Lexipedia

Entscheid

ZV.2021.1

Krankentaggeldversicherung nach VVG

12. Juli 2021Deutsch16 min

Klagbeilage [KB 4]) und war dadurch bei der D____ AG (D____) kollektivkrankentaggeldversichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

c/o B____,

vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,

[...]

Klägerin

D____ AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2021.1

Krankentaggeldversicherung nach

VVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Klägerin), geboren 1986, arbeitete seit dem 1.

April 2018 bei der E____ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22./31. März 2018;

Klagbeilage [KB 4]) und war dadurch bei der D____ AG (D____) kollektivkrankentaggeldversichert

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein

Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen "abzüglich

einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall" (vgl. den Versicherungsvertrag vom

29. September 2016; KB 2).

b) Am 4. März 2019 kündigte die E____ AG das

Arbeitsverhältnis auf Ende April 2019 (vgl. Antwortbeilage [AB] 2, S. 1). Ab

dem 19. März 2019 wurde die Klägerin in der Akutambulanz der F____ Kliniken [...]

behandelt (vgl. den Kurzbericht vom 15. November 2019; KB 8). Es wurde ihr mit

Attesten vom 29. April 2019 und vom 13. Mai 2019 ab dem 19. März 2019 bis zum

31. Mai 2019 (Ende des Arbeitsverhältnisses) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt (vgl. KB 5 und KB 6). Die Arztzeugnisse der F____ Kliniken wurden

der E____ AG zugestellt, welche sie ihrerseits der G____ AG (Versicherungsbroker)

zukommen liess. Der D____ wurden die Atteste nicht eingereicht, da man in

Anbetracht der mutmasslich nur geringen Dauer des Taggeldanspruches "den

Versicherungsvertrag nicht belasten wollte" (vgl. AB 2, S. 1; siehe auch

AB 12, S. 1 sowie AB 12, S. 4). Die Klägerin wurde auch nach dem 31. Mai 2019

weiterhin durch die F____ Kliniken behandelt (vgl. den Kurzbericht vom 15. November

2019; KB 8).

c) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 wandte sich der

Rechtsvertreter der Klägerin an die F____ Kliniken und ersuchte diese um Stellungnahme

zum Verlauf der Behandlung und um Einschätzung des Verlaufes der

Arbeitsunfähigkeit. Mit Kurzbericht vom 15. November 2019 teilte ihm die Klinik

daraufhin mit, man habe der Patientin bis zum 4. September 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; es handle sich vor allem um eine

arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 8). In der Folge gelangte die

Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 über ihren Anwalt an die E____

AG und forderte diese unter anderem dazu auf, den Versicherungsfall bei der

Taggeldversicherung anzumelden (vgl. AB 2, S. 7 f.). In einem weiteren

Schreiben vom 6. Dezember 2019 wandte sich die Klägerin an die D____ und

beantragte die Ausrichtung des Taggeldes bis zum 5. September 2019 (vgl. AB 2,

S. 15).

d) Am 11. Dezember 2019 erstattete die E____ AG der D____

– über die G____ AG – eine

Krankheitsanzeige. Die Klägerin sei ab dem 19. März 2019 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Ab dem 6. September 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(vgl. AB 3).

e) In der Folge traf die D____ nähere Abklärungen. Namentlich

befragte sie die Klägerin telefonisch (vgl. die Aktennotiz vom 16. Dezember

2019; AB 6). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte die D____ ihr mit, es

bestehe kein Leistungsanspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,

der Versicherungsfall sei verspätet angezeigt worden. Überdies handle es sich

um eine sog. arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, welche folglich spätestens

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet gewesen wäre (vgl. AB 7). Es

entstand in der Folge ein Briefwechsel unter den Parteien, wobei keine Einigung

erzielt werden konnte (vgl. u.a. das Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 2020

[AB 8], Schreiben der D____ vom 11. März 2020 [AB 11]).

Erwägungen

II.

a) Am 12. Februar 2021 hat die Klägerin Klage beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die D____

zu verpflichten, ihr Fr. 13'310.--nebst Zins zu 5 % p.a. ab dem 12. Juli 2019 (mittlerer

Verfall) zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Klage hat sie einen Bericht

der F____ Kliniken vom 23. April 2020 beigelegt (KB 9).

b) Die D____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 29.

April 2021 auf Abweisung der Klage.

c) Die Klägerin hält mit Replik vom 8. Juni 2021 an

ihrer Klage fest.

III.

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige

Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es

gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht

bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des

basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2

Wie

das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu

auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine

vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim

zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2012 (AVB; KB 3).

Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz

des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person erhoben werden, weshalb

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit örtlich zuständig ist.

1.3

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage

einzutreten.

2.

2.1

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die

Krankheitsanzeige weitaus verspätet eingereicht und damit in klarer Weise

vertraglich statuierte Obliegenheiten verletzt. Aufgrund der nicht

fristgerechten Anzeige des Schadenfalles sei es ihr nicht möglich gewesen,

entsprechende sachdienliche Abklärungen vorzunehmen. Auch müsse die

Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 als nichthinreichend nachgewiesen

erachtet werden. Daher müsse die Verneinung eines Leistungsanspruches als

korrekt erachtet werden (vgl. insb. S. 4 ff. der Beschwerdeantwort).

2.2

Hiergegen wendet die Klägerin zur Hauptsache ein, sie habe keine

Obliegenheitsverletzung begangen; denn sie habe der Arbeitgeberin die

Arbeitsunfähigkeit durch Einreichung der Atteste vom 29. April 2019 und vom 13.

Mai 2019 gemeldet und sei daher ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen.

Generell könne ihre keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden; sie habe

den ärztlichen Anordnungen stets Folge geleistet. Auch habe sie ihre

Arbeitsunfähigkeit rechtsgenügend nachgewiesen (vgl. S. 11 ff. der Klage).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu Recht einen

Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung von Krankentaggeldern verneint hat.

3.

3.1

Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen

zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (insb. der

Versicherungsvertrag vom 29. September 2016 [KB 2] sowie die AVB [KB 3]) massgebend

(vgl. auch Art. 1 der AVB).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 8 der AVB gewährt D____ unter anderem Versicherungsschutz

gegen die Folgen von Krankheit im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Vorliegend

wurde die Ausrichtung eines Krankentaggeldes im Umfang von 80 % des

versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen "abzüglich einer

Wartefrist von 60 Tagen pro Fall" vereinbart (vgl. den

Versicherungsvertrag vom 29. September 2016; KB 2).

3.2.2

Laut Art. 10 der AVB umfasst der Versicherungsschutz die in der

Police aufgeführten Personen oder im versicherten Betrieb beschäftige

Personengruppe. Gemäss Art. 11 Abs. 3 der AVB endet der Versicherungsschutz für

die versicherte Person mit ihrem Austritt aus dem versicherten Betrieb.

3.3

3.3.1

Gestützt auf Art. 13 der AVB bezahlt D____ bei voller

Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des

nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die versicherte Person nach ärztlicher

Feststellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens

25.

% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.

3.3.2

Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine Beeinträchtigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare

Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7 Abs.

1.

der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor. wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 3 der AVB).

3.3.3

Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der

vereinbarten Wartefrist an, bezahlt D____ für die weitere Dauer der

Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen

Erwerbsausfalls. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich

festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %. frühestens aber drei

Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die

Wartefrist wird an die Leistungsdauer angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der

AVB).

3.4

3.4.1. In Art. 20 und 21 der AVB werden

"Verhaltenspflichten" geregelt. Bei deren Verletzung kann D____ die

Leistungen kürzen oder verweigern (vgl. Art. 24 der AVB).

3.4.2

Art. 20 ("Frist für Anmeldung der

Krankheit") statuiert Folgendes: Wer

Taggeldleistungen beziehen will, muss sich spätestens fünf

Tage nach Ablauf der Wartefrist melden. Ist jedoch eine

Wartefrist von mehr als 30 Tagen vereinbart, muss die Anzeige spätestens nach

30.

Tagen Arbeitsunfähigkeit erfolgen (Abs. 1). Trifft die Krankmeldung später ein,

so gilt der Tag des Eintreffens als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2). Dauert die Krankheit länger als einen Monat, benötigt D____ monatlich

ein Zeugnis über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit

(Abs. 3).

3.4.3

Art. 21 der AVB besagt Folgendes

("Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten"): Die

versicherte Person unternimmt alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer

Folgen dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die

versicherte Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von

Taggeldern nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder

verzögert. Die Ärzte, die die versicherte Person behandeln oder behandelt

haben, sind D____ gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden

(Abs. 1). Der Versicherungsnehmer informiert jede versicherte Person über die

Verhaltenspflichten im Krankheitsfall (Abs. 2).

3.4.4

Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 der AVB ist jede

versicherte Person verpflichtet, sich einer Untersuchung oder Begutachtung

durch Ärzte, die D____ beauftragt hat, zu unterziehen. Laut Abs. 2 von Art. 22

der AVB ist D____ berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zusätzliche

Informationen einzuholen (z.B. Belege und Auskünfte, ärztliche Zeugnisse etc.).

3.5

Die Parteien können die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung

frei vereinbaren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften

entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021

vom 15. Februar 2021 E. 7.2.).

3.6

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der

Arbeitgeberin im März 2019 resp. Mitte Mai 2019 ärztliche Atteste der F____

Kliniken eingereicht hat, welche ihr ab dem 19. März 2019 bis zum 17. Mai 2019

resp. ab dem 18. Mai 2019 bis zum 31. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigten (vgl. KB 5 und KB 6). Diese Atteste wurden jedoch in der Folge

von der Arbeitgeberin nicht an die Beklagte weitergeleitet, da man davon

ausging, der Taggeldanspruch könne maximal ab dem 20. Mai 2019 bis zum 31. Mai

2019.

bestehen und aus diesem Grunde "den Versicherungsvertrag nicht

belasten wollte" (vgl. u.a. die E-Mail des Versicherungsbrokers vom 11.

Dezember 2019 [AB 2, S. 1]; siehe auch die E-Mail vom 17. März 2020 [AB 12, S.

1]). Der Beklagten wurde erst im Dezember 2019 Meldung erstattet

und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. März 2019 bis zum 5.

Dezember 2019 geltend gemacht (vgl. die Krankheitsanzeige vom 11. Dezember 2019

[AB 3]).

3.7

3.7.1. Durch die Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit nach 30 Tagen

liegt zweifelsohne ein Verstoss gegen Art. 20 AVB vor (vgl. dazu Erwägung

3.4.2

hiervor). Was die Folge dieser Obliegenheitsverletzung angeht, so

statuiert Abs. 2 von Art. 20 AVB, dass der Tag des Eintreffens der Meldung als

erster Tag der Arbeitsunfähigkeit anzusehen ist.

3.7.2

Das Bundesgericht hat unlängst in einem

vergleichbaren Fall entschieden, dass eine derartige Klausel nicht als

ungewöhnlich anzusehen sei und auch keine Verletzung der sog. Unklarheitenregel

vorliege (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E.

8.3.1

resp. E. 8.3.2.). Das Bundesgericht schützte den Entscheid der

Vorinstanz, welche gestützt auf die mit der vorliegenden vergleichbare AVB-Bestimmung

zum Ergebnis gelangt war, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei nach der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses erfolgt, womit (mangels Arbeitsunfähigkeit im

relevanten Zeitraum) keine Versicherungsdeckung (mehr) bestanden habe (vgl. E.

6.2

des Urteils). Ob die Verletzung der Obliegenheit schuldhaft erfolgt war

(vgl. Art. 45 Abs. 1 VVG), prüfte das Bundesgericht aus beweisrechtlichen

Gründen nicht näher (vgl. E. 7.4. des Urteils).

3.7.3

Unter Berücksichtigung dieses Urteils des

Bundesgerichts ist daher – sofern die verspätete Meldung als verschuldet anzusehen

ist (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) – auch im vorliegenden Fall davon

auszugehen, dass im Zeitpunkt der Krankheitsanzeige keine Versicherungsdeckung

mehr bestanden hat. Denn im Dezember 2019 war das Arbeitsverhältnis der

Klägerin mit der E____ AG in jedem Fall beendet.

3.8

3.8.1. Gemäss

der zwingenden Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 VVG tritt ein wegen

Obliegenheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die

Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Ein

Kausalitätserfordernis schreibt Art. 45 Abs. 1 VVG nicht vor. Somit kann

vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die

Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 7.2.). Der Nachweis

des fehlenden Verschuldens obliegt der Klägerin (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.10.2.). Als

Entschuldigungsgründe gelten vorab objektive Hindernisse. Auch subjektive

Gesichtspunkte können geltend gemacht werden, allerdings nur jene, die eine

Erfüllung der Obliegenheit nicht zumutbar erscheinen liessen (Jürg Nef, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz

über den Versicherungsvertrag, 2001, N 12 zu Art. 45 VVG).

3.8.2

Vorliegend liess die Klägerin – wie

bereits einlässlich dargetan wurde – der Arbeitgeberin im März 2019 resp. Mitte

Mai 2019 ärztliche Atteste zukommen, welche ihr ab dem 19. März 2019 bis zum

31.

Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vgl. KB 5 und KB 6).

Soweit sie – unter Verweis auf die "Kundeninformation" (AB 15, S. 4)

– geltend macht, sie habe die Arbeitgeberin über die Arbeitsunfähigkeit

informiert, womit sie ihren Pflichten nachgekommen sei (vgl. S. 11 Ziff. 28 der

Klage), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der "Kundeninformation"

wird einleitend darauf hingewiesen, diese sei nicht rechtsverbindlich. Massgebend

seien die nachfolgenden AVB. Aus dem Wortlaut von Art. 20 AVB ergibt sich

nunmehr, dass die versicherte Person bei der Versicherung Meldung zu machen

hat, wenn sie Taggelder beziehen will (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor).

3.8.3

Es müsste im Übrigen

wohl auch als arbeitsrechtliche und nicht als privatversicherungsrechtliche Streitigkeit

angesehen werden, wenn der Arbeitgeber eine in den Versicherungsbedingungen

vorgeschriebene Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des

Arbeitnehmers nicht rechtzeitig vornimmt (vgl. implizit BGE 141 III 112,

115.

E. 4.5 = Pra 104 [2015] Nr. 96). Dies würde in der Konsequenz bedeuten,

dass die versicherte Person sich gegenüber der Versicherung nicht damit

entschuldigen kann, dass der Arbeitgeber die Meldung unterlassen hat (a.M. Häberli/Husmann,

Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 61 Rz

201). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht jedoch nicht abschliessend

geklärt zu werden. Denn aus dem Briefwechsel zwischen dem Versicherungsbroker

und der Beklagten ist zu folgern, dass der Klägerin für die erste Phase bis zum

31.

Mai 2019 der Lohn weitergezahlt worden ist. So wurde namentlich in der

E-Mail vom 17. März 2020 festgehalten, man habe sich entschieden, den Schaden

zu übernehmen und die D____ schadlos zu halten (vgl. AB 12, S. 1). Mit E-Mail

vom 17. Dezember 2019 (AB 2, S. 1) wurde (dementsprechend) auch darum ersucht, allfällige

Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2019 dem Versicherungsnehmer zukommen zu

lassen und ab dem 1. Juni 2019 direkt mit der Versicherten abzurechnen. Die

Klägerin wurde damit bereits durch die von der Arbeitgeberin erbrachte

Lohnzahlung schadlos gehalten. Ein Lohnausfall kann daher für die Zeit bis zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgemacht werden.

3.8.4

Was die Zeit nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (ab Juni 2019) angeht, so lag es zweifelsfrei an der

Klägerin, der Versicherung Meldung über ihre Krankheit resp. Arbeitsunfähigkeit

zu machen. Sie hat jedoch weder der ehemaligen Arbeitgeberin, noch der

Versicherung entsprechende Atteste zukommen lassen. In diesem Zusammenhang ist

nochmals auf Art. 20 Abs. 3 der AVB hinzuweisen, wonach die D____ bei

Krankheiten, die länger als einen Monat anhalten, monatlich ein Zeugnis über

Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen ist. Der Sinn und Zweck

dieser AVB-Bestimmung besteht darin, dass es der Versicherung zusteht, selber zweckdienliche

Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur (vgl. Art. 22 der AVB)

vorzunehmen. Durch die verspätete Meldung war es der Beklagten jedoch – wie von

ihr zu Recht geltend gemacht wird (vgl. S. 4 der Klagantwort) – gar nicht

möglich, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zeitgerecht zu

überprüfen. Ergänzend kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden

Ausführungen der Beklagten auf S. 8 der Klagantwort verwiesen werden. Ein

Entschuldigungsgrund für die verspätet vorgenommene Meldung lässt sich nicht

ausmachen und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist davon

auszugehen, dass es der Klägerin zumindest möglich gewesen wäre, dafür zu

sorgen, dass der D____ regelmässig ärztliche Unterlagen zugestellt werden.

3.9

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte wegen der verschuldet verspäteten

Meldung der Arbeitsunfähigkeit resp. der damit einhergehenden fehlenden

Versicherungsdeckung (vgl. dazu insb. Erwägung 3.7.2. hiervor) zu Recht einen

Taggeldanspruch der Klägerin abgelehnt hat.

4.

4.1

Damit ist die Klage abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 114 lit. e ZPO).

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen

an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: