ZV.2023.4
Kein Taggeldanspruch für eine neue Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhlätnisses (Bundesgerichtsurteil 4A_464/2024 vom 05.12.2024)
21. März 2024Deutsch27 min
relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Er sei damit aus Sicht der Invalidenversicherung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
März 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Kläger
B____
vertreten durch C____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2023.4
Klage vom 20. April 2023
(Postaufgabe 21. April 2023)
Kein Taggeldanspruch für eine
neue Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhlätnisses
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1980 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum
Betriebsfachangestellten bei den D____ absolviert (vgl. Fähigkeitszeugnis vom
26. Juni 1998, Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV-Akten],
S. 416). Gemäss seinem Lebenslauf arbeitete er seit 2004 als Lokführer
(vgl. IV-Akten, S. 417). Zuletzt arbeitete er seit dem 1. März 2019 als
Lokführer bei der E____. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Beklagten
krankentaggeldversichert (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März
2022, IV-Akten, S. 373 f., sowie Arbeitszeugnis vom 31. Juli
2021, IV-Akten, S. 220). Ab dem 12. Juli 2021 wurde der Kläger
krankgeschrieben (vgl. Bericht des Spitals F____ vom 12. Juli 2021, IV-Akten,
S. 104 f.). Die E____ kündigte dem Kläger die Anstellung per
31. Juli 2021 aufgrund diverser Vorkommnisse sowie dem Nichtbestehen der
periodischen Prüfung (vgl. Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2021, IV-Akten,
S. 357, sowie das Schreiben vom 9. September 2021, IV-Akten,
S. 355). Aufgrund der Krankschreibung verlängerte sich die Kündigungsfrist
bis zum 31. Oktober 2021 (vgl. Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse
des Kantons F____ vom 1. Dezember 2021, IV-Akten, S. 412).
b)
Aufgrund seiner linksseitigen Coxarthrose wurde dem Kläger am
17. August 2021 eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt (vgl.
Operationsbericht des Spitals F____ vom 17. August 2021, AB 3.07). Am
30. September 2021 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akten,
S. 549 ff.).
c)
Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 informierte die E____ die Beklagte
über die Krankschreibung des Klägers seit dem 12. Juli 2021 (AB 1.001
bis 1.002; vgl. auch die Krankheitsanzeige vom 26. Oktober 2023,
AB 1.014 und 1.015). Diese erbrachte in der Folge rückwirkend ab dem
11. August 2021 Krankentaggeldleistungen (vgl. Taggeldabrechnungen in
Kapitel 5 der Klageantwortbeilage [AB] 11. August 2021 bis 31. Januar
2023).
d)
Mit Vorbescheid vom 21. November 2022 informierte die Kantonale
IV-Stelle F____ den Kläger darüber, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren
abzuweisen. Zur Begründung gab sie an, gemäss ihren Abklärungen bestehe bei ihm
kein Gesundheitsschaden mehr, welcher eine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Er sei damit aus Sicht der Invalidenversicherung
zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig, weshalb weder die Ausrichtung einer
Rente, noch die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angezeigt sei. Die
Beklagte erhielt eine Kopie des Vorbescheids (AB 1.078 und 1.079).
Infolgedessen teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2022 mit,
dass sie ihre Leistungen per 1. Februar 2023 einstelle, da gemäss den
Abklärungen der IV-Stelle eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.
Im Rahmen einer Übergangsfrist gewähre sie ihm das Taggeld noch bis zum
1. Februar 2023 (Klagebeilage [KB] 2b bzw. AB 1.128). Auf zwei Schreiben
des Klägers vom 29. November 2022 und vom 16. Januar 2023 hin (vgl.
AB 1.86 und 1.091) bestätigte die Beklagte die Leistungseinstellung per 1.
Februar 2023 mit einem Schreiben vom 24. Januar 2023. Dazu führte sie aus,
dass sie ihre Leistungen aufgrund seiner Beschwerden an der linken Hüfte
erbracht habe. Die rechtsseitigen Hüftbeschwerden seien erstmals am
14. September 2022 medizinisch dokumentiert worden. Da er per 31. Oktober
2021 bei der E____ ausgetreten sei, seien die rechtsseitigen Hüftbeschwerden
nicht mehr über den Kollektivvertrag seines ehemaligen Arbeitgebers versichert
(AB 1.093). Der Kläger beantragte in der Folge wiederholt die Ausrichtung
von Taggeldern (vgl. Schreiben vom 30. Januar 2023, AB 1.094, Schreiben
vom 15. Februar 2023, AB 1.095, Schreiben vom 12. April 2023, AB 1.103).
Zuletzt stellte er am 2. Juni 2023 einen Antrag auf Krankentaggeld für
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Monate Februar, März und April
2023 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den Monat Mai 2023
(AB 1.124).
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 20. April
2023.
(Postaufgabe 21. April 2023) wird beantragt, die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger die bisherig ausstehenden 89 Taggelder zuzüglich
5.
% Zins sowie eine Genugtuung/Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00
zu bezahlen.
b)
Im Nachgang zur Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juni 2023
betreffend die Zustellung der Klage inklusive Beilagen an die Beklagte reicht
der Kläger ein auf den 6. Juli 2023 datiertes (Postaufgabe 7. Juli 2023)
und an die Beklagte gerichtetes Schreiben inklusive diverser Beilagen ein,
welches er mit «Aufforderung/Antrag auf Ihre Klageantwort» betitelte. Dasselbe
Schreiben reicht er am 30. August 2023 erneut ein.
c)
Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 8. September 2023 die
Abweisung der Klage.
d)
Innert der Replikfrist stellt der Kläger mit einer Eingabe vom
17.
September 2023 einen «Eil-Antrag auf erstinstanzliches Urteil» beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin formuliert er sein Rechtsbegehren
neu und beantragt nunmehr, die beklagte Partei sei zu verurteilen, dem Kläger
die ihm bisher verweigerten Taggelder der Monate Februar, März, April 2023 vollumfänglich
sowie 50 % des Monats Mai 2023, zuzüglich 5 % Zins, zu bezahlen.
Zudem sei ihm eine «Genugtuung/Parteientschädigung» von pauschal Fr. 1'000.00
auszurichten. Am 19. September 2023 reicht der Kläger Beilagen zur
erwähnten Eingabe ein.
e)
Mit Verfügung vom 20. September 2023 erklärt der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für geschlossen und teilt mit, dass
die Kantonale IV-Stelle des Kantons F____ im Rahmen einer amtlichen Erkundigung
um die Zustellung der IV-Akten des Klägers gebeten wird.
f)
Mit E-Mail an das Gericht vom 27. September 2023 bittet die
Kantonale IV-Stelle F____ um Edition einer Zustimmung des Klägers in die
Aktenedition bzw. um genauere Ausführungen im Rahmen des erfolgten Gesuches
betreffend den Zweck der beantragten Akteneinsicht.
g)
Der Instruktionsrichter bittet den Kläger mit Verfügung vom
7.
November 2023 um eine entsprechende Einwilligung. Diese reicht der
Kläger mit Schreiben vom 14. November 2023 (Postaufgabe 15. November
2023) – mit dem Vermerk diese erfolge «trotz formellem Protest des Klägers» –
für die Akten «bis und während dem fraglichen Zeitraum im Frühjahr 2023» beim
Gericht ein.
h)
Mit Schreiben vom 23. November 2023 reicht die Kantonale IV-Stelle F____
die Akten des Klägers bis Frühjahr 2023 beim Gericht ein.
i)
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 gewährt der Instruktionsrichter
den Parteien die Möglichkeit, beim Gericht in die beigezogenen IV-Akten
Einsicht zu nehmen und sich anschliessend dazu zu äussern.
j)
Der Rechtsvertreter der Beklagten beantragt mit Schreiben vom
13.
Dezember 2023 die Zustellung der IV-Akten zur Einsicht. Diesem Gesuch
entspricht der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Dezember 2023.
k)
Die Beklagte nimmt daraufhin mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 zu
den IV-Akten Stellung.
l)
Der Kläger reicht am 8. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) ein
Schreiben mit dem Betreff «Antrag auf erstinstanzliches Urteil betr.:
ZV.2023.4» beim Gericht ein. Inhaltlich entspricht es der Einwilligung zur
Einsichtnahme in die IV-Akten vom 14. November 2023. Der Kläger reicht
zugleich weitere Unterlagen ein.
m)
Die Beklagte lässt sich mit einer kurzen Eingabe vom 15. Januar
2024.
erneut vernehmen.
n)
Der Kläger reicht mit Datum vom 31. Januar 2024 (Postaufgabe
2.
Februar 2024) ebenfalls eine weitere Stellungnahme inklusive weiterer
Beilagen ein.
III.
Am 21. März 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Klägers sowie des
Rechtsvertreters der Beklagten statt. Anschliessend erfolgt die Urteilsberatung
unter Berücksichtigung der Akten die im Verfahren bis spätestens in der
Hauptverhandlung eingereicht wurden. Nach der Urteilsberatung eingereichte
Unterlagen kann das Gericht nicht berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 V 558, 560 E. 3.2, BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f.
Dispositiv
E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das
Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des
vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt
bei Gericht anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren
durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss
§ 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom
13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom
3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl.
Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in Bezug auf die
Krankentaggeldforderung in sachlicher Hinsicht zuständig. Bei der Forderung des
Klägers von Genugtuung (vgl. Klage) und Schadenersatz (z.B. für die Teilnahme
an der Hauptverhandlung; vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) handelt es sich
um Forderungen, die nicht auf einem Versicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz
vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) gründen, da es sich dabei
nicht um Versicherungsleistungen handelt. Das angerufene Gericht ist gemäss
§ 19 SVGG i.V.m. Art. 7 ZPO für Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig. Für
Streitigkeiten, welche nicht direkt auf einem Versicherungsvertrag basieren,
ist seine Zuständigkeit hingegen aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Art. 7 ZPO ist im Zusammenhang mit Art. 114 lit. e ZPO,
Art. 243 Abs. 2 lit. f und Art. 247 Abs. 2 lit. a zu
lesen. Gemäss diesen Bestimmungen sind diese Streitigkeiten kostenlos (d.h. es
werden keine Gerichtskosten gesprochen) und unterliegen ohne Rücksicht auf den
Streitwert dem vereinfachten Verfahren und es gilt die sogenannte soziale
Untersuchungsmaxime. Diese Verfahrenserleichterungen sind sozialpolitisch
motiviert und sollen der versicherten Person als schwächere und besonders
schutzbedürftige Partei dienen (vgl. hierzu die Ausführungen zur
Entstehungsgeschichte der Vorgängerbestimmung Art. 47 Abs. 2 aVAG bei
Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zu sozialen
Krankenversicherung, Diss. Univ. Basel 2021, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 25
sowie BGE 127 III 421, 424 E. 2). Sie beziehen sich sachlogisch auf
Leistungsstreitigkeiten, welche sich aus dem betreffenden Vertrag selbst
ergeben. Für rein privatrechtliche Schadenersatzforderungen (namentlich
basierend auf dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR
220]), welche keine in Art. 114 bzw. Art. 243 Abs. 2 ZPO
(Art. 248 Abs. 2 lit. a ZPO verweist auf Art. 243
Abs. 2 ZPO) aufgeführte Streitigkeit darstellen (und vorliegend kommt keine
der aufgeführten Streitigkeiten in Betracht) gelten diese Grundsätze nicht. Eine
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts lässt sich somit auch nur im
Hinblick auf Leistungsstreitigkeiten begründen, nicht jedoch in Bezug auf
Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen, welche ihre Grundlage nicht im
Versicherungsvertrag selbst bzw. nicht im VVG haben. (vgl. zum Ganzen auch
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2023.2 vom
5. Februar 2024 E. 2.4.).
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9
ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen
zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen
bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis
abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor,
kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag
im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit
weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der
Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden
Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die
versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in
Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1
lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung G6 der vorliegend unbestrittenermassen
anwendbaren Vertragsbedingungen Kollektivkrankentaggeldversicherung der
Beklagten, Ausgabe 2015 (nachfolgend AVB; AB 6.02) haben die Versicherten
zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, an ihrem Arbeitsort
gegen die Beklagte zu klagen. Da Bestimmung G6 AVB der versicherten Person
lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung
nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art. 32
i.V.m. Art. 35 ZPO), womit sie anwendbar ist. Die Beklagte hat ihren Sitz
in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
1.4.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit
auf die Klage einzutreten ist soweit sie sich auf die Forderung von
Krankentaggeldleistungen bezieht. Im Übrigen (d.h. namentlich hinsichtlich der
Genugtuungs-/Schadenersatzforderung) kann nicht auf die Klage eingetreten
werden.
2.
2.1.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe ihm für
die Monate Februar, März und April 2023 Krankentaggeldleistungen für eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für den Monat Mai 2023
Krankentaggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zuzüglich
5 % Zins, zu bezahlen. Er verweist dazu auf verschiedene Arztzeugnisse und
Berichte seiner behandelnden Ärzte.
2.2.
Die Beklagte bringt dagegen vor, dass der Kläger lediglich bis zum
Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der E____ am 31. Oktober 2021 für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit bei ihr versichert gewesen sei. Währendem die Hüftprothese
auf der linken Seite im August 2021 eingesetzt worden und diese damit während
des erwähnten Arbeitsverhältnisses erfolgt sei, habe der Kläger erst geraume Zeit
nach dem Ende seines Arbeitsvertrages Beschwerden an der rechten Hüfte geltend
gemacht. Als die Beklagte im November 2022 die Einstellung der Taggelder
angekündigt habe, seien die Beschwerden an der linken Hüfte – welche zur
Arbeitsunfähigkeit und dadurch zur Ausrichtung von Taggeldern geführt hätten –
durch das Hüftimplantat behoben worden. Die Beklagte verweist dazu auf verschiedene
medizinische Akten sowie den Vorbescheid der Kantonalen IV-Stelle F____ vom
21. November 2022.
2.3.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Taggelder für eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Monate Februar bis April 2023 sowie
Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den Monat Mai 2023
zuzüglich 5 % Zins, sowie auf eine Genugtuung oder Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 11'000.00 hat.
3.
3.1.
Vorweg seien folgende Anmerkungen zum anwendbaren Recht festgehalten:
Per 1. Januar 2022 ist das VVG in revidierter Fassung in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 (welche eben per
1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurde) abgeschlossen worden sind, die
Bestimmungen über die Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den
Artikeln 35a und 35b VVG des neuen Rechts. Alle anderen Bestimmungen gelten nur
für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089 ff.,
5136). Vorliegend sind somit – mit Ausnahme der Formvorschriften und des
Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von
Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten
in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG
keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster
Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.). Vorliegend
sind dies insbesondere die anwendbaren AVB (vgl. E. 1.3.).
3.2.
Vor einer Prüfung des Taggeldanspruchs des Klägers sei auf die Frage
der Aktivlegitimation des Klägers (d.h. auf die Frage, ob der Kläger Inhaber
des eingeklagten Rechts ist; vgl. dazu Rainer
Klopfer, Aktivlegitimation und Pflichtverletzung im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess,
SJZ 112/2016, S. 28 ff., S. 29, sowie im Weiteren Daniel Staehelin, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 236 Rz 11,
sowie Daniel Steck/Norbert Brunner,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Karl
Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Auflage, Basel, 2017, Art. 236
N 16) eingegangen. Die Beklagte bringt vor, dass dem Kläger die
Aktivlegitimation fehle, da er einen allfälligen Anspruch an den Sozialdienst G____
abgetreten habe (vgl. Klageantwort, Rz. 16 und 32).
3.3.
Art. 87 aVVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren
Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden
ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges
Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Diese Bestimmung ist im Sinne
von Art. 98 aVVG zwingender Natur und hat zur Folge, dass nur die
begünstigte Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung ist und der Versicherer
sich nur mit Leistung an diese befreien kann (vgl. BGE 141 III 112, 114
E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96; vgl. auch Christoph Frey / Nathalie Lang in:
Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [BSK VVG] - Nachführungsband,
Basel 2012, Art. 87 ad N 23). Dieses Vertragsverhältnis kann mit
einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR;
SR 220]) verglichen werden. Insofern besteht also eine Analogie
zwischen Art. 87 aVVG und Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 141 III 112, 114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96, vgl. auch Roberta Papa,
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers
und die Koordination von Lohnfortzahlungsleistungen mit Taggeldleistungen, in:
ArbR 2009, S. 69 ff., S. 79 und Gustavo
Scartazzini, Krankentaggeldversicherung, in: AJP 1997, S. 667 ff.,
S. 668).
Der versicherten Person steht es jedoch frei, ihren Anspruch
nach Eintritt des Schadenfalles an eine andere Person abzutreten (Peter Stein, in: BSK VVG, Basel 2001,
Art. 87 N 16). Somit ist auch eine Abtretung an die Sozialhilfe
(wenngleich es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt) möglich.
Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 aVVG bedarf eine Abtretung der
Schriftform, der Übergabe der Police und der Anzeige an den Versicherer um
gültig zu sein (vgl. Frey/ Lang, a.a.O.,
Art. 87 ad N 16).
3.4.
Der Kläger hat – wie von der Beklagten vorgebracht – Krankentaggeldforderungen
gegenüber der Beklagten an den Sozialdienst des G____ abgetreten
(Abtretungsvereinbarung vom 6. März 2023, AB 1.096). Aus der Abtretungsvereinbarung
geht hervor, «dass die vom Sozialdienst des G____ auf Grundlage dieser
Abtretungsvereinbarung eingezogenen Beträge zur Verrechnung mit den Vorschüssen
verwendet werden», die dem Kläger oder seinen Angehörigen «im entsprechenden
Zeitraum gewährt wurden». Da explizit von einer Verrechnung mit dem im
entsprechenden Zeitraum gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die
Abtretung der Krankentaggeldforderung maximal dem Betrag der vom Sozialdienst
des G____ im entsprechenden Zeitraum erbrachten Vorschussleistungen entspricht.
Dem Gericht liegen keine Abrechnungen über die vom Sozialdienst des G____
an den Kläger erbrachten Leistungen (bzw. Vorschüsse) vor. Es lässt sich daher
in diesem Verfahren nicht klären, inwieweit sich diese mit allfälligen
Krankentaggeldleistungen der Beklagten decken oder decken würden. Zudem macht
der Kläger in der Replik geltend, der Sozialdienst habe die an ihn ausbezahlten
Sozialhilfegelder zwischenzeitlich von der Arbeitslosenversicherung
zurückerhalten. Es bestehe daher keine Abtretung mehr (dies hat er anlässlich
der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt; vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 5). Die von ihm angesprochenen Belege dafür liegen dem Gericht nicht
vor. Inwieweit eine allfällige Auszahlung von weiteren Krankentaggeldleistungen
auch bei einer Verrechnung mit den Vorschussleistungen des Sozialdienstes des G____
letztlich noch an den Kläger gehen würde, ist nicht geklärt. Insofern lässt
sich auch nicht ermitteln, ob der Kläger doch noch (in einem gewissen Umfang)
aktivlegitimiert ist. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Wie sich im
Folgenden zeigen wird, ist die Klage auch bei einer Prüfung des
Krankentaggeldanspruchs abzuweisen (was dem Ausgang des Verfahrens bei fehlender
Aktivlegitimation entspricht).
4.
4.1.
Der Kläger verlangt zunächst Krankentaggeldleistungen für die Monate
Februar, März, April und Mai 2022, wobei er diejenige für die ersten drei
Monate vollumfänglich und jene für Mai 2022 zu 50 % ausgerichtet haben
möchte. Er begründet dies mit einer Krankschreibung.
4.2.
Gemäss der Bestimmung A2 Abs. 1 der Vertragsbedingungen
(AB 6.07) ist das versicherte Ereignis die in Prozenten der vollen
Arbeitsfähigkeit definierte Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit. Der
Arbeitsunfähigkeitsgrad muss mindestens 25 % betragen. Demzufolge sind für
die Klärung des Leistungsanspruchs eines Versicherten insbesondere die
Arbeitsunfähigkeit und deren Ursache(n) massgebend. Dies gilt auch im
vorliegenden Fall.
4.3.
Die Krankschreibung ab dem 12. Juli 2021 erfolgte durch Dr.
med. H____ der Klinik Orthopädie des Spitals F____ aufgrund «der
derzeitigen Gesamtbeschwerden». Als Diagnosen nannte der Arzt eine
fortgeschrittene Osteonekrose des linken Hüftkopfes sowie einen Verdacht auf
eine Hüftkopfnekrose rechts im Initialstadium. Er wies zudem darauf hin, dass
am 17. August 2021 eine totalendoprothetische Versorgung der linken Hüfte
durchgeführt werden könne. In Bezug auf das rechte Kniegelenk erkannte er
aktuell keine Notwendigkeit spezifischer Therapiemassnahmen (vgl. Bericht des
Spitals F____ vom 12. Juli 2021, IV-Akten, S. 104 f.). Diese
totalendoprothetische Versorgung der linken Hüfte erfolgte plangemäss am
erwähnten Datum (vgl. Operationsbericht des Spitals F____ vom 17. August
2021, AB 3.07). Der Kläger wurde danach weiterhin krankgeschrieben (vgl.
div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 4.1 ff.). Aus dem
Untersuchungsbericht der Orthopädie des Spitals F____ vom 17. November
2021 (IV-Akten, S. 250 f.), welcher anlässlich der
Dreimonatskontrolle erfolgte, lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: Status
nach Hüft-TP links mit insgesamt unauffälligem Verlauf, diffuse Beschwerden im
Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und beider Beine. Dr. med. I____, FMH
Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht 10. Dezember 2021
(AB 3.13) eine Coxarthrose links, einen Zustand nach Implantation einer
zementfreien Hüfttotalendoprothese am 17. August 2021 sowie einen medialen
Bandscheibenprolaps L5/S1 (zur letztgenannten Diagnose vgl. auch den
Untersuchungsbericht Orthopädie des Spitals F____ vom 26. November 2021,
AB 3.10, in welchem von einem kleinvolumigen Bandscheibenprolaps ohne
Irritation von neurogenen Strukturen gesprochen wurde) als Diagnosen. Er
berichtete, der Kläger leide, bei einem Zustand nach Totalendoprothese, immer
noch an Schmerzen in der Hüfte sowie im LWS-Bereich. Zurzeit werde mit den
Fachärzten diskutiert, ob der Hauptbefund noch eine Ursache der Coxarthrose sei
oder der Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich zu Beschwerden führe. In jedem Fall
sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig und es werde eine weitere
orthopädische Behandlung durchgeführt.
4.4.
Aus den erwähnten Berichten ist zu schliessen, dass die
Krankschreibung wegen der Beschwerden und der im August 2021 erfolgten
Operation am linken Hüftgelenk erfolgte. Auch wenn Dr. med. H____ die
Krankschreibung aufgrund von «Gesamtbeschwerden» tätigte, so standen die linksseitigen
Hüftbeschwerden im Vordergrund und es ist davon auszugehen, dass diese
ausschlaggebend waren. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht
angenommen werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die rechte Hüfte Anlass zur
Krankschreibung gegeben hatte. Inwiefern der erwähnte Bandscheibenvorfall für
die Arbeitsunfähigkeit allenfalls (zumindest teilweise) ursächlich war, ergibt
sich aus den Akten nicht abschliessend. Dies kann auch offenbleiben, da der
Bandscheibenvorfall in den Berichten, welche im Zeitraum der
Leistungseinstellung (bzw. bis Ende Februar 2023) verfasst wurden, und die dem
Gericht vorliegen, nicht mehr erwähnt wurde. Sodann kann aus den medizinischen
Berichten, welche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der E____
verfasst wurden, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von
Beschwerden an der rechten Hüfte abgeleitet werden. Allein der Umstand, dass im
Bericht des Spitals F____ vom 12. Juli 2021, ein Verdacht auf eine
Hüftkopfnekrose im Initialstadium auf der rechten Seite erwähnt wurde, genügt
nicht – zumal eine Notwendigkeit von Therapiemassnahmen diesbezüglich verneint
wurde (IV-Akten, S. 104 f.). Im Bericht vom 2. Dezember 2021
hielt Dr. med. J____, FMH Orthopädie, noch fest, dass das Hüftgelenk bis
zu einer Flexion von 120° frei beweglich sei (AB 3.12; dass der Bericht
von Dr. med. J____ verfasst worden sein muss, ergibt sich aus der Terminbestätigung
vom 29. November 2021, AB 1.034).
Erst im Bericht von Dr. med. H____, Spital F____, vom
15. September 2022 (IV-Akten, S. 142 f.) findet sich erstmals
ein Hinweis auf relevante Beschwerden an der rechten Hüfte. Dr. med. H____
hielt damals fest, der Kläger berichte über massive Schmerzen in Projektion auf
die rechte Hüftregion, welche Anfang Juli eingesetzt hätten. Mit der im August
2021 totalendoprothetisch versorgten linken Hüfte sei der Kläger zufrieden
(dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung beim Gericht, indem er
angab, die linke Hüfte habe ihm keine Beschwerden mehr gemacht; vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dr. med. H____ nannte als Diagnose eine
hochgradige Coxarthrose rechts, Status nach Hüft-TP links, aktuell bei der klinischen
Untersuchung unauffällig, im Röntgenbild moderate Lockerungszeichen am kaudalen
Prothesendrittel. Dazu erklärte er, die Indikation zur totalendoprothetischen
Versorgung sei auch bei der rechten Hüfte gegeben.
4.5.
Gemäss diesem Bericht von Dr. med. H____ vom 15. September
2022 berichtete der Kläger selbst, dass er seit Juli 2022 massive Schmerzen in
der rechten Hüftregion habe. Er war aber bereits seit dem 1. November 2021
nicht mehr bei der E____ angestellt (vgl. Tatsachen I.a). Dementsprechend ist
davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als die rechte Hüfte massiv zu
schmerzen begann und damit vermutlich auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führte
oder zumindest führen konnte, nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Dass
der Kläger angibt, er sei unter Medikamenten gewesen und könne daher nicht
genau sagen, wann sich die Problematik an der rechten Hüfte «herauskristallisiert
habe» (Verhandlungsprotokoll, S. 4), ändert daran nichts. Die einzige
Angabe, auf welche das Gericht diesbezüglich abstellen kann, ist der
echtzeitliche Bericht von Dr. med. H____ vom 15. September 2022.
4.6.
Die Bestimmung B10 Abs. 3 lit. b der AVB hält fest, dass
der Versicherungsschutz für die versicherte Person mit dem Ausscheiden aus dem
Kreis der versicherten Personen endet. Versicherte Personen sind die im Vertrag
bezeichneten Arbeitnehmer (Bestimmung A5 Abs. 1 AVB). Seit dem Ende der
Anstellung des Klägers bei der E____, also ab dem 1. November 2021, gehört
der Kläger nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen. Auch ist er – soweit
dem Gericht bekannt – nicht in eine Einzelversicherung bei der Beklagten übergetreten.
Infolgedessen ist er seit dem 1. November 2021 nicht mehr für neu
auftretende Erkrankungen bei der Beklagten versichert.
Davon, dass es sich bei der Krankschreibung aufgrund der
linksseitigen Hüftbeschwerden bzw. –operation und der Krankschreibung aufgrund
der rechtsseitigen Hüftbeschwerden und –operation um dieselbe fortdauernde
Erkrankung oder einen Rückfall (vgl. dazu Bestimmung B3 Abs. 2 der AVB)
handelt, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Bei beiden Hüftgelenken wurde zeitlich versetzt eine
Hüftkopfnekrose festgestellt (vgl. Berichte des Spitals F____ vom 12. Juli
2021, IV-Akten, S. 104 f., und vom 15. September 2022, IV-Akten,
S. 142 f.). Im Bericht vom 23. März 2022 (AB 3.16) erklärte
Dr. med. K____, Facharzt FMH Nuklearmedizin, szintigraphisch bestehe ein
«massives Bild einer Polyarthritis mit Befall der grossen Gelenke sowie über 10
kleiner Gelenke im Fuss- und Handbereich. Entsprechend der ACR-EULAR-Klassifikationskriterien
definitive Diagnose einer rheumatoiden Arthritis. Dr. med. L____, FMH
Innere Medizin/Rheumatologie, ging in seinem Bericht vom 21. April 2022
(IV-Akten, S. 247 f.) von einer polyartikulären Gicht aus. Während
der Kläger zudem anlässlich der Hauptverhandlung von einer Rheumaerkrankung
spricht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), erklärte die Ärztin des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, Dr. med. M____, Fachärztin
für allgemeine Medizin, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, eine
rheumatologisch-entzündliche Erkrankung habe nicht festgestellt werden können
(vgl. Schlussbericht des RAD vom 14. November 2022, IV-Akten,
S. 173). In der Hauptverhandlung erklärte der Kläger, es habe ihm keiner
der Spezialisten sagen können, weshalb er bereits im Alter von 40 Jahren zwei
künstliche Hüftgelenke haben müsse (Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 9). Der
Grund für die Hüftgelenksbeschwerden und die Notwendigkeit der Einsetzung von
zwei künstlichen Hüftgelenken ergibt sich somit nicht eindeutig aus den Akten. Zudem
ist – wie bereits unter E. 4.2. erwähnt – gemäss Bestimmung A2 Abs. 1
der AVB das versicherte Ereignis nicht die Erkrankung an sich, sondern die
Arbeitsunfähigkeit, welche die Folge der Erkrankung darstellt (vgl. dazu auch
BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6). Wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt (vgl. insbesondere E. 4.4.), ist basierend auf den Akten davon
auszugehen, dass die linke Hüfte ab Herbst 2022 keine Beschwerden mehr machte,
sodass keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund linksseitiger Hüftbeschwerden mehr
bestand. Die Beschwerden an der rechten Hüfte und die deswegen durchgeführte
Operation bewirkten eine eigenständige Arbeitsunfähigkeit. Da die
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zweiten Hüfte ein neuer Krankheitsgrund und
eine neue Arbeitsunfähigkeit darstellt, war diese nicht mehr bei der Beklagten
versichert. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Krankentaggelder der
Beklagten für die Zeit, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit lediglich noch
aufgrund der Problematik an der rechten Hüfte bestand. Das heisst, er kann für
die geltend gemachten Monate Februar bis Mai 2023 keine Krankentaggelder der
Beklagten beanspruchen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger
eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023 gewährte (vgl. Schreiben vom
25. November 2022, AB 1.128). Praxisgemäss wird, wenn für eine
krankentaggeldbeziehende Person ein Berufswechsel nötig wird eine
Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung durch
die Versicherung gerechnet, als angemessen betrachtet (vgl. BGE 133 III 527,
531 E. 3.2.1 = Praxis 2008 Nr. 28 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019
E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger ab dem
Zeitpunkt ihres Schreibens vom 25. November 2022 (AB 1.128) eine Frist von
etwas mehr als zwei Monaten gewährt. Der Kläger kann schon aus
krankheitsfremden Gründen nicht mehr als Lokführer arbeiten, da er die
periodische Prüfung im Jahr 2021 nicht bestanden hat und seine
Lokführerbescheinigung nicht verlängert wurde (vgl. Schreiben vom
9. September 2021, IV-Akten, S. 355). Es musste ihm aus diesem Grund schon
zu Beginn der Krankschreibung klar sein, dass er sich eine neue Anstellung in
einem neuen Beruf suchen müsse. Die Frist von etwas mehr als zwei Monaten
erscheint somit im vorliegenden Fall nicht als unangemessen.
5.
5.1.
In Folge der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird (siehe E. 1.4.).
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
5.3.
Die anwaltlich vertretene, obsiegende Beklagte hat grundsätzlich
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Art. 107 ZPO sieht jedoch verschiedene Gründe vor, aus welchen das Gericht
von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
verteilen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn besondere Umstände
vorliegen, die nicht in lit. a bis e von Art. 107 Abs. 1 ZPO
aufgeführt werden, welche eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als
unbillig erscheinen lassen. Die Botschaft nennt als Beispiel ein sehr
ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien (Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7298). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur rechtfertigt die wirtschaftliche
Ungleichheit für sich genommen jedoch in aller Regel keine Abweichung von der
ordentlichen Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 6. sowie David Jenny, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 Rz 18, sowie Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 408, Zürich
2021, Art. 107 Rz 14).
Vorliegend ist die Ungleichheit des wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses
zwischen dem Kläger und der Beklagten immens. Dasselbe gilt für das rechtliche
Wissen. Der Kläger ist nicht vertreten und hat anlässlich der Hauptverhandlung
mehrfach wiederholt, er sei kein Jurist. Ihm kann nicht der Vorwurf gemacht
werden, er hätte den Prozess vermeiden können, wenn er die notwendige Sorgfalt
aufgebracht hätte. Aus seiner Sicht standen die Beschwerden und die Operation
an der rechten Hüfte in einem direkten Zusammenhang mit jenen an der linken
Hüfte. Er wurde von seinen behandelnden Ärzten seit dem 12. Juli 2021
durchgehend krankgeschrieben. Dass er mangels besseren Wissens der Auffassung
war, es bestehe eine Leistungspflicht der Beklagten über den 31. Januar
2023 hinaus, kann ihm nicht verübelt werden. Dass er keinen Anwalt beigezogen
hat (auch wenn er vermutlich die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtspflege erfüllt hätte), kann ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal
unklar ist, ob er über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege
informiert war. Überdies kommt es zwar immer wieder vor, dass sich
Krankentaggeldversicherungen im Verfahren vor dem angerufenen Gericht
anwaltlich vertreten lassen (was ihr gutes Recht ist), es ist jedoch sehr
häufig der Fall, dass der jeweilige interne Rechtsdienst der Versicherung die
Vertretung vor Gericht übernimmt. In diesem Fall hat die Versicherung auch bei
einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5
mit Hinweis). Auch wenn jeder einzelne dieser Aspekte kaum für eine Abweichung
von einer Verteilung der Parteikosten im Sinne von Art. 106 Abs. 1
ZPO genügen würde, so erschiene es in einer Gesamtschau unbillig, dem Kläger
die Parteikosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. Der Kläger selbst hat
als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung (vgl. dazu ebenfalls Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
ausserordentlichen Kosten sind demzufolge wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: