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Entscheid

ZV.2023.7

ZV01 Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.

5. Dezember 2024Deutsch21 min

Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Versicherungspolice [...],

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.7

Krankentaggeld

Keine Hinweise auf

Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt;

Klage abgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist bei der Firma [...] AG als

Chauffeur tätig (Arbeitsvertrag vom 15. März 2018, IV-Akte 168) und in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Versicherungspolice [...],

Klagebeilage [KB] 2).

Der Kläger meldete sich im September 2017 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 134).

Die IV veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen

Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten vom 25. Februar 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2018 eine

halbe Rente zu (Verfügung vom 9. Juni 2020, AB 2).

Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger

einen Suizidversuch. Die Beklagte lehnte die darauffolgende Anfrage auf

Ausrichtung von Krankentaggeldern mit Verweis auf ihre Allgemeinen

Vertragsbestimmungen zufolge absichtlicher Herbeiführung der Tat ab (vgl.

E-Mail vom 12. November 2021, KB 4).

Nachdem der Kläger erneut mit dem Gesuch um Leistungen an die

Beklagte herangetreten war (vgl. Schreiben Kläger vom 1. Dezember 2021, KB 6;

Schreiben Kläger vom 7. Februar 2022, KB 7; E-Mail Beklagte vom 8. Februar

2022, KB 8), stellte diese die erneute Leistungsprüfung nach Prüfung einer

fachärztlichen Stellungnahme in Aussicht (vgl. E-Mail vom 8. Februar 2022, KB

8). Hierauf liess der Kläger der Beklagten die Stellungnahme von Dr. med. D____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zukommen (vgl. Schreiben des

Klägers vom 16. Februar 2022 samt Stellungnahme vom 10. Februar 2022, KB 9). Mit

Schreiben vom 21. Februar 2022 übersendete der Kläger der Beklagten weitere

medizinische Berichte (KB 11).

Mit E-Mail vom 15. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit,

auch nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen an ihrem ablehnenden

Entscheid festzuhalten (KB 12). Eine erneute Anfrage um Auszahlung von

Versicherungsleistungen durch den Kläger erfolgte am 17. Mai 2022 (AB 27). Am

25. Januar 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass zufolge des

Suizidversuchs bis zum 30. Juni 2022 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe und ab dem 1. Juli 2022 aufgrund einer neuen Erkrankung eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den Versicherungsfall vom 1. Juli 2022

erbrachte die Beklagte Taggeldleistungen (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23.

August 2022, AB 30; Taggeldabrechnung vom 24. August 2022, vom 4. Oktober 2022,

vom 28. Oktober 2022, vom 22. November 2022, vom 6. Januar 2023, vom 24. Januar

2023, vom 16. Februar 2023, vom 17. April 2023, vom 24. April 2023, vom 23. Mai

2023 und vom 4. Oktober 2023, AB 31).

Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 40)

die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per 1. November 2022 auf eine ganze

Rente.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 11. Dezember 2023 beantragt der Kläger, es sei

die Beklagte zur Bezahlung von CHF 66'642.30 nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni

2022.

(mittlerer Verfall) an den Kläger zu verurteilen. Teilklage. Mehrforderungen

vorbehalten. Ferner seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beklagten

aufzuerlegen. Schliesslich verlangt der Kläger die unentgeltliche

Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Mit Klagantwort vom 20. Februar 2024 schliesst die Beklagte auf

Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Klägers.

Mit Replik vom 29. April 2024 und Duplik vom 19. Juni 2024

halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verlangt der

Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten ein. Der

Instruktionsrichter legt den Parteien die Akten bis zum 18. Juli 2024 zur

Einsicht auf und setzt ihnen eine peremptorische Frist bis zum 25. Juli 2024

sich dazu (fakultativ) zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Juni

2024). Der Kläger reichte fristgerecht die Stellungnahme vom 4. Juli 2024

ein, während die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtete.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 5. Dezember 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als

Dispositiv

privatrechtlich (BGE 138 V 558, 560 E. 3.2, BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich

das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.

Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten

Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht

anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren

durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

1.2.

Das Gericht tritt auf eine

Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59

Abs. 1 ZPO). Als solche

nennt Art. 59

Abs. 2 ZPO, nebst der weiter

unten zu behandelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts (lit. b),

insbesondere: ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei (lit. a),

die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (lit. c), keine anderweitige

Rechtshängigkeit der Sache (lit. d), kein rechtskräftiger Entscheid in der

Sache (lit. e) und die Leistung eines Vorschusses sowie der Sicherheit für

die Prozesskosten (lit. f). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird

vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO).

1.3.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss §

19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über

die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und

§ 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale

Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in

Bezug auf die Krankentaggeldforderung in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.4.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach

Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen

zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen

bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten

Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts

Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand

erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als

Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu werten (vgl. Urs Feller/Jürg

Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.

32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz

einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden

Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die

versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art.

32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss

Bestimmung J1 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen

Vertragsbedingungen Ausgabe 03.2015 (nachfolgend AVB) haben die Parteien

zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, in Winterthur gegen

die Beklagte zu klagen. Der Kläger hat von diesem zusätzlichen Gerichtsstand

keinen Gebrauch gemacht und klagt an seinem Wohnsitz in Basel. Die örtliche

Zuständigkeit ist somit gegeben.

1.5.

Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Teilklage (vgl. Art. 86 ZPO) einzutreten.

2.

2.2.

Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des

Selbstmordversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig gewesen. Eine vorsätzliche

Herbeiführung des Versicherungsfalles scheide vor diesem Hintergrund aus und

die Beklagte habe die Taggeldleistungen zu erbringen. Hinzu komme, dass die

Ursache des Selbsttötungsversuchs eine schwere Depression war, eine Krankheit die

an und für sich versichert sei. Die Folgehandlung des Selbsttötungsversuchs

bzw. die daraus resultierende Gesundheitsschädigung sei daher ebenfalls bei der

Beklagten versichert. Der Kläger bemängelt zudem die Berechnung der Taggelder

in Bezug auf den diesen zugrunde gelegten Lohn.

2.3.

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, aus den relevanten

medizinischen Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine

Urteilsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Zudem sei eine depressive Störung vor dem

Suizidversuch nicht aktenkundig. Entsprechend stünden dem Kläger in Bezug auf

das Ereignis vom 10. Juni 2021 keine Taggeldleistungen zu. Die Klage sei daher

abzuweisen.

2.4.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht zu

Recht verneinte.

3.

3.1.

Vorweg zu nehmen ist, dass per 1. Januar 2022 das VVG in revidierter

Fassung in Kraft getreten ist. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG

gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen

wurden, die Bestimmungen über die Formvorschriften sowie über das

Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG des neuen Rechts. Alle

anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft

zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089

ff., 5136). Vorliegend sind somit – mit Ausnahme der Formvorschriften und des

Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG,

der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der

kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine

spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die

vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.).

4.

4.1.

Nach Art. 14 Abs. 1 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn

der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis

absichtlich herbeigeführt hat.

4.2.

4.2.1. Eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles

setzt voraus, dass der Handelnde urteilsfähig war. Art. 16 ff. ZGB

unterscheiden lediglich zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit; eine

verminderte Urteilsfähigkeit kennt das Privatrecht nicht. War der

Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vermindert urteilsfähig, liegt keine

Absicht, allenfalls aber Fahrlässigkeit vor. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit

entspricht bei erwachsenen Personen einer Vermutung.

4.2.2.

Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters,

infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher

Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Weil die Frage der

Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur

Zeit einer bestimmten Handlung zu beurteilen und ein strikter Beweis nach der

Natur der Sache ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der

Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der

Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe

gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint, als ein noch in

erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln. Selbstverletzungen, namentlich Suizid und

Selbstverstümmelung sowie der Versuch dazu, stellen kein Unfallereignis dar,

weil sie beabsichtigt sind. Der Ausschluss von solchen

Gesundheitsbeeinträchtigungen in den AVB erfolgt (aufgrund von Art. 14

Abs. 1

VVG) lediglich

deklaratorisch. Ein Ausschluss für Suizid bzw.

einen Suizidversuch ist dann unzulässig, wenn im Handlungszeitpunkt

eine gänzliche Urteilsunfähigkeit bestand und die Suizidhandlung Unfallcharakter

hat. Die AVB sehen u.U. auch bei teilweiser Urteilsunfähigkeit Leistungen vor (Landolt Hardy/Weber Stephan/Stehle Bernhard,

Privatversicherungsrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022, S. 86 f.), wobei die AVB der Beschwerdegegnerin

in diesem Bereich keine Regelungsbestimmung aufweisen.

4.3.

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,

derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch

abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im

Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des

Versicherungsvertrags (BGE 148 III 105, 107 E. 3.3.1).

4.4.

4.4.1. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger zum

Zeitpunkt des Suizidversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig war, ist die massgebliche

Aktenlage näher zu beleuchten.

4.4.2. Im

Februar 2020 wurde der Kläger im Rahmen eines IV-Verfahrens durch PD Dr. med. E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Gutachten vom 25.

Februar 2020, AB 1). Der Gutachter hielt anamnestisch fest, der Kläger habe

eine unauffällige Alkoholanamnese. Die Drogenanamnese sei bis auf Konsum von

Cannabis während der Pubertät ebenfalls unauffällig. In diagnostischer Hinsicht

hielt der Gutachter eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte

depressive Episode fest. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer in der

angestammten Tätigkeit als Chauffeur und auch in einer Verweistätigkeit eine

50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2018.

4.4.3. Es

erfolgte ferner eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. F____, Facharzt

für Rheumatologe FMH (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2020, AB 1). Der

Rheumatologe attestierte dem Kläger mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine

fixierte Spitzfussstellung mit fortgeschrittener OSG-Arthrose links mit/bei

Status nach offener Reposition und Schrauben- und Plattenosteosynthese bei

Pilon-tibiale-Fraktur links am 23. Januar 1997, Status nach Metallentfernung am

6. Mai 1998, Status nach arthroskopischer Artholyse OSG, offene Tenolyse flexor

hallucis longus Fuss am 27. Mai 2003, Status nach Arthroskopie linkes OSG,

ventraler Dekompression mit Spornabtragung, Artholyse und Entfernung von freien

Gelenkkörpern bei OSG-Arthrose vor allem im ventralen Abschnitt, massive

Vernarbungen und Osteophyten mit ventralem Impingement, freie Gelenkkörper

links am 10. März 2017; Bewegungseinschränkungen und Kraftdefizit linke

Schulter mit/bei Status nach perinataler Erb’scher Plexuslähmung linkst, Status

nach diagnostischer Schulterarthroskopie links SLAP-Läsion und Läsion der

Subscapularissehne am 6. Mai 1998, schwere Artrophie des linken Ober- und

Unterarms; chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach Reitunfall am

30. Januar 1994, Status nach Fraktur der Querfortsätze L2-L4 links, konservativ

behandelt, Status nach Kontusion des Plexus lumbosakralis links, konservativ

behandelt, Fehlform (Hohlrundrücken), thorakal links lumbal rechts, konvexe

Skoliose bei Ausweichhaltung in Folge fixiertem Spitzfuss links, degenerative

Veränderungen; exogenes Asthma bronchiale auf Staub, Mehl (Mehlallergie). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, der Kläger arbeite

als Chauffeur. Hierbei handle es sich um eine sitzende Tätigkeit, bei welcher

er immer wieder auch sein Fahrzeug besteigen müsse. Das Profil könne sehr

unterschiedlich sein, dies je nach zu transportierender Ladung. Er fahre

derzeit mit einem Kipper, bei welchem er nur fahren müsse. Er müsse keine

manuelle Tätigkeit im Sinne eines Be- oder Entladers tätigen. Insofern sei dies

eine ideale Tätigkeit, da er dabei nur fahren müsse. Er müsse auch nicht

rezidivierend sein Fahrzeug besteigen und heruntersteigen, wie dies z.B. bei

anderen Transport-Fahrten notwendig sein könnte. Es handle sich hier um eine für

seine körperlichen Handicaps angepasste Nischentätigkeit. Ebenfalls habe er

zahlreiche bauliche Änderungen am Fahrzeug vornehmen lassen, welche ihm die

Arbeit im LKW erleichtere. Auch hier bestehe also eine ideale Anpassung seines

Arbeitsgerätes. In diesem speziellen Profil bestehe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit.

4.4.4.

Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger einen Suizidversuch, anlässlich

welchem er das Auto mit Propangas füllte und sich anschliessend eine Zigarette

anzündete. Als er die Explosion überlebte, stieg er aus dem Auto aus und sprang

in einem nahegelegenen Wald einen ca. acht bis zehn Meter hohen Felsen

hinunter. Als er zwei Stunden später weiterhin lebte und persistierend starke

Schmerzen hatte, alarmierte er die Sanität. In der Folge wurde er ins G____ verbracht,

wo er bis zum 23. Juni 2023 in stationärer Behandlung war. Diagnostiziert wurde

dem Kläger ein Schädel-Hirn Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein stumpfes

Thoraxtrauma, eine offene Olefcranonfraktur mit traumatisch eröffneter Bursa

und Verbrennung 8% KOF Grad IIa-IIb (Bericht des G____ 11. Juni 2021, AB 17). In

der Folge trat der Kläger - zur weiteren Versorgung des Ellenbogens - ins

Spital [...] ein, wo zusätzlich zu den vorab genannten Diagnosen eine schwere

depressive Störung mit Suizidgedanken festgestellt wurde (Bericht Spital [...]

vom 23. Juni 2021, AB 18).

4.4.5.

Die stationäre Weiterbehandlung erfolgte in der Psychiatrie [...]. Bei

Eintritt zeigte sich ein 54-jähriger Patient in reduziertem Allgemein- und

normalem Ernährungszustand. Er präsentierte sich wach, bewusstseinsklar und

allseits orientiert. Keine Gedächtnis- oder Auffassungsstörungen vorhanden. Im

formalen Denken leicht umständlich. Keine Befürchtungen oder Zwänge erwähnt. Im

Kontakt freundlich und zugewandt. Keine Hinweise auf wahnhafte Symptome,

Ich-Störungen oder Halluzinationen (Bericht Psychiatrie [...] vom 15. Juli

2021, AB 19). Der Kläger habe berichtet, dass es ihm sehr schlecht gehe. Zu dem

Suizidversuch sei es gekommen, da ihm alles zu viel geworden sei. Er habe seit

Jahren chronische Schmerzen und zudem sei er am 9. Juni 2021 verhaftet worden.

Man habe ihn mit Handschellen abgeführt und ihn des illegalen Waffenbesitzes

beschuldigt. Er habe sich in seine Masseurin verliebt und ihr dies auch

gestanden. Seiner Partnerin habe er dies gebeichtet, sie halte zu ihm. Zusammenfassend

sei von einer kurzen Krise auszugehen, ausgelöst durch eine narzisstische

Kränkung sowie einer Überforderung durch die chronifizierten Schmerzstörungen.

Das Risiko, dass der Kläger ohne das Einwirken weitergehender äusserer Faktoren

neuerlich suizidal werden könnte, erscheine angesichts der sehr zukunfts- und

lösungsorientierten Haltung im klinischen Verlauf sehr gering.

4.4.6.

Vom 3. Juli 2021 bis zum 12. Juli 2021 erfolgte eine erneute

Hospitalisation in der Klinik für Psychiatrie in [...]. Mit Austrittsbericht

vom 12. Juli 2021 (AB 21) wurde dem Kläger in psychiatrischer Hinsicht eine

mittelgradige depressive Symptomatik und aktenanamnestisch eine narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung, DD narzisstische Persönlichkeitsstörung

attestiert. Kurz nach Eintritt erfolgte auf Wunsch des Klägers eine Überweisung

in die Klinik [...], wo er vom 12. Juli 2021 bis zum 5. Oktober 2021 in

stationärer Behandlung war. In psychiatrischer Hinsicht wurde dem Kläger eine

narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine schwere depressive Episode

diagnostiziert (Austrittsbericht [...] vom 5. November 2021, AB 23).

4.5.

4.5.1. Urteilsunfähigkeit kann beim Kläger weder zufolge Kindesalters,

infolge geistiger Behinderung oder eines Rausches oder ähnlicher Zustandes

bejaht werden. Es bleibt zu klären, ob am 10. Juni 2021 eine Urteilsfähigkeit

zufolge psychischer Störungen zu bejahen ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass

alleine die Umstände der Tat auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen liessen.

Allerdings ist für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit nicht bloss die zu

beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend,

ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist

aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Erhalten und die Lebenssituation der

versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu

beurteilen, ob sie in der Lage wäre, den Suizid oder Suizidversuch

vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2023

vom 18. Juni 2024 E. 3.3). Dementsprechend ist aus der Tathandlung alleine

nicht auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Im Zusammenhang mit der

Tathandlung ist vorliegend zwar einzuräumen, dass ihr eine gewisse Vehemenz

innewohnt. Allerdings – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – auch eine

Planmässigkeit. So musste der Kläger zur Vorbereitung seiner Handlung Propangas

erstehen und wählte auch den Ort der Begehung sorgfältig aus. Zudem indiziert

der Umstand, dass der Kläger – nachdem er noch von einer Klippe gesprungen war

– selbstständig die Ambulanz verständigte, ein lucides Vorgehen. Sodann gab der

Kläger gegenüber der Polizei ein klares Motiv für seine Tat an, namentlich habe

er sich das Leben nehmen wollen, weil er eine Brandstiftung verübt hatte und er

zudem von jemandem des Waffenhandelns beschuldigt werde (vgl. Polizeibericht

Suizid-Versuch vom 18. Juni 2021, AB 3). Die klare Indikation für den

Suizidversuch und die damit verbundene Willensbildung – auch wenn sie für

Aussenstehende nicht nachvollziehbar erscheinen mag – legt ein zielgerichtetes

absichtliches Handeln nahe, das gegen eine Urteilsunfähigkeit und für ein

Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der

endothymen Abläufe zum Tatzeitpunkt spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3). Aus dem Umstand, dass die Polizei in

ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 keine Urteilsunfähigkeit feststellte, kann die

Beklagte allerdings nichts ableiten, da es sich bei Polizisten um medizinische

Laien handelt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2019 vom 7. Juni

2019 E. 6.5). In diesem Kontext ist allerdings zu bemerken, dass sich auch aus

den echtzeitlichen medizinisch Akten keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit

ergeben. In Bezug auf die Vorgeschichte und die Lebensumstände des Klägers ist

zu bemerken, dass er aufgrund der Trennung von seiner Geliebten sicherlich in

einer persönlichen Krise war. Indes bestand oder besteht zudem eine

Lebenspartnerschaft zu einer Frau, die trotz der Vorfälle zum Kläger steht und

somit sicherlich stabilisierend wirkt. Als destabilisierend muss die chronische

Schmerzproblematik des Klägers angesehen werden, welche sich aufgrund der

zahlreichen Unfälle immer weiter verschlimmerte. Hier zu bemerken ist, dass

diese Problematik bereits seit Jahrzenten besteht, sich der Kläger dennoch

beruflich optimal integrieren konnte und nach einer solchen Zeitspanne von

einer gewissen Gewöhnung an die Situation auszugehen ist. Insgesamt ist unter

Würdigung der gesamten Umstände und der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der

Kläger zum Zeitpunkt des Suizidversuchs urteilsunfähig war.

4.5.2. Hinsichtlich des klägerischen Argumentes, dass der Suizid als

Folge der Depression, welche als Krankheit bei der Beklagten versichert sei,

anzusehen sei und daher als Folge der an sich versicherten Krankheit

Versicherungsleistungen auszulösen vermag, ist Folgendes zu bemerken: Bei der

freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG handelt es sich um den zweiten

Pfeiler der sozialen Krankenversicherung. Sie bezweckt, die Leistungen der OKP

bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen und den daraus

entstehenden Erwerbsausfall abzusichern. Allerdings handelt es sich nicht um

eine Versicherung, welche unter den Begriff der «Zusatzversicherung zur

sozialen Krankenversicherung» fällt (Zimmermann

Katharina Anna, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung,

Begriff und Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] unter

besonderer Berücksichtigung der Einzel- und der

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, Zürich/St. Gallen 2022 [= ZPR 40],

S. 37 f.). Versichert ist mit anderen Worten nicht die Krankheit an sich,

sondern die aus der Krankheit resultierende Arbeitsunfähigkeit. Da sich die

Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht aus der Depression an sich ergibt, sondern

aus den Folgen des Suizidversuchs, wonach gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG ein

Leistungsausschluss besteht, ist festzuhalten, dass die klägerische

Argumentation nicht zielführend ist. Insgesamt ist die Leistungspflicht der

Beklagten in Bezug auf den Vorfall vom 10. Juni 2021 daher zu verneinen. Die

vom Kläger in diesem Zusammenhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis und mit

16. August 2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 49'851.50 und in Höhe

von CHF 32'491.80 für den Zeitraum vom 17. August 2022 bis und mit 8. Juni 2023

und somit insgesamt von CHF 82343.00 ist somit abzuweisen (vgl. Klage, Rz 21,

S. 25; Rz 25, S. 29 f.).

4.5.3. In Bezug auf die Höhe des Taggeldes macht der Kläger im Zusammenhang

mit dem ersten Schadenfall geltend, die Höhe des Taggeldes sei anhand des im

Mai 2021 erzielten Lohnes von CHF 4'752.00 festzulegen. Angesichts des

Umstandes, dass eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem

Schadenfall vom 10. Juni 2021 abzulehnen ist, erübrigt sich die Prüfung der

Höhe des entsprechenden Taggeldes. In Bezug auf den zweiten Schadenfall mit

einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2022 und einer anerkannten

Leistungspflicht der Beklagten ab dem 22. Juli 2022 (Wartefrist von 21 Tagen;

vgl. Police [...], AB 45) berechnete die Beklagte das Taggeld basierend auf

einem Jahreslohn von CHF 19'200.00. Der Kläger führt in seiner Klage aus, diese

auf der entsprechenden Grundlage von CHF 19'200.00 ausbezahlten Taggelder in

der Gesamthöhe von CHF 15'701.00 lasse er sich von seiner Gesamtforderung in

Abzug bringen. Er akzeptiert in seiner Klage die von der Beklagten der

Berechnung zugrunde gelegten Lohnsumme von CHF 19'200.00 ausdrücklich (vgl.

Klage, Rz 26, S. 31), so dass sich eine Prüfung der Höhe des Taggeldes auch

hier erübrigt.

5.

5.1.

In Folge der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

5.3.

Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht

ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5).

Der Kläger selbst hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung (vgl. dazu ebenfalls Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

ausserordentlichen Kosten sind demzufolge wettzuschlagen.

5.4.

Dem Kläger ist der Kostenerlass zu bewilligen, sodass seinem

Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Bei

der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht

von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen ein Honorar von CHF

3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1%) zugesprochen wird. In

casu handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall, sodass ein Honorar von

CHF 3'000.00 zuzüglich CHF 243.00 auszubezahlen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. iur. B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: