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Entscheid

ZV.2024.10

Kein Zinsanspruch mangels Grundforderung; kein Anspruch auf Parteientschädigung des Vaters als Rechtsvertreter

2. Juli 2025Deutsch16 min

Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung unter dem Titel [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.10

Klage vom 25. November 2024

Kein Zinsanspruch mangels

Grundforderung; kein Anspruch auf Parteientschädigung des Vaters als

Rechtsvertreter

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 2018 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen einer

Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung unter dem Titel [...]

für «erweiterte besondere Pflegeleistungen» – auch im Falle eines Unfalles –

versichert (vgl. Versicherungspolice 2024 vom 28. Oktober 2023

(Klagebeilage [KB] 1).

b)

Am 17. Juni 2024 verordnete das D____spital [...] dem Kläger einen

Rollstuhl (vgl. KB 3), nachdem sich dieser – gemäss unumstrittener Angabe

des Klägers – den grossen Zeh gebrochen hatte. Die Kosten für die Miete des

Rollstuhls für zwölf Tage bei der E____ betrugen insgesamt Fr. 233.00

(vgl. Rückerstattungsbeleg für Krankenkasse vom 18. Juni 2024 und

Kassenbeleg vom 2. Juli 2024, KB 2). Die Beklagte lehnte eine

Kostenübernahme sowohl durch die Grundversicherung, als auch durch die Zusatzversicherung

ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024, KB 4).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 25. November 2024 wird beantragt, es sei die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger Fr. 233.00 zuzüglich Zins in der Höhe von

5.

% seit dem 11. Juli 2024 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt der Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00.

b)

Die Beklagte erklärt in ihrer Klageantwort vom 9. Januar 2025, aus

ihrer Sicht sei die eingeklagte Forderung für die Miete des Rollstuhls nicht

geschuldet. Aufgrund des geringen Streitwertes von Fr. 233.00 und im Sinne

eines kundenfreundlichen Entgegenkommens sei sie bereit, den gesamten Betrag

von Fr. 233.00 für die Miete des Rollstuhls zu übernehmen. Das

entsprechende Rechtsbegehren des Klägers werde somit gegenstandslos und sei

abzuschreiben. Das Rechtsbegehren, mit welchem eine Parteientschädigung von

pauschal Fr. 500.00 verlangt werde, sei abzuweisen.

c)

Der Kläger hält in seiner Replik vom 29. Januar 2025 an seinen in

der Klage gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer

Parteiverhandlung.

d)

Mit Duplik vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe 28. Februar 2025)

bestreitet die Beklagte die Ausführungen des Klägers und erklärt, sie erachte

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht notwendig.

e)

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 teilt die Beklagte dem Gericht mit,

dass sie nicht an der für den 2. Juli 2025 geplanten Hauptverhandlung

teilnehmen werde.

III.

Am 2. Juli 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Vaters und gesetzlichen

Vertreters des Beschwerdeführers, B____, statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich

Dispositiv

(BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten

betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges

Schlichtungsverfahren durchgeführt (Art. 198, lit. f i.V.m.

Art. 7 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

1.2.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss

§ 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des

basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82

Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige

kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in

sachlicher Hinsicht zuständig.

1.3.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 20 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (AVB) für die Zusatz-Krankenversicherungen nach VVG

(mit subsidiärer Unfalldeckung), Ausgabe 07.2015 (KB 6) können Klagen

gegen die C____ am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder am

Sitz der C____ erhoben werden. Der Kläger wohnt im Kanton Basel-Stadt, womit

die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls gegeben ist.

1.4.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit

auf die Klage einzutreten ist.

2.

2.1.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines eingeklagten Anspruchs von

Fr. 233.00 für die Beschaffung und Miete des Rollstuhls im Wesentlichen auf

Art. 13 der besonderen Versicherungsbedingungen für die

Zusatz-Krankenversicherung, Ausgabe 07.2015 (nachfolgend BVB; vgl. KB 6). Der

ab 11. Juli 2024 geltend gemachten Verzugszins von 5 % begründet er nicht (vgl.

Klage vom 25. November 2024 und Replik vom 29. Januar 2025).

2.2.

Die Beklagte lehnt eine Kostenübernahme für den Rollstuhl sowie den

Zins im Rahmen der Grundversicherung, als auch der Zusatzversicherung ab (vgl.

Schreiben vom 20. August 2024, KB 4) und verlangt die Abweisung des

Rechtsbegehrens vom Kläger, mit welchem eine Parteientschädigung von pauschal

Fr. 500.00 gefordert wird (vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025). Ihre

Leistungsablehnung begründet sie damit, dass die bestehende Zusatzversicherung [...]

für einen Rollstuhl keine Kostenübernahme vorsehe (vgl. Schreiben vom

20. August 2024, KB 4). Mit der Klageantwort vom 9. Januar 2025

erklärt sich die Beklagte bereit, die Kosten in Höhe von Fr. 233.00 «im Sinne

eines kundenfreundlichen Entgegenkommens» zu übernehmen (vgl. Klageantwort vom

9. Januar 2025).

2.3.

Durch die freiwillige Kostenübernahme der Beklagten ist die

Grundforderung von Fr. 233.00 als gegenstandlos geworden zu betrachten. In der

Klageantwort vertritt die Beklagte die Auffassung, das Rechtsbegehren 1

des Klägers sei durch ihre Kostenübernahme gegenstandslos. Da sie sich aber nur

zum Betrag von Fr. 233.00 äussert, den sie bereit ist zu übernehmen, ist der

eingeklagte Zins davon nicht erfasst. Daran hielt der Kläger denn auch

replikweise fest. Insoweit ist nunmehr in materieller Hinsicht streitig, ob der

rückwirkende Zins zu 5 % (ab 11. Juli 2024) von der Beklagten übernommen werden

muss. Die Anwendbarkeit der Ausgabe 07.2015 der BVB ist zwischen den Parteien

nicht umstritten.

3.

3.1.

Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten

für die Miete des Rollstuhls in der Höhe von Fr. 233.00 aus Kulanz zu

übernehmen, kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass auch der geforderte

Zins geschuldet ist. Um zu klären, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung

eines Zinses von 5 % auf Fr. 233.00 hat, muss daher geprüft werden,

ob der Kläger einen tatsächlichen Anspruch auf die Bezahlung der Mietkosten des

Rollstuhls (Grundforderung; vgl. dazu Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m.

Art. 104 Abs. 1 ZPO) gehabt hätte.

3.2.

Der Kläger hat bei der Beklagten die Versicherungspolice [...] abgeschlossen

(Police Nummer [...]; vgl. KB 1). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die

Kosten für die Rollstuhlmiete basierend auf Art. 13 BVB (KB 6) zu

übernehmen.

3.3.

Für die Zusatzversicherung gelten – dies ist zwischen den Parteien

nicht umstritten – nebst den erwähnten BVB auch die allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG, Ausgabe

07.2015 (nachfolgend AVB; vgl. KB 5). Nach Art. 4.1.2 AVB sind von der

Versicherung alle Behandlungen ausgeschlossen, die nicht im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend OKP) vergütet werden.

Vorbehalten bleiben die besonderen Leistungen der BVB. Unter anderem schliesst

die Versicherung gemäss Art. 4.1.12 AVB auch die Kostenübernahme für den Erwerb

oder die Miete medizinischer Apparate, orthopädischer Hilfsmittel und Prothesen

aus. In Art. 13 BVB findet sich eine Ausnahme von Ziffer 4.1.12 AVB,

welche besagt, dass die Beschwerdegegnerin «in Abweichung von Ziff. 4.1.12» AVB

«und nach Abzug der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vergüteten Leistungen», die Kosten für die Anschaffung und Miete von ärztlich

verordneten medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln bis zu

einem Brutto-Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 pro Kalenderjahr übernimmt. Art.

13 BVB stellt somit entsprechend dem Wortlaut nur eine Ausnahme zu Art. 4.1.12

AVB, nicht aber zu Art. 4.1.2 AVB dar. Art. 4.1.2. spricht von «Behandlungen».

Davon sind indessen auch die in den Art. 13 BVB normierten Hilfsmittel im Sinne

von medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln erfasst.

3.4.

Weder die AVB noch die BVG definieren den Begriff der «Behandlungen».

Da die Zusatzversicherungen als Ergänzung zur OKP gemäss Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu verstehen sind, sind Begriffe, die in

den speziellen Bestimmungen der Zusatzversicherungen nicht beschrieben sind,

nach den Grundsätzen des KVG auszulegen (vgl. Urteil 4A_67/2014 vom

4. März 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Gebhard

Eugster, Die Unterscheidung zwischen grund- und zusatzversicherten

Leistungen im Spitalbereich: Welche juristischen Kriterien sind massgeblich?,

in: SZS 2005 S. 445 ff., insb. S. 447 f.). Im Sinne von Art. 25 Abs. 2

lit. b KVG zählen Mittel und Gegenstände, welche der Behandlung dienen, zu den Behandlungen

und sind demzufolge von Art. 4.1.2 BVB erfasst (vgl. auch Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht; Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Auflage, Basel 2016, E. Krankenversicherung, Rz. 426). Dasselbe hat

somit auch für die ärztlich verordnungspflichtigen Hilfsmittel nach Art. 13 BVB

zu gelten.

3.5.

Überdies geht Art. 13 BVB von einem Abzug der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen aus, und übernimmt erst dann

die Kosten, bis zu einem Brutto-Rechnungsbetrag von Fr. 500.00 pro

Kalenderjahr, für die Anschaffung und Miete von ärztlich verordneten

medizinischen Apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln. Dies stellt einen

weiteren Hinweis darauf dar, dass die Kosten für Hilfsmittel von der

Versicherung nur übernommen werden sollen, wenn die OKP für dieselbe Behandlung

ebenfalls Leistungen erbringt (vgl. Art. 4.1.2 AVB). Hinweise darauf, dass die

Bestimmung ebenfalls eine Ausnahme von Art. 4.1.2 AVB darstellen soll,

gibt es keine. Gemäss Art. 13 BVB besteht somit keine Deckung für Hilfsmittel,

wenn diese nicht im Rahmen des KVG vergütet werden. Die Beklagte übernimmt im Rahmen

der Zusatzversicherung [...] deshalb grundsätzlich nur Behandlungen, welche im

Rahmen der OKP vergütet werden. Demzufolge hat der Kläger nur einen Anspruch

auf eine Übernahme der Rollstuhlmiete durch die Beklagte, wenn die Rollstuhlmiete

grundsätzlich auch von der OKP zu übernehmen wäre. Die Beklagte lehnt einen

Anspruch aus der Grundversicherung ab (vgl. Schreiben vom 20. August 2024,

KB 4). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den

entsprechenden Entscheid der OKP angefochten hat. Dass die Rollstuhlmiete keine

KVG-pflichtige Leistung darstellt, ist somit unbestritten. Infolgedessen hat

der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Rollstuhles in Höhe von

Fr. 233.00 durch die Beklagte. Damit fehlt es an einer Grundforderung, weshalb

auch kein Verzugszins entstehen kann. Aus diesem Grund hat der Kläger keinen

Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % (vgl. E. 3.1.). Damit kann im

Übrigen offenbleiben, ob der Kläger im Falle einer Leistungspflicht tatsächlich

einen Zinsanspruch gehabt hätte. Denn Verzugszinsen setzten gemäss Art. 104 OR

voraus, dass sich der Schuldner mit der Bezahlung einer Geldschuld in Verzug

befindet. Es erübrigt sich sodann, zu prüfen, ob es sich vorliegend bei der

Vergütung von Kosten für ein Hilfsmittel um eine Geldleistung oder um eine

Sachleistung analog zu Art. 14 ATSG handelt.

4.

4.1.

Die Beklagte ist auf ihre Bereitschaft zu behaften, die Kosten für

die Rollstuhlmiete in Höhe von Fr. 233.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird

die Klage abgeschrieben und gegenstandlos. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

4.3.1 Zu klären ist schliesslich, ob die Übernahme der Fr. 233.00

von der Beklagten als Anerkennung der Leistungspflicht zu behandeln ist und

somit zu einem Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95

Abs. 3 ZPO führt. Der Kläger fordert eine pauschale Parteientschädigung

von Fr. 500.00. Die Beklagte bestreitet einen entsprechenden Anspruch des

Klägers. Sie hält fest, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten sei, sondern

der Rechtsvertreter sein Vater und dadurch sein gesetzlicher Vertreter sei und

zufälligerweise gleichzeitig vom Beruf selbstständiger Anwalt. Ihrer Auffassung

nach scheide die Parteientschädigung daher aus und es könne nur noch eine

Umtriebsentschädigung in Frage kommen. Eine Umtriebsentschädigung habe der

Kläger nicht begründet, aus welchen besonderen Umständen ihm eine solche

auszurichten sei. Eine Umtriebsentschädigung sei nur geschuldet, wenn die von

der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt seien (sie verweist dazu auf

BGE 110 V 132, 133 f. E. 4). Eine solcher Ausnahmefall sei vorliegend

nicht ersichtlich. Es handle sich hier um eine einfache Angelegenheit mit

geringem Streitwert, der Aufwand habe sich in einem sehr überschaubaren Rahmen

gehalten und sei ausserhalb der Arbeitszeit ohne weiteres möglich gewesen. Deshalb

sei laut der Beklagten auf eine Umtriebsentschädigung zu verzichten (zum Ganzen

vgl. Klageantwort vom 9. Januar 2025). Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann

offengelassen werden, ob die Übernahme der Rollstuhlmietkosten in Höhe von

Fr. 233.00 «im Sinne eines kundenfreundlichen Entgegenkommens» (vgl.

Tatsachen, II.b) als Anerkennung zu verstehen ist, da bereits ein Anspruch des

Klägers auf eine Parteientschädigung bzw. auf eine Umtriebsentschädigung zu

verneinen ist.

4.3.2 Eine «Parteientschädigung» ist nach Art. 95

Abs. 3 ZPO die einer Partei zu leistende Entschädigung für ihren

erbrachten Prozessaufwand (vgl. Lukas

Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung,

AJP 2018 S. 979 ff., S. 982). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b

ZPO gehört die Parteientschädigung, zusammen mit den Gerichtskosten (Art. 95

Abs. 1 lit. b ZPO) zu den Prozesskosten. Die Parteientschädigung umfasst

gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a),

die Anwaltskosten (lit. b) sowie gegebenenfalls eine angemessene

Umtriebsentschädigung (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige

Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3

lit. a ZPO) nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine angemessene

Umtriebsentschädigung gem. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. BGE 129 V 113, 116

E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023

E.4.1). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten

für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf daher einer besonderen

Begründung (Urteile des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1

und 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E.4.2.1). Als nicht berufsmässig

vertreten gelten und somit (nur) nach lit. c zu entschädigen sind, in eigener

Sache prozessierende Anwälte (vgl. Benedikt

A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula

Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich, 2025, Art. 95,

Rz 42, sowie Martin H. Sterchi,

in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 95

ZPO Rz. 18). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in

erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer

selbstständig erwerbenden Person (Urteile 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E.

4.1; 5A_132/2020 vom 28. April 2020

E.4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94; vgl.

auch Martin H. Sterchi, in: Berner

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 95 ZPO Rz. 15).

Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – unabhängig

davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt oder um

einen juristischen Laien handelt – eine Ausnahmesituation, welche eine

Umtriebsentschädigung rechtfertigt, anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen

kumulativ gegeben sind: es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem

Streitwert handeln und die Interessenswahrung muss einen hohen Arbeitsaufwand

notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher-

und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Zudem muss zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. (vgl. BGE 129 V 113, 116 E. 4.1 sowie BGE 110 V 132, 133 f. E.4 d); vgl. Adrian Urwyler / Myriam Grütter, ZPO

Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 95 Rz. 25).

4.3.3 Im vorliegenden Fall wird der Kläger von

seinem Vater als sein gesetzlicher Vertreter, vor Gericht vertreten. Sein Vater

ist gleichzeitig von Beruf selbstständiger Anwalt und äussert sich in diesem

Verfahren im Namen seines minderjährigen Sohnes. Auch wenn der Kläger gegenüber

der Versicherung als anspruchsberechtigte Person gilt, so sind es seine Eltern,

mitunter der ihn vertretende Vater, welche die Kosten übernehmen müssen, wenn

dies die Beklagte nicht tut. Somit prozessiert der Vertreter bzw. Vater des

Klägers letztlich in eigener Sache bzw. ist hinsichtlich der Frage der

Parteientschädigung gleich zu behandeln wie ein Anwalt, der in eigener, ihn

persönlich betreffenden Sache auftritt. Eine Entschädigung für die Kosten einer

berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO

scheidet daher aus. Wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht, kommt

lediglich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.c ZPO in

Frage. Dafür müssen die unter E. 4.3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt

sein.

4.3.4 Was zunächst den Streitwert betrifft, so

bestätigt der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung

selbst, dass dieser mit Fr. 233.00 zuzüglich 5 % Zins sehr gering ist

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1). Die vom Rechtsvertreter bzw. Vater des

Klägers eingereichten beiden Rechtschriften umfassen nur wenige (vier bzw.

zwei) Seiten. Die von ihm beantragte Hauptverhandlung dauerte ebenfalls nur

sehr kurz (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll). Konkrete Ausführungen zum

Aufwand bezogen auf das Gerichtsverfahren macht er keine. Anlässlich der

Hauptverhandlung erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, er habe im

Vorfeld mehrfach schriftlich mit der Beklagten korrespondiert um eine Lösung zu

finden. Anschliessend habe er sich an die Ombudsstelle der Versicherungen

(gemeint ist vermutlich der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva)

gewandt. Dort habe man aber nicht einmal Anstalten gemacht, die Sache

einvernehmlich zu lösen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Es

kann offenbleiben, ob diese vorprozessualen Aufwendungen vorliegend allenfalls

im Sinne von vorprozessualen Kosten, welche auch bei einer Parteientschädigung

zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Benedikt

A. Suter/Cristina von Holzen, Art. 95, Rz 38), zu verstehen

sind. Insgesamt stellt sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters nicht als

besonders hoch dar. Es liegt keine Stundenaufstellung vor und von den erwähnten

Korrespondenzen mit der Beklagten findet sich in den Akten lediglich ein

Schreiben der Beklagten vom 20. August 2024 (KB 4). Es ist davon

auszugehen, dass sein Aufwand nicht höher war als das, was der oder die Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und dieser seine normale berufliche

Betätigung nicht während einiger Zeit erheblich beeinträchtigte (vgl. E. 4.3.2).

Da das Erfordernis des hohen Arbeitsaufwandes nicht gegeben ist, und die unter

E. 4.3.2 erwähnten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, kann

offenbleiben, ob das Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis verhältnismässig

ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht

gegeben. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter als sein Vater hat keinen

Anspruch auf eine derartige Entschädigung.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beklagte wird auf ihre Bereitschaft

behaftet, die Kosten für die Rollstuhlmiete in Höhe von Fr. 233.00 zu bezahlen.

In diesem Umfang wird die Klage abgeschrieben. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Der Antrag auf Umtriebsentschädigung wird

abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: