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Entscheid

ZV.2021.6

Kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens glaubhaft gemacht.

8. Juni 2022Deutsch19 min

angestellt und über diese Funktion bei der Gesuchgegnerin krankentaggeldversichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch C____

Gesuchsteller

D____

Gesuchgegnerin

Gegenstand

ZV.2021.6

Gesuch vom 20. Oktober 2021

Kein schutzwürdiges Interesse an

der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens

glaubhaft gemacht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Gesuchsteller war zuletzt als Doktorand beim E____

angestellt und über diese Funktion bei der Gesuchgegnerin krankentaggeldversichert

(Gesuchbeilage [GB] 5). Mit Krankmeldung vom 9. Januar 2020 zeigte die (ehemalige)

Arbeitgeberin der Gesuchgegnerin eine Krankheit ab 4. November 2019 an. Dabei

wurde vermerkt, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller per

31. Dezember 2019 beendet worden ist (Gesuchantwortbeilage [GAB] 3). In der

Folge richtete die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller die vertraglich

geschuldeten Leistungen aus. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des

Gesuchstellers veranlasste die Gesuchgegnerin unter anderem am 14. Juli 2020

bei pract. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (GB 44) sowie am 24.

November 2020 bei Dr. med. G____, eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit

mit einer persönlichen Untersuchung des Gesuchstellers (GAB 13). Im

Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung durch Dr. G____ vom 24. November

2020 teilte die Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, der

Gesuchsteller sei per sofort in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig. Sie würden daher die Zahlung des Krankentaggeldes per 1. Januar

2021 einstellen (GAB 15). Mit Schreiben vom 24. August 2021 forderte der

Gesuchsteller die Gesuchgegnerin auf, die Taggeldleistungen über den 31.

Dezember 2020 hinaus weiterhin auszurichten (GAB 17). Mit E-Mail vom 20.

Oktober 2021 kündigte die Gesuchgegnerin an - nach Eingang weiterer Auskünfte -

abschliessend über die Leistungspflicht zu befinden (GAB 20).

Erwägungen

II.

Mit Gesuch vom 20. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller:

1a. Es

sei ein medizinisches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) einzuholen, und zwar bei

Frau Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik am I____.

1.b Eventualiter seien als

Gutachter folgende Ärzte gemeinsam zu bestimmen: Dr. med. J____, Facharzt FMH

für Pneumologie, und Dr. K____, Facharzt FMH für Innere Medizin, beide vom L____.

1c. Subeventualiter seien ein

oder zwei andere, geeignete Gutachter zu bestimmen.

2.

Es seien den Gutachtern die

diesem Gesuch beiliegenden Akten zu überlassen und unter Hinweis auf Art. 307

StGB die folgenden Fragen zu stellen:

2.1

Anhand welcher Kriterien wird

das Chronische Fatigue Syndrom diagnostiziert?

2.2

Was sind die Symptome des Chronischen

Fatigue Syndroms?

2.3

Was sind die Ursachen des Chronischen

Fatigue Syndroms?

2.4

Wie ist die Versorgungslage von

Patienten mit dem Chronischen Fatigue Syndrom im Schweizer Gesundheitswesen?

2.5

Bestand eine Arbeitsunfähigkeit des

Gesuchstellers auch über den

31.

Dezember 2020 hinaus? Bejahendenfalls, für welche

Tätigkeiten und in welchem Umfang?

2.6

Aufgrund welcher Diagnosen war der

Gesuchsteller auch über den

31.

Dezember 2020 hinaus arbeitsunfähig?

2.7

Besteht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit

des Gesuchstellers? Bejahendenfalls, in welchem Umfang?

2.8

Welche Diagnosen begründen aktuell die

Arbeitsunfähigkeit (AUF) des Gesuchstellers?

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Gesuchgegnerin.

Mit Gesuchantwort

vom 20. Dezember 2021 wird beantragt:

1.

Das Gesuch des Gesuchstellers vom 20.

Oktober 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Gesuchstellers.

Mit Replik vom 21. Februar 2022 wird an den Rechtsbegehren Ziff. 1a, 1b und

2.

des Gesuchs vollumfänglich festgehalten. Entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin

sei der Gesuchsteller damit einverstanden, die im Gesuch formulierten Fragen

2.2, 2.3, 2.7 und 2.8 aus dem Fragekatalog zu streichen. Entsprechend dem

Antrag der Gesuchgegnerin sei der Gesuchsteller einverstanden, die im Gesuch

formulierten Fragen 2.5 und 2.6 entsprechend dem Antrag der Gesuchgegnerin zu

formulieren, wobei jedoch in Abweichung des Antrags der Gesuchgegnerin als

strittiger Zeitraum für den Leistungsanspruch der Zeitraum 1. Januar bis 2.

November 2021 zu definieren sei. Zusätzlich sei den Gutachtern unter Hinweis

auf Art. 307 StGB folgende, weitere Frage zu stellen:

2.7

Wann beginnt zeitlich gesehen die

Erkrankung «Chronisches Fatigue Syndrom»? Ist die Arbeitsunfähigkeit des

Gesuchstellers seit dem

4.

November 2019 auf die dem Gesuchsteller

diagnostizierte Erkrankung ICD-10 G93.9 «Chronisches Fatigue Syndrom»

zurückzuführen?

Mit Duplik vom 25. April 2022 hält die Gesuchgegnerin an den gestellten

Anträgen sowie Eventualanträgen fest.

III.

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung

verzichtet haben, findet am 8. Juni 2022 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine

kollektive Krankentaggeldversicherung, mithin eine dem Bundesgesetz vom 2. April

1908.

über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1)

unterstehende Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs.

2.

des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die

soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR

832.12]; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012 [4A_47/2012], E. 2).

Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen

verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen,

welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten

aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im

Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82

Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2

Für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend zu beachten, dass der

Gesuchsteller Wohnsitz im Ausland hat. Es handelt sich somit um einen

internationalen Sachverhalt, weshalb gemäss Art. 2 ZPO die Zuständigkeit unter

anderem gestützt auf das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (vgl. Art. 8ff. des Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) zu prüfen ist. Gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a LugÜ kann der Versicherer im Staat seines Sitzes bzw. gemäss Art.

9.

Abs. 1 lit. b LugÜ an dem Ort, an dem der Kläger seinen

Wohnsitz hat, belangt werden. Art. 13 Ziff. 2 LugÜ sieht

sodann vor, dass mittels einer Vereinbarung von diesen Bestimmungen abgewichen

werden kann, wenn sie dem Versicherten die Befugnis einräumt, andere als die in

diesem Abschnitt aufgeführte Gerichte anzurufen. Gemäss den Allgemeinen

Vertragsbedingungen (AVB) / Krankentaggeldversicherung F 1, Ausgabe Juli 2010, der

Gesuchgegnerin kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage

gegen die Gesuchgegnerin am schweizerischen Arbeitsort erheben. Da der

ehemalige Arbeitsort des Gesuchstellers im Kanton Basel-Stadt war, ist somit

die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben.

1.3

Dispositiv

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist demnach sachlich und

örtlich zuständig, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1.

Der Gesuchsteller macht geltend, dass er bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit am 4. November 2019 bei der Gesuchgegnerin gegen die

wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert gewesen sei. Die Gesuchgegnerin

verweigere nun die Erbringung der Taggeldleistungen über den 31. Dezember 2020

hinaus gestützt auf den Plausibilisierungsbericht von Dr. G____ vom 26.

November 2020. Dieser Bericht überzeuge jedoch mit Blick auf die Aktenlage

nicht. Denn Dr. G____ setze sich nicht mit dem von den behandelnden Ärzten

diagnostizierten Chronischen Fatigue Syndrom (CFS) auseinander und stelle

diesbezüglich auch keine Fragen an den Gesuchsteller, weshalb sein Bericht

unvollständig sei und seine Rückschlüsse über die Arbeitsfähigkeit des

Gesuchstellers nicht nachvollziehbar seien. Überdies seien im Bericht von Dr. G____

vom 26. November 2020 die Beschwerden des Gesuchstellers falsch wiedergegeben

worden. Aus diesen Gründen komme seinem Bericht kein Beweiswert zu. Darüber

hinaus sei aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller vom 11. Februar 2021

bis 4. März 2021 in der Spezialklinik M____ in stationärer Behandlung gewesen

sei, erstellt, dass – entgegen der Ansicht von Dr. G____ – sehr wohl nach wie

vor körperliche Beschwerden bestünden, die den Gesuchsteller in seiner

Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten. Damit sei die Voraussetzung für die

vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gegeben. Nach dem Dargelegten

liege ein Sachverhalt vor, gestützt auf den das materielle Recht einen Anspruch

des Gesuchstellers gegen die Gesuchgegnerin gewähre und zu dessen Beweis das

abzunehmende Beweismittel in Form eines Gutachtens diene. Nur durch die

Einholung des beantragten Gutachtens, welches in einem allfälligen

Krankentaggeldprozess ohne Zweifel ein zentrales Beweismittel sein werde, sei

es dem Gesuchsteller möglich, seine diesbezügliche Beweis- und

Prozessaussichten abzuklären. Damit habe der Gesuchsteller sein schutzwürdiges

Interesse glaubhaft gemacht (Gesuch vom 20. Oktober 2021).

2.2.

Die Gesuchgegnerin bringt demgegenüber vor, der Gesuchsteller

verfüge ab dem 1. Januar 2020 über keine Versicherungsdeckung bei der Gesuchgegnerin.

Deshalb habe er ab diesem Datum keinen Versicherungsschutz mehr für

Krankheiten, die nachher aufgetreten seien. Da die krankheitswertigen Symptome

Ende Oktober / Anfang November 2019 aufgetreten seien, hätte das CFS gemäss den

medizinischen Leitlinien erstmals im Frühling 2020 diagnostiziert werden

dürfen. Mithin hätte frühestens zu diesem Zeitpunkt eine solche Krankheit

vorliegen können. Da jedoch die Gesuchgegnerin nur leistungspflichtig sei für

Erkrankungen, die während der Versicherungsdeckung erstmals diagnostiziert worden

seien, müsse sie gestützt auf die AVB keine Leistungen erbringen für die vom

Gesuchsteller in Zusammenhang mit einem CFS geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit. Die fehlende Leistungspflicht bestehe auch dann, wenn man

auf den Termin der erstmals erhobenen Diagnose abstellen würde. Dies sei im

Januar 2020 der Fall gewesen. Damit sei dieses Krankheitsbild nach Beendigung

des Versicherungsschutzes aufgetreten, was jedoch nicht ausreiche, um eine

Leistungspflicht der Gesuchgegnerin im Zusammenhang mit dieser Diagnose zu

begründen. Da der Gesuchsteller aus dieser Diagnose keinen Taggeldanspruch

begründen könne, sei die Tatsache, ob er an einem CFS leide oder nicht, für die

Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im geltend

gemachten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 unerheblich. Ein

entsprechendes Gutachten erweise sich somit als untauglich. Daher sei ein

schutzwürdiges Interesse an der Durchführung einer vorsorglichen Beweisführung

gemäss Art. 158 ZPO vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die vom Gesuchsteller

geltend gemachte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, wäre

sein Leistungsanspruch am 2. November 2021 ausgeschöpft gewesen. Trotz

persönlicher Untersuchung des Gesuchstellers könnte ein Gutachter also nur

rückwirkend Stellung zur Arbeits(un)fähigkeit im vorliegend massgebenden

Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2021 nehmen. Es sei deshalb nicht

ersichtlich, inwiefern er diese Frage im Zeitpunkt seiner Begutachtung, die

erst im Verlauf des nächsten Jahres stattfinden werde, zuverlässig beurteilen

könne. Auch aus diesem Grund erweise sich die vom Gesuchsteller angeregte

vorsorgliche Beweisführung als untauglich (Gesuchantwort vom 20. Dezember 2021).

2.3.

Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gegeben sind.

3.

3.1.

Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO muss das Gericht jederzeit den Beweis abnehmen,

wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder die gesuchstellende

Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutz­würdiges Interesse

glaubhaft macht. Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt sodann, dass die

Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)

anzuwenden sind. Art. 248 lit. d ZPO hält

diesbezüglich fest, dass für die vorsorglichen Massnahmen das summarische

Verfahren anwendbar ist.

3.2.

Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen

Interesses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug

genommen, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und

Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen,

aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7315 zu Art. 155; BGE 138 III 76 E.

2.4.2 S. 81).

3.3.

Zur Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an einer

vorsorglichen Beweisführung genügt die blosse Behauptung eines Bedürfnisses,

Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, freilich nicht. Eine vorsorgliche

Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiell-rechtlichen

Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom

Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 mit Hinweis auf BGE 138 III 76 E.

2.4.2 S. 81). Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b

ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt,

gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchgegnerin

gewährt und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 mit Hinweis auf BGE 138 III 76 E.

2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Kein genügendes Interesse besteht, wenn die

Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar ist (Zürcher Johann,

in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), ZPO Schweizerische

Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158

Vorsorgliche Beweisführung N 16).

3.4.

Aufgrund des Ausgeführten ist festhalten, dass an das "schutzwürdige

Interesse" im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zwar

keine hohen Anforderungen zu stellen sind, die vorsorgliche Beweisführung aber

dennoch – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – verschiedenenorts

an ihre Grenzen stösst. Sofern es (nur) um die Klärung der Prozesschancen geht,

ist gegenüber einem vorprozessualen Editionsbegehren Zurückhaltung geboten,

darf doch die vorsorgliche Beweisführung nicht als "fishing

expedition" missbraucht werden (Fellmann Walter, in: Sutter-Somm

Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf

2016, Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung N 17b). Zudem darf die vorsorgliche

Beweisabnahme nicht allgemein dazu führen, dass sich das Beweisverfahren ohne

Not in den vorprozessualen Bereich verlagert. Da nach dem Gesagten auch die

Prozessökonomie nicht in jedem Fall für eine vorsorgliche Beweisführung

spricht, ist somit insgesamt eine gewisse Zurückhaltung angebracht

(Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, U 12 46 vom 15. Februar 2013 E. 2c).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein schutzwürdiges Interesse

des Gesuchstellers an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen

Gutachtens besteht.

4.2.

Zunächst ist zum Vorbringen der Gesuchgegnerin, es bestehe ab dem 1.

Januar 2020 keine Versicherungsdeckung für das nach diesem Zeitpunkt

diagnostizierte CFS, weshalb das beantragte Gutachten untauglich sei zur

Klärung der Frage, ob eine weitere Leistungspflicht der Gesuchgegnerin bestehe,

Stellung zu nehmen:

Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers

am 31. Dezember 2019 endete. Er ist jedoch bereits am 4. November 2019 und

mithin während seines Arbeitsverhältnisses bei der E____

erkrankt, so dass für dieses Ereignis grundsätzlich ein Versicherungsschutz

bestand (GAB 3). Die Gesuchgegnerin hat den Leistungsfall

sodann auch anerkannt und durchgehend bis 31. Dezember 2020 Krankentaggeld ausgerichtet

(GB 6). Das Vorbringen der Gesuchgegnerin, es bestehe für das erst im Januar

2020 erstmals diagnostizierte CFS keine Versicherungsdeckung, erweist sich mit

Blick auf diesen Geschehensablauf als folgewidrig. Denn der Gesuchsteller litt

bereits im November 2019 unter denselben krankheitswertigen Symptomen, die auch

für die im Januar 2020 gestellte Diagnose einer CFS sprechen. So wird im

Bericht der N____ vom 14. Januar 2020, in welcher der Gesuchsteller vom 16.

Dezember bis 19. Dezember 2019 stationär behandelt wurde, beschrieben, dass ein

seit Wochen bestehendes Erschöpfungssyndrom, Kopfschmerzen sowie seit wenigen

Tagen eine Sensibilitätsstörung des linken Armes vorlägen (GAB 1). Im Bericht

der O____ Kliniken vom 8. Januar 2020 wird sodann erstmals die Diagnose eines

CFS erhoben. Auch dort wird auf eine ausgeprägte Erschöpfung und auf einen

Leistungsknick hingewiesen (GAB 2). Anlässlich der Untersuchung durch den

Psychiater pract. med. F____ vom 14. Juli 2020 und durch den Allgemeinmediziner

und Kardiologen Dr. G____ vom 24. November 2020 schildert der Gesuchsteller zudem

erneut, er leide unter einer zunehmenden Erschöpfung nach körperlichen und

geistigen Anstrengungen, welche zeitverzögert nach einigen Tagen auftreten

würde (GAB 6) bzw. er sei im Alltag reduziert belastbar (GAB 10). Entgegen der

Ansicht der Gesuchgegnerin ist in Anbetracht dieser bereits seit November 2019

gleichbleibenden Symptomatik nicht ausgewiesen, dass es sich bei der CFS um ein

neu aufgetretenes Krankheitsgeschehen handelt. Vielmehr spricht das zuvor

Geschilderte dafür, dass das Krankheitsbild während der Versicherungsdeckung

bei der Gesuchgegnerin erstmals aufgetreten ist und seither fortwährend weiterbestand.

Dass die Diagnose des CFS erst später gestellt wurde, ist dieser inhärent, da

gerade eine gewisse Chronifizierung der Symptomatik für die Erhebung der

Diagnose vorausgesetzt wird (vgl. Bericht Chronisches Fatique-Syndrom / CFS –

praktische Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie, Ärzteblatt Sachsen 9 /

2019, GB 56). Dies kann indes nicht zu einer Verneinung der Leistungspflicht der

Gesuchgegnerin aufgrund fehlender Versicherungsdeckung führen. Nach dem

Dargelegten ist erstellt, dass die krankheitswertige Symptomatik, welche zur

Erhebung dieser Diagnose führen kann, während des Versicherungsverhältnisses

mit der Gesuchgegnerin aufgetreten ist und fortwährte. Unter diesen Umständen

ist eine Versicherungsdeckung und der Nachleistungsanspruch gemäss B8 Abs. 7

AVB der Gesuchgegnerin grundsätzlich zu bejahen. Das vom Gesuchsteller

beantragte medizinische Gutachten erweist sich daher aus den von der

Gesuchgegnerin vorgebrachten Gründen nicht als beweisuntauglich, so dass –

vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – ein schutzwürdiges Interesse

grundsätzlich zu bejahen wäre.

4.3. Indes ergibt eine summarische Prüfung der Aktenlage, dass die bereits

vorliegenden ärztlichen Berichte und Untersuchungen eine Beurteilung der

Beweisaussichten im Hauptprozess erlauben, weshalb das schutzwürdige Interesse

an der vorsorglichen Beweisführung in Form eines medizinischen Gutachtens zu

verneinen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die vorsorgliche

Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht bloss

eine vage Abschätzung der Prozesschancen, sondern eine eigentliche Abklärung

der Prozessaussichten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen

ermöglichen. Eine hinreichende Klärung der Prozessaussichten kann nur mit der

vorsorglichen Abnahme von Beweismitteln erreicht werden, welche zum Beweis der

anspruchsbegründenden Tatsache tauglich sind und sich auch eignen, im

Beweisverfahren eines allfälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle zu spielen

(Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.2. mit

Hinweis auf BGE 140 III 24 E.

3.3.3 S. 28 und anderen Hinweisen). Dabei kommt das Gericht nicht umhin, die zum

Gesuchzeitpunkt vorliegenden Akten summarisch auf ihre Beweistauglichkeit zu

würdigen (vgl. Fellmann Walter, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler

Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 158

Vorsorgliche Beweisführung N 19a und 19b mit Hinweis auf BGE 140 III 24, 26

ff.), um feststellen zu können, ob sich daraus ein glaubhaftes Interesse

ergibt, vorgängig zum Hauptprozess ein gerichtliches Gutachten zu veranlassen,

das für die Beurteilung der Prozessaussichten erforderlich ist. Bei der

Beweiswürdigung im Bereich der freiwilligen Krankentaggeldversicherung bildet Art.

8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die

Ausgangslage, wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen

hat, der aus ihr Rechte ableitet. Im Privatversicherungsrecht gilt dabei die

anspruchsbegründende Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als erstellt (BGE 130 II 321, 327 E. 3.5). Dasselbe gilt

auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die

Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Urteil des

Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 6.1.2 mit Hinweis auf 4A_393/2008

vom 17. November 2008, E. 4.1). Dem Versicherer steht ein – ebenfalls aus

Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis zu. Für das

Gelingen des Gegenbeweises ist mithin erforderlich, dass der Hauptbeweis

erschüttert wird (BGE 120 II 393 E. 4b) und damit die Sachbehauptungen nicht

überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Angesichts der mit Art. 8 ZGB

eingeführten Beweislastverteilung liegt es an der Gesuchgegnerin, den Nachweis

zu erbringen, dass der Gesuchsteller nicht mehr arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

einer summarischen Würdigung erscheint die medizinische Aktenlage, worauf sich

die Einstellung der Krankentaggelder stützt, mit dem Plausibilisierungsbericht

von Dr. G____ vom 24. November 2020 (GAB 13) als nicht stichhaltig. Dies

insbesondere deshalb, da zu diesem Zeitpunkt fachärztliche Berichte vorlagen (vgl.

Bericht der O____ Kliniken vom 8. Januar 2020, GAB 2; Bericht von Dr. med. P____

vom 13. Juli 2020, GAB 7 und Bericht des behandelnden Hausarztes Q____ vom 15.

September 2020, GAB 8), die sich in wesentlichen Punkten von Dr. G____

unterscheiden und deshalb eine Diskussion der abweichenden Beurteilungen

verlangt hätten. Ferner bleibt offen, weshalb die Gesuchgegnerin auf die

kardiologische und gegebenenfalls neurologische Abklärung verzichtet hat,

obschon Dr. G____ diese in seiner Aktenbeurteilung vom 23. September 2020 (GAB

10) sowie im Plausibilisierungsbericht vom 24. November 2020 (GAB 13) als

notwendig erachtete. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten zeigt

sich, dass eine vorsorgliche Beweisführung vorliegend nicht angezeigt ist, da

die von der Gesuchgegnerin eingereichten Akten, welche ihre

Leistungseinstellung untermauern sollen, offenkundig mit Mängel behaftet zu

sein scheinen. Angesichts dieser Sachlage erscheint ein vorsorgliches

Gerichtsgutachten als unverhältnismässig, da bereits aufgrund der vorliegenden

Akten das Prozessrisiko hätte beurteilt werden können. Nach dem Dargelegten

wäre es dem Gesuchsteller angesichts der bereits bestehenden Beweislage

zumutbar gewesen, die direkte Klage einzuleiten. Insofern fehlt es dem

Gesuchsteller an einem schutzwürdigen Interesse am beantragten Gutachten, sind

doch die Prozessaussichten bei dieser Sachlage abschätzbar. Schliesslich

erscheint die vorsorgliche Beweisführung auch unter dem Aspekt, dass das

Beweisverfahren nicht ohne Not in den vorprozessualen Bereich zu verlagern ist

(vgl. E. 3.4.), als nicht notwendig.

Ferner ist die vom Gesuchsteller beantragte vorsorgliche Beweisführung im

Hinblick auf den zeitlichen Verlauf kaum zweckdienlich. Denn aus den Akten ist

ersichtlich, dass die Gesuchgegnerin die Taggeldleistungen per 31. Dezember

2020 eingestellt hat (GAB 15). Sodann ist gemäss den

Angaben der Gesuchgegnerin ein allfälliger Leistungsanspruch höchsten bis zum 2.

November 2021 ausgewiesen. Weiter hat der Gesuchsteller das Gesuch erst am 20.

Oktober 2021 gestellt. Damit ist eine echtzeitliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers mittels dem beantragten Gutachten nicht

mehr möglich. Da nur noch eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit

Aufschluss über die Leistungspflicht der Gesuchgegnerin gibt, hätte der

Gesuchsteller anstelle der vorsorglichen Beweisabnahme im Sinne der

Prozessökonomie ebenso gut eine Leistungsklage anstreben können, hätte dies

doch zum gleichen Ergebnis geführt. Anders verhält sich die Sachlage indes,

wenn es um eine echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht. Diesfalls

trägt eine zeitnahe Begutachtung im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme

durchaus dazu bei, ein taugliches Beweismittel zu erhalten. Vorliegend ist

infolge der fehlenden zeitnahen Gesuchstellung indes fraglich, ob das

beantragte Gutachten im Beweisverfahren eines allfälligen Hauptverfahrens eine

tragende Rolle gespielt und die Ungewissheit über die Prozesschancen

tatsächlich beseitigt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2021 vom 14.

Dezember 2021, E. 4.2.f mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu

beachten, dass das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen

kostenlos ist (Art. 114 lit. e ZPO). Angesichts der Kostenlosigkeit des

Hauptverfahrens wäre es dem Gesuchsteller vorliegend ohne weiteres Risiko

möglich gewesen, direkt eine Leistungsklage zu erheben. Eine allfällige

vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung der Prozessaussichten, um

aussichtslose Prozesse und damit einhergehende Kosten zu vermeiden (vgl. E.

3.2.), verliert dadurch an Bedeutung.

4.4.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass es vorliegend – auch

im Sinne der Prozessökonomie – nicht zweckmässig erscheint, das Beweisverfahren

in den vorprozessualen Bereich zu verlagern. Insofern wurde vom Gesuchsteller

das schutzwürdige Interesse für die beantragte vorsorgliche Beweisführung in

Form eines Gutachtens nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass sein Gesuch

abzuweisen ist.

5.

5.1.

Nach dem Dargelegten ist das Gesuch abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Das Gesuch wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Gesuchsteller

– Gesuchgegnerin

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