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Entscheid

ZV.2023.2

Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.

5. Februar 2024Deutsch9 min

Mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2022 gelangte die Klägerin mit Versicherungsansprüchen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 5. Februar 2024

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.2

Klage vom 17. Februar 2023

Fehlende sachliche Zuständigkeit

für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

1.1.

Die Klägerin mit Sitz seit 10. Januar 2023 in [...] (vormals in [...])

verfügt seit 7. Mai 2021 für ihre Angestellten über eine

Kollektivkrankentaggeldversicherung bei der Beklagten (Police T46.1.445.194,

Klagebeilage/KB 3).

1.2.

Mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2022 gelangte die Klägerin mit Versicherungsansprüchen

für ihre angestellte D____, welche seit dem 6. September 2022 zufolge Krankheit

arbeitsunfähig war, an die Beklagte (Anhang zu KB 4). Diese lehnte mit

Schreiben vom 31. Oktober 2022 eine Leistungspflicht ab und führte zur Begründung

aus, die per 1. Juli 2022 fällige Prämie sei erst nach Eintritt des Schadens am

6. September 2022 bezahlt worden, obwohl dieser Umstand schriftlich gemahnt und

auf die Fälligkeit und die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei (KB 4).

1.3.

Die Klägerin bestritt in der Folge, die Mahnungen erhalten zu haben.

Nachdem die Klägerin aufgrund des Schadenfalles telefonisch mit der Beklagten

Kontakt aufgenommen hatte, erhielt sie gemäss eigenen Angaben mit E-Mail vom

30. September 2022 Kenntnis vom Prämienausstand und der Mahnung (KB 7). Daraufhin

beglich sie den Ausstand.

2.

2.1.

Mit Klage vom 17. Februar 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zahlung von CHF 14'170.75 zuzüglich

Zins zu 5% seit dem Datum der Klageinreichung zu leisten; Mehr- oder

Minderforderung ausdrücklich vorbehalten.

2.

Unter

o-/e-Kostenfolge inkl. MwSt, zu Lasten der Beklagten.

2.2.

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 24. April 2023 auf

Abweisung der Klage vom 17. Februar 2023, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Mit Replik vom 26. Mai 2023 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren

fest.

Die Beklagte stellt mit Duplik vom 16. Juni 2023 folgende

Rechtsbegehren:

1.

Auf die Klage vom

17. Februar 2023 sei nicht einzutreten.

2.

Die Klage vom 17.

Februar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Erwägungen

Erwägungen

3.

3.1

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich

Dispositiv

(BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach

richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen

zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die

Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die

Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges

Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

3.2.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des

Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) und § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die

Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) als

einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO).

3.3.

Soweit vorliegend eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung,

insbesondere die Zahlung von Taggeldleistungen, geltend gemacht wird, ist das

angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zuständig.

3.4.

Soweit die Klägerin vorbringt, es sei ihr ein Schaden in Höhe der an

die erkrankte Arbeitnehmerin D____ ausgerichteten Lohnersatzzahlung entstanden

und sich hierbei auf Art. 97 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.

März 1911 (OR, SR 220) i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes über den

Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR

221.229.1) stützt (vgl. Klage, S. 3 ; Replik, S. 2), mithin Schadenersatz

aufgrund einer Vertragsverletzung geltend macht, ist nicht das angerufene

Sozialversicherungsgericht, sondern das Zivilgericht Basel-Stadt sachlich

zuständig, da "Forderungen aus dem Versicherungsvertrag" nur solche

sind, die der Versicherer aufgrund des Eintritts des versicherten Risikos

übernehmen muss (vgl.BGE 149 III 242, E. 5.2.2). Darüber hinaus ergibt sich die

Zuständigkeit des Zivilgerichts auch aus folgenden Überlegungen: Art. 7 ZPO ist

in Zusammenhang mit den Art. 243 Abs. 2 lit. f, Art. 247 Abs. 2 lit. a und Art.

114 lit. e ZPO zu lesen. Diese Bestimmungen sehen bei Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen streitwertunabhängig die Anwendung des vereinfachten

Verfahrens, die Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime und die

Kostenlosigkeit des Verfahrens vor. Dabei handelt es sich um sozialpolitische

Verfahrenserleichterungen, welche für die Versicherten als schwächere und damit

besonders schutzbedürftige Vertrags- und Prozessparteien eingeführt wurden

(vgl. hierzu die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Vorgängerbestimmung

Art. 47 Abs. 2 aVAG bei Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur

sozialen Krankenversicherung, Diss. Univ. Basel 2021, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz. 25 f. und den Hinweis in Fn 66 auf BGE 127 III 421, 424 E. 2, wonach bei

Streitigkeiten zwischen anderen Parteien der sozialpolitische Grund für diese

Verfahrenserleichterungen fehle). Sachlogisch betreffen die Verfahren der

Versicherten stets Leistungsstreitigkeiten, die sich aus dem betreffenden

Vertrag selbst ergeben. Nur diesbezüglich lässt sich die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts, welches im Bereich des Sozialversicherungsrechts über

Leistungsansprüche urteilt, auch für die Spezialmaterie der Zusatzversicherungen

begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um die

Versicherungsnehmerin und nicht die Versicherte. Zudem macht die Klägerin einen

Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung geltend. Rein privatrechtliche

Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsträger, namentlich gestützt auf

das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), fallen nicht unter die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Die Klägerin hat dafür das vorgesehene

Verfahren vor den Zivilgerichten zu beschreiten.

3.5.

Gemäss §83 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ([Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]) entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als

Einzelrichterin. Ein einfacher Fall liegt hier vor.

3.6.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt,

weshalb auf die Klage einzutreten ist.

4.

4.1.

Zunächst ist auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin einzugehen.

4.2.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des VVG in Kraft

getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen (Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung)

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1.; BGE 144 V 210 E. 4.3.1. je mit Hinweisen).

Der einschlägige Vertrag wurde am 7. Mai 2021 abgeschlossen (Police

T46.1.445.194, KB 3). Daher sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Diese werden nachfolgend in dieser

Fassung zitiert, soweit dies nicht anders vermerkt ist.

4.3.

Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung

(entspricht Art. 95a in der Fassung ab 1. Januar 2022) sieht vor, dass derjenigen

Person, zu deren Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung

abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein

selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Diese Bestimmung

ist gemäss Art. 98 VVG zwingender Natur und hat zur Folge, dass nur die

begünstigte Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung ist und der

Versicherer sich nur mit Leistung an diese befreien kann (vgl. BGE 141 III 112,

114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96; vgl. auch Christoph Frey/Nathalie Lang in: Basler

Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [BSK VVG] - Nachführungsband, Basel

2012, Art. 87 ad N 23; vgl. ferner Christoph

Frey/Karin Friedli, in: BSK VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 95a N 28;

zur fehlenden Aktivlegitimation der Arbeitgeberin BGer 4D_29/2014 vom 3. Juli

2014 E. 3). Dieses Vertragsverhältnis kann mit einem echten Vertrag zu Gunsten

Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR verglichen werden. Insofern besteht also eine

Analogie zwischen Art. 87 VVG und Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 141 III 112, 114 E.

4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96, vgl. auch Roberta Papa, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

bei Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers und die Koordination von

Lohnfortzahlungsleistungen mit Taggeldleistungen, in: ArbR 2009, S. 69 ff., S.

79 und Gustavo Scartazzini, Krankentaggeldversicherung,

in: AJP 1997, S. 667 ff., S. 668).

4.4.

Eine allfällige Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer

(Arbeitgeber) und Versicherer, dass letzterer die Taggelder an den Arbeitgeber

entrichtet, ändert am Gesagten nichts (BGE 141 III 112, 114 E. 4.4 = Praxis

2016 Nr. 96). Der versicherten Person steht es jedoch frei, ihren Anspruch nach

Eintritt des Schadenfalles an den Arbeitgeber abzutreten (Peter Stein in: BSK VVG, Basel 2001,

Art. 87 N 16; vgl. auch Christoph

Frey/Karin Friedli, in: BSK VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 95a N 30).

Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG bedarf eine Abtretung der Schriftform, der

Übergabe der Police und der Anzeige an den Versicherer um gültig zu sein (vgl. Peter Stein/Nathalie Lang, in BSK VVG - Nachführungsband,

Basel 2012, Art. 87 ad N 16).

4.5.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur die versicherte Person

persönlich Taggeldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus

dem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch nur ihr als Arbeitnehmerin

zu. Nur sie selbst wäre zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem

Versicherungsverhältnis aktivlegitimiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

4D_29/2014 vom 03.07.2014 E. 3)

4.6.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um die

Versicherungsnehmerin und nicht um die versicherte Person. Die Klägerin ist

daher nicht aktivlegitimiert zur Einforderung von Taggeldleistungen.

4.7.

Die Klägerin hat keine Abtretung der geforderten Leistungen geltend

gemacht, geschweige denn entsprechende Belege eingereicht. Auch in den Akten

der Beklagten finden sich keine entsprechenden Unterlagen. Demnach ist davon

auszugehen, dass eben keine solche stattgefunden hat. Forderungsberechtigter

ist nach wie vor die versicherte Person und nicht die Klägerin. Letztere ist in

dieser Sache folglich nicht klageberechtigt, also nicht aktivlegitimiert. Aus

diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

5.

5.1.

Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

5.2.

Das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur

Krankenversicherung ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, da der nicht

durch externe Anwälte vertretenen Beklagten mangels eines besonderen Aufwandes

praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen Ist (BGer 4A_109/2013 vom

27.08.2013 E. 5).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: