

bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1967 geborene Klägerin arbeitete bei der [...] (Arbeitsvertrag

vom 16.11.2016, Klagebeilage/KB 4) und war deshalb bei der Beklagten in einer

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gegen die Folgen einer krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit versichert. Die Versicherung umfasste 80% des Bruttolohnes

für die Dauer von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30 Tagen, was bei einer

Lohnsumme von Fr. 76‘188.45 einem Taggeld von Fr. 167.00 entsprach. Gemäss

Krankmeldung war die Klägerin ab 16. Februar 2018 arbeitsunfähig

(Krankheitsanzeige, KB 7) und die Beklagte erbrachte entsprechende Taggelder. Vom

16. April 2018 bis 9. Juni 2018 wurde die Klägerin stationär in der [...]

behandelt. Die Stelle wurde der Klägerin Seitens der Arbeitgeberin mit

Schreiben vom 28. Mai 2018 per 31. August 2018 gekündigt (Kündigung, KB 5). Die

Klägerin meldete sich am 28. Juli 2018 bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl.

IV-Akte 28).

b) Mit Schreiben vom 20. August 2018 stellte die Beklagte die

Taggeldzahlungen per 25. August 2018 ein (KB 10) und liess bei der

Vertrauensärztin Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten

erstellen (Gutachten vom 11.10.2018, KB 11). In der Folge leistete die Beklagte

zunächst Taggeldzahlungen bis 21. Oktober 2018 auf der Basis einer

Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 22. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 solche

im Umfang von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% (KB 12).

c) Da sich die Klägerin einer Behandlung in der Klinik [...] unterziehen

musste (Bericht Klinik [...] vom 08.11.2018, KB 14) und vom 17. Dezember 2018

bis 24. Januar 2019 teilstationär an fünf Tagen in der Woche in der Tagesklinik

[...] in [...] weilte (KB 18, S. 1), richtete die Beklagte erneut Taggelder aus

(Schreiben vom 08.03.2019, KB 15). Nach einem Gutachten (Gutachten Dr. D____,

FMH vom 24.05.2019, KB 16), stellte die Beklagte die Leistungen per 2. Juni

2019 ein (Schreiben vom 31.05.2019, KB 17, S. 2).

d) Die Klägerin befand sich ab 6. Mai 2019 in einem von der IV

unterstützten Wiedereingliederungsprogramm E____ mit anfänglich zwei Stunden

pro Tag, welche auf drei Stunden pro Tag gesteigert wurden (IV-Akte 73, S. 2).

Ab dem 15. Juli 2019 wurde das Pensum im Rahmen der Wiedereingliederung auf

vier Stunden pro Tag erhöht (IV-Akte 73, S. 6). Mit IV-Arztbericht vom 11. Juli

2019 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ gegenüber der IV (KB

23). Ab dem 6. August 2019 erhielt die Klägerin von der IV Taggelder zugesprochen

(KB 19 und 20). Mit Bericht vom 20. August 2019 nahm die behandelnde

Psychiaterin Dr. F____ zum Gutachten von Dr. D____ Stellung (KB 21).

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 6. März 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von

Fr. 10'688.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 01.07.19 zu bezahlen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

b) Die Beklagte holt bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 21.

April 2020 ein (Klageantwortbeilage/KAB 3) und schliesst mit Klageantwort vom

13.

Mai 2020 auf Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Klägerin.

c) Mit Replik vom 30. Juni 2020 hält die Klägerin an den in der

Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2020 werden im Rahmen

einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten eingeholt.

e) Die Klägerin lässt sich dazu mit Eingabe vom 17. August 2020

vernehmen.

f) Die Beklagte holt bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 27.

August 2020 ein und äussert sich mit Eingabe vom 28. August 2020 (Beilage 2 zur

Eingabe der Beklagten vom 28. August 2020).

g) Mit Eingabe vom 15. September 2020 nimmt der Rechtsvertreter

der Klägerin nochmals Stellung.

III.

Die Urteilsberatung findet am 21. Oktober 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige

Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es

gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches

als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton

Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82

Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2

Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen

betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen

nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können

diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den

allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausgabe 2016 der Beklagten (AVB, vgl. KB 3). Gemäss

Ziffer 10.3 der AVB kann die Klage unter anderem in Basel-Stadt erhoben werden,

weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der

vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht

bestritten.

1.3

Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin fordert in ihrer Klage von der Beklagten 64 Taggelder à

Fr. 167.00 (total Fr. 10'688.--) für den Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis und

mit 5. August 2019, zuzüglich Zins ab 1. Juli 2019 (mittlerer Verfall). Sie

macht damit geltend, dass die Einstellung der Taggeldleistungen durch die

Beklagte nicht gerechtfertigt gewesen sei, da sie auch über das Einstelldatum

hinaus weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.

2.2

Die Beklagte bestreitet die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in

diesem Zeitraum unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. D____

vom 24. Mai 2019 (KB 16), vom 21. April 2020 (KAB 3) und vom 27. August 2020.

2.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin bei der

Beklagten krankentaggeldversichert ist und dass bei der Klägerin ein

Krankheitsfall eingetreten ist, der einen Anspruch auf Taggeldleistungen der

Beklagten begründet. Von der Beklagten nicht bestritten wird zudem die Höhe des

von der Klägerin geltend gemachten Taggeldansatzes. Streitig und zu prüfen ist lediglich,

ob der Klägerin zwischen der Leistungseinstellung durch die Beklagte per 2.

Juni 2019 und dem Beginn der Taggelder durch die IV per 6. August 2019, mithin

im Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019, ein Anspruch gegenüber

der Beklagten auf Krankentaggelder zusteht.

3.

3.1

Bei der im vereinfachten Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime

handelt es sich um eine sog. „soziale“ Untersuchungsmaxime, die vor allem zum

Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen

juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die

Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien

sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen

Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu

bezeichnen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen

und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die

soziale Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren

beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts vom 19. April 2013, 4A_701/2012, E. 1.2 mit Hinweisen,

4A_497/2008 vom 10. Februar 2009, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2

Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907.

(ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in

einem Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln,

sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten,

dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich

bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen

lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten

werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den

erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter

einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto

konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie

bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die

Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als

die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale

Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung,

dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung

infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433, 437 E. 2.6 mit Hinweisen). Ferner

erwog das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde

liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt eine

pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu

substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch

eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so

vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu

beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch

Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber

nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht

als erwiesen erachtet werden (vgl. a.a.O.).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob die

Klägerin aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung zwischen dem 3. Juni 2019

und dem 5. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig war.

4.2

Die Beklagte verneint dies und stützte ihre Leistungsverweigerung zunächst

auf das Gutachten von Dr. D____ vom 24. Mai 2019 (KB 16). Dieser attestierte

der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige

depressive Episode akten-anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung (F33.0, vgl. KB 16, S. 25). Er ging davon aus, dass in der

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (von 100%) anzunehmen

sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch per sofort eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe (KB 16, S. 31 f.).

4.3

Dieser Ansicht kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt

werden. Zum einen liegt dem Gutachten von Dr. D____ vom 24. Mai 2019 die

Untersuchung vom 10. April 2019 zugrunde (KB 16, S. 2), weshalb der

Begutachtungszeitpunkt im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Periode ab

dem 3. Juni 2019 bis zum 5. August 2019 bereits rund zweieinhalb Monate

zurücklag. Zum anderen berücksichtigt das Gutachten nicht, dass die Klägerin ab

dem 6. Mai 2019, mithin rund zwei Wochen nach der Begutachtung durch Dr. D____,

ein von der Invalidenversicherung unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm

begann, dessen Rahmenbedingungen sich nicht mit der von Dr. D____ attestierten

vollen Arbeitsfähigkeit in Einklang bringen lassen. So wurde die

Wiedereingliederung in der E____ mit einem Arbeitsversuch im Umfang von zwei

Stunden täglich gestartet und nur schrittweise auf drei und schliesslich vier

Stunden täglich gesteigert (vgl. Ausführungen Dr. F____ im IV-Arztbericht, KB

23, S. 2). Es kommt hinzu, dass sich Dr. D____ in seiner Beurteilung vom 24.

Mai 2019 auf die für Langzeitleistungen massgebenden versicherungsmedizinischen

Kriterien gestützt hat (vgl. «Kategorie Funktioneller Schweregrad, Komplex

Gesundheitsschädigung, Behandlungserfolg oder –resistenz, Eingliederungserfolg

oder –resistenz, Komorbitäten, Komplex Persönlichkeit, Komplex soziale Kontext,

Komplex Konsistenz, gleichmässige Einschränkung in des Aktivitätsniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen, Behandlungsdruck- und Eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck etc.), es sich bei den vorliegendazu beurteilenden

Krankentaggeldleistungen um vorübergehende Kurzzeitleistungen mit einer

beschränkten Dauer handelt, auf welche diese Kriterien nicht anwendbar sind.

Dr. D____ wurde auf diesen Widerspruch in den von ihm verwendeten Unterlagen bereits

im Verfahren ZV.2017.4 hingewiesen und konnte damals diese Ungereimtheit nicht

auflösen. Aus diesem Grund kann (auch) im vorliegenden Verfahren nicht

unbesehen auf die Ausführungen von Dr. D____ abgestellt werden. Dies gilt umso

mehr, als dass im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme von Dr. F____

vom 28. Mai 2019, dem IV-Arztbericht vom 11. Juli 2019 und der Stellungnahme

vom 20. August 2018 drei echtzeitliche Berichte vorliegen, welche

nachvollziehbar zu einer anderen Einschätzung als Dr. D____ gelangen. Darauf

ist nachfolgend einzugehen.

4.4

In medizinischer Hinsicht wird der Klägerin echtzeitlich im Bericht

vom 28. Mai 2019 eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig

mittelgradig attestiert (KB 22, S. 1). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die

Klägerin 100% arbeitsunfähig sei und mit einem Arbeitsversuch im Umfang von 20%

in der E____ begonnen wurde (KB 22, S 2). Auch im Bericht vom 11. Juli 2019

wird eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und auf die Wiedereingliederungsmassnahmen

und die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf vier Stunden täglich

berichtet (IV-Akte 73). Gleichzeitig wird vermerkt, dass die Klägerin noch im Juli

Ventax ER 225mg und eine erhöhte Dosis Valdoxan 25mg eingenommen habe

(Ausführungen im IV-Arztbericht, KB 23, S. 2). Ferner weist Dr. F____ in ihrer

Stellungnahme vom 20. August 2018 darauf hin, dass nach einer weiteren

Standortbestimmung in der E____ an der bisherigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten

worden sei (KB 21, S. 2).

4.5

Zwar hat die Beklagte diese Unterlagen Dr. D____ vorgelegt und ihn

um eine erneute Einschätzung gebeten, dies vermag jedoch die Diskrepanz

zwischen der Einschätzung von Dr. D____ und der behandelnden Psychiaterin sowie

der Wiedereingliederungsstelle nicht aufzulösen. Dr. D____ hielt sowohl in

seiner Stellungnahme vom 21. April 2020 als auch in seiner Stellungnahme vom

28.

August 2020 an seiner früheren Einschätzung fest. Im Einzelnen führte er

aus, die Diagnose eines Burnouts sei keine Diagnose im engeren Sinne und sie

könne anhand der knappen Angaben im Bericht vom 28. Mai 2019 von Dr. F____ nicht

nachvollzogen werden. Damit lässt er jedoch den ausführlichen IV-Arztbericht

vom 11. Juli 2019 sowie die Stellungnahme vom 20. August 2019 von Dr. F____ unberücksichtigt.

Ferner weist Dr. D____ zwar zu Recht daraufhin, dass sich anlässlich der

Befunderhebung in der Begutachtung vom 14. April 2019 eine negative Antwortverzerrung

ergeben hatte und dass zwischen der gutachterlichen Perspektive und dem

Behandlungsauftrag Divergenzen bestehen (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten

vom 28. August 2020, S. 8 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass selbst die

IV-Stelle die Notwendigkeit von beruflichen Massnahme erkannt hatte und hierfür

ein Taggeld gewährte, was bei einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht

notwendig gewesen wäre.

4.6

Es kommt hinzu, dass der Aussage von Dr. D____, wonach die

Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung der Klägerin möglicherweise darauf

zurückzuführen seien, dass die Wiedereingliederung in einer Verweistätigkeit

statt in der angestammten Tätigkeit erfolgte, nicht gefolgt werden kann. Zudem argumentiert

Dr. D____ widersprüchlich, wenn er der Klägerin einerseits eine volle

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und später

die aufgetretenen Schwierigkeiten einzig mit dem Umstand begründet, dass die

Wiedereingliederung in einer Verweistätigkeit stattgefunden habe. Zudem

handelte es sich bei der Wiedereingliederungstätigkeit zunächst um eine solche

im Basisangebot (u.a. kreative, einfache Bastelarbeiten) und später um Arbeiten

im Bistro und damit um eine weniger belastende Tätigkeit als der Pflegeberuf,

weshalb die Argumentation von Dr. D____ auch inhaltlich nicht nachvollzogen

werden kann. Zu den von Dr. D____ erhobene mehrfachen Kritik an den Diagnosen

von Dr. F____ ist auszuführen, dass sich die Diagnosen mit den Ausführungen von

Dr. C____ decken, welche die Beklagte vor Dr. D____ beigezogen hatte (KB 11)

und auch der Diagnose der Klinik [...] vom 8. November 2018 entsprechen (KB

14). Insofern erscheint die Kritik von Dr. D____ unbegründet.

4.7

Im Ergebnis sprechen nicht nur der Umstand, dass die IV der Klägerin

Eingliederungsmassnahmen und Taggeld gewährt hat, sondern auch die Einschätzung

der Wiedereingliederungsstelle E____ und der behandelnden Psychiaterin Dr. F____

sowie die Medikamenteneinnahme der Klägerin gegen die von Dr. D____ attestierte

volle Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2019 und dem 5. August

2019.

Vielmehr ist auf die Berichte der behandelnden Ärztin vom 28. Mai 2019,

11.

Juli 2019 und 20. August 2019 abzustellen, welche der Klägerin im besagten

Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren.

4.8

In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Klägerin den

geforderten Nachweis einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit durch die

genannten fachärztlichen Bescheinigungen erbracht hat. Unter diesen Umständen

kann auf die Befragung der behandelnden Ärztin Dr. F____ als Zeugin verzichtet

werden, worauf die Beklagte zu Recht verweist (vgl. Klageantwort, S. 3).

5.

5.1

Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5% ab dem 1. Juli 2019

(mittlerer Verfall) geltend.

5.2

Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass ein solcher frühestens

ab dem 1. August 2019 geschuldet sei, da nach Art. 6.12 der massgebenden AVB

der Beklagten das Taggeld monatlich nachschüssig bezahlt werde (Klageantwort,

S. 5).

5.3

Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem

Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an

gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er

sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der

Versicherer nicht automatisch mit Ablauf der Frist in Verzug, sondern

grundsätzlich erst nach Mahnung durch den Versicherungsnehmer (vgl. Grolimund/Villard in: Basler Kommentar

zum VVG, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 41 ad N 20). Allerdings werden die

Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne weiteres fällig und es tritt Verzug

ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt

(vgl. a.a.O.).

5.4

Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der

Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108

OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv

verneint (BGer 4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3 mit Verweisen). Die

Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Taggeldanspruchs ab 3. Juni

2019.

nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bestätigt hat. Folglich ist die

Forderung ab dem 3. Juni 2019 mit 5% bzw. ab Fälligkeit der einzelnen

Taggeldzahlungen zu verzinsen.

6.

6.1

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte

zu verpflichten ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis 5.

August 2019 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder

auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni 2019 mit 5% bzw. ab

Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

6.3

Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall hatte der Rechtsvertreter der Klägerin zwar durch die Eingaben vom 17.

August 2020 und 15. September 2020 zusätzlichen Aufwand. Es handelt sich dabei

jedoch um sehr kurze Stellungnahmen, welche vor dem Hintergrund des geringen

Dossierumfangs und des Umstands, dass vorliegend lediglich eine kurze

Leistungsdauer zu beurteilen war, ohne dass sich weitere Schwierigkeiten stellten,

keine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen. Damit erscheint eine Parteientschädigung

von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, der Klägerin ab dem 3. Juni 2019 bis und mit 5. August 2019 Taggelder

auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni

2019.

bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 254.10 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: