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Entscheid

ZV.2021.3

Klage abgewiesen, dennoch Parteientschädigung zu gesprochen, da die Versicherung der versicherten Person die Police vorenthalten und damit das vorliegende Verfahren notwendig gemacht hat

17. November 2021Deutsch15 min

90 Tagen bei der Beklagten versichert, als sie am 26. August 2013 krankheitsbedingt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____ Versicherungen AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2021.3

Klage vom 29. April 2021

Klage abgewiesen, dennoch

Parteientschädigung zu gesprochen, da die Versicherung der versicherten Person

die Police vorenthalten und damit das vorliegende Verfahren notwendig gemacht

hat

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Klägerin war als [...] in einem 60% Pensum bei der D____

AG beschäftigt und dadurch über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung im

Krankheitsfall mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von

90 Tagen bei der Beklagten versichert, als sie am 26. August 2013 krankheitsbedingt

arbeitsunfähig wurde (Krankheitsanzeige, Beschwerdebeilage/BB 2). Das

Arbeitsverhältnis wurde per 28. Februar 2014 aufgelöst. Die Beklagte anerkannte

ihre Leistungspflicht und erbrachte die Taggeldleistungen bis zum 25. August

2015.

b) Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Klägerin gestützt auf ein

ergänzendes ZMB Gutachten mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Rente, ab 1.

April 2015 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2017 eine halbe

Invalidenrente zugesprochen (Verfahren IV.2017.123). In der Folge richtete die

Beklagte der Klägerin mit Leistungsabrechnung vom 14. August 2020 rückwirkend vom

1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014, vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 und

für die Abrechnungsperiode vom 1. April 2015 bis 25. August 2015 Nachzahlungen aus

und leistete damit insgesamt 640 Taggelder (Leistungsabrechnung, BB 7).

Leistungen über den 25. August 2015 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab,

dass die vertraglich festgelegte Wartefrist von 90 Tagen an die Leistungsdauer

von 730 Tagen anzurechnen sei.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 29. April 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 5'454.00 zu

bezahlen, zusätzlich Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2015 (mittlerer Verfall).

2.

Unter o/e

Kostenfolge.

b) Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 1. Juli 2021 die

Abweisung der Klage, unter o-/e-Kostenfolge.

c) Die Klägerin hält mit Replik vom 6. September 2021 an den in

der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beklagte reicht keine Duplik ein.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 17. November 2021 wird die Sache von

der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und

unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.

Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das

vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die

Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die

Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf

§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das

Sozialversicherungsgericht.

1.2

Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt und der Kläger zu

Recht geltend macht, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch

Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine

vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim

zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

1.3

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ziff. 13 der Allgemeinen

Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten, Ausgabe 2008. Gemäss dieser Bestimmung

kann die klagende Partei bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag

wahlweise Klage beim Gericht am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen

Arbeitsort oder am Geschäftssitz der Beklagten erheben. Nachdem die Klägerin

ihren Wohnsitz in Basel-Stadt hat, ist das angerufene Gericht örtlich

zuständig.

1.4

Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist

auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Beklagte hat der Klägerin in der Auffassung die Wartefrist von

90.

Tagen sei von der vertraglichen Leistungsdauer von 720 Tagen abzuziehen, bis

zum 25. August 2015 insgesamt 640 Taggelder ausbezahlt.

2.2

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht die

vertraglich vereinbarte Leistungsdauer von 730 Tagen um die 90 Tage der

Wartefrist gekürzt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.).

2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Wartefrist von 90 Tagen von

Dispositiv

der Leistungsdauer von 730 Tagen abzuziehen ist und demnach von der Beklagten nur

640 Taggelder effektiv auszuzahlen sind, oder ob ab dem 25. August 2015 weitere

90 Tage Krankentaggeldleistungen geschuldet sind und die Klägerin demnach

Anspruch auf Auszahlung von effektiv 730 Taggeldern hat.

3.

3.1.

Die Klägerin macht in der Klage im Wesentlichen geltend, dass die Auslegung

des Versicherungsvertrags eine Anrechnung der Wartefrist an die gesamthaft

vereinbarte Leistungsdauer nicht zulasse. Dabei verweist die

Klägerin zunächst auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2017.14

vom 11. Juni 2018. In diesem Verfahren war die Frage zu beurteilen, ob eine

Wartefrist von 30 Tagen von der Leistungsdauer von 730 Tagen abgezogen werden müsse

und das Gericht hielt diesbezüglich fest, es könne nicht gesagt werden, es sei

der Normalfall und damit gewöhnlich, dass eine Krankentaggeldversicherung eine

Leistungsdauer von 730 Tagen vorsehe, diese jedoch durch Abzug der Wartefrist

de facto wieder reduziere (vgl. E. 5.3 des Urteils ZV.2017.14).

3.2.

Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die

Vereinbarung einer Wartefrist bei einer kollektiven Krankentaggeldversicherung

weit verbreitet und branchenüblich ist, worauf die Beklagte zu Recht verweist

(vgl. Klageantwort, S. 3). Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch der

Umstand, dass eine allfällige Wartefrist von der Leistungsdauer abgezogen wird,

nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, sondern vielmehr dem Regelfall

entspricht. Vor diesem Hintergrund kann an den Ausführungen in E. 5.3 des

Urteils ZV.2017.14 vom 11. Juni 2018 in dieser allgemeinen Form nicht

festgehalten werden. Die Klägerin kann aus dem besagten Urteil nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

3.3.

Weiter macht die Klägerin geltend, dass eine (branchenfremde) Person

(oder Firma), die eine Krankentaggeldversicherung abschliesst, damit rechne,

dass sie im Krankheitsfall die volle Anzahl Taggelder erhalten würde. Das gelte

auch, wenn der Versicherungsvertrag, wie vorliegend, von einer Firma zugunsten

ihrer Mitarbeitenden abgeschlossen worden sei (Replik, S. 4). Zudem führt die Klägerin

aus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vertragsklausel umso

eher als ungewöhnlich betrachtet werden müsse, je stärker eine Klausel die

Rechtsstellung eines Vertragspartners beeinträchtige (a.a.O., mit Hinweis auf BGE 135 III 1 E. 2.1. S. 7). Nach Auffassung der Klägerin handle es sich bei einer

Reduktion der Taggeldleistung um einen Viertel des Jahresgehaltes um eine

erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung (Replik, S. 3).

3.4.

Der Argumentation der Klägerin kann vorliegend aus verschiedenen

Gründen nicht gefolgt werden.

3.5.

Zum einen ist vorliegend bedeutsam, dass der Versicherungsvertrag

zwischen der D____ AG und der Beklagten auf die Police vom 30. November 2004 mit

Wirkung per 1. Januar 2005 zurückgeht, welche mit der damaligen E____-Versicherung

abgeschlossen wurde. Diese Police, welche die Beklagte der Klägerin allerdings

erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung gestellt hat, worauf

noch zurückzukommen sein wird, hält zur Leistungsdauer ausdrücklich fest, diese

betrage 730 Tage "abzüglich

Wartefrist" (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB

1, S. 2). Dieser explizite und im Wortlaut klare Formulierung lässt keinen

anderen Schluss zu, als dass vom Anspruch auf Versicherungsleistungen während

730 Tagen die Wartefrist abzuziehen ist. Zugleich hält die Police fest, dass

die Wartefrist "90 Tage pro Fall" umfasse (vgl. a.a.O.). Die Beklagte

hat diese Police per 1. Januar 2008 unverändert von E____-Versicherung

übernommen und dies entsprechend gekennzeichnet, in dem sie als ursprünglichen

Vertragsbeginn den "1.

Januar 2005" aufführte

und den Vermerk "Vertragsverlängerung" anbrachte (vgl. AB 2, S. 1). Der

Umstand, dass die Police per 1. Januar 2008 nur noch festhielt, die Leistungsdauer

betrage "730 Tage" bei einer Wartefrist von "90 Tage pro Fall" (AB 2, S. 2) ist vorliegend

unschädlich, da sich aus den gleichzeitig für anwendbar erklärten AVB

ausdrücklich ergibt, dass die vereinbarte Wartefrist an die Leistungsdauer

angerechnet wird (vgl. Ziffer 8.4.2. der AVB 2008, vgl. AB 3, S. 8). Entgegen

der Ansicht der Klägerin ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrags, dass

die vereinbarte Wartefrist von der vereinbarten Leistungsdauer in Abzug

gebracht werden muss.

3.6.

Davon abgesehen ist die Anrechnung der Wartefrist vorliegend auch

deshalb sachlogisch, da es sich bei der gewählten Versicherungslösung um eine

BVG-koordinierte Volldeckung handelt (vgl. AB 2, S. 3), welche gemäss der

ausdrücklichen Formulierung in den AVB eine vorbehaltlose Versicherung des

Erwerbsausfalls bis zum Einsetzen der BVG-Rente bezweckt (vgl. Ziffer 4.1 der

AVB 2008, AB 3, S. 4).

3.7.

Der Einwand der Klägerin, dass sie als Grafikerin hinsichtlich der

Frage des Deckungsumfangs von Taggeldversicherungen als besonders

geschäftsunerfahren zu qualifizieren sei, ist für die Frage der Anrechnung der

Wartefrist an die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung dagegen nicht

relevant. Die Klägerin selber ist nicht Partei des Versicherungsvertrages und

hatte deshalb keinerlei Einfluss auf die Wahl des Versicherers, den Abschluss

des Vertrages resp. die Ausgestaltung der Taggeldversicherung (vgl. auch

Beschwerdeantwort, S. 4), und konnte deshalb auch nicht mit einem

Taggeldanspruch in einer bestimmten Höhe rechnen -

zumindest nicht gestützt auf die Police, welche sich schliesslich nicht in

ihrem Besitz befand. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die D____ AG selbst als

[...]büro möglicherweise über kein Fachwissen bei Versicherungsthemen verfügt

hat. Allerdings war sie bei Vertragsschluss durch die F____ AG vertreten und

muss sich als Arbeitgeberin ein gewisses Fachwissen im HR-Bereich resp. ein Grundwissen

über ihre Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit von Arbeitnehmenden bzw. deren

Ablösung durch eine Krankentaggeldversicherung entgegenhalten lassen (vgl. auch

Beschwerdeantwort, S. 3 f.).

3.8.

In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die Beklagte

vorliegend zu Recht die Wartefrist an die maximale Leistungsdauer angerechnet

und folglich der Klägerin korrekterweise 640 Taggelder ausbezahlt hat.

4.

4.1.

Schliesslich ist auf den Antrag der Klägerin einzugehen, es sei bei

einem abschlägigen Entscheid in Bezug auf die Kostenverteilung zu

berücksichtigen, dass die Beklagte die Versicherungspolice bewusst

zurückbehalten und die Beklagte über den Inhalt der Versicherungspolice in

Unkenntnis gelassen habe, sodass der Klägerin relevante und entscheidende

Fakten vorenthalten wurden (Replik, S. 3).

4.2.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus

den Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung, der

unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das

Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung

veranlasst war. Eine Prozessführung in guten Treuen kann etwa angenommen

werden, wenn die obsiegende Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten die

Einleitung eines Verfahrens mitveranlasst hat, das hätte vermieden werden

können (Urteil 4A_17/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

nach Ermessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichende Verteilung ist sodann

generell zulässig, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine

Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art.

107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie

verursacht hat (Art. 108 ZPO).

4.3.

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin in guten

Treuen zur Erhebung der Klage veranlasst gewesen war und sich eine

Kostenverteilung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

rechtfertigt. So hat die Rechtsvertreterin der Klägerin die Beklagte mit dem

Schreiben vom 11. Juli 2014 um Zustellung sämtlicher in der Sache ergangenen

Akten unter Einschluss der Police sowie den anwendbaren

Versicherungsbedingungen gebeten (Replikbeilage/RB 2). Die Beklagte sandte der

Rechtsvertreterin daraufhin zwar mit Schreiben vom 30. Juli 2014 verschiedene

Akten zu, unterliess es jedoch, ihr die gewünschte Police auszuhändigen (RB,

3). Hierzu notierte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten auf dem

Schreiben vom 30. Juli 2014 lediglich handschriftlich: "Ich bitte Sie die Police über die F____ oder über

den Arbeitgeber einzuverlangen Besten Dank!"

(vgl. a.a.O.). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Mit dem E-Mail vom

19. August 2020 versuchte die Rechtsvertreterin der Klägerin erneut die

massgebende Versicherungspolice von der Beklagten erhältlich zu machen (vgl. RB

4). Dabei bat sie ausdrücklich um die Zustellung der "Police mit Angaben betr. versicherter

Leistungsdauer" (a.a.O.).

Daraufhin teilte die Kundenbetreuerin der Beklagten der Rechtsvertreterin der

Klägerin mit E-Mail vom 26. August 2020 erneut mit, dass die gewünschte Police nicht

zur Verfügung gestellt werden könne (vgl. a.a.O.). Daher erhielt die Klägerin

erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens Kenntnis vom genauen Wortlaut der verschiedenen

Versicherungspolicen und insbesondere derjenigen aus dem Jahre 2004, als die

Beklagte diese als Beilage zur Klageantwort vom 1. Juli 2021 beim

Sozialversicherungsgericht einreichte. Zugleich war sich die Beklagte vollumfänglich

bewusst, dass der Klägerin die entscheidende Police bis zu diesem Zeitpunkt

nicht vorlag und diese damit gar nicht in der Lage war, einen möglichen

Anspruch gegen die Beklagte tatsächlich zu prüfen.

4.4.

Bei Krankentaggeldverfahren ergeben sich die Grundlagen zur

Berechnung von Dauer und Höhe des Taggeldanspruchs aus der Versicherungspolice

und den massgebenden AVB (Staehelin,

ZK OR, Art. 324a N 58). Sie sind deshalb zur Bestimmung von allfälligen Leistungspflichten

im Einzelfall unverzichtbar (vgl. Häberli/Husmann,

Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 53).

Indem die Beklagte der Klägerin die Police vom 30. November 2004 vorenthalten

hat, obwohl sie von der Klägerin mehrfach darum gebeten wurde, ihr diese

zuzustellen, hat sie die Klägerin zur vorliegenden Klage regelrecht gezwungen.

4.5.

Die Beklagte bringt für ihr Verhalten keine Rechtfertigungsgründe

vor. Solche wären vorliegend indes auch nicht zu berücksichtigen, da die

Beklagte allfällige Geheimhaltungsinteresse beispielsweise in Bezug auf die mit

der ehemaligen Arbeitgeberin D____ AG vereinbarte Prämienhöhe, dadurch hätte

wahren können, indem sie die betreffenden Informationen im Exemplar an die

Klägerin geschwärzt hätte. Dadurch, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten

ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 87 VVG zusteht, durfte die Beklagte

die Klägerin in Bezug auf die Beschaffung der Police auch nicht an die

ehemalige Arbeitgeberin resp. die von ihr beauftragte Versicherungsbrokerin

verweisen. Im Ergebnis hat die Beklagte die Klägerin zur Klage veranlasst, da

sie ihr die für die Prüfung des Anspruchs absolut notwendigen Unterlagen In

Form der massgebenden Police vom 30. November 2004 nicht zur Verfügung gestellt

hat. Dies rechtfertigt es vorliegend, der Beklagten eine Parteientschädigung an

die Klägerin aufzuerlegen.

4.6.

Gemäss § 16 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni

2020 (HoR; SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Sozialversicherungssachen

grundsätzlich nach dem Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass

gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur

sozialen Krankenversicherung dabei der Streitwert zu berücksichtigen ist.

4.7.

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene

Versicherte in durchschnittlich komplizierten Fällen mit zwei Rechtsschriften von

einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf der Annahme eines

geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz

von CHF 250.00. Der Stundenansatz von CHF 250.00 bewegt sich einerseits im

Rahmen des § 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (Honorarordnung, SG 291.400), der für

nicht vermögensrechtliche Zivilsachen sowie für Straf- und

Sozialversicherungssachen (§ 13 Abs. 1 Honorarordnung) einen Ansatz von CHF

250.00 bis CHF 400.00 pro Stunde vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis

kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen

Versicherungsgerichten sodann willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von CHF

180.00 bis CHF 320.00 in der Stunde festgelegt werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 I 201 und 131 V 153). Ein Stundenansatz von CHF 250.00 liegt demnach im Rahmen

des dem baselstädtischen Sozialversicherungsgericht zustehenden

Ermessenspielraum. Praxisgemäss wird ab einem Streitwert von CHF 30'001.00 ein prozentualer

Zuschlag gewährt, welcher beim vorliegenden Streitwert in der Höhe von CHF 5'454.00

jedoch nicht zur Anwendung gelangt.

4.8.

Nach dem Gesagten ist die Parteienschädigung in vorliegendem Fall

somit wie folgt festzulegen: Es handelt sich hier um ein unterdurchschnittlich

kompliziertes Verfahren, in welchem nur die Frage nach der Anrechnung der

Wartefrist an die Leistungsdauer zu beurteilen war. Eine medizinische

Fragestellung war nicht gegeben und insbesondere waren auch keine ärztlichen

Beurteilungen des Gesundheitszustands der Klägerin zu prüfen, wie dies bei durchschnittlichen

Krankentaggeldverfahren in der Regel der Fall ist. Allerdings hat die Klägerin

zwei Rechtsschriften eingereicht, wobei insbesondere die zweite Rechtsschrift

deshalb notwendig wurde, weil die Beklagte zuvor die fragliche Police

eingereicht hatte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich der Klägerin

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'875.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 114 lit. e ZPO).

5.3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'875.00 zuzüglich CHF 144.40

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'875.00 zuzüglich CHF 144.40 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: