ZV.2021.5
Krankentaggeld; keine Versicherungsunterstellung
17. Februar 2022Deutsch27 min
aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bereits seit September 2013 Sozialversicherungsbeiträge
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
und Widerbeklagte
C____
[...]
vertreten durch D____
Beklagte
und Widerklägerin
Gegenstand
ZV.2021.5
(Teil-)Klage vom 3. August
2021
Krankentaggeld; keine
Versicherungsunterstellung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1969 geborene Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: «Klägerin») ist
nach eigenen Angaben mit E____ verheiratet, der Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma F____ ist (vgl. Klage, S. 5, sowie
Handelsregisterauszug, Klageantwortbeilage [AB] 5, und Aussendienst-Protokoll
vom 29. April 2021, AB 17). Ab April 2007 (bzw. nach rückwirkender
Zusprache im März 2009) erhielt die Klägerin eine halbe Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 28. Februar 2017, AB 6). Ab dem 1. Januar 2017
hatte sie mit der F____ einen Arbeitsvertrag über ein Pensum von 100 % als
«Leiter Bau Aussendienst» (vgl. AB 4), wobei diese Firma gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bereits seit September 2013 Sozialversicherungsbeiträge
für die Klägerin ablieferte (vgl. AB 25). Auch gemäss der
eingereichten Sunetmeldung war die Klägerin bereits seit dem 1. September
2013 bei der F____ angestellt (vgl. AB 7).
b)
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die IV-Stelle Basel-Stadt
die Rentenleistungen per Ende März 2017 infolge einer Reduktion des
Invaliditätsgrads auf 20 % ein (AB 6).
c)
Per 1. Januar 2018 schloss die F____ mit der Beklagten
(nachfolgend: «Widerbeklagte») eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab
(AB 1).
d)
Im August 2020 (gemäss Angabe der Beklagten) tätigte die F____ bei der
Beklagten eine Schadenmeldung wegen einer Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit (Sigmadivertikulitis-Schub
mit operativer Behandlung, vgl. z.B. Arztbericht des Kantonsspitals Baselland
vom 27. August 2020, AB 8) ab dem 6. August 2020 (vgl.
Sunetmeldung [undatiert], AB 7). Die Beklagte richtete in der Folge ab dem
6. August 2020 bis zum 28. Februar 2021 Krankentaggelder aus (vgl.
Abrechnungen vom 11. November 2020, vom 23. Dezember 2020, vom 20. Januar
2021 und vom 24. Februar 2021, Klagebeilage [KB] 3). Ab dem
1. März 2021 erbrachte sie zunächst keine Taggeldleistungen mehr, da sie
ab dem 11. Januar 2021 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
mehr erkannte (Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 2021, KB 4). Am
29. April 2021 wurde die Klägerin vom Aussendienst der Beklagten besucht.
Dabei wurden namentlich Fragen zu Gesundheit und Arbeitstätigkeit geklärt (vgl.
Aussendienst-Protokoll vom 29. April 2021, AB 17).
e)
Ab dem 1. Mai 2021 erbrachte die Beklagte aufgrund einer Krankschreibung
der Klägerin zu 100 % ab dem 1. Mai 2021 durch Dr. med. G____,
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Arztzeugnisse vom 8. Mai
2021 und vom 29. Juni 2021, AB 19 und 20), erneut Taggeldleistungen
(vgl. Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2021, AB 21, sowie
Abrechnung vom 2. Juli 2021, KB 6).
Erwägungen
II.
a)
Mit (Teil-)Klage vom 3. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für
die Monate März 2021 und April 2021 je 31 bzw. 30 Taggelder in der Höhe von
Fr. 295.90 (Ansatz pro Tag), total Fr. 18'049.90 zu bezahlen.
Mehrforderungen seien ausdrücklich vorbehalten. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Instruktionsrichterin verfügt am 4. August 2021, dass die Klage der
Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt werde und weist die Klägerin darauf hin,
dass Trägerin der Krankentaggeldversicherung gemäss "Das Wichtigste im
Überblick" und Art. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingen die C____
Versicherungen AG ("[...]" genannt) mit Sitz am [...] in [...] sei.
c)
Mit Eingabe vom 9. August 2021 korrigiert die Klägerin die
Parteibezeichnung in der Klage.
d)
Die Beklagte beantragt mit Klageanwort vom 26. Oktober 2021:
1.
Die (Teil-) Klage
der Beschwerdeführerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)
zu Lasten der Klägerin vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der
Klägerin/Widerbeklagten festzustellen, dass die Beklagte/Widerklägerin der
Klägerin/Widerbeklagten keine weiteren Krankentaggeldleistungen schulde.
Im Weiteren stellt die Beklagte verschiedene Beweisanträge.
Damit beantragt sie folgende gerichtliche Vornahmen:
-
Gerichtliche
Überprüfung der Lohnbuchhaltung der F____ sowie der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen
Beitragsabgaben
-
Edition der Akten
der IV, Versicherten-Nr. [...] bei der IV-Stelle Basel-Stadt
-
Gerichtliche
Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten durch die
Klägerin/Widerbeklagte
-
Gerichtliche
Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen der F____
-
Gerichtliche
Überprüfung der versteuerten Einkommen der Klägerin/Widerbeklagten
-
Befragung der
Mitarbeiter der F____, Adressen durch F____ herauszugeben
-
Befragung der Kunden
der F____, Adressen durch herauszugeben
-
Gerichtliche
Abklärung der Auftragslage der F____
-
Edition
sämtlicher Unterlagen betreffend angemeldeter Kurzarbeitsentschädigungen der F____
für die Jahre 2020 und 2021
-
Befragung
Klägerin/Widerbeklagte
-
Befragung Prof.
Dr. med. H____, [...]
-
Befragung Dr. med.
I____, [...]
-
Gerichtliches
Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin/Widerbeklagten in den Monaten
März/April 2021 aus somatischen Gründen
-
Gerichtliches
Gutachten betreffend psychischer Ressourcen und allfälliger Einschränkungen der
Klägerin/Widerbeklagten
-
Befragung Dr.
med. J____
e)
Mit ihrer Replik vom 24. Dezember 2021 ergänzt die Klägerin ihre
Teilklage mit dem Begehren, es sei die Beklagte im Rahmen des
Mehrforderungsvorbehaltes gemäss Ziffer 2 der (Teil-)Klage zu verpflichten,
der Klägerin ab 1. Oktober 2021 bis mindestens 31. Dezember 2021 das
Taggeld in der Höhe von Fr. 295.90 (Ansatz pro Tag) zu bezahlten, total
Fr. 27'222.80 (92 Tage). Mehrforderungen ab Januar 2022 behält sich die
Klägerin weiterhin ausdrücklich vor.
f)
Die Beklagte modifiziert ihre Rechtsbegehren mit Duplik vom
10.
Januar 2021 wie folgt:
1.
die (Teil-) Klage
der Beschwerdeführerin sowie die nachträglich gestellten rechtsbegehren seien
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin
vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der
Klägerin/Widerbeklagten festzustellen, dass die Beklagte/Widerklägerin der
Klägerin/Widerbeklagten keine weiteren Krankentaggeldleistungen schulde.
Anlässlich der Duplik beantragt
die Beklagte sodann erneut die Veranlassung eines gerichtlichen psychiatrischen
Gutachtens.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Februar 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtliche
Streitigkeiten (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1
Dispositiv
und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei
Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
1.2.
Das Gericht tritt auf eine Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Als solche nennt Art. 59
Abs. 2 ZPO, nebst der bereits behandelten sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit des Gerichts (lit. b), insbesondere: ein schutzwürdiges
Interesse der klagenden Partei (lit. a), die Partei- und Prozessfähigkeit
der Parteien (lit. c), keine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache
(lit. d), kein rechtskräftiger Entscheid in der Sache (lit. e) und
die Leistung eines Vorschusses sowie der Sicherheit für die Prozesskosten
(lit. f). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird vom Gericht von
Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO).
Gemäss § 19 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und
§ 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) ist das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung
von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
sachlich zuständig (vgl. Art. 7 ZPO; zur Subsumtion von
Krankentaggeldversicherungen gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908
über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1] unter den Begriff
"Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" vgl. BGE 138 III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680/2014 vom 29. April
2015 E. 2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012
vom 12. März 2012 E. 2). Es gelten die Bestimmungen des vereinfachten
Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt
beim Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges Schlichtungsverfahren
durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das angerufene Gericht
ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3.
Für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend zu beachten, dass die
Beklagte ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein und nicht in der Schweiz hat,
womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Das Übereinkommen vom
30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) regelt die Zuständigkeit in
Versicherungssachen in Art. 8 ff. Das Fürstentum Liechtenstein ist
dem LugÜ nicht beigetreten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2008 vom
9. September 2008 E. 2., nicht publiziert in BGE 134 III 656). Das
LugÜ regelt die internationale Zuständigkeit in Ausnahmefällen auch gegenüber
Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat. Dies ist insbesondere bei
Versicherungssachen der Fall (Art. 9 Abs. 2 LugÜ; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz in: Markus
Müller-Chen/Corinne Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Auflage,
Zürich 2018, Vorbemerkungen zu Art. 112 – 115 IPRG und Art. 114
N 6). Gemäss Art. 9 Abs. 2 LugÜ wird ein Versicherer dann so
behandelt, wie wenn er seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
hätte, wenn zwar keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ
gebundenen Staates hat, jedoch eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine
sonstige Niederlassung in einem solchen Staat besitzt.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Liechtenstein, hat jedoch eine
Zweigniederlassung in Zürich (vgl. Eintrag im Handelsregister,
Unternehmens-Identifikationsnummer CHE-[...]). Damit hat sie eine
Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat des LugÜ, womit dessen Art. 9
Abs. 2 zur Anwendung kommt. Sie kann demzufolge gemäss Art. 9 Abs. 1
lit. b LugÜ am schweizerischen Wohnsitz der Klägerin verklagt werden. Da
diese Bestimmung sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit
festlegt, erübrigt es sich, die diesbezüglichen nationalen Prozessvorschriften beizuziehen
(vgl. Luca Angstmann in: Felix
Dasser/Paul Oberhammer, Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen
[LugÜ], 3. Auflage, Bern 2021, Art. 9 N 7). Diesen Gerichtsstand
am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des
Anspruchsberechtigten hat die Beschwerdegegnerin auch in Art. 10.4 der
vorliegend unumstrittener massen anwendbaren Allgemeinen
Versicherungsbedinungen (AVB) Krankentaggeldversicherung (KTG), Ausgabe 2017-1
(nachfolgend: AVB) anerkannt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ist damit gegeben.
1.4.
1.4.1 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59
Abs. 1 ZPO (vgl. E. 1.2.) sind erfüllt. Die Beklagte macht allerdings
geltend, ihre Passivlegitimation sei nicht gegeben. Die Klägerin sei vom
Gericht mit Schreiben vom 5. August 2021 (Instruktionsverfügung vom
4. August 2021) darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Trägerin der
massgebenden Krankentaggeldversicherung die C____ Versicherungen AG sei und
nicht die eingeklagte K____ AG. Im Weiteren sei verfügt worden, das vorliegende
Verfahren werde gegen die K____ AG weitergeführt, sofern die Klägerin bis zum
31. August 2021 keine Klage gegen die C____ Versicherungen AG einreiche. Die
Klägerin habe in der Folge aber keine Klage gegen die C____ Versicherungen AG
eingereicht. Mit Schreiben vom 9. August 2021 habe sie lediglich eine
Berichtigung der Partei angezeigt. Infolgedessen sei die Klage vom
3. August 2021 abzuweisen.
1.4.2 Vorweg sei angemerkt, dass die Frage der
Passivlegitimation nicht mit der Frage der richtigen (oder unrichtigen)
Parteibezeichnung verwechselt werden darf.
Die unrichtige Bezeichnung einer Partei, sei es ihres Namens
oder ihres Sitzes, kann rechtsprechungsgemäss durch das Gericht berichtigt
werden (BGE 142 III 782, 787 E. 3.2. = Pra 107 [2018] Nr. 46). Sie betrifft
lediglich ein rein formelles Versehen. Bestehen weder nach Auffassung des
Gerichts noch der Parteien vernünftige Zweifel an der Identität der Partei,
kann die Bezeichnung der Partei berichtigt werden, namentlich dann, wenn sich
die Identität aus dem Streitgegenstand ergibt (vgl. BGE 142 III 782, 787 E.
3.2.1 = Pra 107 [2018] Nr. 46 mit Hinweisen).
1.4.3 Vorliegend trifft es zu, dass die Klägerin in der Klage
vom 3. August 2021 die K____ AG, [...], als Beklagte nannte und erst nach
dem Hinweis der Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 4. August 2021,
die Parteibezeichnung ihrerseits auf C____ Versicherungen AG in [...] berichtigte
(Eingabe vom 9. August 2021). Angesicht der Tatsache, dass mittlerweile
bereits notorisch ist, dass sämtliche Klagen gegen die Beklagte
fälschlicherweise an die K____ AG in [...] gerichtet werden und daraus jeweils
klar hervorgeht, dass sich die Klage auf die C____ Versicherungen AG in [...]
beziehen muss, erscheint eine Berichtigung der Parteibezeichnung im laufenden
Verfahren als angezeigt. Andere Gründe, weshalb nicht auf die Klage eingetreten
werden könnte oder weshalb sie nicht passivlegitimiert wäre (und daher eine
entsprechende materielle Prüfung der Passivlegitimation erfolgen müsste) macht
sie zu Recht nicht geltend.
1.4.4 Auf die (Teil-)Klage (zur Teilklage vgl. Art. 86 ZPO) vom
3. August 2021 ist somit einzutreten. Dabei ist auch das in der Replik
zusätzlich gestellte Rechtsbegehren im Sinne einer Klageänderung nach
Art. 227 ZPO zuzulassen, da offensichtlich ein sachlicher Zusammenhang zur
bereits mit der Klage gestellten Forderung besteht. Die Forderungen unterscheiden
sich lediglich darin, dass sie sich auf Krankentaggeld für verschiedene Monate
beziehen.
1.5.
1.5.1 Die Beklagte beantragt nicht nur die Abweisung der Klage,
sondern erhebt zugleich eine negative Feststellungswiderklage, indem sie beantragt,
es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin keine weiteren Krankentaggeldleistungen
schulde.
1.5.2 Eine Widerklage kann gemäss Art. 12 Abs. 2
LugÜ bei dem Gericht erhoben werden, bei welchem die Klage anhängig gemacht
wurde. Dabei ist namentlich ein Konnex zwischen der Haupt- und der Widerklage
erforderlich (vgl. dazu Art. 6 Ziff. 2 LugÜ, sowie Luca Angstmann, a.a.O., Art. 12
N 11 ff., und Jolanta Kren
Kostkiewicz, IPRG/LugÜ Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 12 N 4). Vorliegend besteht ein direkter sachlicher Zusammenhang
zwischen der Klage und der Widerklage: beide sind auf die Ausrichtung von
Taggeldleistungen zugunsten der Klägerin gerichtet. Insofern ist eine
Widerklage vorliegend grundsätzlich möglich, sofern auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind.
1.5.3 Beim zweiten Rechtsbegehren der Beklagten handelt es
sich um eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO. Bei dieser Art von
Klagen hat das Rechtsschutzinteresse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO eine
verstärkte Bedeutung (Urs Schenker,
in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung ‑ Stämpflis
Handkommentar, Bern 2010, Art. 88 N 4). Ein Feststellungsinteresse liegt
vor, wenn eine Ungewissheit, eine Unsicherheit oder eine Gefährdung der
Rechtsstellung des Klägers vorliegt, die so stark ist, dass das Fortbestehen
derselben für den Kläger unzumutbar ist, weil er durch ihr Fortdauern in seinem
Handeln und/oder seinen Entscheidungen behindert wird (Balthasar Bessenich/Lukas Bopp, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 88 N 7 und Urs Schenker,
a.a.O., Art. 88 N 6). Das Feststellungsinteresse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein, kann sich jedoch nicht auf Elemente beziehen, die in
einem künftigen Prozess angerufen werden könnten (François Bohnet/Lorenz Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018,
Art. 88 N 4).
Insbesondere von Bedeutung ist diesbezüglich die Subsidiarität
der Feststellungsklagen im Verhältnis zu Leistungs- und Gestaltungsklagen. Kann
der Kläger auf eine dieser Klagen zurückgreifen, fehlt es grundsätzlich an
einem Feststellungsinteresse (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 7288 Ziff. 5.6, vgl. auch Balthasar Bessenich/Lukas Bopp, a.a.O., Art. 88 N 8, Alexander R. Markus, in: Alvarez et
al., Berner Kommentar zur ZPO, Band I: Art. 1 ‑ 149, Bern 2012, Art. 88 N 21, sowie Urs
Schenker, a.a.O., Art. 88 N 6; BGE 114 II 253, 255 E. 2a mit
Hinweisen). Kann kein Feststellungsinteresse im genannten Sinne bejaht werden,
fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, was bewirkt, dass das Gericht (welches
das Feststellungsinteresse von Amtes wegen zu prüfen hat) auf die Klage nicht
einzutreten hat (Balthasar Bessenich/Lukas
Bopp, a.a.O., Art. 88 N 8 und Urs
Schenker, a.a.O., Art. 88 N 5).
In zeitlicher Hinsicht besteht grundsätzlich
nur an der Feststellung gegenwärtiger Rechte oder Rechtsverhältnisse ein
schützenswertes Interesse. Weist ein zukünftiges Rechtsverhältnis eine ausreichenden
Gegenwartsbezug auf, kann dieses jedoch Gegenstand einer Feststellungsklage
sein (Alexander R. Markus, a.a.O.,
Art. 88, N 38 und 40). Das Feststellungsinteresse muss zudem auch noch im
Urteilszeitpunkt gegeben sein (Balthasar
Bessenich/Lukas Bopp, a.a.O., Art. 88 N 8). Grundsätzlich ist dabei
nicht ausgeschlossen, auf Feststellung einer noch nicht fälligen Forderung bzw.
auf Feststellung, dass eine Forderung nicht besteht, zu klagen (vgl. Urs Schenker, a.a.O., Art. 88 N 11 mit
Hinweisen). Bei einer negativen Feststellungsklage fehlt es dabei grundsätzlich
dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn die Ansprüche des Klägers vollständig
fällig sind und bereits heute Gegenstand einer Leistungsklage bilden könnten (François Bohnet/Lorenz Droese,
Art. 88 N 4).
Beantragt eine Partei, gegen welche eine Teilklage erhoben
wurde, widerklageweise den Nichtbestand des behaupteten Anspruchs bzw. des
Schuldverhältnisses, wird das rechtliche Interesse rechtsprechungsgemäss bejaht
(vgl. François Bohnet/Lorenz Droese,
Art. 88 N 7 sowie BGE 143 III 506, 516 E. 4.3.1 und Urteil des
Bundesgerichts 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4.).
1.5.4 Die negative Feststellungswiderklage der Beklagten
bezieht sich vorliegend auf die Frage des Bestehens weiterer, über die bereits
mit der Klage geltend gemachten Taggeldforderungen von März und April 2021
hinausgehenden Taggeldansprüchen. Den Forderungen für März und April 2021 kann
die Beklagte – wie sie dies getan hat – nur mit dem Antrag auf Klageabweisung
entgegnen, da kein Feststellungsinteresse besteht, wenn eine Forderungsklage
möglich ist.
Vorliegend besteht offensichtlich ein sachlicher Zusammenhang
zwischen der Forderung der Klägerin und der negativen Feststellungswiderklage.
Gemäss Versicherungsvertrag der Beklagten mit der F____ vom 9. Januar 2018
(AB 1) bezahlt die Beklagte das Krankentaggeld bis zu 720 Tage innert 900
Tagen. Die Klägerin hat diese Limite noch nicht erreicht, womit bei einem
Obsiegen in diesem Verfahren grundsätzlich weitere Forderungen denkbar wären.
Die Beklagte hat demzufolge ein rechtliches Interesse daran, dass festgestellt
wird, dass keine weiteren Forderungen bestehen.
1.6.
Da die Verfahrensart vorliegend dieselbe ist (vgl. dazu Art. 224
Abs. 1 ZPO und ausführlich in BGE 145 II 299) und auch die übrigen
Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann somit auch auf die negative
Feststellungswiderklage eingetreten werden.
1.7.
Gemäss Art. 247 Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist das
Verfahren im vorliegenden Fall vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die
Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die
Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. z.B. BGE 141 III 569, 576 E. 2.3.2 =
Praxis 2016 Nr. 99 sowie Urteile des Bundesgerichts 4A_387/2016 vom 26. August
2016 E. 4.2., 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2. und 4A_723/2012 vom 3.
April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Wer gegenüber dem
Versicherer einen Anspruch erhebt, ist – im Sinne von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) – für den
Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Er muss also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages,
den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs beweisen
(Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1. mit
Hinweisen). Der Versicherer hat ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf
Gegenbeweis. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen dessen, an der
Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist
der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E.
3.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3.; vgl. dazu
auch Estelle Keller Leuthardt/Alain Villard, in:
Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund, Nachführungsband zum Kommentar zum
Versicherungsvertragsgesetz, Basel 2012, Art. 39 ad N 23, 25 und 39).
2.
2.1.
Die Klägerin fordert von der Beklagten zunächst die Ausrichtung von
Krankentaggeld für die Monate März und April 2021. Im Rahmen der Replik dehnt
sie ihre (Teil-)Forderung auf Krankentaggeld für den Zeitraum ab dem
1. Oktober 2021 bis mindestens 31. Dezember 2021 aus. Sie macht
insbesondere eine durchgehende bzw. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit geltend.
2.2.
Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin auf weitere, noch
nicht bereits ausgerichtete Taggelder. Sie weist darauf hin, die Klägerin habe
bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages an einer Simgadivertikulitis
gelitten und habe aufgrund des Rückversicherungsverbots keine Ansprüche
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Erkrankung. Sodann fehle eine
Einzelfallprüfung mit Gesundheitsdeklaration, die gemachten Lohnangaben seien
widersprüchlich, es sei vermutlich ein zu hoher Lohnvereinbart und daher seien
hohe Versicherungsleistungen ausgerichtet worden, die tatsächliche Tätigkeit
der Klägerin bei der F____ sei unklar und es bestehe keine fachärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Einschränkungen ab März
2021.
2.3.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Taggeldleistungen
hat, welche über die bereits von der Beklagten entrichteten Taggeldzahlungen
hinausgeht.
3.
3.1.
Grundlage für die Forderungen der Klägerin bildet im Wesentlichen
der Versicherungsvertrag über eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG
vom 9. Januar 2018 (AB 1) zwischen der Beklagten und der F____. Für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist vorliegend einerseits auf diesen
Vertrag, andererseits auf die AVB abzustellen.
Gemäss dem erwähnten Vertrag ist das gesamte Personal der F____
bei der Beklagten krankentaggeldversichert. Die versicherte Lohnlimite beträgt
Fr. 250'000.00, das Krankentaggeld beträgt 90 % ab dem 31. Tag
bis 720 Tage pro Fall innerhalb von 900 Tagen. Als Lohnsumme wurde sowohl
bezüglich Krankentaggeld als auch bezüglich Lohnnachgenuss ein Betrag von
Fr. 108'488.00 festgehalten.
Die AVB nennen den Kreis der Versicherten Personen in
Art. 2.1. Darunter finden sich folgende Bestimmungen:
Art.
2.1.1 Arbeitnehmende
Versichert
sind die in der Versicherungspolice aufgeführten natürlichen Personen oder
Personengruppe, welche:
a) zum Versicherungsnehmer in einem
arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen, und
b) der AHV unterstellt sind.
Art. 2.1.2 Versicherung aufgrund besonderer Vereinbarung
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind:
a)
kurzfristige
Aushilfen (d.h. Aushilfe mit einem bis zu drei Monate befristeten
Arbeitsvertrag)
b)
Heimarbeiterinnen
und Heimarbeiter
Art.
2.1.3 Personen mit fester Jahreslohnsumme
Selbständig
Erwerbende, Betriebsinhaber sowie im Betrieb mitarbeitende
Ehegatten/Lebenspartner, Kinder oder Eltern, welche nicht in der
Lohnbuchhaltung geführt werden, sind versichert, sofern sie namentlich und mit
fester Lohnsumme in der Versicherungspolice aufgeführt sind.
Geschäftsführer,
welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Arbeitnehmende gelten, können auf
Antrag eine feste Lohnsumme versichern.
Die
Leistungspflicht erstreckt sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden
(Schadenversicherung), bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme.
Für den Beginn des Versicherungsschutzes finden sich in den AVB
zwei Bestimmungen:
Art. 4.1.
Beginn des Versicherungsschutzes ohne Gesundheitsdeklaration
Der
Versicherungsschutz für Arbeitnehmende beginnt am Tag der im Arbeitsvertrag als
Beginndatum de[s] Arbeitsverhältnisses aufgeführt ist, frühestens jedoch an dem
in der Versicherungspolice aufgeführten Versicherungsbeginn.
Die Aufnahme
in die Versicherung erfolgt vorbehaltlos und ohne Gesundheitsdeklaration.
Versichert sind auch vorbestehende Gesundheitsschäden. Personen, die im
Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bzw. am Tag der Arbeitsaufnahme nicht voll
arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages
wieder voll arbeitsfähig sind.
Art. 4.2.
Einzelprüfung bei Gesundheitsdeklaration
Selbständig
Erwerbende, Betriebsinhaber und deren Familienmitglieder, sowie Kleinbetriebe
bis und mit fünf Mitarbeiter müssen die Aufnahme in die Versicherung bei
Vertragsbeginne je einzeln beantragen. C____ führt eine Prüfung der
versicherten Lohnsumme und eine Gesundheitsprüfung durch. Der
Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem C____ die Aufnahme schriftlich
bestätigt hat.
3.2.
Die Klägerin ist, das wird nicht bestritten, die Ehefrau von E____,
dem Geschäftsführer der F____. Seit dem 1. Januar 2017 besteht ein
schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der F____ (vgl.
AB 4). Gemäss diesem ist die Klägerin für ein Pensum von 100 % bei einem
Grundlohn von Fr. 10'000.00 als «Leiter Bau Aussendienst» angestellt.
Fraglich ist zunächst, ob die Klägerin als Ehefrau des
Geschäftsführers der F____ inkl. Nennung der Lohnsumme in der
Versicherungspolice hätte aufgeführt werden müssen. Aus den Akten geht nicht
klar hervor, ob die Ehefrau, wie im Nebensatz von Art. 2.1.3. AVB erwähnt, in
der Lohnbuchhaltung geführt wird oder nicht. Sie wurde jedenfalls weder im
Versicherungsvertrag vom 9. Januar 2018 (AB 1) namentlich genannt, noch
mit der von ihr geltend gemachten Lohnsumme von Fr. 10'000.00 pro Monat
aufgeführt. Auf dem Formular «Neuordnung für die Krankentaggeldversicherung
(KTG) nach VVG» vom 14. Dezember 2017 für das Jahr 2018 wurde zudem für
das Jahr 2018 eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 108'488.00 gemeldet, davon
Fr. 33'520.00 als Lohnsumme der im Betrieb beschäftigten Frauen (vgl.
Replikbeilage [RB] 1). Diese Meldung erfolgte, nachdem die Klägerin gemäss
Arbeitsvertag vom 1. Januar 2017 bereits fast ein Jahr für einen Grundlohn
von Fr. 10'000.00 gearbeitet haben soll (vgl. AB 4).
Letztlich kann die Frage, ob die Klägerin für einen
Versicherungsschutz namentlich in der Police hätte aufgeführt werden müssen, jedoch
offenbleiben. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies nicht
notwendig war, bleibt die Bestimmung von Art. 4.2. AVB, wonach
Familienmitglieder von Betriebsinhabern die Aufnahme in die Versicherung bei
Vertragsbeginn einzeln beantragen müssen und bei diesen Personen anschliessend
eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird (vgl. E. 3.1.). Darauf ist näher
einzugehen.
3.3.
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den
gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsbestimmungen auszulegen.
Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille
der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt
werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzip (BGE 142 III 671, 675 E. 3.3 mit Hinweisen, BGE 135 III 410, 412 E. 3.2 = Praxis 2010 Nr. 9, BGE 133 III 675, 681 E. 3.3 mit
Hinweisen = Praxis 2008 Nr. 65, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_67/2014 vom
4. März 2015 E. 4.2). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und
die Klauseln im Zusammenhang so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten; es hat dabei auch zu berücksichtigen,
was sachgerecht ist (BGE 142 III 671, 675 E. 3.3 mit Hinweisen, BGE 133 III 607 E. 2.2).
3.4.
Der Wortlaut von Art. 4.2. AVB ist klar, verständlich und
eindeutig. Der Personenkreis, der umfasst wird, entspricht nicht exakt jenem
von Art. 2.1.3 AVB, sodass davon auszugehen ist, dass alle die in
Art. 4.2. genannten Personen, unabhängig davon, ob sie in der
Lohnbuchhaltung geführt werden (diese Konkretisierung findet sich nur in
Art. 2.1.3 AVB, nicht aber in Art. 4.2. AVB), die Aufnahme in die
Versicherung bei Vertragsbeginn einzeln beantragen müssen und anschliessend bei
diesen Personen eine Gesundheitsprüfung erfolgen muss. Erst nachdem die
Gesundheitsprüfung durchgeführt wurde und die Beklagte die Aufnahme schriftlich
bestätigt hat, beginnt der Versicherungsschutz. Die Klägerin bringt nichts vor,
was dazu veranlassen würde, nicht auf diese Bestimmung abzustellen.
Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine
ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag gemäss Art. 2 Abs. 2
VVG als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier
Wochen, vom Empfang an gerechnet, abgelehnt wird. Vorliegend ist den Akten
jedoch nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein entsprechender, individueller
Antrag auf Aufnahme der Klägerin in die Versicherung erfolgt wäre.
Infolgedessen erstaunt auch nicht, dass die Beklagte keine Gesundheitsprüfung
veranlasst hat (wie von der Klägerin kritisiert; vgl. Replik, Ziff. 3) und
dieser Umstand ist nicht von ihr zu verantworten. Folge des versäumten Antrages
und der daher nicht durchgeführten Gesundheitsdeklaration ist, dass die
Klägerin nicht versichert ist. Damit entfällt der Rechtsgrund für die
eingeklagten Forderungen der Klägerin.
3.5.
Da (bis anhin) keine rechtliche Grundlage für Forderungen aus
Versicherungsvertag der Klägerin gegenüber der Beklagten ersichtlich ist und
die Klage abzuweisen ist, wird die negative Feststellungswiderklage der
Beklagten hinfällig und kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden
(vgl. Daniel Füllemann, in:
Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 88
N 22). Ebenso hinfällig werden die Beweisanträge der Beklagten.
4.
4.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
4.2.
Die Widerklage ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
4.4.
4.4.1 Die anwaltlich vertretene, obsiegende Beklagte hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Gemäss § 16 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements
vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG 291.400) berechnet
sich das Honorar im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht nach Zeitaufwand.
Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu
berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine
Zusatzversicherung zur Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr.
3'750.00 inklusive Auslagen aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines
geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 250.00. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die
Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten
willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.00 bis Fr. 320.00
in der Stunde festgelegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom
18. März 2021 E. 5.4. und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015
E. 6.2. mit Hinweisen). Bei Forderungen über Fr. 30'000.00
wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt in der Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine
Honorarnote eingereicht und die Annahme eines Stundenansatzes Fr. 250.00
liegt im dem Sozialversicherungsgericht zustehenden Ermessensspielraum, weshalb
auch vorliegend vom üblichen Grundhonorar ausgegangen werden kann.
4.4.2 Zu berücksichtigen ist, wie erwähnt, ferner der
Streitwert. Stehen sich in einem Verfahren Klage und Widerklage gegenüber,
bestimmt sich der Streitwert gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO nach dem
höheren Rechtsbegehren. Zur Bestimmung der Prozesskosten, d.h. der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden die Streitwerte
zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen
(Art. 94 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Thomas
Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2021,
Art. 94 N 3). Klage und Widerklage schliessen sich gegenseitig aus,
wenn nicht beide begründet sein können bzw. wenn die Gutheissung der Klage die
Gutheissung der Widerklage ausschliesst und umgekehrt (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler,
a.a.O., Art. 94 N 3 sowie Peter
Diggelmann in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2016, Art. 94 N 4 f.).
Vorliegend wäre von der Konstellation her grundsätzlich
denkbar, dass sowohl Forderungen von Seiten der Klägerin, als auch die
Wiederklage gutgeheissen werden, denn die (Haupt-)Klage bezieht sich auf das
Taggeld für konkrete Monate. Die Wiederklage hingegen auf darüberhinausgehende
(noch nicht eingeklagte) Forderungen. Haupt- und Widerklage schliessen sich
somit nicht vollständig aus (vgl. auch E. 1.5.4).
Wird auf eine echte oder unechte Teilklage erhoben, bestimmt
sich der Streitwert der Widerklage nach der die Teilklage übersteigenden
Mehrforderung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler,
a.a.O., Art. 94 N 2 mit Hinweisen).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine Forderung von
Taggeldern für März und April 2021 über Fr. 18'049.90 geltend, mit der
Replik fordert sie für den Zeitraum ab dem «1. Oktober 2021 bis mindestens
31. Dezember 2021» Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 27'222.80. Für
den Streitwert der Widerklage ist entscheidend, wie viele Taggelder die
Klägerin – davon ausgegangen, sie hätte grundsätzlich einen Anspruch,
wenngleich dies vorliegend zu verneinen ist – theoretisch noch fordern könnte.
Gemäss dem Versicherungsvertrag vom 9. Januar 2018
(AB 1) entrichtet die Beklagte ein Krankentaggeld ab dem 31. Tag der
Arbeitsunfähigkeit und bis 720 Tage pro Fall. Die Klägerin hat bereits vom
5. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 Taggelder bezogen, wobei
ab dem 6. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurde.
Insgesamt ergibt dies bereits 207 bezogene Tage – inklusive der 30-tägigen
Wartefrist (vgl. Abrechnungen vom 11. November 2020, vom 23. Dezember
2020, vom 20. Januar 2021 und vom 24. Februar 2021, Klagebeilage
[KB] 3). Ab dem 1. Mai 2021 erbrachte die Beklagte erneut
Taggeldleistungen (vgl. Abrechnung vom 2. Juli 2021, KB 6) bis zum
30. September 2021 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29. September
2021, KB 24), was weiteren 153 Tagen entspricht. Insgesamt bezog die
Klägerin somit bereits 360 der maximal 720 Tage. Die Forderungen der Klägerin
belaufen sich zudem auf Taggelder für 153 Tage (für die Monate März, April,
Oktober, November und Dezember 2021).
Dementsprechend beträgt der Streitwert der Widerklage 207
Taggelder (720 reduziert um die 360 bereits bezahlten sowie die 153 von der
Klägerseite geforderten Taggelder) in Höhe von Fr. 295.90 (vgl. die
erwähnten Abrechnungen), was einem Betrag von Fr. 61'251.30 gleichkommt. Insgesamt
(Forderungen und Widerklage zusammen) beträgt der Streitwert somit
Fr. 106'524.00.
4.4.3 Bei einem Streitwert von über Fr. 30'000.00
erfolgt ein Zuschlag von mindestens 2 % (vgl. E. 4.4.1.). Vorliegend
beläuft sich der Streitwert auf ein wenig mehr als Fr. 100'000.00 somit
rechtfertigt es sich das Grundhonorar um Fr. 2'000.00 zu erhöhen.
Demgemäss hat die Beklagte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung von
Fr. 5’750.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 422.75).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Die negative Feststellungswiderklage wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Klägerin bezahlt der Beklagten
eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 442.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: