Lexipedia

Entscheid

ZV.2023.5

ZV01 Einstellung mangels bewiesener fortbestehender Arbeitsunfähigkeit

8. Mai 2024Deutsch29 min

verzichtete die Beklagte, auf Wunsch des Klägers, jährlich auf die Verjährungseinrede,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____ Versicherungen AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.5

Klage vom 7. August 2023

Einstellung mangels bewiesener fortbestehender

Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1971 geborene Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der D____

GmbH (vgl. Handelsregisterauszug vom 17. Juli 2023, Klagebeilage

[KB] 2). Zwischen der D____ GmbH und der Beklagten besteht ein Vertrag

über eine Krankentaggeldversicherung für das Personal (vgl. Police vom

6. Juni 2013, KB 1 bzw. Police vom 6. November 2014,

Klageantwortbeilage [AB] 2).

b)

Am 4. Dezember 2013 erlitt der Kläger einen Autounfall. Die E____ erbrachte

die gesetzlichen Leistungen als obligatorische Unfallversicherung (vgl. z.B.

das Schreiben vom 28. Juli 2016 bzgl. Taggeld, Akte 83.3 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Im Januar 2014 wurde beim Kläger

ein Epipharinxkarzinom festgestellt und mittels Chemotherapie behandelt (vgl.

z.B. Bericht des F____spitals [...] vom 2. September 2016, IV-Akte 92).

Am 3. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 9).

c)

Mit Verfügung vom 21. April 2015 (KB 11) und

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 (KB 13) stellte die E____ ihre

Leistungen für das Unfallereignis vom 4. Dezember 2013 per 30. April

2015 ein. Zur Begründung gab sie an, dass die noch beklagten Beschwerden

organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und keine adäquate Kausalität zum

Unfallereignis bestehe. Daraufhin erbrachte die Beklagte ab dem 1. Mai

2015 (unter Berücksichtigung einer 30-tägigen Wartefrist ab diesem Datum)

Krankentaggeldleistungen (vgl. Leistungsabrechnungen vom 7. Dezember 2015

und vom 3. Januar 2015 ff., KB 14).

d)

Im Januar 2016 gab die Beklagte eine versicherungspsychiatrische Stellungnahme

bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welche

diese am 2. März 2016 zuhanden der Beklagten erstellte (AB 4). Nachdem

sie ihr Konsiliarärzte Dr. med. H____, und Dr. med. I____ konsultiert

hatte (vgl. Fallbesprechungsformulare vom 25. und 27. Juli 2016,

AB 5 und 6), teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom

24. August 2016 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen noch bis zum

30. September 2016 erbringe und den Leistungsfall danach abschliesse. Zur

Begründung gab sie an, dass der Kläger aufgrund der von ihren Konsiliarärzten

geprüften medizinischen Unterlagen in der aktuellen sowie in einer anderen in

Frage kommenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (KB 4). Der

Kläger zeigte sich damit nicht einverstanden (vgl. das Schreiben des

Rechtsvertreters des Klägers vom 9. Februar 2017, KB 16).

e)

Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. med. J____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, am 16. Mai 2017 ein psychiatrisches Gutachten

(AB 7). Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 7, S. 46). Daraufhin hielt die Beklagte in

einem Schreiben vom 6. Juni 2017 an ihrem Entscheid, ihre Leistungen per

30. September 2016 einzustellen, fest (KB 17). Im Nachgang dazu

verzichtete die Beklagte, auf Wunsch des Klägers, jährlich auf die Verjährungseinrede,

zuletzt bis zum 30. September 2022, soweit die Verjährung bis zum aktuellen

Zeitpunkt (das Datum des letzten Verjährungsredeverzichts ist der

1. September 2021) nicht bereits eingetreten war (KB 5 bis 8).

f)

Die Gutachterstelle K____ verfasste, rund ein Jahr nach Dr. med. J____,

am 22. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie,

Neuropsychologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Augenheilkunde zu Handen der

IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 146). Die IV-Stelle teilte dem

Beschwerdeführer daraufhin mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2018

(IV-Akte 155) und Verfügung vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 167)

mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die vom Kläger

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil IV.2019.50 vom 18. Dezember 2019 (KB 20) gut und wies die

Sache zur erneuten polydisziplinären Begutachtung zurück an die IV-Stelle

Basel-Stadt.

g)

Im Nachgang des erwähnten Urteils des Sozialversicherungsgerichts holte

die IV-Stelle Basel-Stadt neuere Arztberichte ein (vgl. IV-Akten 194, 196,

197 und 303). Einen ersten Vorbescheid vom 28. September 2020 (IV-Akte 206)

ersetzte sie mit einem neuen Vorbescheid vom 8. März 2021

(IV-Akte 225), mit welchem sie dem Kläger vom 1. März 2015 bis

31. Dezember 2016 eine befristete ganze Rente zusprach, darüber hinaus jedoch

bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Rentenanspruch anerkannte. Dies

bestätigte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 237). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verfügung mit Urteil

IV.2021.135 vom 16. Juni 2022 (KB 22).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 7. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

einen Betrag von Fr. 64'178.30 nebst Zins zu 5 % seit

30.

Dezember 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Sämtliche Gerichts- und

Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Kläger nebst der Beiziehung der

IV-Akten (welche er gleichsam mit der Klage beim Gericht einreicht), eine

Parteibefragung sowie die Befragung von Dr. med. L____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, und med. pract. M____ als Zeugen.

b)

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 20. Oktober 2023

(Postaufgabe 21. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

c)

Mit Replik vom 23. Januar 2024 ändert der Kläger sein erstes Rechtsbegehren

und beantragt nunmehr, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen

Betrag von Fr. 56'189.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 13. Januar

2017.

(mittlerer Verfall) zu bezahlen. Sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten

seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt er ferner, es sei das Protokoll des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2022 im

Verfahren IV.2021.135 beizuziehen (Replik, Ziff. 10).

d)

Die Beklagte hält mit Duplik vom 26. März 2024 (Postaufgabe

27.

März 2024) an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46

Dispositiv

E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten

betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein

vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E.

4.6).

1.2.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss

§ 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des

basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82

Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige

kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

(vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht

zuständig.

1.3.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9

ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als

Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller,

Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg.

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,

Art. 32 Rz 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am

Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a

ZPO). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die

Lohnausfallversicherung VVG der Beklagten sieht sowohl in Art. 12 der AVB

2011 (KB 1) Art. 11.4 der AVB 2014 (AB 2) vor, dass der

klagenden Partei wahlweise das Gericht am schweizerischen Wohnort oder am

schweizerischen Arbeitsort der klagenden Partei oder das Gericht am

Geschäftssitz der Beklagten offensteht. In diesem Punkt ist unerheblich, welche

AVB vorliegend Anwendung findet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und seinen

Arbeitsort (bzw. den Sitz seiner Firma, vgl. Handelsregisterauszug vom

17. Juli 2023, KB 2) in Basel-Stadt, wo sich auch der Geschäftssitz

der Beklagten befinden (vgl. Handelsregisterauszug der C____ Versicherungen AG,

KB 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit in

jedem Fall gegeben. Im Hinblick auf die AVB sei dennoch festgehalten, dass mit

der Beklagten einig zu gehen ist, dass vorliegend die AVB 2014 zur Anwendung

gelangen muss. Die von der Beklagten eingereichte Police vom 6. November

2014 (AB 2) ersetzt jene vom 6. Juni 2013 (KB 1).

Dementsprechend ist die darin vermerkte AVB zu berücksichtigen, zumal der

Leistungsfall erst nach der Unterzeichnung eingetreten ist, nämlich am

1. Mai 2015 (vgl. Tatsachen, I.c).

1.4.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit

auf die Klage einzutreten ist.

2.

2.1.

Der Kläger macht zunächst geltend, die Beklagte habe die

Krankentaggeldzahlungen zu Unrecht per 31. August 2016 eingestellt (Klage,

Ziff. 9 und 17). In der Replik korrigiert er das Datum der Einstellung der

Taggelder und bringt nunmehr vor, die Einstellung sei zu Unrecht per 30.

September 2016 erfolgt (Replik, Ziff. 7). Die Beklagte habe ihm deshalb

noch bis zum Ablauf der 730 Taggelder, also bis zum 29. April 2017

weiterhin Taggelder auszurichten (Klage, Ziff. 12). Er weist darauf hin,

dass die IV-Stelle Basel-Stadt die Invalidenrente per 31. Dezember 2016

eingestellt habe. Dazu macht er geltend, bis zum 31. Dezember 2016 hätten ihm

med. pract. M____ und Dr. med. L____, eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % attestiert. Sein Zustand habe sich in medizinischer Hinsicht nach

dem 31. Dezember 2016 nicht geändert (Klage, Ziff. 16). Der Wegfall

des Invaliditätsgrads von 88 % ab dem 1. Januar 2017 sei darauf

zurückzuführen, dass die IV-Stelle Basel-Stadt und das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt zum Schluss gekommen seien, dass der Gewinn der Firma D____ GmbH

bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei (Replik,

Ziff. 10). Die Firma D____ GmbH habe dem Kläger jedoch keinen eigentlichen

Lohn ausbezahlt, der Kläger habe jedoch nicht «von der Hand in den Mund» leben

können (Klage, Ziff. 15). Die Beklagte habe ihm daher über den

30. September 2016 hinaus Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit

von 100 % auszurichten. Ganz eventuell sei die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger vom 1. Januar 2017 bis zum 29. April 2017 Taggelder

basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszurichten (Klage,

Ziff. 17).

2.2.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie dem Kläger ab dem

1. Oktober 2016 keine weiteren Krankentaggelder auszurichten hat. Sie

bringt vor, für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis und mit dem

31. Dezember 2016 sei sie für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von

50 % leistungspflichtig. Gestützt auf Art. 7.2.1 Abs. 1 AVB 2014

seien aber die zeitlich kongruenten Leistungen der Invalidenversicherung und

des BVG-Versicherer sowie die zu viel bezahlten Taggelder für den Zeitraum vom

31. Mai 2015 bis und mit 30. September 2016 in Abzug zu bringen. Ab

dem 31. Mai 2015 bis zum 29. April 2017 sei der Kläger nicht zu

100 %, arbeits- bzw. erwerbsunfähig gewesen, sondern zu 50 %. Der

Kläger habe nämlich angegeben, sich vormittags jeweils mit seinem Kollegen zu

besprechen und sei zuständig für das Unterschreiben von Offerten. Ziehe man die

effektiv geschuldeten Taggelder von den bezahlten ab, resultiere ein Saldo in

Höhe von Fr. 60'110.35 zu Gunsten der Beklagten. Ferner macht die Beklagte

für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine

Rückforderung und Verrechnung mit der dem Beschwerdeführer, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 88 %, zugesprochenen Invalidenrente und den

Rentenleistungen des BVG-Versicherers geltend, sodass kein Saldo zugunsten des

Klägers resultiere. Betreffend die eingeklagten Taggelder vom 1. Januar

2017 bis zum 29. April 2017 bringt die Beklagte vor, sie sei mangels eines

Schadens nicht leistungspflichtig. Die Beklagte verweist diesbezüglich darauf,

dass der Kläger selbst angegeben habe, die Invalidenversicherung habe einen

Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 wegen eines rentenausschliessenden

Einkommens abgelehnt. Für den Fall, dass das Gericht eine Leistungspflicht der

Beklagte ab dem 1. Januar 2017 feststellen sollte, mache sie eine

Rückforderung der vom 31. Mai 2015 bis zum 30. September 2016 zu viel

ausbezahlten Taggelder geltend, sodass kein Saldo zugunsten des Klägers

resultiere.

In medizinischer Hinsicht stellt die Beklagte auf die versicherungspsychiatrische

Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 2. März 2016 (AB 4) und das

Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Mai 2017 (AB 7) sowie auf die

Stellungnahme ihres Konsiliararztes Dr. med. I____ vom 27. Juli 2016

und ihrer Konsiliarärztin (AB 5) Dr. med. H____ vom 25. Juli

2016 (AB 6) ab (vgl. Klageantwort, Ad. 10 und Ad.,11). Für den Fall, dass

das Gericht ihren Ausführungen bezüglich der lediglich 50%igen

Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2015 bis zum 29. April 2017 nicht

folgen sollte, beantragt die Beklagte, es sei ein poldisziplinäres

Gerichtsgutachten (unter Beteiligung von Psychiatrie, Orthopädie/Rheumatologie,

Augenheilkunde und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) in Auftrag zu geben.

2.3.

Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2016 bis zum 29. April 2017 einen Anspruch auf

Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat. Dabei ist ebenfalls umstritten,

basierend auf welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad allfällige Taggeldleistungen

geschuldet wären. Unumstritten ist nunmehr die Ausrichtung der

Krankentaggeldleistungen vom 31. Mai 2015 bis zum 30. September 2016.

3.

3.1.

Vorweg seien folgende Anmerkungen zum anwendbaren Recht

festgehalten: Per 1. Januar 2022 ist das VVG in revidierter Fassung in

Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten

für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020

(welche eben per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurde) abgeschlossen

worden sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften sowie

über das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG. Alle anderen

Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017

5089 ff., 5136). Vorliegend wurde nicht nur der Versicherungsvertrag vor

dem 1. Januar 2022 abgeschlossen, sondern der ganze zu beurteilende

Sachverhalt hat sich vor diesem Datum abgespielt. Es sind somit – mit Ausnahme

der Formvorschriften und des Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar.

Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der

oder des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung

normiert, enthält das aVVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld.

Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien

massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November

2023 E. 3.1.). Vorliegend sind dies insbesondere die anwendbaren AVB (vgl.

E. 1.3.).

3.2.

Im Weiteren sei – aufgrund der Uneinigkeit der Parteien (vgl. Klage,

Ziff. 4., Klageantwort, Ad. 4., Replik, Ziff. 5 und Duplik, Ad. 5.) kurz

darauf eingegangen, wer für das vorliegende Verfahren aktivlegitimiert ist (d.h.

wer Inhaber des eingeklagten Rechts ist; vgl. dazu Rainer Klopfer, Aktivlegitimation und Pflichtverletzung im

aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess, SJZ 112/2016,

S. 28 ff., S. 29, sowie im Weiteren Daniel Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 236 Rz 11,

sowie Daniel Steck/Norbert Brunner,

in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Karl

Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Auflage, Basel, 2017,

Art. 236 N 16). Während der Kläger geltend macht, die

Aktivlegitimation komme ihm und der D____ GmbH zu (vgl. Klage, Ziff. 4),

bejaht die Beklagte einzig die Aktivlegitimation des Klägers (Klageantwort, Ad.

4.).

Art. 87 aVVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren

Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden

ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges

Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Diese Bestimmung ist im Sinne

von Art. 98 VVG zwingender Natur und hat zur Folge, dass nur die begünstigte

Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung ist und der Versicherer

sich nur mit Leistung an diese befreien kann (vgl. BGE 141 III 112, 114 E. 4.3

mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96; vgl. auch Christoph

Frey/Nathalie Lang in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz

[BSK VVG] – Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 ad N 23). Da der Kläger somit

ein Forderungsrecht gegenüber der Beklagten hat, ist er allein

aktivlegitimiert.

4.

4.1.

Wie unter E. 2.3. dargelegt, ist vorliegend zu klären ob ein

Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Ausrichtung von

Krankentaggeldern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum

29. April 2017 besteht. Die Kernfrage dabei ist, ob dieser vom Kläger

geltend gemachte Anspruch mit dem erforderlichen Beweisgrad bewiesen ist.

4.2.

Gemäss Art. 247 Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO ist das Verfahren im vorliegenden Fall vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus

eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisanträge

der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt,

er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. z.B. BGE 141 III 569, 576 E. 2.3.2 = Praxis 2016 Nr. 99 sowie Urteile des

Bundesgerichts 5A_947/2021 vom 24. März 2021 E. 4., 4A_387/2016 vom

26. August 2016 E. 4.2., 4A_360/2015 vom 12. November 2015

E. 4.2. und 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen, vgl.

auch in BGE 146 III 339 nicht publizierte E. 4.2 (Urteil des

Bundesgerichts 4A_563/2019 = Pra 2021 Nr. 27). Das Gericht darf eine Tatsache

nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Wer

gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist – im Sinne von Art. 8

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;

SR 210) – für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und

beweispflichtig (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Er muss also namentlich das

Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalls und

den Umfang des Anspruchs beweisen (Urteile des Bundesgerichts 4A_490/2019 vom 26. Mai

2020 E. 5.10.1 und 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1. mit

Hinweisen). Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist,

geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine

Beweiserleichterung (BGE 130 III 321, E. 3.2, vgl. ferner BGE 148 III 134,

136 E. 4.2.1) und genügt seiner Beweislast, wenn er die Begründung des

Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag (BGE 141 III 241, 242 E. 3.1. und BGE 130 III 321, 323 E. 3.1 und 325

E. 3.3). Der Versicherer hat ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes –

Recht auf Gegenbeweis. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden

Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche

Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert

(BGE 130 III 321, 326 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom

18. März 2016 E. 3.; vgl. zum Ganzen auch Hans-Ulrich Brunner, in: Pascal Grolimund/Leander D.

Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz,

Basel 2022, Art. 39 N 4 ff.).

4.3.

In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum

31. Dezember 2016 ist in erster Linie die Frage der Arbeitsunfähigkeit des

Klägers umstritten. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum

29. April 2017 ist primär umstritten, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden

im Sinne eines (krankheitsbedingten) Erwerbsausfalls entstanden ist, der von

der Beklagten (zumindest teilweise) zu ersetzen wäre. Nur falls überhaupt ein

Schaden besteht, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch

arbeitsunfähig war, von Relevanz. Der besseren Übersicht halber, ist zunächst

auf die letztgenannte Frage betreffend den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017

einzugehen, damit die Frage der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss geklärt werden

kann, soweit das noch notwendig ist.

Die Krankentaggeldversicherung zwischen der Beklagten und der D____ GmbH

ist als Schadensversicherung ausgestaltet (Art. 1.1 AVB 2014). Das

bedeutet, dass der Eintritt des Versicherungsfalls einen Schaden, namentlich

einen Erwerbsausfall voraussetzt (vgl. BGE 142 III 671, 677 E. 3.6 und BGE 141 III 241, 242 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Abgrenzung von der Summenversicherung,

vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2015 vom 25. Juni 2016 E. 3.2. sowie ausführlich

Christoph Häberli / David Husmann,

Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 30

ff.). Der Schaden bildet die Obergrenze für die auszurichtenden Leistungen (Claudia Caderas, Koordination von

Krankentaggeldleistungen – Koordinations- und Überentschädigungsfragen beim

Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung mit

Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts; in: HAVE

Schriftenreihe Band 8, S. 4 ff., insbesondere S. 12 f.).

Die Lohnausfallversicherung der Beklagten deckt die wirtschaftlichen Folgen von

Krankheiten im Rahmen der in der entsprechenden Versicherungspolice

vereinbarten Leistungen (Art. 1.1. AVB 2014). Gemäss Art. 6.2. AVB

2014 setzt die Leistung von Taggeldern eine ärztliche Bescheinigung über die

Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Gemäss derselben

AVB-Bestimmung liegt eine Arbeitsunfähigkeit «vor, wenn die versicherte Person

ganz oder teilweise ausser Stande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit

auszuüben. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht».

Der den Schaden darstellende Erwerbsausfall ist als Anspruchsvoraussetzung

von der versicherten Person, dem Kläger, zu beweisen (vgl. E. 4.2. sowie BGE 141 III 241, 242 E. 3.1. und Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März

2016 E. 3.).

4.4.

Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des

Beschwerdeführers weist im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 100'082.00 aus,

während er im Jahr 2016 noch Fr. 13'992 auswies und sich für das Jahr 2015

gar keinen Eintrag findet (IV-Akte 191, S. 3). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat in seinem Urteil IV.2021.135 vom

16. Juni 2022 (KB 22) festgestellt, dass sich der vom Kläger geltend

gemachte Gesundheitsschaden ab 2017 nicht erwerblich ausgewirkt hat bzw. er

keine (relevante) Lohneinbusse zu verzeichnen hatte (vgl. E. 5.8.2. und E. 5.8.5

des erwähnten Urteils).

Ob das Gericht im vorliegenden Verfahren an das

invalidenversicherungsrechtliche Urteil gebunden ist oder nicht, kann

offenbleiben. In diesem konkreten Fall erscheint es jedenfalls gerechtfertigt,

auf die dargelegte Erkenntnis des Gerichts abzustellen. Das Gericht hat sich im

erwähnten Urteil ausführlich mit den Einkommen des Klägers seit 2005, bzw. noch

vertiefter seit 2015, auseinandergesetzt. Vorliegend ist der exakt selbe

Sachverhalt zu beurteilen, wenn auch aus privatrechtlicher und nicht

sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Soweit es um die Frage geht, ob der Kläger

ab Januar 2017 eine Vermögenseinbusse erlitten hat, erschiene es aus diesen

Gründen stossend, ohne Weiteres von den Feststellungen im erwähnten Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt abzuweichen. Es sei überdies angemerkt,

dass das im IK-Auszug (IV-Akte 191, S. 2 f.) im Jahr 2017 angegebene

Einkommen von Fr. 100'082.00 vergleichsweise eher im oberen Bereich der

Einkommen der Jahre vor dem Unfallereignis am 4. Dezember 2013 (vgl.

Tatsachen, I.b) befindet. So wurde in den Jahren bis und mit 2006 jeweils ein

Einkommen von (mehrheitlich deutlich) unter Fr. 100'000.00 angegeben. Im

Jahr 2007 waren es Fr. 115'278.00, im Jahr 2008 Fr. 83'318.00, im

Jahr 2009 Fr. 71'500.00, im Jahr 2010 Fr. 101'288.00 im Jahr 2011

Fr. 89'887.00, im Jahr 2012 Fr. 76'249.00 und im Jahr 2013

Fr. 114'838.00. Eine Vermögenseinbusse ist aus diesem Grund nicht

ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger im November 2011 einen Unfall erlitt

(vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 87, S. 4) und mehrere Monate

krankgeschrieben war (vgl. Unfallscheine, IV-Akten 91.52, S. 1 und

91.37), ändert am Gesamtbild nichts. Die Beklagte hat einen Schaden ab Januar

2017 daher zu Recht verneint. Folglich hat sie auch einen Anspruch des Klägers

auf Krankentaggeldleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum

29. April 2017 zu Recht verneint (vgl. dazu E. 4.3.).

5.

5.1.

Es verbleibt somit zu klären, ob der Kläger für den Zeitraum vom

1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gegenüber der Beklagten

einen Anspruch auf Krankentaggeldleistungen hat. Wie unter E. 4.1. ist

bezüglich dieses Zeitraums in erster Linie strittig, ob eine

anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit vorlag und falls ja, in welchem Umfang.

5.2.

Die Ärzte und Ärztinnen, auf deren Gutachten und Berichte die

Beklagte abstellt (vgl. E. 2.2.) erkannten alle keine Arbeitsunfähigkeit des

Klägers.

Dr. med. G____ stellte in ihrer

versicherungspsychiatrischen Stellungnahme vom 2. März 2016 (AB 4) keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie anamnestisch eine mittelgradige depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (F32.4; S. 9 der Stellungnahme). Im

Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers erklärte sie, aus psychiatrischer

Sicht sei – soweit anhand der vorhandenen Aktenlage, der Angaben des

Beschwerdeführers wie auch der aktuellen Untersuchung einschätzbar – überwiegend

wahrscheinlich für die Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsfähigkeit von

100 % anzunehmen. Für eine sog. Verweistätigkeit und den «Haushalt» seien

ebenfalls keine relevanten Einschränkungen anzunehmen (S. 11 der

Stellungnahme).

Die Konsiliarärztin für Psychiatrie, Dr. med. H____ bezweifelte

in ihrem Formularbericht vom 25. Juli 2016 (AB 6) die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (von wem der ihr vorgelegte Bericht stammt,

ergibt sich aus dem Formularbericht von Dr. med. H____ nicht). Zudem

erklärte sie, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Psychiater dem Kläger

alle drei bis vier Wochen nicht mehr als 30 mg Cymbalta verschreibe, während er

einen sich verschlechternden Zustand feststellen wolle. Auch der Konsiliararzt

Dr. med. I____ erachtete in seinem Formularbericht vom 27. Juli 2016

(AB 5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht als ausgewiesen und

erklärte, diese nicht zu akzeptieren. Er wies zudem darauf hin, dass es in der

klinischen, inklusive fiberoptischen, Untersuchung kein Hinweis für ein Rezidiv

oder Zweitgeschehen gegeben habe. Die Hörstörung sei mit einem Hörgerät

versorgt worden und Kundenkontakte seien gut ausführbar.

Schliesslich stellte auch Dr. med. J____ in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2017 (AB 7) keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er ebenfalls eine weitgehend remittierte depressive

Symptomatik (F32.4) und überdies ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren,

anamnestisch gegenwärtig abstinent (F17.20), formal einen Verdacht auf eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

sowie einen Verdacht auf phobischen Schwankschwindel (F45.8),

differentialdiagnostisch Neurasthenie (F48.0), bzw. Entwicklung körperlicher

Symptome aus psychischen Gründen (F68.0; vgl. Gutachten, S. 46). Dr. med. J____

kam in seiner Gesamtschau zum Schluss, es sei aus versicherungspsychiatrischer

Sicht gegenwärtig weder eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, noch in

einer Verweistätigkeit oder im Haushalt anzunehmen (Gutachten, S. 66). Zu

den von seiner Beurteilung abweichenden Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit

von zumindest 70 % wies er darauf hin, dass es zwischen der Sicht des

behandelnden Arztes bzw. Therapeuten und der Einschätzung aus gutachterlicher,

versicherungspsychiatrischer Sicht zu Diskrepanzen kommen könne, zumal eine

therapeutische Bindung eine neutrale Einschätzung etwa der Arbeitsfähigkeit

erheblich erschweren könne und offenbar in erheblichem Umfang die Angaben des

Klägers abgestützt worden sei. Bei der ärztlichen Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit seien sog. „psychosoziale“ Gesichtspunkte (u.a. Alter des

Versicherten, Arbeitsmarktlage, familiäre-Verhältnisse, Ausbildung)

berücksichtigt und von objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Diese

psychosozialen Gesichtspunkte würden nicht in die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht eingehen (Gutachten,

S. 67).

5.3.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass med. pract. M____

und Dr. med. L____ ihm bis zum 31. Dezember 2016 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Danach hätten dem Kläger beide noch eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert. Er verweist dazu auf die

Krankentag-Kontrollen der Beklagten (KB 15) und beantragt eine

Zeugeneinvernahme der Ärztin und des Arztes (Klage, Ziff.16). Aus den Krankentag-Kontrollen

ergibt sich für den vorliegend relevanten Zeitraum, wie vom Kläger geltend

gemacht, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2016 und ab

dem 1. Januar eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Weitere Ausführungen

finden sich darin nicht.

In den vom Kläger eingereichten IV-Akten findet sich je ein

Arztbericht von med. pract. M____ und von Dr. med. L____.

Im Bericht vom 23. Dezember 2016 (IV-Akte 94) nannte

med. pract. M____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

linksseitiges Epipharynxkarzinom (Erstdiagnose 31. Januar 2014), dazu

erwähnte sie eine Radiotherapie, eine Chemotherapie, eine PRG-Einlage, eine

isolierte periphere Facialisparese links, eine Trigeminus Neuralgie links, eine

Blepharitis posterior mit Keratokonjunktivitis sicca, eine Muskel- und

Fettgewebeatrophie an der Wange links sowie eine leichte Hochtonschwerhörigkeit

beidseits. Zudem nannte sie eine chronische Zervikalgie bei einem Status nach

Halswirbelsäulendistorsion am 4. Dezember 2013. Daneben nannte sie einige

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 94,

S. 1).

Med. pract. M____ führte aus, der Beschwerdeführer leide

nach wie vor unter den teils chronischen, teils akuten Schmerzen im Nacken bei

Chondrosen der zervikalen Bandscheiben, sowie Trigeminusneuralgie bei Status

nach Epipharynxkarzinom Operation mit Defektheilung. Er werde in der

Schmerzklinik im N____ Spital, sowie auf der Neurologie-Poliklinik im F____spital

[...] behandelt. Die Schmerzmittel ermöglichten ihm jedoch nur wenig

Beschwerdefreiheit. Es entwickle sich eine unklare kognitive Störung, welche

aktuell mit Johanniskrautpräparaten behandelt werde. Für körperliche Arbeiten

bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer

könne ab Ende Dezember ca. zwei Stunden täglich Büroarbeiten erledigen

(IV-Akte 94, S. 2).

Dr. med. L____ nannte in seinem Bericht vom

30. Dezember 2016 (IV-Akte 96) eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.11) mit chronisch-progredientem Verlauf und klinisch im Sinne einer

ängstlich gefärbten Depression seit September 2014, starke Gesichtsschmerzen

(Trigeminusschmerzen) seit März 2016 sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (Schmerzen im Nacken und an den Schultern beidseits; ICD-10

F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 96,

S. 1 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L____ aus, aus psychiatrischer

Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen affektiven Beschwerden mit

Einschränkungen der Alltagsfunktionsfähigkeit eine «mindestens 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer». Trotz der lange

dauernden psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung habe

sich eine Beschwerdestagnation ohne bislang nachhaltigen Besserungseffekt

gezeigt. Nur eine Tätigkeit im Büro bis max. 40 % (drei bis dreieinhalb

Stunden) könne sich der Beschwerdeführer vorstellen (IV-Akte 96,

S. 4 f.).

Weitere echtzeitliche Berichte aus dem Zeitraum von Oktober bis

Dezember 2016 finden sich in den Akten nicht. Erwähnt sei jedoch noch der

Bericht des F____spitals [...] vom 2. September 2016 (IV-Akte 92,

S. 2 f.). In diesem hielt der behandelnde Arzt fest, in der

klinischen, inklusive fiberoptischen, Untersuchung habe es keinen Hinweis für

ein Rezidiv oder Zweitgeschehen gegeben. Eine Angabe zur Arbeitsfähigkeit

findet sich in dem Bericht nicht.

5.4.

Die Beurteilungen von med. pract. M____ und Dr. med. L____

einerseits und Dr. med. G____, Dr. med. H____, Dr. med. I____

und Dr. med. J____ andererseits unterscheiden sich diametral. Dabei waren

sich insbesondere Dr. med. G____ (vgl. versicherungspsychiatrische

Stellungnahme vom 2. März 2016, AB 4) und Dr. med. J____ (vgl.

Gutachten vom 16. Mai 2017, AB 7) darin einig, dass keine

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ihre Ausführungen waren deutlich ausführlicher als

jene von med. pract. M____ und Dr. med. L____ und stellen sich

überzeugend dar.

Wie unter E. 4.2. dargelegt, ist der Kläger als

Versicherter für den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des

Anspruchs beweispflichtig. Demnach obliegt auch der Beweis des Fortbestehens

eines Anspruchs vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dem

Kläger. Aus den Krankentag-Kontrollen der Beklagten (KB 15) lässt sich

allein die von pract. med. M____ und Dr. med. L____ attestierte

Arbeitsunfähigkeit ablesen, jedoch keine Begründung dazu. Der Bericht von

pract. med. M____ vom 23. Dezember 2016 (IV-Akte 94) ist sehr

knapp und ihre Angaben wurden von ihr ebenfalls nicht begründet. Der Bericht

von Dr. med. L____ vom 30. Dezember 2016 (IV-Akte 96) ist etwas

ausführlicher. Es ist jedoch, entsprechend den Ausführungen von

Dr. med. J____ (vgl. E. 5.2.), nicht eindeutig, inwiefern die

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf den subjektiven Angaben des Klägers oder

psychosozialen Gesichtspunkten gründet. Erfahrungsgemäss deutet auch ein

Sitzungsintervall von drei bis vier Wochen, wie von Dr. med. L____

angegeben (vgl. IV-Akte 96, S. 5) auf eine geringe Ausprägung der

Beschwerden hin, die nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen.

Dieser Aspekt führt nebst dem bereits Gesagten zu Zweifeln an der Beurteilung

von Dr. med. L____.

Dass die IV dem Kläger im Übrigen bis zum 31. Dezember

2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, was einem Invaliditätsgrad und

damit einer Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]) von mindestens 70 % entspräche, ändert im vorliegenden

Fall nichts. Wie dargelegt, hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil IV.2019.50 vom 18. Dezember 2019 (KB 20) der IV-Stelle

Basel-Stadt auferlegt, ein neues polydisziplinäres Gutachten anfertigen zu lassen

und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Klägers zu entscheiden

(Tatsachen, I.f). Dem ist die IV-Stelle Basel-Stadt nicht nachgekommen, hat dem

Kläger aber eine befristete ganze Rente zugesprochen, was das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2021.135 vom 16. Juni

2022 (KB 22) gestützt hat (Tatsachen, I.g). Diese Lösung der IV-Stelle

Basel-Stadt hat zur Folge, dass in medizinischer Hinsicht nicht ohne Weiteres

auf die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 238)

bzw. das erwähnte, diese bestätigende Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt abgestellt werden kann (anders als bezüglich der Frage, des

Einkommens des Klägers ab Januar 2017; vgl. dazu E. 4.4.). Die Verfügung

basiert nicht auf einem beweistauglichen Gutachten, da das Sozialversicherungsgericht

das Gutachten der Gutachterstelle K____ mit Urteil IV.2019.50 vom

18. Dezember 2019 (KB 20) für nicht beweistauglich befunden hatte

(vgl. insbesondere E. 3.4. des genannten Urteils). Zugleich finden sich

auch in den IV-Akten keine weiteren echtzeitlichen Berichte für den vorliegend

zu diskutierenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober

2016, als die bereits erwähnten (vgl. E. 5.3.).

5.5.

Insgesamt bringt der Kläger keine Beweise vor, welche nicht durch

die medizinischen Dokumente der Beklagten (vgl. E. 5.2.) in Zweifel

gezogen würden. Der Beweis, dass zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem

31. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, welche zu Krankentaggeldleistungen

der Beklagten hätten führen müssen, gelingt ihm nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.). Eine

Zeugenbefragung von med. pract. M____ und Dr. med. L____ verspricht

keine neuen Erkenntnisse, zumal der Fragliche Zeitraum mehr als sieben Jahre

zurückliegt und eine gerichtliche Befragung mit grösster Wahrscheinlichkeit

nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen würde. Mangels eines

entsprechenden Beweises der Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger, hat die

Beklagte ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt.

5.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen

per 30. September 2016 zu Recht mangels einer bewiesenen

Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat. Ab dem 1. Januar 2017 verneint sie

Leistungen überdies zu Recht mangels eines erwiesenen Schadens. An dieser

Schlussfolgerung würde auch die Beiziehung des Protokolls der Hauptverhandlung

im Verfahren IV.2021.135 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nichts

ändern. Die Argumente, welchen zum genannten Schluss führten, vermögen auch

durch allfällige anderslautende Angaben des Klägers oder seines Geschäftskollegen

anlässlich der damaligen Hauptverhandlung nicht umgestossen zu werden.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: