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Entscheid

ZV.2022.1

ZV01, Nachweis Arbeitsunfähigkeit

17. Januar 2023Deutsch31 min

4). Als solche ist sie in Anwendung von Punkt 24 des Zusatzvertrages «Zusätzliche

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____ AG

vertreten durch D____, Advokat, [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2022.1

Krankentaggeldversicherung VVG

(Klage)

Nachweis Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2014 als Verkaufsleiterin bei

der E____ AG angestellt (Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2013, Klagebeilage

[KB] 3; Änderungskündigung vom 7. September 2020 inkl. neuem Arbeitsvertrag, KB

4). Als solche ist sie in Anwendung von Punkt 24 des Zusatzvertrages «Zusätzliche

Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende der [...]», gültig ab 1. Juni 2012 (KB

5), der Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der E____

AG ist (vgl. KB 4), bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Allgemeine

Versicherungsbedingungen [ABV], KB 2).

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, bescheinigte der Klägerin ab dem 7. Oktober 2021 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnisse vom 7. Oktober 2021 bis zum 11. September

2022, KB 9 und 10; Bericht vom 15. November 2021 und vom 24. Februar 2022, KB

12 und 19). Die Beklagte entrichtete nach Ablauf der Wartefrist ein Taggeld in

der Höhe von CHF 360.90 entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl.

Leistungsabrechnung der Beklagten vom 24. Januar 2022, KB 11).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 (Klageantwortbeilage [AB] 1)

bot die Beklagte die Klägerin zu einer medizinischen Untersuchung am 30.

November 2021 bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, auf. Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ berichtete am 15. November

2021 (KB 12) an den vertrauensärztlichen Dienst der Beklagten, dass die

Klägerin an einer schwergradigen somatisierten Depression (ICD-10 F32.9)

erkrankt und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Kurzgutachten

vom 13. Dezember 2021 (KB 14) diagnostizierte Dr. med. G____ eine

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei struktureller

Arbeitsplatzveränderung und Konfliktsituation mit Mitarbeitern (ICD-10 F43.20)

und hielt die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt für 100 % arbeitsunfähig, von

da an innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen für teilarbeitsfähig und

spätestens bis Mitte Februar 2022 wieder für 100 % arbeitsfähig (Seite 7

des Gutachtens).

Dr. med. F____ nahm am 24. Februar 2022 (KB 19) gegenüber dem

vertrauensärztlichen Dienst der Beklagten Stellung. Mit Email vom 10. März 2022

(AB 4) äusserte sich Dr. med. G____ dazu.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (KB 17) teilte die Beklagte

der Klägerin mit, dass gemäss Gutachten von Dr. med. G____ ab Mitte Februar wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Demzufolge werde sie die

Taggeldleistungen noch bis zum 20. Februar 2022 ausrichten und danach

einstellen. In der Folge wandte sich die Klägerin am 11. Februar 2022 (KB 18) an

die Beklagte. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 25. Februar 2022

(KB 20) mit, dass sie an der Einstellung der Taggelder festhalten und ab dem 21.

Februar 2022 keine Leistungen mehr erbringen werde. Mit Schreiben vom 17. März

2022 (KB 21) forderte die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Klägerin die

Beklagte auf, die Krankentaggeldleistungen wiederaufzunehmen. Die Beklagte hielt

mit Schreiben vom 18. und 23. März 2022 (KB 22 und 23) an der

Leistungseinstellung fest.

Die Beklagte ersuchte sodann Dr. med. H____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, um eine Beurteilung. Mit Bericht vom 13. resp.

19. Oktober 2022 (AB 6) kam Dr. med. H____ zum Schluss, dass die Ausführungen

von Dr. med. G____ bezüglich der aktuellen psychischen Situation der Klägerin

nachvollziehbar seien, weshalb für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 auf

seine Einschätzungen im Gutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14) abgestellt

werden könne.

Am 4. August 2022 erstattet die Klägerin Strafanzeige gegen Dr.

med. G____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 19. August 2022 beantragt die Klägerin, vertreten

durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin für die Zeit vom 22. Februar 2022 bis zum 11. September 2022 ein

Krankentaggeld in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag, d.h. CHF 72’540.90,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu

bezahlen. Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankentaggelder

in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag für die Zeit ab dem 12. September 2022 bis

zum Ende des Taggeldanspruchs (730 Tage, gerechnet ab dem

7.

Oktober 2021) auszurichten, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und

belegt ist, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die Beklagte,

vertreten durch MLaw I____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Klage, unter

o/e-Kostenfolge.

III.

Am 17. Januar 2023 findet die mündliche Verhandlung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. An dieser nehmen die

Klägerin und ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____, teil. Für die Beklagte

erscheint MLaw I____. Die Klägerin reicht weitere Arztzeugnisse ein. Zunächst

erfolgt eine Befragung der Klägerin. Anschliessend erhalten die Parteien

Gelegenheit zum Vortrag.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und

unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.

Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2). Nach Art. 7 ZPO

können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz

für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf

§ 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2

Gemäss Art. 198 lit. f. ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei

Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz

zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für

welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig

Dispositiv

erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage konnte demnach direkt beim

Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.

1.3.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([ABV]; KB 2) sehen in Art.

10.3 vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden

Partei die Gerichte am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort

oder in Basel-Stadt zur Verfügung stehen. Da die Klägerin ihren Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt hat sowie in Basel arbeitet, sind in Anwendung aller drei

Wahlgerichtsstände die Gerichte des Kantons Basel-Stadt zuständig.

1.4.

Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Klage einzutreten.

2.

2.1.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre ab dem 7. Oktober 2021 bestehende

und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit mit den der Beklagten eingereichten

Arztzeugnissen, dem Bericht vom 15. November 2021 sowie der ergänzenden

Stellungnahme vom 24. Februar 2022 von Dr. med. F____ hinreichend nachgewiesen

(KB 10, 12 und 19).

2.2.

Die Beklagte wendet dagegen ein, der Bericht des behandelnden Arztes

sei mit Vorbehalt zu würdigen und es könne auf diesen aufgrund formeller und

materieller Mängel nicht abgestellt werden. Demgegenüber sei das von ihr in

Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 (KB 14)

nachvollziehbar und schlüssig. Dies würde auch der Bericht von Dr. med. H____

vom 13. Oktober 2022 (AB 6) bestätigen. Vor diesem Hintergrund sei es der

Klägerin gestützt auf die eingereichten Belege von Dr. med. F____ nicht

gelungen, eine über den 20. Februar 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu

beweisen. Die Beklagte dagegen habe anhand der Ausführungen der Dres. med. G____

und H____ den Nachweis dafür erbracht, dass die Klägerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ab Mitte Februar 2022 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.

Ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch bestehe somit nicht, weshalb die

Beklagte ihre Taggelder zu Recht ab dem 21. Februar 2022 eingestellt habe.

2.3.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin für den fraglichen

Zeitraum bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert war und dass am

7. Oktober 2021 ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Beklagte anerkannte

ihre Leistungspflicht und richtete der Klägerin zunächst Taggelder aus. Streitig

und zu beurteilen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen zu Recht gestützt

auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Dezember 2021 ab dem 21. Februar

2022 eingestellt hat.

3.

3.1.

Gemäss Art. 95a VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten die

Versicherung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der Krankheit ein

selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. Darüber

hinaus enthält das VVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es

sind daher die vertraglichen Versicherungsvereinbarungen massgebend. Gemäss Punkt

24.2 des Zusatzvertrages «Zusätzliche Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende

der [...]», gültig ab 1. Juni 2012 (KB 5, S. 10), hat die Beklagte mit der

Arbeitgeberin der Klägerin eine kollektive Krankentaggeldversicherung

abgeschlossen. Anwendbar sind insbesondere die Bestimmungen des

Versicherungsvertrages, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, KB 2)

und des VVG (Punkt 1.5 AVB). Die Versicherungsleistung besteht in der Ausrichtung

von Taggeldern für eine maximale Dauer von 730 Tagen bei krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Punkt 24.2 des Zusatzvertrages und Punkt 1.1 AVB).

Gemäss Punkt 1.7 AVB gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und

die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine

Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach Ablauf von drei Monaten wird

auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

berücksichtigt (Punkt 1.7 AVB). Die Beklagte leistet das Taggeld für die in der

Police vereinbarte Leistungsdauer und Leistungshöhe pro Leistungsfall, solange

eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, längstens aber bis

zur Beendigung des Versicherungsvertrages (Punkt 6.1 AVB). Dauert die

Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, ist die versicherte Person

verpflichtet, alle vier Wochen eine ärztliche Bestätigung der

Arbeitsunfähigkeit einzureichen (Punkt 8.2 lit. b AVB). Im Sinne einer

Schadensminderung ist die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen

Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet,

ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

zu verwerten. Die Beklagte fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer

angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Stellen-

resp. Berufswechsel vorzunehmen (vgl. Punkt 8.3 AVB).

3.2.

Nach Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregeln gelten auch im Bereich

des Versicherungsvertrags.

Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten

von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit

kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der

behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls

verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.2).

3.3.

Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese

Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache

nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der

beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien

bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet,

dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis

zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei

die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können

nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III

321 E. 3.2).

3.4.

Eine behauptete Arbeitsunfähigkeit kann ohne weiteres mit einem

entsprechenden Zeugnis bewiesen werden. Diesbezüglich gilt das ordentliche

Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 in fine).

3.5.

Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern

von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass

nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten

sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt,

welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die

Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei

weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der

Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad

an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines

gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei

erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter

mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine

substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die

Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen

nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt

einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird

(BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.6.

Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden

meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale

Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren,

welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine

Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen

Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen.

Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel

nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu

erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als

bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E.

2.6 mit zahlreichen Hinweisen).

4.

4.1.

Das Gutachten von Dr. med. G____ stellt ein solches Parteigutachten

dar und fällt damit nicht in den numerus clausus der in Art. 168 Abs. 1 ZPO

aufgezählten Beweismittel. Ein solches Gutachten ist auch nicht unter den in

dieser Bestimmung angeführten Begriff der Urkunde zu subsumieren (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Damit ist festzuhalten, dass es sich beim von der Beklagten

veranlassten Gutachten bei Dr. med. G____ um ein Parteigutachten und damit eine

Parteibehauptung handelt. Die Klägerin bestreitet sodann substantiiert die im

Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten vermag daher nur

zusammen mit weiteren Indizien den Beweis für die Arbeitsfähigkeit der Klägerin

zu erbringen. Dies ist nachfolgend anhand der verschiedenen vorliegenden Berichte

zu prüfen.

4.2.

Auch bei den von der Klägerin eingereichten Arztberichten handelt es

sich beweisrechtlich um blosse Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen anzusehen sind.

4.3.

Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 7. Oktober 2021 bis zum 11.

September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit Arztzeugnissen

nachgewiesen (KB 10). Die Vorlage der Arztzeugnisse bestreitet die Beklagte

auch nicht, sondern sie beruft sich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 13.

Dezember 2021 (KB 14), wonach die Klägerin ab Mitte Februar 2022 wieder voll

arbeitsfähig gewesen sei.

4.4.

Zusätzlich zu den ausgestellten Arztzeugnissen verfasste der

behandelnde Psychiater der Klägerin Dr. med. F____ am 15. November 2021 einen

ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Klägerin (KB 12). Zusammengefasst

lässt sich diesem Folgendes entnehmen:

Als Diagnose nennt Dr. med. F____ eine ausgedehnte

schwergradige somatisierte Depression (ICD-10 F32.9) bei bis dato

asymptomatischer und gesunder Patientin (DD schwergradige depressive Episode

ohne Psychosezeichen).

Er führt aus, dass bei der Klägerin eine erstmalige

Krankheitsentwicklung aufgrund eines kontinuierlichen mehrjährig sukzessive

sich steigernden Drucks am Arbeitsplatz vorliege, welcher schliesslich seit

2021 in ein personalisiertes, für die Klägerin unerträgliches Mobbing ihrer

Vorgesetzten gemündet und im Sommer 2021 zu einem psychophysischen

Zusammenbruch mit schwerer depressiver Symptomatik geführt habe. Die Stimmung

der Klägerin sei ausgeprägt depressiv, antriebsgemindert, unruhig und nervös.

Zudem lägen bei der Klägerin ein Leere- und Sinnlosigkeitserleben, Libido- und

Rhythmusstörungen sowie ausgeprägte kognitive Störungen und multiple Ängste

vor. Kontaktaufnahmen seitens des Arbeitgebers würden zu einer sofortigen

massiven Verschlechterung bis hin zu akuten Suizidgedanken führen. Die Klägerin

sei komplett implodiert, präsuizidal, schlaflos und leide unter Zukunfts-,

Trennungs- und Versagensängsten sowie einem völlig zusammengebrochenen

Selbstbewusstsein. Es lägen Ein- und Durchschlafstörungen vor. Neben der

Psychotherapie (wöchentlich bis 14-täglich) habe er zunächst Circadin und

Mirtazapin verordnet. Zusätzlich sei eine engmaschige Überprüfung der

Tagesstruktur mit Tagesstrukturierung erforderlich. Wesentlich sei dabei

insbesondere ein regelmässiges Bewegungs- und Fitnessprogramm sowie

regelmässige Mahlzeiten.

Die Klägerin sei derzeit und bis auf weiteres zu

100 % arbeitsunfähig und es sei von einem mehrmonatigen Krankheitsverlauf

auszugehen. Durch die Mobbingsituation und die systematische Auseinandersetzung

mit ihren Vorgesetzten sei ihr Selbstwerterleben und Selbstkonzept sukzessive

eingebrochen. Die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz unter den derzeitigen

Vorgesetzten erscheine ihm undenkbar und es sei ihr aus ärztlicher Sicht davon

abzuraten.

4.5.

Den von der Klägerin vorgelegten Berichten steht das von der

Beklagten in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. G____ vom 13. Dezember

2021 (KB 14) gegenüber.

4.6.

Dr. med. G____ diagnostizierte aufgrund der am 30. November 2021

durchgeführten Untersuchung eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei

strukturellen Arbeitsplatzveränderungen und Konfliktsituation mit Mitarbeiter

(ICD-10 F43.20).

Im Gespräch mit dem Gutachter habe die Klägerin ausgeführt, dass es seit vier

Jahren zunehmend Konflikte mit dem Arbeitgeber gegeben habe. Sie könne sich

nicht vorstellen, wieder in den Betrieb zurückzukehren. Der Gutachter beschrieb

ihre Ausführungen als oft detailreich und präzise, bei gewissen Fragen hingegen

überraschend diffus. Konzentration, Auffassung und Gedächtnisleistung seien

während der Untersuchung ungestört. Es lägen keine Hinweise einer Angst- oder

Zwangsstörung vor. Es bestehe eine depressive Stimmungslage mit deutlichem

Kränkungsempfinden. In Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber resp. die

Vorgesetzten habe sich die Klägerin abwertend geäussert. Gelegentlich habe sie Todessehnsüchte

mit appellativem Charakter angedeutet.

Dr. med. G____ führte im Weiteren aus, zur diagnostischen

Herleitung seien die Angaben der Klägerin, des behandelnden Psychiaters sowie

weiterer Auskunftspersonen zu berücksichtigen. Dabei seien die Ausführungen des

Psychiaters im Vergleich zu denen der seit Januar 2021 eingesetzten

Vorgesetzten diskrepant. Der Psychiater beschreibe ein Bild der völligen

Erschöpfung, wogegen die Vorgesetzten eine Person beschreiben würden, die

entgegen einem deklarierten Entscheid an einem Doppelmandat habe festhalten

wollen. Auch Anzeichen eines Mobbings resp. einer psychiatrischen

Krankheitsentwicklung habe es aus Sicht der Vorgesetzten keine gegeben.

Aufgrund des verbesserten Zustands ging Dr. med. G____ davon

aus, dass der Beschwerdeführerin die Erreichung einer Teilarbeitsfähigkeit in

den nächsten vier bis sechs Wochen möglich sein werde. Bei einer Weiterführung

der Behandlung (inklusive Anpassung der antidepressiven Medikation) werde

spätestens Mitte Februar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen.

4.7.

Des Weiteren hielt Dr. med. G____ in seinem Kurzgutachten vom 13.

Dezember 2021 fest, dass aufgrund der teils etwas diffusen resp.

widersprüchlichen Angaben sowie wegen des Hinweises des behandelnden

Psychiaters, die Klägerin sei Opfer eines üblen Mobbings geworden, sich das

Einholen «fremdanamnestischer Angaben» aufgedrängt habe (vgl. Kurzgutachten vom

13. Dezember 2021 S. 3, KB 14). Infolgedessen befragte der Gutachter am 9.

Dezember 2021 die zuständige Person im Human Ressources und den direkten

Vorgesetzten der Klägerin zur beruflichen Situation der Klägerin und zu den

Mobbingvorwürfen. Danach sei das Arbeitsunfähigkeitszeugnis «völlig

überraschend» eingegangen. Anzeichen für ein Mobbing habe es keine gegeben.

Auch Vorzeichen einer psychischen Erkrankung hätten nicht festgestellt werden können.

Zudem habe es «ein gewisses Konfliktpotential» zwischen der Klägerin und einem

zweiten Verkaufsleiter gegeben. Die Klägerin sei in den Gesprächen jeweils «gestützt»

worden. Im Umgang sei die Klägerin eher durch ihre direkte Art aufgefallen.

4.8.

Zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ersuchte

die Beklagte sodann Dr. med. H____ um eine Beurteilung. Diese kam mit

konsiliarischer Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 2022 (AB 6) im Wesentlichen zu

folgenden Erkenntnissen:

Die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 15. November

2021 (KB 12) würden einige Hinweise auf Diskrepanzen aufweisen. So werfe die

Einschätzung der Depression als schwergradig bei dem angegebenen

Aktivitätsniveau mit einer offenbar stabilen Tagesstruktur Fragen auf, da eher

nicht zu erwarten sei, dass eine schwer depressive Person eine stabile

Tagesstruktur aufrechterhalten könne. Weiter erscheine eine Medikation mit

lediglich Circadin und Mirtazapin (15 mg) angesichts des schwerkranken

Zustandes, den Dr. med. F____ bei der Klägerin festgestellt habe, übermässig

zurückhaltend. Das Kurzgutachten von Dr. med. G____ sei formal korrekt

durchgeführt worden und inhaltlich schlüssig. Das Einholen einer Fremdanamnese

sei grundsätzlich geeignet, die Aussagekraft eines Gutachtens zu erhöhen.

Gerade die Frage nach dem angeblichen Mobbing sei für den Gutachter

klärungsbedürftig. Er stelle die geeigneten Fragen, auf die er klärende

Antworten des Vorgesetzten und des HR-Verantwortlichen erhalte. Es deute alles

auf einen Arbeitsplatzkonflikt hin, den die Klägerin als Mobbing erlebt habe. Die

Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ seien begründet und nachvollziehbar. Dr.

med. H____ empfahl der Beklagten, für den Zeitraum November und Dezember 2021

sowie Januar, Februar und März 2022 auf das Gutachten von Dr. med. G____ abzustellen.

Über den weiteren Krankheits- bzw. Heilverlauf im Jahr 2022 lägen ihr keine

Unterlagen vor. Zur Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne sie daher

nicht Stellung nehmen. Falls eine weitere Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht

werde, empfehle sie, einen Arztbericht einzufordern und nötigenfalls ein

Verlaufsgutachten zu veranlassen.

4.9.

Dr. med. G____ kommt zwar in Übereinstimmung mit dem behandelnden

Psychiater Dr. med. F____ zum Schluss, dass bei der Klägerin ein depressiver

Symptomkomplex vorliege, jedoch schätzte er dessen Ausmass anders ein. Im

Zeitpunkt seiner Untersuchung am 30. November 2021 hielt er eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit gleichwohl als angemessen, dies jedoch bei einer weit

weniger schwerwiegenden Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion bei strukturellen Arbeitsplatzveränderungen und Konfliktsituation mit

Mitarbeiter (ICD-10 F43.20).

4.10.

Dagegen führte Dr. med. F____ mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022

(KB 19) aus, dass die Klägerin nachweislich weiterhin an einer schweren

Depression erkrankt sei. Im Rahmen psychologischer Tests würde sie Werte von

48-51 (Beck-Depressions-Inventar) sowie 45-48 (Hamilton-Skala) aufweisen. Zudem

werde sie antidepressiv behandelt. Die mittlerweile leichtgradig stattgefundene

Verbesserung sei durch die Vorgehensweise des vertrauensärztlichen Dienstes der

Beklagten rückgängig gemacht worden. Darüber hinaus sei die Klägerin

präsuizidal geworden und habe lediglich durch das Intervenieren des

behandelnden Psychiaters aufgefangen werden können.

5.

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. G____ in

seinem Bericht vom 13. Dezember 2021 die bisher vom behandelnden Arzt attestierte

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 100 % als angemessen erachtete (vgl. KB 14,

S. 7 f.). Sodann gab er eine Prognose ab, wonach die Klägerin aufgrund des zum

Untersuchungszeitpunkt (30. November 2021) verbesserten Zustandes innerhalb der

nächsten vier bis sechs Wochen (d.h. zwischen dem 10. und 24. Januar 2022) eine

Teilarbeitsfähigkeit erreichen werde. Bei Weiterführung der Behandlung (inkl.

Anpassung der antidepressiven Medikation) läge bis spätestens Mitte Februar

2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Gutachter begründete seine

Prognose mit dem von ihm festgestellten verbesserten Gesundheitszustand der Klägerin

(vgl. KB 14, S. 7 f.). Er ging jedoch nicht darauf ein, in welcher Hinsicht die

antidepressive Medikation anzupassen sei. Bei der prospektiven

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung handelt es sich in erster Linie um eine Prognose,

und damit um eine Entwicklung, die bloss möglicherweise zu erwarten ist. Prognosen

sind naturgemäss unsicher. Selbst wenn diese Prognose lege artis erstellt

worden sein sollte, heisst das nicht, dass diese Entwicklung alsdann auch

entsprechend verlaufen ist - und nur die tatsächliche Entwicklung im konkreten

Fall interessiert (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, 4A_66/2017, E.

5.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_335/2013, E. 3.4). Der Umstand, dass der

Gutachter Dr. med. G____ eine Empfehlung zur Anpassung der Medikation – die er

ohnehin nicht weiter präzisierte – abgegeben hat, ändert nichts daran, dass es

sich gleichwohl um eine Prognose handelt. Selbst bei einer sofortigen Anpassung

der antidepressiven Medikation, wäre die Prognose zu überprüfen gewesen (vgl.

dazu schon ZV.2020.8 vom 12. Januar 2021 und ZV.2020.17 vom 25. Mai 2021). Dies

vor allem auch deshalb, weil der Gutachter aufgrund der erhobenen Befunde selbst

zum Schluss kam, dass ab dem Zeitpunkt der Berichterstattung im Dezember 2021

noch für weitere vier bis sechs Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen

bliebe. Im Übrigen stehen der Prognose des Gutachters die vom behandelnden

Psychiater Dr. med. F____ ausgestellten Arztzeugnisse (KB 10) entgegen, mit

welchen der Klägerin über den 20. Februar 2022 hinaus eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Ferner hält Dr. med. F____ mit

Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (KB 19) fest, dass die Klägerin weiterhin an

einer schweren Depression leide. Es wäre daher notwendig gewesen, die Klägerin

zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung

aufzubieten, um das Eintreffen der gutachterlichen Prognose zu überprüfen und

um den tatsächlichen Krankheitsverlauf zu evaluieren.

6.

6.1.

Abgesehen davon ist es aus medizinischer bzw. diagnostischer Sicht

bloss sekundär, ob tatsächlich ein Mobbing stattgefunden hat oder bloss ein

Arbeitsplatzkonflikt vorliegt, denn es kommt auf den psychischen

Gesundheitszustand der Klägerin an. Aus ärztlicher Sicht ist allenfalls zu

attestieren, wenn jemandem das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht

zugemutet werden kann. Es ist jedoch Aufgabe des medizinischen Experten, den

Gesundheitszustand der Klägerin zu untersuchen, nicht aber zu klären, ob

Mobbing vorlag, was vorwiegend einer juristischen Analyse bedarf und in den

Schutzbereich von Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und Art. 328 des

Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) fällt.

Entscheidend ist letztlich ohnehin, dass in Bezug auf die hier

wesentliche Frage nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Angaben der

medizinischen Fachpersonen, insbesondere auf deren Diagnosen, abzustellen ist,

und nicht auf die Angaben der Vertreter der Arbeitgeberin. Da die Angaben der befragten

Personen offensichtlich in die Diagnosestellung des Kurzgutachtens von Dr. med.

G____ eingeflossen sind, fehlt es an einer schlüssigen Herleitung der Diagnose

und es kann auf die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht abgestellt werden.

Vor diesem Hintergrund kann somit auch offenbleiben, ob der Vertrauensarzt der

Beklagten ohne explizite Einwilligung überhaupt Auskünfte bei Vertretern der

Arbeitgeberin einholen durfte.

6.2.

Des Weiteren fällt auf, dass während die Ausführungen von Dr. med. G____

zur beruflichen Situation aufgrund der bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte

sehr ausführlich sind, der von ihm erhobene Psychostatus sehr kurz ausgefallen

ist. Auf die einzelnen Symptome der Klägerin geht er nur wenig ein,

ausdrücklich befragt hat er sie nur nach ihrer Stimmung (KB 14 S. 5). Der

behandelnde Psychiater hat jedoch eine schwere Depression diagnostiziert. Dr.

med. G____ führte aus, zur diagnostischen Herleitung seien die Angaben der

Klägerin, des behandelnden Psychiaters sowie weiterer Auskunftspersonen zu

berücksichtigen. Dabei seien die Ausführungen des Psychiaters im Vergleich zu

ihren Vorgesetzten diskrepant. Der Psychiater beschreibe ein Bild der völligen

Erschöpfung, wogegen die Vorgesetzten eine Person beschreiben würden, die

entgegen einem deklarierten Entscheid an einem Doppelmandat habe festhalten

wollen. Was den Bericht von Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6) angeht, ist

vorab zu konstatieren, dass es sich auch hierbei lediglich um eine

Parteibehauptung handelt (vgl. E. 3.3. und 3.4. des vorliegenden Urteils). Zudem

äussert sie sich lediglich auf der Grundlage einer konsiliarischen Aktenbeurteilung,

ohne die Klägerin persönlich untersucht zu haben. Sie hält zwar fest, dass die

Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ begründet und nachvollziehbar seien und

für den Zeitraum November, Dezember 2021 sowie Januar, Februar und März 2022

auf das Kurzgutachten abgestellt werden könne. Da entsprechend der vorstehenden

Erwägung (vgl. E. 3.9.) die Prognose jedoch zu überprüfen gewesen wäre, vermag auch

die Aktenbeurteilung von Dr. med. H____ nicht die Beweiskraft des

Kurzgutachtens von Dr. med. G____ zu erhöhen. Was die Bemerkung von Dr. med. H____

betrifft, das stabile Aktivitätsniveau lasse sich mit der Diagnose einer

schweren Depression nicht vereinbaren, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus

dem Bericht des behandelnden Psychiaters entnehmen lässt, dass er grossen Wert

auf die Errichtung und Einhaltung einer Tagesstruktur legt (vgl. Seite 2 Punkt

6 seines Berichts vom 15. November 2021). Dr. med. H____ hat die Klägerin zu

keinem Zeitpunkt untersucht und konnte demnach die Prognose von Dr. med. G____ nicht

selber überprüfen. Schliesslich hält sie selbst fest, dass sie zum

Krankheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach März 2022) keine

Aussagen machen könne und ein Verlaufsgutachten empfiehlt, sollte weiterhin

eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden.

6.3.

Da die Beschwerdeführerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit geltend macht,

Dr. med. G____ lediglich eine Prognose abgegeben hat und Dr. med. H____ für

diesen Fall ein Verlaufsgutachten empfiehlt, wäre es an der Beklagten gewesen,

den Gesundheitszustand der Klägerin einer weiteren vertrauensärztlichen

Untersuchung zu unterziehen. Dies hat sie jedoch nicht getan, während die

Klägerin ihrer Obliegenheit, der Beklagten alle vier Wochen Arztzeugnisse

einzureichen, nachgekommen ist.

7.

7.1.

Inhaltlich kritisiert die Beklagte am Bericht von Dr. med. F____ vom

15. November 2021 (KB 12), dass dieser übertrieben formuliert sei und daher

weder sachlich noch professionell sei. Zudem stütze sich der behandelnde Arzt

zu sehr auf die Ausführungen der Klägerin und deren subjektives Empfinden, ohne

diese kritisch zu hinterfragen. Es fehle demnach an der erforderlichen Objektivität.

In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen von Dr.

med. F____ vom 15. November 2021 (KB 12) insgesamt in sich widerspruchsfrei und

durchwegs plausibel sind. Es kann auch nicht von fehlender Objektivität die

Rede sein, wenn der behandelnde Arzt im Rahmen seiner klinischen Untersuchung sowie

der beschriebenen Symptomatik zur begründeten Annahme gelangt, die Ausführungen

der Klägerin seien aufgrund fehlender Hinweise auf Aggravation oder Simulation

nachvollziehbar. Weitere Indizien, die auf eine fehlende Objektivität des

behandelnden Psychiaters hindeuten, liegen keine vor. Ohnehin kam Dr. med. G____

für den gleichen Zeitraum (15. November 2021) zum gleichen Schluss, nämlich

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

7.2.

In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 24. Februar

2022 (KB 19) bemängelte die Beklagte, dass diese emotional verfasst sei und

jegliche Sachlichkeit vermissen liesse. Ausserdem zeige er nicht auf, inwiefern

er mit den medizinischen Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ nicht

einverstanden sei. Wenngleich der Bericht etwas emotional verfasst ist, was auf

die Befragung der Arbeitgeberin der Klägerin durch Dr. med. G____

zurückzuführen ist, ohne dass dem die Klägerin zugestimmt hätte, ist

hervorzuheben, dass Dr. med. F____ in sachlicher Hinsicht festhält, dass die

Klägerin weiterhin an einer schweren Depression leidet und antidepressiv

behandelt wird. Zwar setzt er sich nicht detailliert mit dem Bericht von Dr.

med. G____ auseinander, er bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die

Klägerin weiterhin psychiatrisch schwer erkrankt sei. Dies bestätigte er sodann

auch mit den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, mit denen er der

Klägerin weiterhin (d.h. über den 20. Februar 2022 hinaus) eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. KB 10).

7.3.

Im Ergebnis ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten,

dass die Klägerin ihre über den 20. Februar 2022 hinausgehende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich belegt hat (KB 9, 12 und 19 sowie Eingabe an

der Hauptverhandlung), womit sie ihrer Obliegenheit, ihre Arbeitsunfähigkeit

ärztlicherseits zu bestätigen, nachgekommen ist (vgl. Punkt 8.2 lit. b AVB).

Dagegen stellt Dr. med. G____ im Parteigutachten vom 13. Dezember 2021 (KB 14)

lediglich eine Prognose auf, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt überprüft hat.

Sein Kurzgutachten vermag daher keine Zweifel an der von der Klägerin

behaupteten Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Daran vermag auch der Bericht von

Dr. med. H____ vom 13. Oktober 2022 (AB 6), welcher allein auf der Beurteilung

der Aktenlage beruht, nichts zu ändern. Es liegen auch keine weiteren Indizien

vor, die auf eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin im umstrittenen Zeitraum

hindeuten würden.

7.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis, die

Klägerin wäre ab dem 21. Februar 2022 wieder arbeitsfähig, nicht gelungen ist,

während die Klägerin ihrer Obliegenheit (Art. 8.2 lit. b AVB) nachgekommen ist,

lückenlos Arztzeugnisse einzureichen. Der Beklagten ist es unbenommen, die

Klägerin zu einer weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten (Art.

8.2 lit. e AVB). Folglich hat die Beklagte die Taggeldleistungen zu Unrecht ab

dem 21. Februar 2022 eingestellt.

8.

8.1.

Die Berechnung des Taggeldes als solche resp. die einzelnen

Parameter der Taggeldberechnung werden von der Beklagten nicht bestritten. Damit

ist – den klägerischen Ausführungen folgend (vgl. S. 7 der Klage) – zur

Bemessung des Taggeldes die jährliche Lohnsumme in der Höhe von CHF 146’373.00

als Berechnungsgrundlage heranzuziehen (vgl. auch Leistungsabrechnung der

Beklagten vom 24. Januar 2022, KB 11). 90 % der vorgenannten versicherten

Lohnsumme von CHF 146’373.00 geteilt durch 365 führt zu einem

Taggeldanspruch von CHF 360.90 pro Tag.

8.2.

Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag

mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem

der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des

Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der Versicherer nicht automatisch mit

Ablauf der Frist in Verzug, sondern grundsätzlich erst nach Mahnung durch den

Versicherungsnehmer (vgl. Basler Kommentar VVG, 2. Auflage, Zürich/Basel, 2022,

Süsskind, Art. 41 N 21 und N 31).

8.3.

Allerdings werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne Weiteres

fällig und es tritt Verzug ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv

ablehnt (vgl. a.a.O. N 33).

8.4.

Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der

Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108

OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv

verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2007, 4A_206/2007, E. 6.3

mit Verweisen). Die Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des

Taggeldanspruchs ab

dem 21. Februar 2022 nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bestätigt hat

(vgl. KB 17, 20, 22 und 23). Folglich ist die Forderung ab dem 21. Februar 2022

mit 5 % zu verzinsen bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

9.

9.1.

Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten,

der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 auf der Basis einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Februar 2022

bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

9.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

9.3.

Die anwaltlich vertretene, obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat anlässlich der

Parteiverhandlung vom 17. Januar 2023 eine Honorarnote in der Höhe von CHF 8’037.50

zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht, wobei er von einem Grundhonorar von CHF 3’750.00

ausging sowie einer Erhöhung des Streitwertes um 2 % bei der Annahme eines

Streitwertes von CHF 214’374.60 (594 Tage ab dem 21. Februar 2022 à CHF

360.90).

9.3.1.

Gemäss § 16 Abs. 1 des seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden

basel-städtischen Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG

291.400) berechnet sich das Honorar im Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht nach Zeitaufwand. Bei Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit.

f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).

9.3.2.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur

Krankenversicherung von einem Grundhonorar von CHF 3’750.00 inklusive Auslagen

aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten

durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF

250.00. Im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung wird ein pauschaler

Zuschlag von CHF 750.00 (drei Stunden Aufwand) angenommen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das

Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer

Bandbreite von CHF 160.00 bis CHF 320.00 in der Stunde festgelegt werden (vgl.

die Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2021, 9C_47/2021, E. 5.4, und vom 7.

Juli 2015, 9C_787/2014, E. 6.2. mit Hinweisen).

Bei Forderungen über CHF 30’000.00 wird die

Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in der

Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.

9.3.3.

Der Rechtsvertreter zieht einen Streitwert bis Ende des möglichen

Taggeldanspruchs heran (594 Tage verbleibend ab dem 21. Februar 2022). Die

Klägerin hat die Klage am 19. August 2022 eingebracht, mit dem Antrag, ihr für

die Zeit vom 22. Februar 2022 (recte: 21. Februar 2022, siehe Schreiben der

Beklagten vom 25. Februar 2022, KB 20) bis zum 11. September 2022 ein

Krankentaggeld in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag, d.h. CHF 72’540.90,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu

bezahlen und der Klägerin Krankentaggelder in der Höhe von CHF 360.90 pro Tag

für die Zeit ab dem 12. September 2022 bis zum Ende des Taggeldanspruchs (730

Tage, gerechnet ab dem 7. Oktober 2021) auszurichten, solange die

Arbeitsunfähigkeit andauert und belegt ist.

9.3.4.

Gemäss § 16 Honorarordnung hat das Gericht bei der

Parteientschädigung den Streitwert zu berücksichtigen. Der Streitwert beträgt

vorliegend den eingeklagten maximalen Streitwert gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1

und 2 des Klägers und damit CHF 214’374.60 (594 Tage x CHF 360.90). Das

Grundhonorar samt Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von CHF 4’500.00

ist daher um CHF 4’287.50 zu erhöhen. Folglich ist der Klägerin eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 8’787.50 zuzüglich CHF 676.65 Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verpflichtet, der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 Taggelder auf der Basis

einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 21.

Februar 2022 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 8’787.50 zuzüglich CHF 676.65 Mehrwertsteuer

auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: