ZV.2024.10
Kein Zinsanspruch mangels Grundforderung; kein Anspruch auf Parteientschädigung des Vaters als Rechtsvertreter
2. Juli 2025Deutsch16 min
Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung unter dem Titel [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2024.10
Klage vom 25. November 2024
Kein Zinsanspruch mangels
Grundforderung; kein Anspruch auf Parteientschädigung des Vaters als
Rechtsvertreter
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 2018 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen einer
Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung unter dem Titel [...]
für «erweiterte besondere Pflegeleistungen» – auch im Falle eines Unfalles –
versichert (vgl. Versicherungspolice 2024 vom 28. Oktober 2023
(Klagebeilage [KB] 1).
b)
Am 17. Juni 2024 verordnete das D____spital [...] dem Kläger einen
Rollstuhl (vgl. KB 3), nachdem sich dieser – gemäss unumstrittener Angabe
des Klägers – den grossen Zeh gebrochen hatte. Die Kosten für die Miete des
Rollstuhls für zwölf Tage bei der E____ betrugen insgesamt Fr. 233.00
(vgl. Rückerstattungsbeleg für Krankenkasse vom 18. Juni 2024 und
Kassenbeleg vom 2. Juli 2024, KB 2). Die Beklagte lehnte eine
Kostenübernahme sowohl durch die Grundversicherung, als auch durch die Zusatzversicherung
ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024, KB 4).
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage vom 25. November 2024 wird beantragt, es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger Fr. 233.00 zuzüglich Zins in der Höhe von
5.
% seit dem 11. Juli 2024 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00.
b)
Die Beklagte erklärt in ihrer Klageantwort vom 9. Januar 2025, aus
ihrer Sicht sei die eingeklagte Forderung für die Miete des Rollstuhls nicht
geschuldet. Aufgrund des geringen Streitwertes von Fr. 233.00 und im Sinne
eines kundenfreundlichen Entgegenkommens sei sie bereit, den gesamten Betrag
von Fr. 233.00 für die Miete des Rollstuhls zu übernehmen. Das
entsprechende Rechtsbegehren des Klägers werde somit gegenstandslos und sei
abzuschreiben. Das Rechtsbegehren, mit welchem eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 500.00 verlangt werde, sei abzuweisen.
c)
Der Kläger hält in seiner Replik vom 29. Januar 2025 an seinen in
der Klage gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer
Parteiverhandlung.
d)
Mit Duplik vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe 28. Februar 2025)
bestreitet die Beklagte die Ausführungen des Klägers und erklärt, sie erachte
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht notwendig.
e)
Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 teilt die Beklagte dem Gericht mit,
dass sie nicht an der für den 2. Juli 2025 geplanten Hauptverhandlung
teilnehmen werde.
III.
Am 2. Juli 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Vaters und gesetzlichen
Vertreters des Beschwerdeführers, B____, statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich
Dispositiv
(BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten
betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges
Schlichtungsverfahren durchgeführt (Art. 198, lit. f i.V.m.
Art. 7 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss
§ 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des
basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82
Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige
kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in
sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 20 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die Zusatz-Krankenversicherungen nach VVG
(mit subsidiärer Unfalldeckung), Ausgabe 07.2015 (KB 6) können Klagen
gegen die C____ am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder am
Sitz der C____ erhoben werden. Der Kläger wohnt im Kanton Basel-Stadt, womit
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls gegeben ist.
1.4.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit
auf die Klage einzutreten ist.
2.
2.1.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines eingeklagten Anspruchs von
Fr. 233.00 für die Beschaffung und Miete des Rollstuhls im Wesentlichen auf
Art. 13 der besonderen Versicherungsbedingungen für die
Zusatz-Krankenversicherung, Ausgabe 07.2015 (nachfolgend BVB; vgl. KB 6). Der
ab 11. Juli 2024 geltend gemachten Verzugszins von 5 % begründet er nicht (vgl.
Klage vom 25. November 2024 und Replik vom 29. Januar 2025).
2.2.
Die Beklagte lehnt eine Kostenübernahme für den Rollstuhl sowie den
Zins im Rahmen der Grundversicherung, als auch der Zusatzversicherung ab (vgl.
Schreiben vom 20. August 2024, KB 4) und verlangt die Abweisung des
Rechtsbegehrens vom Kläger, mit welchem eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 500.00 gefordert wird (vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025). Ihre
Leistungsablehnung begründet sie damit, dass die bestehende Zusatzversicherung [...]
für einen Rollstuhl keine Kostenübernahme vorsehe (vgl. Schreiben vom
20. August 2024, KB 4). Mit der Klageantwort vom 9. Januar 2025
erklärt sich die Beklagte bereit, die Kosten in Höhe von Fr. 233.00 «im Sinne
eines kundenfreundlichen Entgegenkommens» zu übernehmen (vgl. Klageantwort vom
9. Januar 2025).
2.3.
Durch die freiwillige Kostenübernahme der Beklagten ist die
Grundforderung von Fr. 233.00 als gegenstandlos geworden zu betrachten. In der
Klageantwort vertritt die Beklagte die Auffassung, das Rechtsbegehren 1
des Klägers sei durch ihre Kostenübernahme gegenstandslos. Da sie sich aber nur
zum Betrag von Fr. 233.00 äussert, den sie bereit ist zu übernehmen, ist der
eingeklagte Zins davon nicht erfasst. Daran hielt der Kläger denn auch
replikweise fest. Insoweit ist nunmehr in materieller Hinsicht streitig, ob der
rückwirkende Zins zu 5 % (ab 11. Juli 2024) von der Beklagten übernommen werden
muss. Die Anwendbarkeit der Ausgabe 07.2015 der BVB ist zwischen den Parteien
nicht umstritten.
3.
3.1.
Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten
für die Miete des Rollstuhls in der Höhe von Fr. 233.00 aus Kulanz zu
übernehmen, kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass auch der geforderte
Zins geschuldet ist. Um zu klären, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung
eines Zinses von 5 % auf Fr. 233.00 hat, muss daher geprüft werden,
ob der Kläger einen tatsächlichen Anspruch auf die Bezahlung der Mietkosten des
Rollstuhls (Grundforderung; vgl. dazu Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 ZPO) gehabt hätte.
3.2.
Der Kläger hat bei der Beklagten die Versicherungspolice [...] abgeschlossen
(Police Nummer [...]; vgl. KB 1). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die
Kosten für die Rollstuhlmiete basierend auf Art. 13 BVB (KB 6) zu
übernehmen.
3.3.
Für die Zusatzversicherung gelten – dies ist zwischen den Parteien
nicht umstritten – nebst den erwähnten BVB auch die allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG, Ausgabe
07.2015 (nachfolgend AVB; vgl. KB 5). Nach Art. 4.1.2 AVB sind von der
Versicherung alle Behandlungen ausgeschlossen, die nicht im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend OKP) vergütet werden.
Vorbehalten bleiben die besonderen Leistungen der BVB. Unter anderem schliesst
die Versicherung gemäss Art. 4.1.12 AVB auch die Kostenübernahme für den Erwerb
oder die Miete medizinischer Apparate, orthopädischer Hilfsmittel und Prothesen
aus. In Art. 13 BVB findet sich eine Ausnahme von Ziffer 4.1.12 AVB,
welche besagt, dass die Beschwerdegegnerin «in Abweichung von Ziff. 4.1.12» AVB
«und nach Abzug der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vergüteten Leistungen», die Kosten für die Anschaffung und Miete von ärztlich
verordneten medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln bis zu
einem Brutto-Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 pro Kalenderjahr übernimmt. Art.
13 BVB stellt somit entsprechend dem Wortlaut nur eine Ausnahme zu Art. 4.1.12
AVB, nicht aber zu Art. 4.1.2 AVB dar. Art. 4.1.2. spricht von «Behandlungen».
Davon sind indessen auch die in den Art. 13 BVB normierten Hilfsmittel im Sinne
von medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln erfasst.
3.4.
Weder die AVB noch die BVG definieren den Begriff der «Behandlungen».
Da die Zusatzversicherungen als Ergänzung zur OKP gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu verstehen sind, sind Begriffe, die in
den speziellen Bestimmungen der Zusatzversicherungen nicht beschrieben sind,
nach den Grundsätzen des KVG auszulegen (vgl. Urteil 4A_67/2014 vom
4. März 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Gebhard
Eugster, Die Unterscheidung zwischen grund- und zusatzversicherten
Leistungen im Spitalbereich: Welche juristischen Kriterien sind massgeblich?,
in: SZS 2005 S. 445 ff., insb. S. 447 f.). Im Sinne von Art. 25 Abs. 2
lit. b KVG zählen Mittel und Gegenstände, welche der Behandlung dienen, zu den Behandlungen
und sind demzufolge von Art. 4.1.2 BVB erfasst (vgl. auch Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht; Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Auflage, Basel 2016, E. Krankenversicherung, Rz. 426). Dasselbe hat
somit auch für die ärztlich verordnungspflichtigen Hilfsmittel nach Art. 13 BVB
zu gelten.
3.5.
Überdies geht Art. 13 BVB von einem Abzug der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen aus, und übernimmt erst dann
die Kosten, bis zu einem Brutto-Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 pro
Kalenderjahr, für die Anschaffung und Miete von ärztlich verordneten
medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln. Dies stellt einen
weiteren Hinweis darauf dar, dass die Kosten für Hilfsmittel von der
Versicherung nur übernommen werden sollen, wenn die OKP für dieselbe Behandlung
ebenfalls Leistungen erbringt (vgl. Art. 4.1.2 AVB). Hinweise darauf, dass die
Bestimmung ebenfalls eine Ausnahme von Art. 4.1.2 AVB darstellen soll,
gibt es keine. Gemäss Art. 13 BVB besteht somit keine Deckung für Hilfsmittel,
wenn diese nicht im Rahmen des KVG vergütet werden. Die Beklagte übernimmt im Rahmen
der Zusatzversicherung [...] deshalb grundsätzlich nur Behandlungen, welche im
Rahmen der OKP vergütet werden. Demzufolge hat der Kläger nur einen Anspruch
auf eine Übernahme der Rollstuhlmiete durch die Beklagte, wenn die Rollstuhlmiete
grundsätzlich auch von der OKP zu übernehmen wäre. Die Beklagte lehnt einen
Anspruch aus der Grundversicherung ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024,
KB 4). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den
entsprechenden Entscheid der OKP angefochten hat. Dass die Rollstuhlmiete keine
KVG-pflichtige Leistung darstellt, ist somit unbestritten. Infolgedessen hat
der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Rollstuhles in Höhe von
Fr. 233.00 durch die Beklagte. Damit fehlt es an einer Grundforderung, weshalb
auch kein Verzugszins entstehen kann. Aus diesem Grund hat der Kläger keinen
Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % (vgl. E. 3.1.). Damit kann im
Übrigen offenbleiben, ob der Kläger im Falle einer Leistungspflicht tatsächlich
einen Zinsanspruch gehabt hätte. Denn Verzugszinsen setzten gemäss Art. 104 OR
voraus, dass sich der Schuldner mit der Bezahlung einer Geldschuld in Verzug
befindet. Es erübrigt sich sodann, zu prüfen, ob es sich vorliegend bei der
Vergütung von Kosten für ein Hilfsmittel um eine Geldleistung oder um eine
Sachleistung analog zu Art. 14 ATSG handelt.
4.
4.1.
Die Beklagte ist auf ihre Bereitschaft zu behaften, die Kosten für
die Rollstuhlmiete in Höhe von Fr. 233.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird
die Klage abgeschrieben und gegenstandlos. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
4.3.1 Zu klären ist schliesslich, ob die Übernahme der Fr. 233.00
von der Beklagten als Anerkennung der Leistungspflicht zu behandeln ist und
somit zu einem Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95
Abs. 3 ZPO führt. Der Kläger fordert eine pauschale Parteientschädigung
von Fr. 500.00. Die Beklagte bestreitet einen entsprechenden Anspruch des
Klägers. Sie hält fest, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten sei, sondern
der Rechtsvertreter sein Vater und dadurch sein gesetzlicher Vertreter sei und
zufälligerweise gleichzeitig vom Beruf selbstständiger Anwalt. Ihrer Auffassung
nach scheide die Parteientschädigung daher aus und es könne nur noch eine
Umtriebsentschädigung in Frage kommen. Eine Umtriebsentschädigung habe der
Kläger nicht begründet, aus welchen besonderen Umständen ihm eine solche
auszurichten sei. Eine Umtriebsentschädigung sei nur geschuldet, wenn die von
der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt seien (sie verweist dazu auf
BGE 110 V 132, 133 f. E. 4). Eine solcher Ausnahmefall sei vorliegend
nicht ersichtlich. Es handle sich hier um eine einfache Angelegenheit mit
geringem Streitwert, der Aufwand habe sich in einem sehr überschaubaren Rahmen
gehalten und sei ausserhalb der Arbeitszeit ohne weiteres möglich gewesen. Deshalb
sei laut der Beklagten auf eine Umtriebsentschädigung zu verzichten (zum Ganzen
vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025). Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann
offengelassen werden, ob die Übernahme der Rollstuhlmietkosten in Höhe von
Fr. 233.00 «im Sinne eines kundenfreundlichen Entgegenkommens» (vgl.
Tatsachen, II.b) als Anerkennung zu verstehen ist, da bereits ein Anspruch des
Klägers auf eine Parteientschädigung bzw. auf eine Umtriebsentschädigung zu
verneinen ist.
4.3.2 Eine «Parteientschädigung» ist nach Art. 95
Abs. 3 ZPO die einer Partei zu leistende Entschädigung für ihren
erbrachten Prozessaufwand (vgl. Lukas
Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung,
AJP 2018 S. 979 ff., S. 982). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b
ZPO gehört die Parteientschädigung, zusammen mit den Gerichtskosten (Art. 95
Abs. 1 lit. b ZPO) zu den Prozesskosten. Die Parteientschädigung umfasst
gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a),
die Anwaltskosten (lit. b) sowie gegebenenfalls eine angemessene
Umtriebsentschädigung (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige
Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3
lit. a ZPO) nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine angemessene
Umtriebsentschädigung gem. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. BGE 129 V 113, 116
E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023
E.4.1). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten
für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf daher einer besonderen
Begründung (Urteile des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1
und 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E.4.2.1). Als nicht berufsmässig
vertreten gelten und somit (nur) nach lit. c zu entschädigen sind, in eigener
Sache prozessierende Anwälte (vgl. Benedikt
A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula
Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich, 2025, Art. 95,
Rz 42, sowie Martin H. Sterchi,
in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 95
ZPO Rz. 18). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in
erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer
selbstständig erwerbenden Person (Urteile 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E.
4.1; 5A_132/2020 vom 28. April 2020
E.4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94; vgl.
auch Martin H. Sterchi, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 95 ZPO Rz. 15).
Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – unabhängig
davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt oder um
einen juristischen Laien handelt – eine Ausnahmesituation, welche eine
Umtriebsentschädigung rechtfertigt, anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen
kumulativ gegeben sind: es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handeln und die Interessenswahrung muss einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher-
und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Zudem muss zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. (vgl. BGE 129 V 113, 116 E. 4.1 sowie BGE 110 V 132, 133 f. E.4 d); vgl. Adrian Urwyler / Myriam Grütter, ZPO
Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 95 Rz. 25).
4.3.3 Im vorliegenden Fall wird der Kläger von
seinem Vater als sein gesetzlicher Vertreter, vor Gericht vertreten. Sein Vater
ist gleichzeitig von Beruf selbstständiger Anwalt und äussert sich in diesem
Verfahren im Namen seines minderjährigen Sohnes. Auch wenn der Kläger gegenüber
der Versicherung als anspruchsberechtigte Person gilt, so sind es seine Eltern,
mitunter der ihn vertretende Vater, welche die Kosten übernehmen müssen, wenn
dies die Beklagte nicht tut. Somit prozessiert der Vertreter bzw. Vater des
Klägers letztlich in eigener Sache bzw. ist hinsichtlich der Frage der
Parteientschädigung gleich zu behandeln wie ein Anwalt, der in eigener, ihn
persönlich betreffenden Sache auftritt. Eine Entschädigung für die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO
scheidet daher aus. Wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht, kommt
lediglich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.c ZPO in
Frage. Dafür müssen die unter E. 4.3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt
sein.
4.3.4 Was zunächst den Streitwert betrifft, so
bestätigt der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung
selbst, dass dieser mit Fr. 233.00 zuzüglich 5 % Zins sehr gering ist
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1). Die vom Rechtsvertreter bzw. Vater des
Klägers eingereichten beiden Rechtschriften umfassen nur wenige (vier bzw.
zwei) Seiten. Die von ihm beantragte Hauptverhandlung dauerte ebenfalls nur
sehr kurz (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll). Konkrete Ausführungen zum
Aufwand bezogen auf das Gerichtsverfahren macht er keine. Anlässlich der
Hauptverhandlung erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, er habe im
Vorfeld mehrfach schriftlich mit der Beklagten korrespondiert um eine Lösung zu
finden. Anschliessend habe er sich an die Ombudsstelle der Versicherungen
(gemeint ist vermutlich der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva)
gewandt. Dort habe man aber nicht einmal Anstalten gemacht, die Sache
einvernehmlich zu lösen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Es
kann offenbleiben, ob diese vorprozessualen Aufwendungen vorliegend allenfalls
im Sinne von vorprozessualen Kosten, welche auch bei einer Parteientschädigung
zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Benedikt
A. Suter/Cristina von Holzen, Art. 95, Rz 38), zu verstehen
sind. Insgesamt stellt sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters nicht als
besonders hoch dar. Es liegt keine Stundenaufstellung vor und von den erwähnten
Korrespondenzen mit der Beklagten findet sich in den Akten lediglich ein
Schreiben der Beklagten vom 20. August 2024 (KB 4). Es ist davon
auszugehen, dass sein Aufwand nicht höher war als das, was der oder die Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und dieser seine normale berufliche
Betätigung nicht während einiger Zeit erheblich beeinträchtigte (vgl. E. 4.3.2).
Da das Erfordernis des hohen Arbeitsaufwandes nicht gegeben ist, und die unter
E. 4.3.2 erwähnten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, kann
offenbleiben, ob das Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis verhältnismässig
ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht
gegeben. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter als sein Vater hat keinen
Anspruch auf eine derartige Entschädigung.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beklagte wird auf ihre Bereitschaft
behaftet, die Kosten für die Rollstuhlmiete in Höhe von Fr. 233.00 zu bezahlen.
In diesem Umfang wird die Klage abgeschrieben. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Der Antrag auf Umtriebsentschädigung wird
abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: