ZV.2023.5
ZV01 Einstellung mangels bewiesener fortbestehender Arbeitsunfähigkeit
8. Mai 2024Deutsch29 min
verzichtete die Beklagte, auf Wunsch des Klägers, jährlich auf die Verjährungseinrede,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____ Versicherungen AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2023.5
Klage vom 7. August 2023
Einstellung mangels bewiesener fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1971 geborene Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der D____
GmbH (vgl. Handelsregisterauszug vom 17. Juli 2023, Klagebeilage
[KB] 2). Zwischen der D____ GmbH und der Beklagten besteht ein Vertrag
über eine Krankentaggeldversicherung für das Personal (vgl. Police vom
6. Juni 2013, KB 1 bzw. Police vom 6. November 2014,
Klageantwortbeilage [AB] 2).
b)
Am 4. Dezember 2013 erlitt der Kläger einen Autounfall. Die E____ erbrachte
die gesetzlichen Leistungen als obligatorische Unfallversicherung (vgl. z.B.
das Schreiben vom 28. Juli 2016 bzgl. Taggeld, Akte 83.3 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Im Januar 2014 wurde beim Kläger
ein Epipharinxkarzinom festgestellt und mittels Chemotherapie behandelt (vgl.
z.B. Bericht des F____spitals [...] vom 2. September 2016, IV-Akte 92).
Am 3. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 9).
c)
Mit Verfügung vom 21. April 2015 (KB 11) und
Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 (KB 13) stellte die E____ ihre
Leistungen für das Unfallereignis vom 4. Dezember 2013 per 30. April
2015 ein. Zur Begründung gab sie an, dass die noch beklagten Beschwerden
organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und keine adäquate Kausalität zum
Unfallereignis bestehe. Daraufhin erbrachte die Beklagte ab dem 1. Mai
2015 (unter Berücksichtigung einer 30-tägigen Wartefrist ab diesem Datum)
Krankentaggeldleistungen (vgl. Leistungsabrechnungen vom 7. Dezember 2015
und vom 3. Januar 2015 ff., KB 14).
d)
Im Januar 2016 gab die Beklagte eine versicherungspsychiatrische Stellungnahme
bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welche
diese am 2. März 2016 zuhanden der Beklagten erstellte (AB 4). Nachdem
sie ihr Konsiliarärzte Dr. med. H____, und Dr. med. I____ konsultiert
hatte (vgl. Fallbesprechungsformulare vom 25. und 27. Juli 2016,
AB 5 und 6), teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
24. August 2016 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen noch bis zum
30. September 2016 erbringe und den Leistungsfall danach abschliesse. Zur
Begründung gab sie an, dass der Kläger aufgrund der von ihren Konsiliarärzten
geprüften medizinischen Unterlagen in der aktuellen sowie in einer anderen in
Frage kommenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (KB 4). Der
Kläger zeigte sich damit nicht einverstanden (vgl. das Schreiben des
Rechtsvertreters des Klägers vom 9. Februar 2017, KB 16).
e)
Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. med. J____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, am 16. Mai 2017 ein psychiatrisches Gutachten
(AB 7). Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 7, S. 46). Daraufhin hielt die Beklagte in
einem Schreiben vom 6. Juni 2017 an ihrem Entscheid, ihre Leistungen per
30. September 2016 einzustellen, fest (KB 17). Im Nachgang dazu
verzichtete die Beklagte, auf Wunsch des Klägers, jährlich auf die Verjährungseinrede,
zuletzt bis zum 30. September 2022, soweit die Verjährung bis zum aktuellen
Zeitpunkt (das Datum des letzten Verjährungsredeverzichts ist der
1. September 2021) nicht bereits eingetreten war (KB 5 bis 8).
f)
Die Gutachterstelle K____ verfasste, rund ein Jahr nach Dr. med. J____,
am 22. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie,
Neuropsychologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Augenheilkunde zu Handen der
IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 146). Die IV-Stelle teilte dem
Beschwerdeführer daraufhin mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2018
(IV-Akte 155) und Verfügung vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 167)
mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die vom Kläger
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil IV.2019.50 vom 18. Dezember 2019 (KB 20) gut und wies die
Sache zur erneuten polydisziplinären Begutachtung zurück an die IV-Stelle
Basel-Stadt.
g)
Im Nachgang des erwähnten Urteils des Sozialversicherungsgerichts holte
die IV-Stelle Basel-Stadt neuere Arztberichte ein (vgl. IV-Akten 194, 196,
197 und 303). Einen ersten Vorbescheid vom 28. September 2020 (IV-Akte 206)
ersetzte sie mit einem neuen Vorbescheid vom 8. März 2021
(IV-Akte 225), mit welchem sie dem Kläger vom 1. März 2015 bis
31. Dezember 2016 eine befristete ganze Rente zusprach, darüber hinaus jedoch
bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Rentenanspruch anerkannte. Dies
bestätigte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 237). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verfügung mit Urteil
IV.2021.135 vom 16. Juni 2022 (KB 22).
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage vom 7. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
einen Betrag von Fr. 64'178.30 nebst Zins zu 5 % seit
30.
Dezember 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Sämtliche Gerichts- und
Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Kläger nebst der Beiziehung der
IV-Akten (welche er gleichsam mit der Klage beim Gericht einreicht), eine
Parteibefragung sowie die Befragung von Dr. med. L____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, und med. pract. M____ als Zeugen.
b)
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 20. Oktober 2023
(Postaufgabe 21. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
c)
Mit Replik vom 23. Januar 2024 ändert der Kläger sein erstes Rechtsbegehren
und beantragt nunmehr, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen
Betrag von Fr. 56'189.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 13. Januar
2017.
(mittlerer Verfall) zu bezahlen. Sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten
seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er ferner, es sei das Protokoll des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2022 im
Verfahren IV.2021.135 beizuziehen (Replik, Ziff. 10).
d)
Die Beklagte hält mit Duplik vom 26. März 2024 (Postaufgabe
27.
März 2024) an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46
Dispositiv
E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten
betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein
vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E.
4.6).
1.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss
§ 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des
basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82
Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige
kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
(vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht
zuständig.
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9
ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller,
Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg.
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 32 Rz 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am
Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a
ZPO). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die
Lohnausfallversicherung VVG der Beklagten sieht sowohl in Art. 12 der AVB
2011 (KB 1) Art. 11.4 der AVB 2014 (AB 2) vor, dass der
klagenden Partei wahlweise das Gericht am schweizerischen Wohnort oder am
schweizerischen Arbeitsort der klagenden Partei oder das Gericht am
Geschäftssitz der Beklagten offensteht. In diesem Punkt ist unerheblich, welche
AVB vorliegend Anwendung findet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und seinen
Arbeitsort (bzw. den Sitz seiner Firma, vgl. Handelsregisterauszug vom
17. Juli 2023, KB 2) in Basel-Stadt, wo sich auch der Geschäftssitz
der Beklagten befinden (vgl. Handelsregisterauszug der C____ Versicherungen AG,
KB 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit in
jedem Fall gegeben. Im Hinblick auf die AVB sei dennoch festgehalten, dass mit
der Beklagten einig zu gehen ist, dass vorliegend die AVB 2014 zur Anwendung
gelangen muss. Die von der Beklagten eingereichte Police vom 6. November
2014 (AB 2) ersetzt jene vom 6. Juni 2013 (KB 1).
Dementsprechend ist die darin vermerkte AVB zu berücksichtigen, zumal der
Leistungsfall erst nach der Unterzeichnung eingetreten ist, nämlich am
1. Mai 2015 (vgl. Tatsachen, I.c).
1.4.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit
auf die Klage einzutreten ist.
2.
2.1.
Der Kläger macht zunächst geltend, die Beklagte habe die
Krankentaggeldzahlungen zu Unrecht per 31. August 2016 eingestellt (Klage,
Ziff. 9 und 17). In der Replik korrigiert er das Datum der Einstellung der
Taggelder und bringt nunmehr vor, die Einstellung sei zu Unrecht per 30.
September 2016 erfolgt (Replik, Ziff. 7). Die Beklagte habe ihm deshalb
noch bis zum Ablauf der 730 Taggelder, also bis zum 29. April 2017
weiterhin Taggelder auszurichten (Klage, Ziff. 12). Er weist darauf hin,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt die Invalidenrente per 31. Dezember 2016
eingestellt habe. Dazu macht er geltend, bis zum 31. Dezember 2016 hätten ihm
med. pract. M____ und Dr. med. L____, eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % attestiert. Sein Zustand habe sich in medizinischer Hinsicht nach
dem 31. Dezember 2016 nicht geändert (Klage, Ziff. 16). Der Wegfall
des Invaliditätsgrads von 88 % ab dem 1. Januar 2017 sei darauf
zurückzuführen, dass die IV-Stelle Basel-Stadt und das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zum Schluss gekommen seien, dass der Gewinn der Firma D____ GmbH
bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei (Replik,
Ziff. 10). Die Firma D____ GmbH habe dem Kläger jedoch keinen eigentlichen
Lohn ausbezahlt, der Kläger habe jedoch nicht «von der Hand in den Mund» leben
können (Klage, Ziff. 15). Die Beklagte habe ihm daher über den
30. September 2016 hinaus Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % auszurichten. Ganz eventuell sei die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger vom 1. Januar 2017 bis zum 29. April 2017 Taggelder
basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszurichten (Klage,
Ziff. 17).
2.2.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie dem Kläger ab dem
1. Oktober 2016 keine weiteren Krankentaggelder auszurichten hat. Sie
bringt vor, für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis und mit dem
31. Dezember 2016 sei sie für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von
50 % leistungspflichtig. Gestützt auf Art. 7.2.1 Abs. 1 AVB 2014
seien aber die zeitlich kongruenten Leistungen der Invalidenversicherung und
des BVG-Versicherer sowie die zu viel bezahlten Taggelder für den Zeitraum vom
31. Mai 2015 bis und mit 30. September 2016 in Abzug zu bringen. Ab
dem 31. Mai 2015 bis zum 29. April 2017 sei der Kläger nicht zu
100 %, arbeits- bzw. erwerbsunfähig gewesen, sondern zu 50 %. Der
Kläger habe nämlich angegeben, sich vormittags jeweils mit seinem Kollegen zu
besprechen und sei zuständig für das Unterschreiben von Offerten. Ziehe man die
effektiv geschuldeten Taggelder von den bezahlten ab, resultiere ein Saldo in
Höhe von Fr. 60'110.35 zu Gunsten der Beklagten. Ferner macht die Beklagte
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine
Rückforderung und Verrechnung mit der dem Beschwerdeführer, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 88 %, zugesprochenen Invalidenrente und den
Rentenleistungen des BVG-Versicherers geltend, sodass kein Saldo zugunsten des
Klägers resultiere. Betreffend die eingeklagten Taggelder vom 1. Januar
2017 bis zum 29. April 2017 bringt die Beklagte vor, sie sei mangels eines
Schadens nicht leistungspflichtig. Die Beklagte verweist diesbezüglich darauf,
dass der Kläger selbst angegeben habe, die Invalidenversicherung habe einen
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 wegen eines rentenausschliessenden
Einkommens abgelehnt. Für den Fall, dass das Gericht eine Leistungspflicht der
Beklagte ab dem 1. Januar 2017 feststellen sollte, mache sie eine
Rückforderung der vom 31. Mai 2015 bis zum 30. September 2016 zu viel
ausbezahlten Taggelder geltend, sodass kein Saldo zugunsten des Klägers
resultiere.
In medizinischer Hinsicht stellt die Beklagte auf die versicherungspsychiatrische
Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 2. März 2016 (AB 4) und das
Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Mai 2017 (AB 7) sowie auf die
Stellungnahme ihres Konsiliararztes Dr. med. I____ vom 27. Juli 2016
und ihrer Konsiliarärztin (AB 5) Dr. med. H____ vom 25. Juli
2016 (AB 6) ab (vgl. Klageantwort, Ad. 10 und Ad.,11). Für den Fall, dass
das Gericht ihren Ausführungen bezüglich der lediglich 50%igen
Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2015 bis zum 29. April 2017 nicht
folgen sollte, beantragt die Beklagte, es sei ein poldisziplinäres
Gerichtsgutachten (unter Beteiligung von Psychiatrie, Orthopädie/Rheumatologie,
Augenheilkunde und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) in Auftrag zu geben.
2.3.
Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2016 bis zum 29. April 2017 einen Anspruch auf
Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat. Dabei ist ebenfalls umstritten,
basierend auf welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad allfällige Taggeldleistungen
geschuldet wären. Unumstritten ist nunmehr die Ausrichtung der
Krankentaggeldleistungen vom 31. Mai 2015 bis zum 30. September 2016.
3.
3.1.
Vorweg seien folgende Anmerkungen zum anwendbaren Recht
festgehalten: Per 1. Januar 2022 ist das VVG in revidierter Fassung in
Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten
für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020
(welche eben per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurde) abgeschlossen
worden sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften sowie
über das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG. Alle anderen
Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017
5089 ff., 5136). Vorliegend wurde nicht nur der Versicherungsvertrag vor
dem 1. Januar 2022 abgeschlossen, sondern der ganze zu beurteilende
Sachverhalt hat sich vor diesem Datum abgespielt. Es sind somit – mit Ausnahme
der Formvorschriften und des Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar.
Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der
oder des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung
normiert, enthält das aVVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld.
Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November
2023 E. 3.1.). Vorliegend sind dies insbesondere die anwendbaren AVB (vgl.
E. 1.3.).
3.2.
Im Weiteren sei – aufgrund der Uneinigkeit der Parteien (vgl. Klage,
Ziff. 4., Klageantwort, Ad. 4., Replik, Ziff. 5 und Duplik, Ad. 5.) kurz
darauf eingegangen, wer für das vorliegende Verfahren aktivlegitimiert ist (d.h.
wer Inhaber des eingeklagten Rechts ist; vgl. dazu Rainer Klopfer, Aktivlegitimation und Pflichtverletzung im
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess, SJZ 112/2016,
S. 28 ff., S. 29, sowie im Weiteren Daniel Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 236 Rz 11,
sowie Daniel Steck/Norbert Brunner,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Karl
Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Auflage, Basel, 2017,
Art. 236 N 16). Während der Kläger geltend macht, die
Aktivlegitimation komme ihm und der D____ GmbH zu (vgl. Klage, Ziff. 4),
bejaht die Beklagte einzig die Aktivlegitimation des Klägers (Klageantwort, Ad.
4.).
Art. 87 aVVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren
Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden
ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges
Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Diese Bestimmung ist im Sinne
von Art. 98 VVG zwingender Natur und hat zur Folge, dass nur die begünstigte
Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung ist und der Versicherer
sich nur mit Leistung an diese befreien kann (vgl. BGE 141 III 112, 114 E. 4.3
mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96; vgl. auch Christoph
Frey/Nathalie Lang in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz
[BSK VVG] – Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 ad N 23). Da der Kläger somit
ein Forderungsrecht gegenüber der Beklagten hat, ist er allein
aktivlegitimiert.
4.
4.1.
Wie unter E. 2.3. dargelegt, ist vorliegend zu klären ob ein
Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Ausrichtung von
Krankentaggeldern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum
29. April 2017 besteht. Die Kernfrage dabei ist, ob dieser vom Kläger
geltend gemachte Anspruch mit dem erforderlichen Beweisgrad bewiesen ist.
4.2.
Gemäss Art. 247 Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO ist das Verfahren im vorliegenden Fall vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisanträge
der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt,
er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. z.B. BGE 141 III 569, 576 E. 2.3.2 = Praxis 2016 Nr. 99 sowie Urteile des
Bundesgerichts 5A_947/2021 vom 24. März 2021 E. 4., 4A_387/2016 vom
26. August 2016 E. 4.2., 4A_360/2015 vom 12. November 2015
E. 4.2. und 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen, vgl.
auch in BGE 146 III 339 nicht publizierte E. 4.2 (Urteil des
Bundesgerichts 4A_563/2019 = Pra 2021 Nr. 27). Das Gericht darf eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Wer
gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist – im Sinne von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) – für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und
beweispflichtig (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Er muss also namentlich das
Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalls und
den Umfang des Anspruchs beweisen (Urteile des Bundesgerichts 4A_490/2019 vom 26. Mai
2020 E. 5.10.1 und 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1. mit
Hinweisen). Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist,
geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine
Beweiserleichterung (BGE 130 III 321, E. 3.2, vgl. ferner BGE 148 III 134,
136 E. 4.2.1) und genügt seiner Beweislast, wenn er die Begründung des
Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag (BGE 141 III 241, 242 E. 3.1. und BGE 130 III 321, 323 E. 3.1 und 325
E. 3.3). Der Versicherer hat ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes –
Recht auf Gegenbeweis. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden
Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche
Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321, 326 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom
18. März 2016 E. 3.; vgl. zum Ganzen auch Hans-Ulrich Brunner, in: Pascal Grolimund/Leander D.
Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz,
Basel 2022, Art. 39 N 4 ff.).
4.3.
In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum
31. Dezember 2016 ist in erster Linie die Frage der Arbeitsunfähigkeit des
Klägers umstritten. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum
29. April 2017 ist primär umstritten, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden
im Sinne eines (krankheitsbedingten) Erwerbsausfalls entstanden ist, der von
der Beklagten (zumindest teilweise) zu ersetzen wäre. Nur falls überhaupt ein
Schaden besteht, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch
arbeitsunfähig war, von Relevanz. Der besseren Übersicht halber, ist zunächst
auf die letztgenannte Frage betreffend den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017
einzugehen, damit die Frage der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss geklärt werden
kann, soweit das noch notwendig ist.
Die Krankentaggeldversicherung zwischen der Beklagten und der D____ GmbH
ist als Schadensversicherung ausgestaltet (Art. 1.1 AVB 2014). Das
bedeutet, dass der Eintritt des Versicherungsfalls einen Schaden, namentlich
einen Erwerbsausfall voraussetzt (vgl. BGE 142 III 671, 677 E. 3.6 und BGE 141 III 241, 242 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Abgrenzung von der Summenversicherung,
vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2015 vom 25. Juni 2016 E. 3.2. sowie ausführlich
Christoph Häberli / David Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 30
ff.). Der Schaden bildet die Obergrenze für die auszurichtenden Leistungen (Claudia Caderas, Koordination von
Krankentaggeldleistungen – Koordinations- und Überentschädigungsfragen beim
Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung mit
Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts; in: HAVE
Schriftenreihe Band 8, S. 4 ff., insbesondere S. 12 f.).
Die Lohnausfallversicherung der Beklagten deckt die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheiten im Rahmen der in der entsprechenden Versicherungspolice
vereinbarten Leistungen (Art. 1.1. AVB 2014). Gemäss Art. 6.2. AVB
2014 setzt die Leistung von Taggeldern eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Gemäss derselben
AVB-Bestimmung liegt eine Arbeitsunfähigkeit «vor, wenn die versicherte Person
ganz oder teilweise ausser Stande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit
auszuüben. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht».
Der den Schaden darstellende Erwerbsausfall ist als Anspruchsvoraussetzung
von der versicherten Person, dem Kläger, zu beweisen (vgl. E. 4.2. sowie BGE 141 III 241, 242 E. 3.1. und Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März
2016 E. 3.).
4.4.
Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des
Beschwerdeführers weist im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 100'082.00 aus,
während er im Jahr 2016 noch Fr. 13'992 auswies und sich für das Jahr 2015
gar keinen Eintrag findet (IV-Akte 191, S. 3). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat in seinem Urteil IV.2021.135 vom
16. Juni 2022 (KB 22) festgestellt, dass sich der vom Kläger geltend
gemachte Gesundheitsschaden ab 2017 nicht erwerblich ausgewirkt hat bzw. er
keine (relevante) Lohneinbusse zu verzeichnen hatte (vgl. E. 5.8.2. und E. 5.8.5
des erwähnten Urteils).
Ob das Gericht im vorliegenden Verfahren an das
invalidenversicherungsrechtliche Urteil gebunden ist oder nicht, kann
offenbleiben. In diesem konkreten Fall erscheint es jedenfalls gerechtfertigt,
auf die dargelegte Erkenntnis des Gerichts abzustellen. Das Gericht hat sich im
erwähnten Urteil ausführlich mit den Einkommen des Klägers seit 2005, bzw. noch
vertiefter seit 2015, auseinandergesetzt. Vorliegend ist der exakt selbe
Sachverhalt zu beurteilen, wenn auch aus privatrechtlicher und nicht
sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Soweit es um die Frage geht, ob der Kläger
ab Januar 2017 eine Vermögenseinbusse erlitten hat, erschiene es aus diesen
Gründen stossend, ohne Weiteres von den Feststellungen im erwähnten Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt abzuweichen. Es sei überdies angemerkt,
dass das im IK-Auszug (IV-Akte 191, S. 2 f.) im Jahr 2017 angegebene
Einkommen von Fr. 100'082.00 vergleichsweise eher im oberen Bereich der
Einkommen der Jahre vor dem Unfallereignis am 4. Dezember 2013 (vgl.
Tatsachen, I.b) befindet. So wurde in den Jahren bis und mit 2006 jeweils ein
Einkommen von (mehrheitlich deutlich) unter Fr. 100'000.00 angegeben. Im
Jahr 2007 waren es Fr. 115'278.00, im Jahr 2008 Fr. 83'318.00, im
Jahr 2009 Fr. 71'500.00, im Jahr 2010 Fr. 101'288.00 im Jahr 2011
Fr. 89'887.00, im Jahr 2012 Fr. 76'249.00 und im Jahr 2013
Fr. 114'838.00. Eine Vermögenseinbusse ist aus diesem Grund nicht
ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger im November 2011 einen Unfall erlitt
(vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 87, S. 4) und mehrere Monate
krankgeschrieben war (vgl. Unfallscheine, IV-Akten 91.52, S. 1 und
91.37), ändert am Gesamtbild nichts. Die Beklagte hat einen Schaden ab Januar
2017 daher zu Recht verneint. Folglich hat sie auch einen Anspruch des Klägers
auf Krankentaggeldleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum
29. April 2017 zu Recht verneint (vgl. dazu E. 4.3.).
5.
5.1.
Es verbleibt somit zu klären, ob der Kläger für den Zeitraum vom
1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gegenüber der Beklagten
einen Anspruch auf Krankentaggeldleistungen hat. Wie unter E. 4.1. ist
bezüglich dieses Zeitraums in erster Linie strittig, ob eine
anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit vorlag und falls ja, in welchem Umfang.
5.2.
Die Ärzte und Ärztinnen, auf deren Gutachten und Berichte die
Beklagte abstellt (vgl. E. 2.2.) erkannten alle keine Arbeitsunfähigkeit des
Klägers.
Dr. med. G____ stellte in ihrer
versicherungspsychiatrischen Stellungnahme vom 2. März 2016 (AB 4) keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie anamnestisch eine mittelgradige depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (F32.4; S. 9 der Stellungnahme). Im
Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers erklärte sie, aus psychiatrischer
Sicht sei – soweit anhand der vorhandenen Aktenlage, der Angaben des
Beschwerdeführers wie auch der aktuellen Untersuchung einschätzbar – überwiegend
wahrscheinlich für die Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsfähigkeit von
100 % anzunehmen. Für eine sog. Verweistätigkeit und den «Haushalt» seien
ebenfalls keine relevanten Einschränkungen anzunehmen (S. 11 der
Stellungnahme).
Die Konsiliarärztin für Psychiatrie, Dr. med. H____ bezweifelte
in ihrem Formularbericht vom 25. Juli 2016 (AB 6) die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (von wem der ihr vorgelegte Bericht stammt,
ergibt sich aus dem Formularbericht von Dr. med. H____ nicht). Zudem
erklärte sie, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Psychiater dem Kläger
alle drei bis vier Wochen nicht mehr als 30 mg Cymbalta verschreibe, während er
einen sich verschlechternden Zustand feststellen wolle. Auch der Konsiliararzt
Dr. med. I____ erachtete in seinem Formularbericht vom 27. Juli 2016
(AB 5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht als ausgewiesen und
erklärte, diese nicht zu akzeptieren. Er wies zudem darauf hin, dass es in der
klinischen, inklusive fiberoptischen, Untersuchung kein Hinweis für ein Rezidiv
oder Zweitgeschehen gegeben habe. Die Hörstörung sei mit einem Hörgerät
versorgt worden und Kundenkontakte seien gut ausführbar.
Schliesslich stellte auch Dr. med. J____ in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2017 (AB 7) keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er ebenfalls eine weitgehend remittierte depressive
Symptomatik (F32.4) und überdies ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren,
anamnestisch gegenwärtig abstinent (F17.20), formal einen Verdacht auf eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
sowie einen Verdacht auf phobischen Schwankschwindel (F45.8),
differentialdiagnostisch Neurasthenie (F48.0), bzw. Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (F68.0; vgl. Gutachten, S. 46). Dr. med. J____
kam in seiner Gesamtschau zum Schluss, es sei aus versicherungspsychiatrischer
Sicht gegenwärtig weder eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, noch in
einer Verweistätigkeit oder im Haushalt anzunehmen (Gutachten, S. 66). Zu
den von seiner Beurteilung abweichenden Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit
von zumindest 70 % wies er darauf hin, dass es zwischen der Sicht des
behandelnden Arztes bzw. Therapeuten und der Einschätzung aus gutachterlicher,
versicherungspsychiatrischer Sicht zu Diskrepanzen kommen könne, zumal eine
therapeutische Bindung eine neutrale Einschätzung etwa der Arbeitsfähigkeit
erheblich erschweren könne und offenbar in erheblichem Umfang die Angaben des
Klägers abgestützt worden sei. Bei der ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit seien sog. „psychosoziale“ Gesichtspunkte (u.a. Alter des
Versicherten, Arbeitsmarktlage, familiäre-Verhältnisse, Ausbildung)
berücksichtigt und von objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Diese
psychosozialen Gesichtspunkte würden nicht in die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht eingehen (Gutachten,
S. 67).
5.3.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass med. pract. M____
und Dr. med. L____ ihm bis zum 31. Dezember 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Danach hätten dem Kläger beide noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert. Er verweist dazu auf die
Krankentag-Kontrollen der Beklagten (KB 15) und beantragt eine
Zeugeneinvernahme der Ärztin und des Arztes (Klage, Ziff.16). Aus den Krankentag-Kontrollen
ergibt sich für den vorliegend relevanten Zeitraum, wie vom Kläger geltend
gemacht, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2016 und ab
dem 1. Januar eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Weitere Ausführungen
finden sich darin nicht.
In den vom Kläger eingereichten IV-Akten findet sich je ein
Arztbericht von med. pract. M____ und von Dr. med. L____.
Im Bericht vom 23. Dezember 2016 (IV-Akte 94) nannte
med. pract. M____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
linksseitiges Epipharynxkarzinom (Erstdiagnose 31. Januar 2014), dazu
erwähnte sie eine Radiotherapie, eine Chemotherapie, eine PRG-Einlage, eine
isolierte periphere Facialisparese links, eine Trigeminus Neuralgie links, eine
Blepharitis posterior mit Keratokonjunktivitis sicca, eine Muskel- und
Fettgewebeatrophie an der Wange links sowie eine leichte Hochtonschwerhörigkeit
beidseits. Zudem nannte sie eine chronische Zervikalgie bei einem Status nach
Halswirbelsäulendistorsion am 4. Dezember 2013. Daneben nannte sie einige
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 94,
S. 1).
Med. pract. M____ führte aus, der Beschwerdeführer leide
nach wie vor unter den teils chronischen, teils akuten Schmerzen im Nacken bei
Chondrosen der zervikalen Bandscheiben, sowie Trigeminusneuralgie bei Status
nach Epipharynxkarzinom Operation mit Defektheilung. Er werde in der
Schmerzklinik im N____ Spital, sowie auf der Neurologie-Poliklinik im F____spital
[...] behandelt. Die Schmerzmittel ermöglichten ihm jedoch nur wenig
Beschwerdefreiheit. Es entwickle sich eine unklare kognitive Störung, welche
aktuell mit Johanniskrautpräparaten behandelt werde. Für körperliche Arbeiten
bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer
könne ab Ende Dezember ca. zwei Stunden täglich Büroarbeiten erledigen
(IV-Akte 94, S. 2).
Dr. med. L____ nannte in seinem Bericht vom
30. Dezember 2016 (IV-Akte 96) eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.11) mit chronisch-progredientem Verlauf und klinisch im Sinne einer
ängstlich gefärbten Depression seit September 2014, starke Gesichtsschmerzen
(Trigeminusschmerzen) seit März 2016 sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (Schmerzen im Nacken und an den Schultern beidseits; ICD-10
F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 96,
S. 1 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L____ aus, aus psychiatrischer
Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen affektiven Beschwerden mit
Einschränkungen der Alltagsfunktionsfähigkeit eine «mindestens 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer». Trotz der lange
dauernden psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung habe
sich eine Beschwerdestagnation ohne bislang nachhaltigen Besserungseffekt
gezeigt. Nur eine Tätigkeit im Büro bis max. 40 % (drei bis dreieinhalb
Stunden) könne sich der Beschwerdeführer vorstellen (IV-Akte 96,
S. 4 f.).
Weitere echtzeitliche Berichte aus dem Zeitraum von Oktober bis
Dezember 2016 finden sich in den Akten nicht. Erwähnt sei jedoch noch der
Bericht des F____spitals [...] vom 2. September 2016 (IV-Akte 92,
S. 2 f.). In diesem hielt der behandelnde Arzt fest, in der
klinischen, inklusive fiberoptischen, Untersuchung habe es keinen Hinweis für
ein Rezidiv oder Zweitgeschehen gegeben. Eine Angabe zur Arbeitsfähigkeit
findet sich in dem Bericht nicht.
5.4.
Die Beurteilungen von med. pract. M____ und Dr. med. L____
einerseits und Dr. med. G____, Dr. med. H____, Dr. med. I____
und Dr. med. J____ andererseits unterscheiden sich diametral. Dabei waren
sich insbesondere Dr. med. G____ (vgl. versicherungspsychiatrische
Stellungnahme vom 2. März 2016, AB 4) und Dr. med. J____ (vgl.
Gutachten vom 16. Mai 2017, AB 7) darin einig, dass keine
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ihre Ausführungen waren deutlich ausführlicher als
jene von med. pract. M____ und Dr. med. L____ und stellen sich
überzeugend dar.
Wie unter E. 4.2. dargelegt, ist der Kläger als
Versicherter für den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs beweispflichtig. Demnach obliegt auch der Beweis des Fortbestehens
eines Anspruchs vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dem
Kläger. Aus den Krankentag-Kontrollen der Beklagten (KB 15) lässt sich
allein die von pract. med. M____ und Dr. med. L____ attestierte
Arbeitsunfähigkeit ablesen, jedoch keine Begründung dazu. Der Bericht von
pract. med. M____ vom 23. Dezember 2016 (IV-Akte 94) ist sehr
knapp und ihre Angaben wurden von ihr ebenfalls nicht begründet. Der Bericht
von Dr. med. L____ vom 30. Dezember 2016 (IV-Akte 96) ist etwas
ausführlicher. Es ist jedoch, entsprechend den Ausführungen von
Dr. med. J____ (vgl. E. 5.2.), nicht eindeutig, inwiefern die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf den subjektiven Angaben des Klägers oder
psychosozialen Gesichtspunkten gründet. Erfahrungsgemäss deutet auch ein
Sitzungsintervall von drei bis vier Wochen, wie von Dr. med. L____
angegeben (vgl. IV-Akte 96, S. 5) auf eine geringe Ausprägung der
Beschwerden hin, die nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen.
Dieser Aspekt führt nebst dem bereits Gesagten zu Zweifeln an der Beurteilung
von Dr. med. L____.
Dass die IV dem Kläger im Übrigen bis zum 31. Dezember
2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, was einem Invaliditätsgrad und
damit einer Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) von mindestens 70 % entspräche, ändert im vorliegenden
Fall nichts. Wie dargelegt, hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil IV.2019.50 vom 18. Dezember 2019 (KB 20) der IV-Stelle
Basel-Stadt auferlegt, ein neues polydisziplinäres Gutachten anfertigen zu lassen
und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Klägers zu entscheiden
(Tatsachen, I.f). Dem ist die IV-Stelle Basel-Stadt nicht nachgekommen, hat dem
Kläger aber eine befristete ganze Rente zugesprochen, was das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2021.135 vom 16. Juni
2022 (KB 22) gestützt hat (Tatsachen, I.g). Diese Lösung der IV-Stelle
Basel-Stadt hat zur Folge, dass in medizinischer Hinsicht nicht ohne Weiteres
auf die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 238)
bzw. das erwähnte, diese bestätigende Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt abgestellt werden kann (anders als bezüglich der Frage, des
Einkommens des Klägers ab Januar 2017; vgl. dazu E. 4.4.). Die Verfügung
basiert nicht auf einem beweistauglichen Gutachten, da das Sozialversicherungsgericht
das Gutachten der Gutachterstelle K____ mit Urteil IV.2019.50 vom
18. Dezember 2019 (KB 20) für nicht beweistauglich befunden hatte
(vgl. insbesondere E. 3.4. des genannten Urteils). Zugleich finden sich
auch in den IV-Akten keine weiteren echtzeitlichen Berichte für den vorliegend
zu diskutierenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober
2016, als die bereits erwähnten (vgl. E. 5.3.).
5.5.
Insgesamt bringt der Kläger keine Beweise vor, welche nicht durch
die medizinischen Dokumente der Beklagten (vgl. E. 5.2.) in Zweifel
gezogen würden. Der Beweis, dass zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem
31. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, welche zu Krankentaggeldleistungen
der Beklagten hätten führen müssen, gelingt ihm nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.). Eine
Zeugenbefragung von med. pract. M____ und Dr. med. L____ verspricht
keine neuen Erkenntnisse, zumal der Fragliche Zeitraum mehr als sieben Jahre
zurückliegt und eine gerichtliche Befragung mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen würde. Mangels eines
entsprechenden Beweises der Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger, hat die
Beklagte ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt.
5.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen
per 30. September 2016 zu Recht mangels einer bewiesenen
Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat. Ab dem 1. Januar 2017 verneint sie
Leistungen überdies zu Recht mangels eines erwiesenen Schadens. An dieser
Schlussfolgerung würde auch die Beiziehung des Protokolls der Hauptverhandlung
im Verfahren IV.2021.135 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nichts
ändern. Die Argumente, welchen zum genannten Schluss führten, vermögen auch
durch allfällige anderslautende Angaben des Klägers oder seines Geschäftskollegen
anlässlich der damaligen Hauptverhandlung nicht umgestossen zu werden.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: