ZV.2021.1
Krankentaggeldversicherung nach VVG
12. Juli 2021Deutsch16 min
Klagbeilage [KB 4]) und war dadurch bei der D____ AG (D____) kollektivkrankentaggeldversichert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____,
vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,
[...]
Klägerin
D____ AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2021.1
Krankentaggeldversicherung nach
VVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1986, arbeitete seit dem 1.
April 2018 bei der E____ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22./31. März 2018;
Klagbeilage [KB 4]) und war dadurch bei der D____ AG (D____) kollektivkrankentaggeldversichert
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein
Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen "abzüglich
einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall" (vgl. den Versicherungsvertrag vom
29. September 2016; KB 2).
b) Am 4. März 2019 kündigte die E____ AG das
Arbeitsverhältnis auf Ende April 2019 (vgl. Antwortbeilage [AB] 2, S. 1). Ab
dem 19. März 2019 wurde die Klägerin in der Akutambulanz der F____ Kliniken [...]
behandelt (vgl. den Kurzbericht vom 15. November 2019; KB 8). Es wurde ihr mit
Attesten vom 29. April 2019 und vom 13. Mai 2019 ab dem 19. März 2019 bis zum
31. Mai 2019 (Ende des Arbeitsverhältnisses) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. KB 5 und KB 6). Die Arztzeugnisse der F____ Kliniken wurden
der E____ AG zugestellt, welche sie ihrerseits der G____ AG (Versicherungsbroker)
zukommen liess. Der D____ wurden die Atteste nicht eingereicht, da man in
Anbetracht der mutmasslich nur geringen Dauer des Taggeldanspruches "den
Versicherungsvertrag nicht belasten wollte" (vgl. AB 2, S. 1; siehe auch
AB 12, S. 1 sowie AB 12, S. 4). Die Klägerin wurde auch nach dem 31. Mai 2019
weiterhin durch die F____ Kliniken behandelt (vgl. den Kurzbericht vom 15. November
2019; KB 8).
c) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 wandte sich der
Rechtsvertreter der Klägerin an die F____ Kliniken und ersuchte diese um Stellungnahme
zum Verlauf der Behandlung und um Einschätzung des Verlaufes der
Arbeitsunfähigkeit. Mit Kurzbericht vom 15. November 2019 teilte ihm die Klinik
daraufhin mit, man habe der Patientin bis zum 4. September 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; es handle sich vor allem um eine
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 8). In der Folge gelangte die
Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 über ihren Anwalt an die E____
AG und forderte diese unter anderem dazu auf, den Versicherungsfall bei der
Taggeldversicherung anzumelden (vgl. AB 2, S. 7 f.). In einem weiteren
Schreiben vom 6. Dezember 2019 wandte sich die Klägerin an die D____ und
beantragte die Ausrichtung des Taggeldes bis zum 5. September 2019 (vgl. AB 2,
S. 15).
d) Am 11. Dezember 2019 erstattete die E____ AG der D____
– über die G____ AG – eine
Krankheitsanzeige. Die Klägerin sei ab dem 19. März 2019 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Ab dem 6. September 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(vgl. AB 3).
e) In der Folge traf die D____ nähere Abklärungen. Namentlich
befragte sie die Klägerin telefonisch (vgl. die Aktennotiz vom 16. Dezember
2019; AB 6). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte die D____ ihr mit, es
bestehe kein Leistungsanspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
der Versicherungsfall sei verspätet angezeigt worden. Überdies handle es sich
um eine sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, welche folglich spätestens
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet gewesen wäre (vgl. AB 7). Es
entstand in der Folge ein Briefwechsel unter den Parteien, wobei keine Einigung
erzielt werden konnte (vgl. u.a. das Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 2020
[AB 8], Schreiben der D____ vom 11. März 2020 [AB 11]).
Erwägungen
II.
a) Am 12. Februar 2021 hat die Klägerin Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die D____
zu verpflichten, ihr Fr. 13'310.--nebst Zins zu 5 % p.a. ab dem 12. Juli 2019 (mittlerer
Verfall) zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Klage hat sie einen Bericht
der F____ Kliniken vom 23. April 2020 beigelegt (KB 9).
b) Die D____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 29.
April 2021 auf Abweisung der Klage.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 8. Juni 2021 an
ihrer Klage fest.
III.
Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2
Wie
das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu
auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2012 (AVB; KB 3).
Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz
des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person erhoben werden, weshalb
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit örtlich zuständig ist.
1.3
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die
Krankheitsanzeige weitaus verspätet eingereicht und damit in klarer Weise
vertraglich statuierte Obliegenheiten verletzt. Aufgrund der nicht
fristgerechten Anzeige des Schadenfalles sei es ihr nicht möglich gewesen,
entsprechende sachdienliche Abklärungen vorzunehmen. Auch müsse die
Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 als nichthinreichend nachgewiesen
erachtet werden. Daher müsse die Verneinung eines Leistungsanspruches als
korrekt erachtet werden (vgl. insb. S. 4 ff. der Beschwerdeantwort).
2.2
Hiergegen wendet die Klägerin zur Hauptsache ein, sie habe keine
Obliegenheitsverletzung begangen; denn sie habe der Arbeitgeberin die
Arbeitsunfähigkeit durch Einreichung der Atteste vom 29. April 2019 und vom 13.
Mai 2019 gemeldet und sei daher ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen.
Generell könne ihre keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden; sie habe
den ärztlichen Anordnungen stets Folge geleistet. Auch habe sie ihre
Arbeitsunfähigkeit rechtsgenügend nachgewiesen (vgl. S. 11 ff. der Klage).
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu Recht einen
Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung von Krankentaggeldern verneint hat.
3.
3.1
Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen
zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (insb. der
Versicherungsvertrag vom 29. September 2016 [KB 2] sowie die AVB [KB 3]) massgebend
(vgl. auch Art. 1 der AVB).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 8 der AVB gewährt D____ unter anderem Versicherungsschutz
gegen die Folgen von Krankheit im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Vorliegend
wurde die Ausrichtung eines Krankentaggeldes im Umfang von 80 % des
versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen "abzüglich einer
Wartefrist von 60 Tagen pro Fall" vereinbart (vgl. den
Versicherungsvertrag vom 29. September 2016; KB 2).
3.2.2
Laut Art. 10 der AVB umfasst der Versicherungsschutz die in der
Police aufgeführten Personen oder im versicherten Betrieb beschäftige
Personengruppe. Gemäss Art. 11 Abs. 3 der AVB endet der Versicherungsschutz für
die versicherte Person mit ihrem Austritt aus dem versicherten Betrieb.
3.3
3.3.1
Gestützt auf Art. 13 der AVB bezahlt D____ bei voller
Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des
nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die versicherte Person nach ärztlicher
Feststellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens
25.
% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
3.3.2
Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7 Abs.
1.
der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor. wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 3 der AVB).
3.3.3
Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
vereinbarten Wartefrist an, bezahlt D____ für die weitere Dauer der
Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen
Erwerbsausfalls. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %. frühestens aber drei
Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die
Wartefrist wird an die Leistungsdauer angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der
AVB).
3.4
3.4.1. In Art. 20 und 21 der AVB werden
"Verhaltenspflichten" geregelt. Bei deren Verletzung kann D____ die
Leistungen kürzen oder verweigern (vgl. Art. 24 der AVB).
3.4.2
Art. 20 ("Frist für Anmeldung der
Krankheit") statuiert Folgendes: Wer
Taggeldleistungen beziehen will, muss sich spätestens fünf
Tage nach Ablauf der Wartefrist melden. Ist jedoch eine
Wartefrist von mehr als 30 Tagen vereinbart, muss die Anzeige spätestens nach
30.
Tagen Arbeitsunfähigkeit erfolgen (Abs. 1). Trifft die Krankmeldung später ein,
so gilt der Tag des Eintreffens als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2). Dauert die Krankheit länger als einen Monat, benötigt D____ monatlich
ein Zeugnis über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
(Abs. 3).
3.4.3
Art. 21 der AVB besagt Folgendes
("Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten"): Die
versicherte Person unternimmt alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer
Folgen dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die
versicherte Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von
Taggeldern nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder
verzögert. Die Ärzte, die die versicherte Person behandeln oder behandelt
haben, sind D____ gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden
(Abs. 1). Der Versicherungsnehmer informiert jede versicherte Person über die
Verhaltenspflichten im Krankheitsfall (Abs. 2).
3.4.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 der AVB ist jede
versicherte Person verpflichtet, sich einer Untersuchung oder Begutachtung
durch Ärzte, die D____ beauftragt hat, zu unterziehen. Laut Abs. 2 von Art. 22
der AVB ist D____ berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zusätzliche
Informationen einzuholen (z.B. Belege und Auskünfte, ärztliche Zeugnisse etc.).
3.5
Die Parteien können die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
frei vereinbaren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften
entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021
vom 15. Februar 2021 E. 7.2.).
3.6
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der
Arbeitgeberin im März 2019 resp. Mitte Mai 2019 ärztliche Atteste der F____
Kliniken eingereicht hat, welche ihr ab dem 19. März 2019 bis zum 17. Mai 2019
resp. ab dem 18. Mai 2019 bis zum 31. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigten (vgl. KB 5 und KB 6). Diese Atteste wurden jedoch in der Folge
von der Arbeitgeberin nicht an die Beklagte weitergeleitet, da man davon
ausging, der Taggeldanspruch könne maximal ab dem 20. Mai 2019 bis zum 31. Mai
2019.
bestehen und aus diesem Grunde "den Versicherungsvertrag nicht
belasten wollte" (vgl. u.a. die E-Mail des Versicherungsbrokers vom 11.
Dezember 2019 [AB 2, S. 1]; siehe auch die E-Mail vom 17. März 2020 [AB 12, S.
1]). Der Beklagten wurde erst im Dezember 2019 Meldung erstattet
und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. März 2019 bis zum 5.
Dezember 2019 geltend gemacht (vgl. die Krankheitsanzeige vom 11. Dezember 2019
[AB 3]).
3.7
3.7.1. Durch die Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit nach 30 Tagen
liegt zweifelsohne ein Verstoss gegen Art. 20 AVB vor (vgl. dazu Erwägung
3.4.2
hiervor). Was die Folge dieser Obliegenheitsverletzung angeht, so
statuiert Abs. 2 von Art. 20 AVB, dass der Tag des Eintreffens der Meldung als
erster Tag der Arbeitsunfähigkeit anzusehen ist.
3.7.2
Das Bundesgericht hat unlängst in einem
vergleichbaren Fall entschieden, dass eine derartige Klausel nicht als
ungewöhnlich anzusehen sei und auch keine Verletzung der sog. Unklarheitenregel
vorliege (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E.
8.3.1
resp. E. 8.3.2.). Das Bundesgericht schützte den Entscheid der
Vorinstanz, welche gestützt auf die mit der vorliegenden vergleichbare AVB-Bestimmung
zum Ergebnis gelangt war, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erfolgt, womit (mangels Arbeitsunfähigkeit im
relevanten Zeitraum) keine Versicherungsdeckung (mehr) bestanden habe (vgl. E.
6.2
des Urteils). Ob die Verletzung der Obliegenheit schuldhaft erfolgt war
(vgl. Art. 45 Abs. 1 VVG), prüfte das Bundesgericht aus beweisrechtlichen
Gründen nicht näher (vgl. E. 7.4. des Urteils).
3.7.3
Unter Berücksichtigung dieses Urteils des
Bundesgerichts ist daher – sofern die verspätete Meldung als verschuldet anzusehen
ist (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) – auch im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Krankheitsanzeige keine Versicherungsdeckung
mehr bestanden hat. Denn im Dezember 2019 war das Arbeitsverhältnis der
Klägerin mit der E____ AG in jedem Fall beendet.
3.8
3.8.1. Gemäss
der zwingenden Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 VVG tritt ein wegen
Obliegenheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die
Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Ein
Kausalitätserfordernis schreibt Art. 45 Abs. 1 VVG nicht vor. Somit kann
vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die
Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 7.2.). Der Nachweis
des fehlenden Verschuldens obliegt der Klägerin (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.10.2.). Als
Entschuldigungsgründe gelten vorab objektive Hindernisse. Auch subjektive
Gesichtspunkte können geltend gemacht werden, allerdings nur jene, die eine
Erfüllung der Obliegenheit nicht zumutbar erscheinen liessen (Jürg Nef, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag, 2001, N 12 zu Art. 45 VVG).
3.8.2
Vorliegend liess die Klägerin – wie
bereits einlässlich dargetan wurde – der Arbeitgeberin im März 2019 resp. Mitte
Mai 2019 ärztliche Atteste zukommen, welche ihr ab dem 19. März 2019 bis zum
31.
Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vgl. KB 5 und KB 6).
Soweit sie – unter Verweis auf die "Kundeninformation" (AB 15, S. 4)
– geltend macht, sie habe die Arbeitgeberin über die Arbeitsunfähigkeit
informiert, womit sie ihren Pflichten nachgekommen sei (vgl. S. 11 Ziff. 28 der
Klage), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der "Kundeninformation"
wird einleitend darauf hingewiesen, diese sei nicht rechtsverbindlich. Massgebend
seien die nachfolgenden AVB. Aus dem Wortlaut von Art. 20 AVB ergibt sich
nunmehr, dass die versicherte Person bei der Versicherung Meldung zu machen
hat, wenn sie Taggelder beziehen will (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor).
3.8.3
Es müsste im Übrigen
wohl auch als arbeitsrechtliche und nicht als privatversicherungsrechtliche Streitigkeit
angesehen werden, wenn der Arbeitgeber eine in den Versicherungsbedingungen
vorgeschriebene Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers nicht rechtzeitig vornimmt (vgl. implizit BGE 141 III 112,
115.
E. 4.5 = Pra 104 [2015] Nr. 96). Dies würde in der Konsequenz bedeuten,
dass die versicherte Person sich gegenüber der Versicherung nicht damit
entschuldigen kann, dass der Arbeitgeber die Meldung unterlassen hat (a.M. Häberli/Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 61 Rz
201). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht jedoch nicht abschliessend
geklärt zu werden. Denn aus dem Briefwechsel zwischen dem Versicherungsbroker
und der Beklagten ist zu folgern, dass der Klägerin für die erste Phase bis zum
31.
Mai 2019 der Lohn weitergezahlt worden ist. So wurde namentlich in der
E-Mail vom 17. März 2020 festgehalten, man habe sich entschieden, den Schaden
zu übernehmen und die D____ schadlos zu halten (vgl. AB 12, S. 1). Mit E-Mail
vom 17. Dezember 2019 (AB 2, S. 1) wurde (dementsprechend) auch darum ersucht, allfällige
Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2019 dem Versicherungsnehmer zukommen zu
lassen und ab dem 1. Juni 2019 direkt mit der Versicherten abzurechnen. Die
Klägerin wurde damit bereits durch die von der Arbeitgeberin erbrachte
Lohnzahlung schadlos gehalten. Ein Lohnausfall kann daher für die Zeit bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgemacht werden.
3.8.4
Was die Zeit nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (ab Juni 2019) angeht, so lag es zweifelsfrei an der
Klägerin, der Versicherung Meldung über ihre Krankheit resp. Arbeitsunfähigkeit
zu machen. Sie hat jedoch weder der ehemaligen Arbeitgeberin, noch der
Versicherung entsprechende Atteste zukommen lassen. In diesem Zusammenhang ist
nochmals auf Art. 20 Abs. 3 der AVB hinzuweisen, wonach die D____ bei
Krankheiten, die länger als einen Monat anhalten, monatlich ein Zeugnis über
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen ist. Der Sinn und Zweck
dieser AVB-Bestimmung besteht darin, dass es der Versicherung zusteht, selber zweckdienliche
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur (vgl. Art. 22 der AVB)
vorzunehmen. Durch die verspätete Meldung war es der Beklagten jedoch – wie von
ihr zu Recht geltend gemacht wird (vgl. S. 4 der Klagantwort) – gar nicht
möglich, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zeitgerecht zu
überprüfen. Ergänzend kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden
Ausführungen der Beklagten auf S. 8 der Klagantwort verwiesen werden. Ein
Entschuldigungsgrund für die verspätet vorgenommene Meldung lässt sich nicht
ausmachen und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist davon
auszugehen, dass es der Klägerin zumindest möglich gewesen wäre, dafür zu
sorgen, dass der D____ regelmässig ärztliche Unterlagen zugestellt werden.
3.9
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte wegen der verschuldet verspäteten
Meldung der Arbeitsunfähigkeit resp. der damit einhergehenden fehlenden
Versicherungsdeckung (vgl. dazu insb. Erwägung 3.7.2. hiervor) zu Recht einen
Taggeldanspruch der Klägerin abgelehnt hat.
4.
4.1
Damit ist die Klage abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 114 lit. e ZPO).
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: