ZV.2021.7
Krankentaggeldversicherung nach VVG
18. Oktober 2022Deutsch29 min
Arbeitsvertrag; Klagbeilage [KB] 1) und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____ AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2021.7
Krankentaggeldversicherung nach
VVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Kläger), geboren 1992, leidet an einer Acne
inversa (Hidradenitis suppurativa; vgl. u.a. Antwortbeilage [AB] 10) und
befindet sich seit einiger Zeit u.a. bei Dr. D____, Facharzt für Dermatologie,
in Behandlung (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). Seit dem 1. Oktober 2018
war der Kläger für die E____ in [...] 100 % im Aussendienst tätig (vgl. den
Arbeitsvertrag; Klagbeilage [KB] 1) und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei
der C____ AG krankentaggeldversichert (vgl. u.a. die Krankenmeldung; AB 7 und KB 14).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wurde ihm per 30. September 2020 gekündet (vgl.
AB 1 und KB 2).
b) Am 1. Oktober 2020 suchte der Kläger Dr. D____ auf
(vgl. AB 13 und KB 6), der ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.
Dezember 2020 bescheinigte (vgl. das entsprechende Attest; AB 3). Im
Rahmen der Konsultation vom 15. Dezember 2020 (vgl. AB 13 und KB 6) bestätigte Dr.
D____ das Fortbestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (ab dem 15. Dezember
2020) bis zum 31. Januar 2021 (vgl. AB 4). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 (vgl.
AB 6 und KB 10) liess der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Kläger
seinem ehemaligen Arbeitgeber ein von Dr. D____ am 5. Januar 2021 ausgestelltes
Attest zukommen, mit welchem ihm rückwirkend ab dem 24. September 2020 bis
zum 31. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.
AB 5 und KB 9). Des Weiteren forderte er die E____ dazu auf, seinen Anspruch
bei der Taggeldversicherung anzumelden (vgl. AB 6). In der Folge liess der
ehemalige Arbeitgeber der C____ AG am 18. Februar 2021 (vorsorglich) eine
Krankenmeldung zukommen (vgl. AB 7 und KB 14; siehe auch die E-Mail der C____
AG vom 17. Februar 2021 und vom 19. Februar 2021 [KB 11 und KB 13]).
c) Die C____ AG erachtete das Vorliegen einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 24. September 2020 zwar als wenig
glaubwürdig, zeigte sich aber zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit
(vgl. die E-Mail vom 4. März 2021; AB 9). In der Folge holte sie bei Dr. D____
die Stellungnahme vom 21. April 2021 (AB 10 und KB 7) sowie eine Übersicht über
die vom Kläger bei Dr. D____ wahrgenommenen Konsultationen (AB 13 und KB 6)
ein. Daraufhin machte sie geltend, der Kläger habe bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehört. Es bestehe
daher keine Versicherungsdeckung (vgl. die E-Mail vom 22. April 2021 [KB 18]).
Daraufhin reichte der Kläger der C____ AG eine Stellungnahme von Dr. D____ vom
28. April 2021 (KB 8 und AB 14) sowie einen Bericht des F____spitals [...]
vom 28. August 2020 (KB 5 und AB 2) ein (vgl. die E-Mail vom 29.
April 2021 [KB 20 und AB 15]). Dessen ungeachtet hielt die C____ AG an ihrer
Auffassung fest (vgl. die E-Mail vom 11. Mai 2021 [KB 21 und AB 16]).
Erwägungen
II.
a) Am 25. Oktober 2021 hat der Kläger Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die C____
AG zu verurteilen, ihm Fr. 47'443.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2021
zu bezahlen, Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
b) Am 10. November 2021 reicht der Kläger die relevanten
Kostenerlassunterlagen ein.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11.
November 2021 wird dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
d) Die C____ AG (Beklagte) beantragt mit Klagantwort vom
30.
Dezember 2021 die Abweisung der Klage. Ihrer Eingabe hat sie unter
anderem die Aktenbeurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2021 (AB 17)
beigelegt.
e) Der Kläger hält mit Replik vom 23. März 2022 an
seiner Klage fest. Des Weiteren beantragt er die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung, wobei Dr. D____ als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen
sei.
III.
a) Am 18. Oktober 2022 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Kläger und sein Rechtsvertreter,
Dr. B____, teil. Für die Beklagte erscheint H____, Rechtsanwalt. Als
Auskunftsperson erscheint Dr. D____.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers.
Anschliessend wird Dr. D____ als Auskunftsperson einvernommen. Im Anschluss
daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die
vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2.
April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale
Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]).
Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen
verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte
Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die
Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die
Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf
§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das
Sozialversicherungsgericht.
1.2
Wie
das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu
auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – keine
vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim
zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.3
Für
Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind gemäss A9.2 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) zur Krankentaggeldversicherung (KB 3) die
ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich daher grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall
zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne
von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der
versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Kläger hat Wohnsitz in Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ist damit gegeben.
1.4
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es könne gestützt auf
die vorliegenden (echtzeitlichen) medizinischen Akten nicht davon ausgegangen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eingetreten sei. Der Kläger habe somit nicht mehr zum Versichertenkreis gehört
(vgl. die Klagantwort). Der Kläger wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei gemäss
den schlüssigen Ausführungen von Dr. D____ in jedem Fall ab dem 24. September
2020.
100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf
Leistungen der Krankentaggeldversicherung (vgl. insb. die Klage; siehe auch die
Replik).
2.2
Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist somit,
ob die Beklagte zu Recht eine Leistungspflicht ablehnt.
3.
3.1
Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen
zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (vorliegend insb.
die AVB [KB 3 und AB 18] sowie die Besonderen Vertragsbedingungen [BVB] und
die Police [Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2022])
massgebend.
3.2
3.2.1
Gemäss den AVB gewährt die C____ AG unter anderem die in der
Police aufgeführten Taggeldleistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. AVB B1.1).
3.2.2
Versichert sind namentlich die in der Police
aufgeführten Arbeitnehmenden im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (vgl. AVB
B2.1). Laut den BVB gehören zu den versicherten Personen u.a. alle
provisionierten Aussendienstmitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag für
Verkaufsleiter und Versicherungs- und Vorsorgeberater (Personen nach Kategorie
3).
3.2.3
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens an dem in
der Police aufgeführten Beginn des Versicherungsvertrages (AVB B5.1). Der Versicherungsschutz
für die einzelne versicherte Person erlischt, wenn diese aus dem Kreis der
versicherten Personen ausscheidet (AVB B5.2).
3.3
3.3.1
Ist die versicherte Person gemäss ärztlicher Feststellung
arbeitsunfähig, bezahlt die C____ das Taggeld pro Krankheitsfall nach Ablauf der
vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten
Leistungsdauer (vgl. AVB B9.1). Laut Arbeitsvertrag war der Kläger als
Aussendienstmitarbeiter für die E____ im Einsatz (vgl. KB 1). Er gehört daher gemäss
den BVB (Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2022) zu den
Personen nach Kategorie 3. Laut Informationen für die versicherten Personen
(Beilage zur Police) beträgt die Leistungsdauer somit 730 Tagen,
"abzüglich Wartefrist" (30 Tage).
3.3.2
Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die C____ das in
der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich
die Höhe nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Bei weniger als 25 %
Arbeitsunfähigkeit entsteht kein Anspruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der
Leistungsdauer voll (AVB B9.2).
3.3.3
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der
letzte vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezogene AHV-Lohn gemäss D5
(vgl. AVB B4.2). Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbstätigkeit
aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, gilt ein Durchschnittslohn
auf Basis der letzten zwölf Monate als Berechnungsgrundlage (vgl. AVB B4.3). Der
versicherte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (AVB B9.3). Die Wartefrist pro
Krankheitsfall beginnt am Tag, an dem gemäss ärztlicher Feststellung die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einsetzt – frühestens drei Tage vor der
ersten ärztlichen Behandlung (AVB B9.4).
3.3.4
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Krankheit bedingte volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (AVB D2). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit aus vorwiegend
medizinischen Gründen, welche die versicherte Person erleidet und die nicht
Folge eines Unfalls ist, eine medizinische Untersuchung oder Behandlung
erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (AVB D1.1.).
3.3.5
Nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr (365 Tage)
werden zur Bestimmung des Grads der Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind. Zu deren
Feststellung muss eine anerkannte Diagnose vorliegen und eine adäquate
medizinische Behandlung durchgeführt werden (AVB D2).
3.4
3.4.1
Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person müssen
die C____ unverzüglich informieren, sobald sie Kenntnis von einem
Krankheitsfall haben, der voraussichtlich zu Leistungsansprüchen führt (AVB
C3.1). Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss alle
Mitteilungen an die zuständige Geschäftsstelle oder an den Sitz der C____
richten (AVB A8.1).
3.4.2
Führt ein Krankheitsfall voraussichtlich zu
Leistungsansprüchen, muss so schnell wie möglich für eine fachmännische
ärztliche Pflege gesorgt werden. Die Anordnungen des Arztes müssen befolgt
werden. Sämtliche Tätigkeiten und Handlungen, die zu einer Verschlimmerung der
Krankheit oder Verzögerung des Genesungsprozesses führen können, sind zu
unterlassen (AVB C3.2).
3.4.3
Trifft die Mitteilung mehr als einen Monat nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit ein, werden die Leistungen frühestens ab dem Eintreffen
der Mitteilung ausgerichtet. Die bisherige Arbeitsunfähigkeit und die
Wartefrist werden an die Leistungsdauer angerechnet (AVB C4.1).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders
bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch
geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die
Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften
verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im
Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 148 III 105, 107 E. 3.3.1).
4.1.2
Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der
Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte –
die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches"
(Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines
Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (BGE 148 III 105, 107 f. E. 3.3.1). Für den
Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit gilt das ordentliche Beweismass der
vollen Überzeugung (BGE 148 III 105, 106 f. E. 3.3.1; ferner Urteile
4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1, 4A_516/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2,
4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 5.2).
4.1.3
Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu
einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (...)
oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten
unverbindlich machen (BGE 148 III 105, 107 f. E. 3.3.1).
4.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen von
den Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel
dar, sondern gelten als blosse Parteivorbringen (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6;
Urteil 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2.). Wird eine Tatsachenbehauptung von
der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein
diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass
sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit – durch Beweismittel
nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433, 438 E. 2.6). Von
der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger
Parteigutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September
2017.
E. 2.2.1.). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt,
sind oft besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale
Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren,
welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2022
vom 9. Juni 2022 E. 3.2.).
4.1.5
Auch bei den zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit von den
Parteien selbst eingeholten ärztlichen Äusserungen handelt es sich – ohne durch
Beweismittel nachgewiesene Indizien – lediglich um Parteibehauptungen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1 und
4.2).
4.2
4.2.1
Die Beklagte erachtet nunmehr das Vorliegen einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 24. September 2020 gestützt auf die
vorliegenden Akten – ungeachtet der ergänzenden mündlichen Ausführungen von Dr.
D____ sowie ungeachtet der Aussagen des Klägers – als nicht rechtsgenügend
nachgewiesen.
4.2.2
Was zunächst die Aktenlage angeht, so präsentiert sich diese wie
folgt: Aus der von Dr. D____ erstellten Übersicht über die anberaumten/wahrgenommenen
Konsultationstermine (AB 13 und KB 6) ergibt sich, dass der Kläger seine
erste Konsultation – im vorliegend primär interessierenden Jahr 2020 – am 4. Mai
2020.
hatte. Am 20. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 erschien er nicht bei Dr. D____.
Schliesslich fand am 20. August 2020, mithin während der laufenden
Kündigungsfrist, eine Konsultation statt. Am 27. August 2020 wurde der
Kläger dann nochmals bei Dr. D____ vorstellig. Am Tag darauf (28. August 2020)
erfolgte im F____spital [...] eine Infusion von 600 mg Infliximab, welche als
komplikationslos bezeichnet wurde (vgl. den Sprechstundenbericht; AB 2 und
KB 5). Wie weiter der Übersicht über die abgemachten/gehabten Konsultationen
(AB 13 und KB 6) entnommen werden kann, nahm der Kläger auch den Termin vom 10.
September 2020 bei Dr. D____ nicht wahr. Er erschien – nach der letzten
Konsultation vom 27. August 2020 – erst am 1. Oktober 2020 wieder bei
Dr. D____ (vgl. AB 13 und BB 6), der ihm echtzeitlich eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Dezember 2021 bescheinigte (vgl. das
entsprechende Attest; AB 3). Ab dem 19. Oktober 2020 bis zum 23. November
2020.
fanden dann in wöchentlichen Abständen Kontrollen bei Dr. D____ statt. Den
Termin vom 30. November 2020 nahm der Kläger nicht wahr. Im Dezember 2020 erfolgten
schliesslich zwei Konsultationen bei Dr. D____, nämlich am 15. Dezember
2020.
und am 22. Dezember 2020 (vgl. AB 13 und KB 6). Anlässlich der
Konsultation vom 15. Dezember 2020 bestätigte Dr. D____ dem Kläger
echtzeitlich das Fortbestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (ab dem 15. Dezember 2020)
bis zum 31. Januar 2021 (vgl. AB 4).
4.2.3
Später bescheinigte Dr. D____ dem Kläger schliesslich mit
Attest vom 5. Januar 2021 rückwirkend ab dem 24. September 2020
bis zum 31. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 5 und KB
9). Eine Konsultation hatte ausweislich der von Dr. D____ erstellten Liste am
5.
Januar 2021 nicht stattgefunden. Mit darauffolgenden Attesten vom 1. Februar
2021, vom 29. März 2021 und vom 27. Mai 2021 bescheinigte Dr. D____
dem Kläger eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das letzte
aktenkundige Attest datiert vom 27. Mai 2021. Mit diesem wurde dem Kläger bis
zum 31. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. KB 22).
4.2.4
In den Akten befinden sich ausserdem zwei Stellungnahmen
von Dr. D____, nämlich eine vom 21. April 2021 (AB 10 und KB 7) und eine vom
28.
April 2021 (AB 14 und KB 8). Mit Stellungnahme vom 21. April 2021
machte Dr. D____ geltend, der Patient befinde sich seit Januar 2017 bei
ihm in dermatologischer Behandlung. Behandlungsgrund sei eine äusserst schwere
Form der Acne inversa (Hidradenitis suppurativa). Die Erkrankung zeige beim
Patienten den typischen wellenförmigen Verlauf. Bei starker entzündlicher
Komponente sei die Erkrankung invalidisierend. Am gesamten Körper würden sich
entzündliche und abszedierende Knoten entwickeln, teilweise mit Bildung von
Fistelgängen. Insbesondere die Axillär- und Inguinogenitalregion seien schwer
betroffen. Es hätten regelmässige Verlaufskontrollen alle zwei bis drei Monate
stattgefunden. Aktuell verlaufe die Erkrankung (weiterhin) invalidisierend. Er
hoffe, dass die Erkrankung mit den moderneren Therapien, die in etwa einem
halben Jahr auf den Markt kommen würden, besser in den Griff zu bekommen sei
und es dann zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Patienten
komme. Im Schreiben vom 28. April 2021 führte Dr. D____ an, der Patient sei aufgrund
der Schwere des Krankheitsbildes einige Wochen in einer Ozontherapie gewesen,
die er sich selbst ausgesucht und selber organisiert habe. Im Rahmen dieser
Behandlung habe man es verpasst, dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit zu
bescheinigen. Des Weiteren wies er darauf hin, man habe am 25. November 2020
die Lebensqualität mittels DLQI (Dermatology Life Quality Index) gemessen. Es habe
sich ein Wert von 25 von 30 Punkten ergeben, was mit einer Arbeitsfähigkeit
nicht vereinbar sei. Auch die Fotografien würden die Schwere der Erkrankung ab
Oktober 2020 dokumentieren.
4.2.5
Anlässlich der Befragung durch das Gericht äusserte
sich Dr. D____ wie bereits in den erwähnten Schreiben vom 21. April 2021 (AB 10
und KB 7) und vom 28. April 2021 (AB 14 und KB 8), machte aber
zahlreiche ergänzende Ausführungen. Namentlich brachte er vor, 50-60 % der
Personen mit der Erkrankung, an der sein Patient leide, verlören ihre Stelle,
da sie vor Schmerzen nicht mehr aufstehen könnten. Des Weiteren wies Dr. D____
darauf hin, wenn es ihn selber betroffen hätte, dann wäre er bereits im 2017
nicht (mehr) arbeiten gegangen. Sein Patient habe das aber nicht gewollt, was
seinem Naturell entspreche. Man sehe es seinem Patienten auch nicht an, wie
krank er wirklich sei. Der Arbeitgeber habe ihm eventuell auch nie angesehen,
wie krank er sei. Der Patient dissimuliere, was als eine Art
Krankheitsbewältigung zu interpretieren sei. Er habe ihn auch bereits zu einem
Psychiater geschickt. Des Weiteren führte Dr. D____ aus, er habe den Patienten
nach der Ozontherapie wiedergesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Krankheit
"explodiert" gewesen. Ein Attest habe der Patient zunächst nicht verlangt.
Da er keine Arbeit mehr gehabt habe, hätte er im Prinzip ja auch kein Attest
gebraucht. Ein Zeugnis sei denn auch kostenpflichtig. Es würden daher nur explizit
verlangte und benötigte Atteste ausgestellt. Schliesslich machte Dr. D____ geltend,
später habe der Patient dann offenbar gemerkt, dass er doch (für den
vorangehenden Zeitraum) ein Attest benötige und sich (am 5. Januar 2021) bei
ihm gemeldet. Er habe dann in die Krankenakte geschaut und die Festlegung des
Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf den 24. September 2020, mithin
auf eine Woche vor der Konsultation vom 1. Oktober 2020, als medizinisch
vertretbar gehalten. Das mit dem 24. September 2020 sei eine reine Schätzung gewesen.
In Anbetracht des präsentierten Krankheitsbildes hätte es durchaus ein früherer
Zeitpunkt sein können. Am 1. Oktober 2020, als er den Patienten gesehen habe, sei
er mit Sicherheit schon drei bis vier Wochen 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl.
das Verhandlungsprotokoll).
4.2.6
Der Kläger äusserte sich anlässlich der Befragung durch das Gericht
im Wesentlichen wie folgt: Die Krankheit habe ihn bereits während der letzten
Anstellung behindert. Es sei durchaus zu Absenzen und Arbeitsunfähigkeiten
gekommen. Sein Chef habe aber um die Erkrankung gewusst. Als Aussendienstmitarbeiter
sei er in der Lage gewesen, die Termine frei festzulegen und daher auch zu
verschieben. Es habe durchaus Tage gegeben, an denen er nicht habe arbeiten
können. Absenzen von einem Tag, auch mal von zwei bis drei Tagen seien schon
vorgekommen. Im Grossen und Ganzen habe es aber funktioniert und er sei er in
der Lage gewesen, die normale Arbeitsleistung zu erbringen. Nach der Kündigung
im Juli 2020 sei es extremer geworden mit der Erkrankung, viel extremer. Es gebe
da keinen ersichtlichen Grund resp. er wisse einfach nicht, weshalb es gerade dann
eskaliert sei. Eventuell sei es stressbedingt gewesen. Er habe eigentlich
nichts anders gemacht als sonst. Es seien jetzt Körperstellen betroffen gewesen,
bei denen es normalerweise weniger schmerzhaft sei. Es sei wirklich extrem
geworden. Noch während der Kündigungsfrist, als es schlimmer geworden sei und
die Entzündungswerte extrem gestiegen seien, sei er dann zu Dr. I____ in [...]
in eine Ozontherapie gegangen. Er habe diesbezüglich selber recherchiert gehabt
und herausgefunden, dass die Ozontherapie möglicherweise hilfreich sein könnte.
Die Therapie habe Ende August 2020 begonnen. Abgemacht worden seien
insgesamt zehn Sitzungen (zwei Sitzungen pro Woche; jeden Dienstag und
Donnerstag am Morgen). Bis zur 6./7. Sitzung sei die Situation für ihn im
Rahmen geblieben. Dann sei es aber immer schlimmer geworden. Es seien neue
Stellen betroffen gewesen. Das habe dazu geführt, dass man die Therapie
abgebrochen habe. In den fünf Wochen sei er wegen Schmerzen zwei- oder dreimal
ausserstande gewesen zur Ozontherapie zu gehen. Man habe daher verlängert
("angehängt"). Im September 2020 habe er den letzten Termin gehabt.
Im Oktober habe nur noch das Abschlussgespräch stattgefunden. Ob die Sache
wegen der Ozontherapie derart eskaliert sei, könne er nicht sagen. Den Termin,
den er am 10. September 2020 bei Dr. D____ gehabt hätte, habe er
telefonisch abgesagt; er habe extreme Schmerzen gehabt und sei daher nicht in
der Lage gewesen, hinzugehen. Wegen Abszessen am Gesäss und im Genitalbereich
habe er sich nicht anziehen können. Geschweige denn wäre es ihm möglich
gewesen, sich in ein Auto oder gar ein öffentliches Verkehrsmittel zu setzen
(vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.7
In Bezug auf die Umstände, die zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses führten, machte der Kläger geltend, der Grund der
Kündigung sei ihm nicht bekannt resp. man habe es nie richtig begründet. Am
Freitag vor der Kündigung habe er Termine verschoben, da es ihm gesundheitlich
nicht gut gegangen sei. Das sei für die Kunden kein Problem gewesen. Am Montag
sei er ins Büro gekommen und habe dann völlig unerwartet die Kündigung
erhalten. Da sei sein Verhalten beanstandet worden. Man habe ihn nach der
Kündigung freigestellt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.8
Zur Frage, weshalb er kein Attest verlangt habe, als es
ihm derart schlecht gegangen sei, machte der Kläger geltend, er habe nach der
Kündigung resp. Freistellung kein Arztzeugnis verlangt, da er gar nicht daran
gedacht habe. Er habe alles daran setzen wollen, damit es ihm einigermassen
bessergehe, so dass er die ihm angebotene neue Stelle bei einer Versicherung
antreten könne. Das Verhältnis mit seinem ehemaligen Chef sei ja auch angespannt
gewesen. Da habe er sich gesagt, er könne nicht noch monatelang nachfragen,
weshalb ihm gekündet worden sei, wenn er ohnehin keine Antwort darauf erhalte. Gegen
Ende der Kündigungsfrist habe er sich beim RAV gemeldet. Man habe ihm gesagt,
er würde ein Attest ab dem 1. Oktober 2020 benötigen, in dem stehe, dass
er 100 % arbeitsunfähig sei, weil die ersten dreissig Tage bezahlt würden. Die
Zeit vor dem 30. September 2020 würde das RAV nicht interessieren. Dann sei es
lange hin und her gegangen. Im Dezember 2020 habe er dann vom Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen Brief erhalten mit der Abmeldung. Es sei
ihm beschieden worden, er sei nicht vermittlungsfähig und er müsse sich an den
ehemaligen Arbeitgeber wenden, da die Arbeitsunfähigkeit während der
Kündigungsfrist eingetreten sei. Da habe er sich am 5. Januar 2021
telefonisch an Dr. D____ gewendet und diesen um ein entsprechendes Attest
gebeten (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3
Diese von Dr. D____ und vom Kläger anlässlich der Parteiverhandlung
gemachten Ausführungen erscheinen in sich widerspruchsfrei und absolut plausibel.
Auch vermögen die miteinander korrelierenden Aussagen ein stimmiges Gesamtbild
zu vermitteln. So ist es als schlüssig zu erachten, dass der Kläger nach dem
Erhalt der Kündigung mit sofortiger Freistellung den Fokus zunächst auf die
Wiedererlangung eines verbesserten Gesundheitszustandes und den Erhalt einer
neuen Stelle richtete. Es erscheint ausserdem als glaubhaft, dass der Kläger als
juristischer Laie nicht um die Tragweite eines ärztlichen Attestes wusste und
dass er – auf Verlangen des RAV hin – von Dr. D____ ein Attest ab dem 1.
Oktober 2020 (und nicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt) verlangte. Dass
Dr. D____ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit zunächst ab dem 1. Oktober 2020
bescheinigte, erscheint ebenfalls verständlich; denn es gab für den
behandelnden Arzt keinen Grund, dem Wunsch seines Patienten auf Ausstellung
eines Attestes ab dem 1. Oktober 2020 nicht nachzukommen resp. weitere
Nachfragen zu stellen oder gar "eigenmächtig" ab einem früheren
Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, obgleich sich dies
medizinisch hätte rechtfertigen lassen. Im Übrigen gibt es auch keinen Anlass
die Richtigkeit der Darstellung des Klägers infrage zu stellen, ihm sei erst
gegen Ende Dezember 2020 – gestützt auf die Erklärungen des RAV – die arbeits-
und versicherungsrechtliche Bedeutung eines ärztlichen Attestes für die Zeit
vor dem 1. Oktober 2020 bewusstgeworden, so dass er sich in der Folge am 5.
Januar 2021 telefonisch bei Dr. D____ gemeldet und diesen um Erstattung eines
entsprechenden Zeugnisses ersucht hat. Diesem Begehren ist Dr. D____
nachgekommen, indem er dem Kläger mit Attest vom 5. Januar 2021 ab dem 24.
September 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt hat (vgl. AB 5 und KB 9). Gemäss den stringenten Ausführungen von
Dr. D____ ist schliesslich davon auszugehen ist, dass der Kläger – gemessen an
den am 1. Oktober 2020 in der Praxis erhobenen Befunden – in jedem Fall
(spätestens) seit dem 24. September 2020 100 % arbeitsunfähig war.
4.4
Folglich hat die Beklagte zu Unrecht mit er Begründung, es habe
keine Versicherungsdeckung bestanden, einen Taggeldanspruch des Klägers
verneint.
5.
5.1
Die Berechnung des Taggeldes als solche resp. die einzelnen Parameter
der Taggeldberechnung werden von der Beklagten nicht bestritten (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Damit hat – den klägerischen Ausführungen folgend (vgl.
S. 10 der Klage) – als Bemessung des Taggeldes ein Durchschnittslohn auf der
Basis der letzten zwölf Monate als Berechnungsgrundlage zu dienen. Gemäss dem
vorliegenden Lohnausweis 2019 (KB 23) verdiente der Kläger 2019 brutto Fr.
77'647.--, was geteilt durch 365 zu einem Taggeldanspruch von Fr. 212.75 pro
Tag führt.
5.2
Der Kläger hat explizit eine Teilklage erhoben. Verlangt wird ein Taggeld
von insgesamt Fr. 47'443.25 (vgl. dazu das Rechtsbegehren auf S. 2 der
Klage), was 223 Taggeldern entspricht.
5.3
Dr. D____ hat die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 1.
Februar 2021 mit weiteren Attesten verlängert, letztmals am 27. Mai 2021
bis zum 31. August 2021 (vgl. die Atteste vom 1. Februar 2021, vom 29. März
2021, vom 27. Mai 2021; KB 22). Gemäss den Ausführungen von Dr. D____
hat auch nach Ende August 2021 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen und liegt weiterhin ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Es ist nunmehr als plausibel zu erachten, dass der
Kläger auch nach Ende August 2021 noch 100 % arbeitsunfähig war. Dass er noch
immer als 100 % arbeitsunfähig erachtet werden kann, erscheint zwar grundsätzlich
ebenfalls als plausibel, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geklärt zu
werden. Die eingeklagte Summe von Fr. 47'443.25 (entsprechend 223
Taggeldern) kann gestützt auf die Aussagen von Dr. D____ in jedem Fall
zugestanden werden. Der Forderungsbetrag ist denn auch von der Beklagten nicht
bestritten worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.4
5.4.1
Der Vollständigkeit halber ist aber in Bezug auf die
maximale Leistungsdauer zu bemerken, dass gemäss den einschlägigen AVB der
Beklagten die Leistungen frühestens ab dem Eintreffen der Mitteilung
ausgerichtet werden und die bisherige Arbeitsunfähigkeit und die Wartefrist an
die Leistungsdauer angerechnet werden (AVB C4.1; Erwägung 3.4.3. hiervor).
5.4.2
Vorliegend reichte der Kläger das Attest von Dr. D____
vom 5. Januar 2021 (vgl. AB 5 und KB 9) seiner ehemaligen Arbeitgeberin
als Beilage zum Schreiben vom 21. Januar 2021 ein (vgl. AB 6 und KB 10). In der
Folge liess diese der Beklagten am 18. Februar 2021 (vorsorglich) eine
Krankenmeldung zukommen (vgl. AB 7 und KB 14; siehe auch die E-Mail der
Beklagten vom 17. Februar 2021 und vom 19. Februar 2021 [KB 11 und KB
13]). Damit sind die Taggeldleistungen jedoch nicht ab dem 21. Januar 2021
(vgl. dazu S. 10 der Klage), sondern erst ab dem 18. Februar 2021 geschuldet (vgl.
dazu zutreffend Ziff. 2.13 der Klagantwort), wobei die bisherige
Arbeitsunfähigkeit und die Wartefrist an die vereinbarte Leistungsdauer
anzurechnen sind. Letzteres hat als unbestritten zu gelten (vgl. S. 10 der
Klage).
5.5
5.5.1
Der Kläger beantragt zusätzlich zu den ausstehenden
Taggeldleistungen einen Zins von 5 % für das Jahr ab dem 15. Mai 2021 (mittlerer
Verfall, ausgehend vom 21. Januar 2021 als erstem Fälligkeitstermin und dem 31.
August 2021 als letztem Fälligkeitstermin).
5.5.2
Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nicht nur die
Fälligkeit der Versicherungsleistungen, sondern auch die Inverzugsetzung des
Schuldners durch den Gläubiger voraus (Basler Kommentar zum VVG, Jürg Nef, N 20 zu Art. 41 VVG).
5.5.3
Der besonderen Natur des Versicherungsvertrages folgend
statuiert Art.
41.
VVG eine eigene Regel für die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs, welche
erst eintritt, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben
überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. Wenn
der Versicherer alle erforderlichen Angaben erhalten hat, braucht er
regelmässig noch eine gewisse Zeit, um sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem
Umfang er tatsächlich leistungspflichtig ist. Art. 41 Abs. 1 VVG gewährt ihm
hierfür einen Zeitraum von vier Wochen. Mit Ablauf dieser sogenannten
Deliberationsfrist wird der Versicherungsanspruch fällig.
5.5.4
Leistet der Versicherer nicht, beurteilen sich die
Rechtsfolgen nach dem allgemeinen Recht. Gemäss herrschender Lehre gerät der
Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine
Leistungspflicht definitiv ab (Nef,
a.a.O., Art. 41 Rz 1 ff.).
5.5.5
Vorliegend verneinte die Beklagte mit E-Mail vom 22.
April 2021 definitiv ihre Leistungspflicht (vgl. KB 18). Sie ist daher zu
diesem Zeitpunkt in Verzug geraten. Es ist dem Kläger daher zusätzlich zu den
ausstehenden Taggeldern ein Verzugszins von 5 % per anno (p.a.) zuzusprechen.
Da der mittlere Verfall auf den 10. Juli 2021 (erster Termin: 22. April 2021; angenommener
letzter Termin bei 223 Taggeldern: 28. September 2021) zu liegen kommt, ist der
Verzugszins ab diesem Datum geschuldet.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Teilklage somit gutzuheissen
und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ein Taggeld von Fr. 47'443.25
zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 10. Juli 2021 auszurichten.
6.2
6.2.1
Der anwaltlich vertretene, obsiegende Kläger hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat anlässlich der
Parteiverhandlung vom 18. Oktober 2022 zwei Honorarnoten (basierend auf unterschiedlichen
Berechnungsgrundlagen) eingereicht. In der ersten Honorarnote wird ein
Gesamthonorar von Fr. 5'728.80, bestehend aus einem Aufwand von Fr. 5'319.20
(Fr. 5'047.50 [20.19 Stunden à Fr. 250.--] + Auslagen von Fr. 271.70 + Fr.
409.60
MwSt) zuzüglich Auslagen von Fr. 271.10 und MwSt ausgewiesen. In der
zweiten Honorarnote wird ein Honorar von Fr. 8'133.20 geltend gemacht. Es
errechnet sich aus einer Grundgebühr von Fr. 5'600.-- (gemäss § 4 Ziff. 9 der
[seit Januar 2021 nicht mehr in Kraft stehenden] Honorarordnung vom 29.
Dezember 2010 für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt; SG 291.400]),
einem Zuschlag von Fr. 1'680.-- für die Replik (30 %; gemäss § 5 Abs. 1 b) der
alten Honorarordnung) sowie Auslagen von Fr. 271.70 und MwSt.
6.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 des seit 1. Januar 2021 in Kraft
stehenden basel-städtischen Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und
die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG
291.400) berechnet sich das Honorar im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
nach Zeitaufwand. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu
berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).
6.2.3
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur
Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen
aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen
Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das
Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer
Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde festgelegt werden
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. und
9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2. mit Hinweisen). Bei Forderungen über Fr.
30'000.-- wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in der Regel um mindestens 2 % des
Streitwertes erhöht.
6.2.4
Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 47'443.25.
Das Grundhonorar von Fr. 3'750.-- ist daher um mindestens Fr. 948.90 zu erhöhen.
Da sich der in der ersten Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 20.19 Stunden
nicht erheblich über dem geschätzten Durchschnitt (15 Stunden) bewegt, lässt es
sich rechtfertigen, die mit der ersten Honorarnote vom 18. Oktober 2022
beantragte Parteientschädigung von Fr. 5'319.20 zuzüglich Fr. 409.60 MwSt
zuzusprechen.
6.3
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Teilklage wird gutgeheissen und die
Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ein Taggeld von Fr. 47'443.25 zuzüglich
5.
% Verzugszins p.a. ab dem 10. Juli 2021 auszurichten.
Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 5'319.20 zuzüglich Fr. 409.60 MwSt auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e
ZPO).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: