ZV.2021.2
Revisionsgesuch abgewiesen. Irrtum betrifft «caput controversum» (Bundesgerichtsurteil 4A_463/2022 vom 3.1.23)
31. März 2022Deutsch9 min
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, gestützt auf den anlässlich einer gerichtlichen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
März 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Gesuchsteller
C____
[...]
Gesuchbeklagte
Gegenstand
ZV.2021.2
Revisionsgesuch
Revisionsgesuch abgewiesen.
Irrtum betrifft «caput controversum»
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der Gesuchsteller war vom 18. November 2019 (Gesuchbeilage [GB] 2) bis
zum 23. Januar 2020 (vgl. Kündigung vom 17. Januar 2020, bei den
Verfahrensakten ZV.2020.16) bei der D____ AG als Senior Consultant tätig. In
dieser Eigenschaft war der Gesuchsteller bei der Gesuchgegnerin
krankentaggeldversichert (vgl. Police Nr. 44.053.080 vom 14. November 2019, bei
den Verfahrensakten ZV.2020.16).
b)
Ab dem 13. Januar 2020 wurde dem Gesuchsteller durch seinen
behandelnden Arzt, Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH,
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies zeigte er seiner damaligen
Arbeitgeberin umgehend an. Die D____ AG meldete ihrerseits der Gesuchbeklagten
mit Krankenmeldung vom 17. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers
(vgl. Verfahrensakten ZV.2020.16).
c)
Die Parteien konnten sich in der Folge betreffend
die Leistungspflicht der Beklagten nicht einigen, weshalb der Gesuchsteller mit
undatierter Klage (Postaufgabe am 8. Oktober 2020) an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gelangte. Er beantragte, dass das
Gericht den Krankentaggeldversicherer F____ auffordern möge, die seit dem 13.
Februar 2020 fällig und dem Kläger geschuldeten Krankentaggelder umgehend
auszuzahlen, dies bis zur ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit des Klägers,
gemäss Arbeitsvertrag mit der D____ AG und Leistungsübersicht der
Personen-Versicherung vom 18. November 2019.
d)
Mit Abschreibungsbeschluss vom 6. Januar 2021 schrieb das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, gestützt auf den anlässlich einer gerichtlichen
Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien gleichentags geschlossenen Vergleich,
das Verfahren ZV.2020.16 betreffend Krankentaggeldforderung ab. Inhaltlich sah
der Vergleich vom 6. Januar 2021 in Abgeltung aller Ansprüche bis zum 31.
Januar 2021 eine Zahlung der Gesuchbeklagten an den Gesuchsteller in Höhe von
CHF 40'000.00 vor. Zudem erklärte sich der Gesuchsteller bereit, einer von der
Gesuchbeklagten angeordneten fachärztlichen Begutachtung Folge zu leisten.
Anschliessend sollten die Ansprüche des Gesuchstellers ab Februar 2021 neu beurteilt
werden.
Erwägungen
II.
a)
Mit Gesuch vom 4. März 2021 beantragt der Gesuchsteller, es sei der am
6.
Januar 2021 zwischen den Parteien im Verfahren ZV.2020.16 geschlossene
gerichtliche Vergleich für unwirksam zu erklären und das Verfahren ZV.2020.16 weiterzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Gesuchgegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Gesuchsteller den Beizug der Akten des Verfahrens ZV.2020.16.
b)
Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 schliesst die Gesuchbeklagte auf
Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Gesuchstellers.
c)
Mit Replik vom 11. August 2021 und Duplik vom 14. Oktober 2021 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28.
Oktober 2021 wird der Gesuchbeklagten die Stellungnahme des Gesuchstellers vom
25.
Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. März
2022.
die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Der vorliegend strittige
Anspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag (VVG) ist somit als zivilrechtlicher Anspruch zu
behandeln.
1.1.2
Nach Massgabe von Art. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) unterliegen
streitige Zivilsachen dem Geltungsbereich der ZPO. Dies hat zur Folge, dass die
ZPO für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung auch vor den Versicherungsgerichten die massgebliche
Verfahrensordnung bildet (vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei
beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision
eines rechtskräftigen Entscheids verlangen. Erledigungsentscheide, die wie der
Vergleich auf einem Parteiakt (Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs) beruhen
sind einer Revision grundsätzlich zugänglich (Spühler/Tenchio/Infanger
(Hrsg.), Basler Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Chur, BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 32). Die örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind ebenfalls gegeben.
1.2.2
Die Revisionsgründe sind in Art. 328 Abs. 1 lit. a bis c ZPO abschliessend
aufgezählt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006
7221, 7380). Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann unter anderem revisionsweise
geltend gemacht werden, die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der
gerichtliche Vergleich sei unwirksam. Als Unwirksamkeitsgründe kommen – nebst
weiteren – Irrtum (Art. 23 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März
1911.
[OR]; SR 220), Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR)
in Betracht (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 64). Die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ist für materielle und prozessuale Mängel des
Vergleichs primäres und ausschliessliches «Rechtsmittel» (BGE 139 II 133
E. 1.3).
1.3
Da der Gesuchsteller einen zulässigen Revisionsgrund (Irrtum) anruft
und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig
eingereichte Revisionsgesuch (Art. 329 Abs. 1 ZPO) einzutreten.
1.4
In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass dem Antrag
der Parteien auf Edition des Protokolls, der Notizen und der Tonbandaufnahme
der Verhandlung vom 6. Januar 2021 unter Berücksichtigung von Art. 205 Abs. 1
ZPO, wonach im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die Aussagen der Parteien
weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen,
nicht stattgegeben werden kann (vgl. BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 1).
2.
2.1
Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe sich
bei Abschluss des Vergleichs vom 6. Januar 2021 im Verfahren ZV.2021.16 in
einem wesentlichen Irrtum befunden. Namentlich sei er davon ausgegangen, die
mit Vergleich vom 6. Januar 2021 vereinbarte Summe von CHF 40'000.00 lediglich
den Zeitraum vom 17. Juni 2020 bis zum 31. Januar 2021 betreffen würden und
nicht auch die Periode vom 13. Februar 2020 bis zum 16. Juni 2020. Der
Vergleich sei daher unwirksam und das Verfahren ZV.2020.16 sei
wiederaufzunehmen.
2.2
Die Gesuchgegnerin hält zur
Hauptsache dagegen, es seien insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafürsprächen,
dass der Gesuchsteller bei Vergleichsschluss einem (wesentlichen) Irrtum
unterlegen sei. Folglich sei der Vergleich nicht unwirksam und das Verfahren
ZV.2020.16 sei zu Recht abgeschrieben worden.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob der bereits geschlossene
gerichtliche Vergleich unwirksam ist, da der Gesuchsteller im Zeitpunkt des
Vergleichsschlusses am 6. Januar 2021 einem (wesentlichen) Irrtum unterlag.
3.
3.1
Mit dem Vergleichsvertrag
legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein
Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Als nach Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen nur solche in Betracht, die von beiden
Parteien oder vor der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als
feststehende Tatsache zu Grunde gelegt worden sind (BGE 130 III 49 E. 1.2). Betrifft der Irrtum demgegenüber
einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der
Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum), so
ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen
wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben
(BGE 130 III 49 E. 1.2. mit weiteren Hinweisen).
3.1.2
In vorliegendem Zusammenhang klagte der
Gesuchsteller mit undatierter Klage (Postaufgabe am 8. Oktober 2020) sämtliche seit
dem 13. Februar 2020 fälligen Krankentaggelder ein und fixierte somit die
entsprechende Zeitspanne und den Streitgegenstand (BSK ZPO-Oberhammer, vor Art. 84 – 90, N 13). An
der darauffolgenden Schlichtungsverhandlung vom 6. Januar 2021 ging es um die
Frage nach dem Anspruch und den Umfang des Gesuchstellers auf Krankentaggelder.
Die Gesuchbeklagte ging dabei gemäss – damaliger Klageantwort vom 30. November
2020.
– davon aus, dass die Klage abzuweisen sei. Begründet wurde diese
Auffassung mit der Verwirkung des Leistungsanspruchs des Klägers aufgrund einer
Pflichtverletzung, da dieser nicht an den angeordneten psychiatrischen
Untersuchungen teilgenommen hatte (Klageantwort S. 9). Ausserdem verwies die
Gesuchbeklagte auf den fehlenden krankheitsbedingten Erwerbsausfall sowie auf
den Umstand, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen vermöge. In
der Verhandlung einigten sich die Parteien schliesslich dahingehend, dass die
Gesuchbeklagte dem Gesuchsteller die Summe von CHF 40'000.00 in Abgeltung der
Taggeldansprüche ausrichten werde. Im Vergleichstext vom 6. Januar 2021 wird
ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger bis Ende Januar 2021 unpräjudiziell
den Betrag von CHF 40'000.00 bezahlt und damit alle Ansprüche des Klägers bis
zum 31. Januar 2021 abgegolten sind. Dies kann nur dahingehend verstanden
werden, als dass sämtliche zum damaligen Zeitpunkt eingeklagten Taggelder vom
Vergleich miterfasst wurden. Die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit
hinsichtlich des Bestands bzw. auch hinsichtlich des Umfangs der seitens der
Gesuchbeklagten geschuldeten Taggelder über den vom Gesuchsteller definierten
Zeitraum (vgl. E. 3.2 hiervor) wurde somit mittels Vergleich behoben. Zweifel
daran, dass diese Zahlung nicht den gesamten vom Kläger eingeforderten Zeitraum
bestreffen soll, bestanden nicht. Für die Gesuchbeklagte war jedenfalls nicht
erkennbar, dass der Gesuchsteller nur einen Vergleich über den Zeitraum vom 17.
Juni 2021 bis zum 31. Januar 2021 abschliessen wollte. Aus dem Vergleichstext
ergibt sich kein anderer Schluss. So kann dieser nur dahingehend verstanden
werden, dass sämtliche eingeklagten Taggelder vom Vergleich miterfasst sind.
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Irrtum bezieht sich damit auf einen
strittigen Punkt, um dessentwillen die Parteien eine endgültige Lösung
anstrebten und betrifft insofern das sog. caput controversum. Da sich im
Übrigen keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass das Gericht Druck auf den
Gesuchsteller ausgeübt, ihn nicht in die Verhandlungen miteinbezogen oder die
Sachlage nicht erklärt hätte und mit Blick auf die anwendbaren
Verfahrensgrundsätze auch ein Ungleichgewicht der Parteien zu verneinen ist,
ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
4.
4.1
Dispositiv
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch demnach
abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
4.3.
Da die Gesuchbeklagte nicht
anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Gesuchsteller
– Gesuchbeklagte
Versandt am: