ZV.2023.7
ZV01 Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.
5. Dezember 2024Deutsch21 min
Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Versicherungspolice [...],
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2023.7
Krankentaggeld
Keine Hinweise auf
Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt;
Klage abgewiesen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist bei der Firma [...] AG als
Chauffeur tätig (Arbeitsvertrag vom 15. März 2018, IV-Akte 168) und in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Versicherungspolice [...],
Klagebeilage [KB] 2).
Der Kläger meldete sich im September 2017 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 134).
Die IV veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen
Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 25. Februar 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 eine ganze und ab dem 1. Juli 2018 eine
halbe Rente zu (Verfügung vom 9. Juni 2020, AB 2).
Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger
einen Suizidversuch. Die Beklagte lehnte die darauffolgende Anfrage auf
Ausrichtung von Krankentaggeldern mit Verweis auf ihre Allgemeinen
Vertragsbestimmungen zufolge absichtlicher Herbeiführung der Tat ab (vgl.
E-Mail vom 12. November 2021, KB 4).
Nachdem der Kläger erneut mit dem Gesuch um Leistungen an die
Beklagte herangetreten war (vgl. Schreiben Kläger vom 1. Dezember 2021, KB 6;
Schreiben Kläger vom 7. Februar 2022, KB 7; E-Mail Beklagte vom 8. Februar
2022, KB 8), stellte diese die erneute Leistungsprüfung nach Prüfung einer
fachärztlichen Stellungnahme in Aussicht (vgl. E-Mail vom 8. Februar 2022, KB
8). Hierauf liess der Kläger der Beklagten die Stellungnahme von Dr. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zukommen (vgl. Schreiben des
Klägers vom 16. Februar 2022 samt Stellungnahme vom 10. Februar 2022, KB 9). Mit
Schreiben vom 21. Februar 2022 übersendete der Kläger der Beklagten weitere
medizinische Berichte (KB 11).
Mit E-Mail vom 15. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
auch nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen an ihrem ablehnenden
Entscheid festzuhalten (KB 12). Eine erneute Anfrage um Auszahlung von
Versicherungsleistungen durch den Kläger erfolgte am 17. Mai 2022 (AB 27). Am
25. Januar 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass zufolge des
Suizidversuchs bis zum 30. Juni 2022 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe und ab dem 1. Juli 2022 aufgrund einer neuen Erkrankung eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den Versicherungsfall vom 1. Juli 2022
erbrachte die Beklagte Taggeldleistungen (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23.
August 2022, AB 30; Taggeldabrechnung vom 24. August 2022, vom 4. Oktober 2022,
vom 28. Oktober 2022, vom 22. November 2022, vom 6. Januar 2023, vom 24. Januar
2023, vom 16. Februar 2023, vom 17. April 2023, vom 24. April 2023, vom 23. Mai
2023 und vom 4. Oktober 2023, AB 31).
Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 40)
die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per 1. November 2022 auf eine ganze
Rente.
Erwägungen
II.
Mit Klage vom 11. Dezember 2023 beantragt der Kläger, es sei
die Beklagte zur Bezahlung von CHF 66'642.30 nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni
2022.
(mittlerer Verfall) an den Kläger zu verurteilen. Teilklage. Mehrforderungen
vorbehalten. Ferner seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beklagten
aufzuerlegen. Schliesslich verlangt der Kläger die unentgeltliche
Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Mit Klagantwort vom 20. Februar 2024 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Klägers.
Mit Replik vom 29. April 2024 und Duplik vom 19. Juni 2024
halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verlangt der
Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten ein. Der
Instruktionsrichter legt den Parteien die Akten bis zum 18. Juli 2024 zur
Einsicht auf und setzt ihnen eine peremptorische Frist bis zum 25. Juli 2024
sich dazu (fakultativ) zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Juni
2024). Der Kläger reichte fristgerecht die Stellungnahme vom 4. Juli 2024
ein, während die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtete.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 5. Dezember 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als
Dispositiv
privatrechtlich (BGE 138 V 558, 560 E. 3.2, BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich
das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten
Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht
anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren
durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.2.
Das Gericht tritt auf eine
Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59
Abs. 1 ZPO). Als solche
nennt Art. 59
Abs. 2 ZPO, nebst der weiter
unten zu behandelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts (lit. b),
insbesondere: ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei (lit. a),
die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (lit. c), keine anderweitige
Rechtshängigkeit der Sache (lit. d), kein rechtskräftiger Entscheid in der
Sache (lit. e) und die Leistung eines Vorschusses sowie der Sicherheit für
die Prozesskosten (lit. f). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird
vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO).
1.3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss §
19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und
§ 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale
Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in
Bezug auf die Krankentaggeldforderung in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.4.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach
Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen
zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen
bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts
Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand
erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu werten (vgl. Urs Feller/Jürg
Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.
32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz
einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden
Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die
versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art.
32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss
Bestimmung J1 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen
Vertragsbedingungen Ausgabe 03.2015 (nachfolgend AVB) haben die Parteien
zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, in Winterthur gegen
die Beklagte zu klagen. Der Kläger hat von diesem zusätzlichen Gerichtsstand
keinen Gebrauch gemacht und klagt an seinem Wohnsitz in Basel. Die örtliche
Zuständigkeit ist somit gegeben.
1.5.
Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Teilklage (vgl. Art. 86 ZPO) einzutreten.
2.
2.2.
Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des
Selbstmordversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig gewesen. Eine vorsätzliche
Herbeiführung des Versicherungsfalles scheide vor diesem Hintergrund aus und
die Beklagte habe die Taggeldleistungen zu erbringen. Hinzu komme, dass die
Ursache des Selbsttötungsversuchs eine schwere Depression war, eine Krankheit die
an und für sich versichert sei. Die Folgehandlung des Selbsttötungsversuchs
bzw. die daraus resultierende Gesundheitsschädigung sei daher ebenfalls bei der
Beklagten versichert. Der Kläger bemängelt zudem die Berechnung der Taggelder
in Bezug auf den diesen zugrunde gelegten Lohn.
2.3.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, aus den relevanten
medizinischen Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine
Urteilsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Zudem sei eine depressive Störung vor dem
Suizidversuch nicht aktenkundig. Entsprechend stünden dem Kläger in Bezug auf
das Ereignis vom 10. Juni 2021 keine Taggeldleistungen zu. Die Klage sei daher
abzuweisen.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht zu
Recht verneinte.
3.
3.1.
Vorweg zu nehmen ist, dass per 1. Januar 2022 das VVG in revidierter
Fassung in Kraft getreten ist. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG
gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen
wurden, die Bestimmungen über die Formvorschriften sowie über das
Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG des neuen Rechts. Alle
anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft
zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089
ff., 5136). Vorliegend sind somit – mit Ausnahme der Formvorschriften und des
Kündigungsrechts – die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG,
der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der
kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine
spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.).
4.
4.1.
Nach Art. 14 Abs. 1 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn
der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis
absichtlich herbeigeführt hat.
4.2.
4.2.1. Eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles
setzt voraus, dass der Handelnde urteilsfähig war. Art. 16 ff. ZGB
unterscheiden lediglich zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit; eine
verminderte Urteilsfähigkeit kennt das Privatrecht nicht. War der
Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vermindert urteilsfähig, liegt keine
Absicht, allenfalls aber Fahrlässigkeit vor. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit
entspricht bei erwachsenen Personen einer Vermutung.
4.2.2.
Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters,
infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher
Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Weil die Frage der
Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur
Zeit einer bestimmten Handlung zu beurteilen und ein strikter Beweis nach der
Natur der Sache ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der
Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der
Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe
gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint, als ein noch in
erheblichem Mass vernunftgemässes und willentliches Handeln. Selbstverletzungen, namentlich Suizid und
Selbstverstümmelung sowie der Versuch dazu, stellen kein Unfallereignis dar,
weil sie beabsichtigt sind. Der Ausschluss von solchen
Gesundheitsbeeinträchtigungen in den AVB erfolgt (aufgrund von Art. 14
Abs. 1
VVG) lediglich
deklaratorisch. Ein Ausschluss für Suizid bzw.
einen Suizidversuch ist dann unzulässig, wenn im Handlungszeitpunkt
eine gänzliche Urteilsunfähigkeit bestand und die Suizidhandlung Unfallcharakter
hat. Die AVB sehen u.U. auch bei teilweiser Urteilsunfähigkeit Leistungen vor (Landolt Hardy/Weber Stephan/Stehle Bernhard,
Privatversicherungsrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022, S. 86 f.), wobei die AVB der Beschwerdegegnerin
in diesem Bereich keine Regelungsbestimmung aufweisen.
4.3.
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch
abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im
Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des
Versicherungsvertrags (BGE 148 III 105, 107 E. 3.3.1).
4.4.
4.4.1. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger zum
Zeitpunkt des Suizidversuchs am 10. Juni 2021 urteilsunfähig war, ist die massgebliche
Aktenlage näher zu beleuchten.
4.4.2. Im
Februar 2020 wurde der Kläger im Rahmen eines IV-Verfahrens durch PD Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Gutachten vom 25.
Februar 2020, AB 1). Der Gutachter hielt anamnestisch fest, der Kläger habe
eine unauffällige Alkoholanamnese. Die Drogenanamnese sei bis auf Konsum von
Cannabis während der Pubertät ebenfalls unauffällig. In diagnostischer Hinsicht
hielt der Gutachter eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte
depressive Episode fest. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit als Chauffeur und auch in einer Verweistätigkeit eine
50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2018.
4.4.3. Es
erfolgte ferner eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. F____, Facharzt
für Rheumatologe FMH (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2020, AB 1). Der
Rheumatologe attestierte dem Kläger mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
fixierte Spitzfussstellung mit fortgeschrittener OSG-Arthrose links mit/bei
Status nach offener Reposition und Schrauben- und Plattenosteosynthese bei
Pilon-tibiale-Fraktur links am 23. Januar 1997, Status nach Metallentfernung am
6. Mai 1998, Status nach arthroskopischer Artholyse OSG, offene Tenolyse flexor
hallucis longus Fuss am 27. Mai 2003, Status nach Arthroskopie linkes OSG,
ventraler Dekompression mit Spornabtragung, Artholyse und Entfernung von freien
Gelenkkörpern bei OSG-Arthrose vor allem im ventralen Abschnitt, massive
Vernarbungen und Osteophyten mit ventralem Impingement, freie Gelenkkörper
links am 10. März 2017; Bewegungseinschränkungen und Kraftdefizit linke
Schulter mit/bei Status nach perinataler Erb’scher Plexuslähmung linkst, Status
nach diagnostischer Schulterarthroskopie links SLAP-Läsion und Läsion der
Subscapularissehne am 6. Mai 1998, schwere Artrophie des linken Ober- und
Unterarms; chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach Reitunfall am
30. Januar 1994, Status nach Fraktur der Querfortsätze L2-L4 links, konservativ
behandelt, Status nach Kontusion des Plexus lumbosakralis links, konservativ
behandelt, Fehlform (Hohlrundrücken), thorakal links lumbal rechts, konvexe
Skoliose bei Ausweichhaltung in Folge fixiertem Spitzfuss links, degenerative
Veränderungen; exogenes Asthma bronchiale auf Staub, Mehl (Mehlallergie). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, der Kläger arbeite
als Chauffeur. Hierbei handle es sich um eine sitzende Tätigkeit, bei welcher
er immer wieder auch sein Fahrzeug besteigen müsse. Das Profil könne sehr
unterschiedlich sein, dies je nach zu transportierender Ladung. Er fahre
derzeit mit einem Kipper, bei welchem er nur fahren müsse. Er müsse keine
manuelle Tätigkeit im Sinne eines Be- oder Entladers tätigen. Insofern sei dies
eine ideale Tätigkeit, da er dabei nur fahren müsse. Er müsse auch nicht
rezidivierend sein Fahrzeug besteigen und heruntersteigen, wie dies z.B. bei
anderen Transport-Fahrten notwendig sein könnte. Es handle sich hier um eine für
seine körperlichen Handicaps angepasste Nischentätigkeit. Ebenfalls habe er
zahlreiche bauliche Änderungen am Fahrzeug vornehmen lassen, welche ihm die
Arbeit im LKW erleichtere. Auch hier bestehe also eine ideale Anpassung seines
Arbeitsgerätes. In diesem speziellen Profil bestehe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit.
4.4.4.
Am 10. Juni 2021 unternahm der Kläger einen Suizidversuch, anlässlich
welchem er das Auto mit Propangas füllte und sich anschliessend eine Zigarette
anzündete. Als er die Explosion überlebte, stieg er aus dem Auto aus und sprang
in einem nahegelegenen Wald einen ca. acht bis zehn Meter hohen Felsen
hinunter. Als er zwei Stunden später weiterhin lebte und persistierend starke
Schmerzen hatte, alarmierte er die Sanität. In der Folge wurde er ins G____ verbracht,
wo er bis zum 23. Juni 2023 in stationärer Behandlung war. Diagnostiziert wurde
dem Kläger ein Schädel-Hirn Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein stumpfes
Thoraxtrauma, eine offene Olefcranonfraktur mit traumatisch eröffneter Bursa
und Verbrennung 8% KOF Grad IIa-IIb (Bericht des G____ 11. Juni 2021, AB 17). In
der Folge trat der Kläger - zur weiteren Versorgung des Ellenbogens - ins
Spital [...] ein, wo zusätzlich zu den vorab genannten Diagnosen eine schwere
depressive Störung mit Suizidgedanken festgestellt wurde (Bericht Spital [...]
vom 23. Juni 2021, AB 18).
4.4.5.
Die stationäre Weiterbehandlung erfolgte in der Psychiatrie [...]. Bei
Eintritt zeigte sich ein 54-jähriger Patient in reduziertem Allgemein- und
normalem Ernährungszustand. Er präsentierte sich wach, bewusstseinsklar und
allseits orientiert. Keine Gedächtnis- oder Auffassungsstörungen vorhanden. Im
formalen Denken leicht umständlich. Keine Befürchtungen oder Zwänge erwähnt. Im
Kontakt freundlich und zugewandt. Keine Hinweise auf wahnhafte Symptome,
Ich-Störungen oder Halluzinationen (Bericht Psychiatrie [...] vom 15. Juli
2021, AB 19). Der Kläger habe berichtet, dass es ihm sehr schlecht gehe. Zu dem
Suizidversuch sei es gekommen, da ihm alles zu viel geworden sei. Er habe seit
Jahren chronische Schmerzen und zudem sei er am 9. Juni 2021 verhaftet worden.
Man habe ihn mit Handschellen abgeführt und ihn des illegalen Waffenbesitzes
beschuldigt. Er habe sich in seine Masseurin verliebt und ihr dies auch
gestanden. Seiner Partnerin habe er dies gebeichtet, sie halte zu ihm. Zusammenfassend
sei von einer kurzen Krise auszugehen, ausgelöst durch eine narzisstische
Kränkung sowie einer Überforderung durch die chronifizierten Schmerzstörungen.
Das Risiko, dass der Kläger ohne das Einwirken weitergehender äusserer Faktoren
neuerlich suizidal werden könnte, erscheine angesichts der sehr zukunfts- und
lösungsorientierten Haltung im klinischen Verlauf sehr gering.
4.4.6.
Vom 3. Juli 2021 bis zum 12. Juli 2021 erfolgte eine erneute
Hospitalisation in der Klinik für Psychiatrie in [...]. Mit Austrittsbericht
vom 12. Juli 2021 (AB 21) wurde dem Kläger in psychiatrischer Hinsicht eine
mittelgradige depressive Symptomatik und aktenanamnestisch eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung, DD narzisstische Persönlichkeitsstörung
attestiert. Kurz nach Eintritt erfolgte auf Wunsch des Klägers eine Überweisung
in die Klinik [...], wo er vom 12. Juli 2021 bis zum 5. Oktober 2021 in
stationärer Behandlung war. In psychiatrischer Hinsicht wurde dem Kläger eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine schwere depressive Episode
diagnostiziert (Austrittsbericht [...] vom 5. November 2021, AB 23).
4.5.
4.5.1. Urteilsunfähigkeit kann beim Kläger weder zufolge Kindesalters,
infolge geistiger Behinderung oder eines Rausches oder ähnlicher Zustandes
bejaht werden. Es bleibt zu klären, ob am 10. Juni 2021 eine Urteilsfähigkeit
zufolge psychischer Störungen zu bejahen ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass
alleine die Umstände der Tat auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen liessen.
Allerdings ist für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit nicht bloss die zu
beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend,
ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist
aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Erhalten und die Lebenssituation der
versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu
beurteilen, ob sie in der Lage wäre, den Suizid oder Suizidversuch
vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2023
vom 18. Juni 2024 E. 3.3). Dementsprechend ist aus der Tathandlung alleine
nicht auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Im Zusammenhang mit der
Tathandlung ist vorliegend zwar einzuräumen, dass ihr eine gewisse Vehemenz
innewohnt. Allerdings – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – auch eine
Planmässigkeit. So musste der Kläger zur Vorbereitung seiner Handlung Propangas
erstehen und wählte auch den Ort der Begehung sorgfältig aus. Zudem indiziert
der Umstand, dass der Kläger – nachdem er noch von einer Klippe gesprungen war
– selbstständig die Ambulanz verständigte, ein lucides Vorgehen. Sodann gab der
Kläger gegenüber der Polizei ein klares Motiv für seine Tat an, namentlich habe
er sich das Leben nehmen wollen, weil er eine Brandstiftung verübt hatte und er
zudem von jemandem des Waffenhandelns beschuldigt werde (vgl. Polizeibericht
Suizid-Versuch vom 18. Juni 2021, AB 3). Die klare Indikation für den
Suizidversuch und die damit verbundene Willensbildung – auch wenn sie für
Aussenstehende nicht nachvollziehbar erscheinen mag – legt ein zielgerichtetes
absichtliches Handeln nahe, das gegen eine Urteilsunfähigkeit und für ein
Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der
endothymen Abläufe zum Tatzeitpunkt spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3). Aus dem Umstand, dass die Polizei in
ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 keine Urteilsunfähigkeit feststellte, kann die
Beklagte allerdings nichts ableiten, da es sich bei Polizisten um medizinische
Laien handelt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2019 vom 7. Juni
2019 E. 6.5). In diesem Kontext ist allerdings zu bemerken, dass sich auch aus
den echtzeitlichen medizinisch Akten keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit
ergeben. In Bezug auf die Vorgeschichte und die Lebensumstände des Klägers ist
zu bemerken, dass er aufgrund der Trennung von seiner Geliebten sicherlich in
einer persönlichen Krise war. Indes bestand oder besteht zudem eine
Lebenspartnerschaft zu einer Frau, die trotz der Vorfälle zum Kläger steht und
somit sicherlich stabilisierend wirkt. Als destabilisierend muss die chronische
Schmerzproblematik des Klägers angesehen werden, welche sich aufgrund der
zahlreichen Unfälle immer weiter verschlimmerte. Hier zu bemerken ist, dass
diese Problematik bereits seit Jahrzenten besteht, sich der Kläger dennoch
beruflich optimal integrieren konnte und nach einer solchen Zeitspanne von
einer gewissen Gewöhnung an die Situation auszugehen ist. Insgesamt ist unter
Würdigung der gesamten Umstände und der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der
Kläger zum Zeitpunkt des Suizidversuchs urteilsunfähig war.
4.5.2. Hinsichtlich des klägerischen Argumentes, dass der Suizid als
Folge der Depression, welche als Krankheit bei der Beklagten versichert sei,
anzusehen sei und daher als Folge der an sich versicherten Krankheit
Versicherungsleistungen auszulösen vermag, ist Folgendes zu bemerken: Bei der
freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG handelt es sich um den zweiten
Pfeiler der sozialen Krankenversicherung. Sie bezweckt, die Leistungen der OKP
bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen und den daraus
entstehenden Erwerbsausfall abzusichern. Allerdings handelt es sich nicht um
eine Versicherung, welche unter den Begriff der «Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung» fällt (Zimmermann
Katharina Anna, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung,
Begriff und Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] unter
besonderer Berücksichtigung der Einzel- und der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, Zürich/St. Gallen 2022 [= ZPR 40],
S. 37 f.). Versichert ist mit anderen Worten nicht die Krankheit an sich,
sondern die aus der Krankheit resultierende Arbeitsunfähigkeit. Da sich die
Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht aus der Depression an sich ergibt, sondern
aus den Folgen des Suizidversuchs, wonach gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG ein
Leistungsausschluss besteht, ist festzuhalten, dass die klägerische
Argumentation nicht zielführend ist. Insgesamt ist die Leistungspflicht der
Beklagten in Bezug auf den Vorfall vom 10. Juni 2021 daher zu verneinen. Die
vom Kläger in diesem Zusammenhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis und mit
16. August 2022 geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 49'851.50 und in Höhe
von CHF 32'491.80 für den Zeitraum vom 17. August 2022 bis und mit 8. Juni 2023
und somit insgesamt von CHF 82343.00 ist somit abzuweisen (vgl. Klage, Rz 21,
S. 25; Rz 25, S. 29 f.).
4.5.3. In Bezug auf die Höhe des Taggeldes macht der Kläger im Zusammenhang
mit dem ersten Schadenfall geltend, die Höhe des Taggeldes sei anhand des im
Mai 2021 erzielten Lohnes von CHF 4'752.00 festzulegen. Angesichts des
Umstandes, dass eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem
Schadenfall vom 10. Juni 2021 abzulehnen ist, erübrigt sich die Prüfung der
Höhe des entsprechenden Taggeldes. In Bezug auf den zweiten Schadenfall mit
einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2022 und einer anerkannten
Leistungspflicht der Beklagten ab dem 22. Juli 2022 (Wartefrist von 21 Tagen;
vgl. Police [...], AB 45) berechnete die Beklagte das Taggeld basierend auf
einem Jahreslohn von CHF 19'200.00. Der Kläger führt in seiner Klage aus, diese
auf der entsprechenden Grundlage von CHF 19'200.00 ausbezahlten Taggelder in
der Gesamthöhe von CHF 15'701.00 lasse er sich von seiner Gesamtforderung in
Abzug bringen. Er akzeptiert in seiner Klage die von der Beklagten der
Berechnung zugrunde gelegten Lohnsumme von CHF 19'200.00 ausdrücklich (vgl.
Klage, Rz 26, S. 31), so dass sich eine Prüfung der Höhe des Taggeldes auch
hier erübrigt.
5.
5.1.
In Folge der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
5.3.
Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht
ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5).
Der Kläger selbst hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung (vgl. dazu ebenfalls Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
ausserordentlichen Kosten sind demzufolge wettzuschlagen.
5.4.
Dem Kläger ist der Kostenerlass zu bewilligen, sodass seinem
Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Bei
der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht
von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen ein Honorar von CHF
3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1%) zugesprochen wird. In
casu handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall, sodass ein Honorar von
CHF 3'000.00 zuzüglich CHF 243.00 auszubezahlen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. iur. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: