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Entscheid

ZV.2020.9

Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten (Bundesgerichtsurteil:4A2062021 vom 13.7.2021 )

21. Dezember 2020Deutsch19 min

Der Anspruch auf Krankentaggeld aus einer (Kollektiv-) Krankentaggeldversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 21.

Dezember 2020

Parteien

A____

[...]

Kläger

B____ AG

[...]

Beklagte

C____ AG

[...]

Beigeladene

Gegenstand

ZV.2020.9

Klage vom 25. April 2020

Kein Anspruch auf Krankentaggeld;

Verjährung eingetreten

Erwägungen

1.

1.1.

Der Kläger arbeitete vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2011 bei

der Firma C____ AG (Arbeitgeberbescheinigung, Klagebeilage/KB 10;

Arbeitsvertrag, KB 3) und war in dieser Eigenschaft im Rahmen einer

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für 80% des versicherten Lohnes bei einer

Wartefrist von 60 Tagen und einer Leistungsdauer von 730 Tagen gegen Krankheit

versichert (Police, Klageantwortbeilage/KAB 3). Vertragsbestandteil bildeten

die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) [...] Ausgabe 1. Januar 2006

(KAB 4).

1.2.

Im Sommer 2011 litt der Kläger an verschiedenen psychiatrischen

Erkrankungen. Zwischen dem 28. August 2011 und dem 6. Dezember 2011 nahm er im

Rahmen einer psychiatrischen Behandlung bei der Fachpsychologin D____ an

insgesamt sieben Sitzungen teil. Am Vormittag des 14. Dezember 2011 bat der

Kläger seinen Vorgesetzten aufgrund seiner sehr schlechten psychischen Verfassung

nach Hause gehen zu können, womit dieser einverstanden war. Die folgenden zwei

Tage blieb der Kläger zu Hause. Am Nachmittag des 16. Dezember 2011 fand in

einer Räumlichkeit in der Firma C____ AG zwischen dem Kläger und seinen

Vorgesetzten ein Gespräch statt, in dessen Zuge der Kläger der Arbeitgeberin

ein von ihm selbst verfasstes Kündigungsschreiben vorlegte. Gleichzeitig teilte

er – nach seinen Angaben – der Arbeitgeberin mit, dass er aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr weiterarbeiten könne. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis

mit beidseitigem Einverständnis unter Verzicht auf die gesetzlichen

Kündigungsfristen per 31. Dezember 2011 aufgehoben. Eine Anmeldung des Klägers

bei der Kollektiv-Taggeldversicherung erfolgte nicht. Unklar und zwischen dem

Kläger und der dem vorliegenden Verfahren beigeladenen Arbeitgeberin streitig

ist, ob der Kläger zwischen dem 16. und dem 31. Dezember 2011 noch zur Arbeit

erschienen ist. Am 23. Januar 2012 trat der Kläger in die [...] zur stationären

Behandlung ein. Diese attestierte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 17.

Januar 2012. Nachdem sich der Kläger zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

angemeldet hatte, verneinte die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

mit Verfügung vom 15. Februar 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAB 5, S. 14).

1.3.

Am 1. März 2012 wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter der

Sozialhilfe beraten. Dabei unterzeichnete er das Formular "Austritt aus

der Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder UVG- Zusatzversicherung" mit

der Bitte um die Zusendung einer Offerte für den Übertritt in die

Einzelversicherung. Der Mitarbeiter der Sozialhilfe leitete dieses an die

ehemalige Arbeitgeberin weiter, welche dieses Formular wiederum der Beklagten

zusandte. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2012

(GA 9, Beilage 11). In der Folge erfolgte kein Übertritt in die

Einzelversicherung resp. kein Abschluss eines entsprechenden Vertrags.

1.4.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 machte der Kläger gegenüber der

Beklagten einen Anspruch auf Krankentaggeld geltend (KB 21). Mit Schreiben vom

25. Januar 2017 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Unterlagen

geprüft und dabei festgestellt habe, dass sein Anspruch auf Taggeldleistungen

bereits verjährt sei und sie deshalb keine Taggeldzahlungen erbringen könne (KB

22). Mit Schreiben vom 19. November 2017 wandte sich der Kläger erneut an die

Beklagte und machte wiederum Taggeldleistungen geltend (KB 23). Die Beklagte

präzisierte mit Schreiben vom 28. November 2017 ihre bisherigen Ausführungen

zur Verjährung, hielt aber daran fest, dass allfällige Taggelder bereits

verjährt seien (KB 24). Am 8. Dezember 2017 ersuchte Rechtsanwalt E____ bei der

Beklagten um eine Verjährungseinredeverzichtserklärung. Die Beklagte gewährte am

18. Dezember 2017 eine solche bis zum 31. Dezember 2018, unter der Bedingung,

dass die Verjährung bis zum 18. Dezember 2017 noch nicht eingetreten sei (KB 25

und 26). Nachdem E____ um eine Verlängerung des Einredeverzichts ersucht hatte

(KAB 11), teilte ihm die Beklagte mit, dass eine solche nur gewährt würde, wenn

sie der Rechtsvertreter begründen könne (KAB 12). In der Folge wurden von

Seiten der Beklagten keine weiteren Verjährungsverzichte abgegeben (vgl. KAB

16) und von Seiten des Klägers keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen

eingeleitet (vgl. KAB 16).

1.5.

Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt strengte der Kläger ein Verfahren

gegen seine ehemalige Arbeitgeberin an. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die

klägerischen Ansprüche mit Urteil vom 18. November 2019 vollumfänglich ab (GA

9, Beilage 3). Dagegen erhob der Kläger Berufung am Appellationsgericht

Basel-Stadt. Dieses Verfahren ist derzeit hängig.

1.6.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erneut bei der

Beklagten um Ausrichtung von Krankentaggeldern ersucht hatte (KB 27), lehnte

die Beklagte solche mit Schreiben vom 3. April 2020 ab (KB 28).

2.

2.1.

Mit Klage vom 24. April 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt sinngemäss folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 145’806.60 inkl.

Zins zu 5% per 26. März 2020 (für Krankentaggelder aus der

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Vertrag Nr. 7.273.371 zwischen dem

14. Februar 2012 und dem 12. Februar 2014) zu bezahlen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

3.

Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Prozessführung mit einem Rechtsanwalt als

gerichtlich bestelltem, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

2.2.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2020 wird das schriftliche

Verfahren angeordnet. Sodann wird mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2020

dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Kläger darauf

hingewiesen, dass er eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter selber

beauftragen müsse.

2.3.

Mit Klageantwort vom 17. Juli 2020 beantragt die Beklagte die

vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.4.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wird die ehemalige Arbeitgeberin des

Klägers, die C____ AG, dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene lässt sich

vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2020 vernehmen

und stellt folgende Anträge:

1. Abweisung der

klägerischen Anträge.

2. Beizug der Akten

des Appellationsgerichts Verfahren ZB 2020.20.

3. Beizug der Akten

des Zivilgerichts Verfahren GS 2018.29.

4. Zusprechung

einer Parteientschädigung der Beigeladenen zu Lasten des Klägers.

2.5.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 wird die Eingabe

der Beigeladenen vom 18. September 2020 den Parteien zugestellt und diesen

mitgeteilt, dass der Fall einzelrichterlich beurteilt wird. Die

Prozessbeteiligten werden zur Verhandlung geladen, wobei der Beklagten und der

Beigeladenen das Erscheinen freigestellt wird.

2.6.

Mit Eingabe vom 29. September 2020 beantragt der Kläger, es sei ihm

Gelegenheit zu gewähren, auf die Klageantwort der Beklagten vom 17. Juli 2020

und auf die Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. September 2020 schriftlich

zu replizieren und die angesetzte Gerichtsverhandlung bis zum Abschluss des

zweiten Schriftenwechselns aufzuschieben. Mit Instruktionsverfügung vom 2.

Oktober 2020 wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er sein Replikrecht

mündlich an der Hauptverhandlung wahrnehmen könne und es ihm unbenommen sei,

sich bis Ende Oktober 2020 nochmals unaufgefordert schriftlich zu äussern.

2.7.

Der Kläger lässt sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 (Postaufgabe)

vernehmen und reicht ein umfangreiches Beweismittelverzeichnis ein (GA 14).

2.8.

Mit Eingaben vom 5. November und 9. November 2020 teilen die

Beklagte und die Beigeladene mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen

werden.

2.9.

Am 11. November 2020 findet die Hauptverhandlung statt.

2.10.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 werden der Beklagten

und der Beigeladenen die an der Verhandlung vom Kläger vorgetragenen und

eingereichten Repliken zur Klageantwort vom 17. Juli 2020 und zur Stellungnahme

der Beigeladenen vom 18. September 2020 zugestellt. Sie erhalten Gelegenheit

sich fakultativ dazu zu äussern. Die Beklagte verzichtet mit Eingabe vom 20.

November 2020 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Von der Beigeladenen geht

innert Frist keine Eingabe ein.

3.

3.1.

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige

Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es

gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches

als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton

Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82

Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

3.2.

Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt und der Kläger zu

Recht geltend macht, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch

Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine

vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim

zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 38 der allgemeinen

Vertragsbedingungen, Ausgabe 1. Januar 2006 (AVB, vgl. KAB 4). Gemäss dieser

Bestimmung sind bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise die Gerichte

am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des

Anspruchsberechtigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten oder am

Hauptsitz des Versicherers zuständig (KB 1). Vorliegend befand sich der

Arbeitsort des Klägers in Basel und der Wohnort resp. Sitz der Versicherungsnehmerin

(d.h. der ehemaligen Arbeitgeberin) befindet sich in Basel (KB 2), weshalb das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch ausdrücklich

anerkannt.

3.3.

Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist

auf die Klage einzutreten.

4.

4.1.

Der Kläger fordert in seiner Klage von der Beklagten 730 Taggelder à

CHF 164.20 (total CHF 145’806.60 inkl. Zins zu 5% per 26. März 2020) für

den Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis 12. Februar 2014 (Klage, S. 10; vgl.

Aufstellung in KB 27 resp. 35).

4.2.

Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Anspruch sei bereits

verjährt.

4.3.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht

resp. ob dieser bereits verjährt ist.

5.

5.1.

Im vorliegenden Verfahren gilt nach Art. 243 Abs. 2 ZPO die

beschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime. Sie dient vor allem zum Ausgleich

eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen

Kenntnissen, ändert aber nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für

die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei

der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und

die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. BGE 125 III 231, 238

Sachverhalt

E. 4a).

5.2.

Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

6.

6.1.

Der Anspruch auf Krankentaggeld aus einer (Kollektiv-) Krankentaggeldversicherung

setzt grundsätzlich in positiver Hinsicht voraus, dass ein

Versicherungsverhältnis besteht und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache nicht Gegenstand eines Vorbehalts ist, eingetreten ist. Sofern es

sich um eine Schadenversicherung handelt, muss dabei ein Vermögensschaden

nachgewiesen werden. In negativer Hinsicht ist erforderlich, dass den

Anspruchsberechtigten kein relevantes Selbstverschulden trifft und die

Schadenanzeige rechtzeitig vorgenommen wurde. Eine allfällige Wartefrist muss

bereits abgelaufen sein.

6.2.

Eine rechtzeitige Schadenanzeige innerhalb von 35 Tagen nach Beginn

der Arbeitsunfähigkeit erfolgte vorliegend nicht (vgl. Ziffer 13.1 der AVB, KAB

4, S. 5). Auch die nach den AVB innert drei Tagen notwendige

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (vgl. Ziffer 13.1 der AVB, KAB 4,

S. 5) wurde bei der Beklagten nicht eingereicht. Der Kläger bringt

diesbezüglich jedoch vor, dass die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet gewesen

wäre, seine Arbeitsunfähigkeit ab 16. Dezember 2011, spätestens 35 Tage

nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Versicherer zu melden (Klage, S. 5). Er

selbst habe erst mit erstmaligem Erhalt der Police und AVB am 24. November

2016 durch die Versicherungsnehmerin bzw. Arbeitgeberin Kenntnis vom Versicherungsumfang

(AVB und Police) und von der Nachleistungspflicht der Versicherung für aus dem

Betrieb ausgetretene Arbeitnehmer erhalten (Klage, S. 6). Deshalb habe er erst

nach diesem Datum seinen Anspruch auf Krankentaggeld geltend machen können

(a.a.O. S. 6 und S. 8). Er ist der Ansicht, dass er bei einer rechtzeitigen

Anmeldung des Versicherungsfalls durch die ehemalige Arbeitgeberin Anspruch auf

730 Taggelder à CHF 164.20 zu Gute gehabt hätte (Klage. S. 3). Der ehemaligen

Arbeitgeberin wirft er vor, ihre arbeitsvertragliche Fürsorge- und

Informationspflicht nicht erfüllt zu haben. Zur Begründung verweist er unter

anderem darauf, dass in seinem Arbeitsvertrag weder ein Informationsschreiben

betreffend Krankentaggeldversicherungsschutz, noch die Krankentaggeld-Police

oder die der Police zugrundeliegenden AVB als "vertragliche

Bestandteile" aufgelistet gewesen sein und es diesbezüglich an einem

klaren Verweis fehle (Klage, S. 4 f. und 8 f.).

6.3.

6.3.1. Nimmt der Arbeitgeber die in den Versicherungsbedingungen

vorgeschriebene Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des

Arbeitnehmers nicht rechtzeitig vor, handelt es sich nach Lehre und

Rechtsprechung um eine Vertragsverletzung zwischen Arbeitnehmer- und

Arbeitgeber (vgl. BGE 141 III 112, 115 E. 4.5 = Pra 104 (2015) Nr. 96; Emmel, CHK, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 324a OR N 8; Pellascio,

OFK-OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 324a N 23.10) und damit um eine

Erwägungen

arbeitsrechtliche Angelegenheit. Für die Beurteilung arbeitsrechtlicher

Angelegenheiten ist im Kanton Basel-Stadt das Zivilgericht und nicht das

Sozialversicherungsgericht zuständig.

6.3.2

Der vom Kläger im Zusammenhang mit der fehlenden Schadenanzeige

aufgeworfene Streitpunkt bezüglich einer Verletzung der Fürsorge- und

Informationspflicht wurde durch das Zivilgericht Basel-Stadt bereits mit Urteil

vom 18. November 2019 entschieden (GA 9, Beilage 3). Aktuell ist das Verfahren

vor dem Appellationsgericht hängig.

6.4

Im vorliegenden Kontext kann die Frage nach der Verantwortlichkeit

des Arbeitgebers für die unterbliebene Anmeldung des Klägers bei der

Krankentaggeldversicherung offenbleiben. Selbst wenn es zutreffen würde, dass

der Kläger erst Jahre nach seinem Austritt aus der Firma C____ AG von einem

möglichen Anspruch auf Krankentaggeld aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung

erfuhr, würde dies vorliegend nichts daran ändern, dass nach Lage der Akten

keine Dokumente vorliegen, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum zwischen dem

16.

Dezember 2011 und dem 31. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

6.5

Bei dieser Ausgangslage spielt es keine Rolle, ob der

Abteilungsleiter resp. Vorgesetzte dem Kläger die Adresse der Fachpsychologin

gegeben hat, wie dies der Kläger geltend macht und diese selbst vermutet (vgl.

E-Mail D____ vom 18.10.2018. KB 5), was jedoch von der ehemaligen Arbeitgeberin

bestritten wird (Eingabe vom 18.09.2020, S. 3). Ebenfalls nicht massgeblich

ist, dass zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Kläger bis Ende Dezember

2011.

zur Arbeit erschienen ist oder nicht (Protokoll H, S. 2; Eingabe der

Beigeladenen vom 18.09.2020, S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit ist frühestens ab

dem 17. Januar 2012 ausgewiesen, wie dies der Kläger auch auf dem Formular "Angaben der versicherten

Person für den Monat Januar 2012"

zu Handen der Arbeitslosenversicherung selbst angegeben hat. Ohne eine ärztlich

attestierte Arbeitsunfähigkeit Ende Dezember 2011 konnte so oder anders kein

Anspruch aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung entstehen. Darüber hinaus

ist festzuhalten, dass vorliegend unbestrittenermassen keine rechtzeitige

Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung erfolgte und damit die Beklagte

aus der Kollektivversicherung nicht leistungspflichtig ist. Wer dies zu

verantworten hat, ist vorliegend nicht entscheidend. Hinsichtlich der Einzelversicherung

erfolgte vorliegend kein Übertritt. Allerdings hätte der Kläger, selbst wenn

ein Übertritt stattgefunden hätte, keine Leistungen daraus erhalten, da solche

nur ausgerichtet werden, wenn Ansprüche auf ein Erwerbseinkommen bzw.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegeben sind und der Kläger wegen

seiner ab dem 17. Januar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit (fehlenden

Vermittlungsfähigkeit) keine Arbeitslosentaggelder beziehen konnte (vgl. KAB 5,

S. 14 und Ziffer 11.4 AVB, KAB 4).

7.

7.1

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Kläger ein Anspruch

gegen die Beklagte zustehen würde, bleibt festzustellen, dass dieser Anspruch

im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt gewesen wäre. Der

gegenteiligen Ansicht des Klägers kann diesbezüglich nicht gefolgt werden.

7.2

Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Verjährung nicht mit der

Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner mittels einfachem Brief

unterbrochen, sondern abgesehen von vorliegend nicht relevanten

Fallkonstellationen gemäss Art. 135 Ziffer 2 OR nur durch Schuldbetreibung

(d.h. Betreibungsbegehren), Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem

staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

7.3

Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG beträgt die Verjährungsfrist für Forderungen

aus Versicherungsverträgen zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die

Leistungspflicht begründet. Nach der früheren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gemäss BGE 127 III 268 E. 2b begann die Verjährung für alle

Taggelder in dem Zeitpunkt, in welchem erstmals alle Leistungsvoraussetzungen

erfüllt waren, mithin faktisch nach Ablauf der Wartefrist (vorliegend: 60

Tage). Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich, dass die Verjährung

für die vom Kläger ab dem 16. Dezember 2011 begehrten Taggelder mit der Klage

vom 25. April 2020 in jedem Fall bereits eingetreten wäre. Das Gleiche gilt,

wenn man die Verjährung nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Dispositiv

gemäss BGE 139 III 418, 423 E. 4.2.1. und 4.2.2 betrachtet. Demnach beginnt für

Krankentaggeldforderungen die Verjährungsfrist mit der ärztlich bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist, jedoch nicht gesamthaft,

sondern einzeln ab dem Tag, für den die Krankentaggelder beansprucht werden,

sofern die versicherte Person diese fortlaufend fordern kann (BGE 139 III 418,

423 E. 4.2.1. und 4.2.2.). Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass eine

allfällige Verjährungsfrist bei der Klage am 25. April 2020 bereits abgelaufen

wäre. An dieser Tatsache ändert auch die Ausstellung des Verjährungsverzichts

ab dem 18. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 nichts, wird doch im Schreiben

explizit darauf hingewiesen, dass der Verzicht nur Gültigkeit hat, wenn die

Verjährung am 18. Dezember 2017 nicht bereits eingetreten ist.

7.4.

Schliesslich wäre ein Anspruch des Klägers auch nach der sog.

atypischen Verjährung, welche dann relevant ist, wenn eine Arbeitsunfähigkeit

erst später rückwirkend attestiert wird, verjährt. Zwar beginnt diesfalls die

Verjährungsfrist mit dem entsprechenden Attest der Arbeitsunfähigkeit (BGer 4A_280/2013

vom 20.09.2013 E. 5.3). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies,

dass auch nach der von Dr. F____ mit Bericht vom 30. November 2016 erfolgten

rückwirkenden Attestierung der Arbeitsunfähigkeit bei einer Klage am 25. April

2020 die Verjährung trotz der von der Beklagten abgegebenen

Verjährungsverzichtserklärung bis 31. Dezember 2018 (vgl. KAB 10) bereits

eingetreten ist, da der Einredeverzicht nicht rechtzeitig verlängert wurde.

7.5.

Was der Kläger gegen diese Auffassung vorbringt, vermag keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

7.6.

7.6.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass gemäss Rechtsprechung die

Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Gläubiger bzw. die

versicherte Person von seinem Anspruch Kenntnis habe. Dies sei in seinem Fall

erst am 24. November 2016 der Fall gewesen (Klage, S. 8). Diese

Rechtsauffassung lässt sich nicht auf Art. 46 VVG stützen. Abgesehen davon wäre

selbst in diesem Fall die Verjährung im Zeitpunkt der Klage bereits

eingetreten, bestehen doch vorliegend keine Arztzeugnisse, welche dem Kläger ab

16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, dem Ende des Arbeitsverhältnisses,

eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Folglich kann mangels eines

Anspruchs nicht von einer Kenntnis des Anspruchs gesprochen werden.

7.6.2. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Verjährung aufgrund des

Rechtsmissbrauchsverbot i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht eintreten könne, wenn

der Schuldner durch ein ihm vorwerfbares Verhalten dafür gesorgt habe, dass dem

Gläubiger die fällige Forderung verborgen geblieben sei (BGE 136 V 73, E.

4.2.). Dies treffe auf seinen Fall zu, da er aufgrund der Verletzung der

Informationspflicht gerade keine Kenntnis von diesem Versicherungsschutz und

der damit verbundenen Forderung gegenüber der Krankentaggeldversicherung gehabt

habe (Klage, S. 8 f.).

7.6.3. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass aus Art. 14 Abs. 2 der AVB

klar ersichtlich sei, dass für die versicherte Person keine Rechtsnachteile

eintreten dürften, wenn die Verletzung der Obliegenheiten oder Pflichten den

Umständen nach als entschuldbar anzusehen seien. Die Beklagte verkenne nach

Ansicht des Klägers, dass die versicherte Person, gemäss Art. 14.2 der AVB 2006

bei entschuldbarer, verspäteter Krankmeldung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Anspruch auf die versicherten Leistungen habe. Auch aus diesem Grund könne die

Verjährung bei Geltendmachung der Taggelder am 19. Dezember 2016 resp. nochmals

am 19. November 2017 nicht eingetreten sein und die Beklagte hätte sodann mit

Geltendmachung am 19. Dezember 2016 die Auszahlung der Taggelder bis spätestens

18. Januar 2017 erbringen müssen bzw. sei sie immer noch leistungspflichtig

(Klage, S. 9). Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass der Kläger nach seinen

Ausführungen bereits in der zweiten Jahreshälfte 2011 in psychiatrischer

Behandlung bei lic. phil. D____ war und ab dem 23. Januar 2012 in der [...]

behandelt wurde. Damit wurde er im besagten Zeitraum zweifelsohne medizinisch

beurteilt und die Erkennbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit wäre zeitnah gegeben

gewesen. Da entsprechende Diagnosen gestellt wurden, kann nicht gleichzeitig

davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Gesundheitsschaden nicht bewusst gewesen

sei. Es kommt hinzu, dass das Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2016 zur

Verjährungsunterbrechung nicht geeignet ist (vgl. Erwägung 7.2 vorstehend).

7.7.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst wenn ein Anspruch des

Klägers zu bejahen wäre, was vorliegend aufgrund der fehlenden (echtzeitlichen)

Arbeitsunfähigkeitsatteste zweifelhaft ist, ein solcher Anspruch ab Herbst 2011

resp. ab 1. Januar 2012 bei Geltendmachung am 20. April 2020 in jedem Fall als

verjährt betrachtet werden müsste.

8.

8.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abgewiesen werden muss.

8.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

8.3.

Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine

Parteientschädigung zu (vgl. BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5). Die

Beigeladene liess sich im vorliegenden Verfahren zwar anwaltlich vertreten und

reichte auch eine kurze schriftliche Stellungnahme ein. Dennoch rechtfertigen

es die Umstände im vorliegenden Fall mit einer langwierigen Krankengeschichte

des Klägers und rückblickend nicht mehr nachvollziehbaren Verhältnissen bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, der Beigeladenen zu Lasten des

Klägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deshalb sieht das Gericht

gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach es eine Verteilung nach

Ermessen vornehmen kann, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine

Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen,

davon ab.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage vom 25. April 2020 wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Beigeladene

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