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Entscheid

ZV.2024.2

Krankentaggeldversicherung nach VVG Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit

25. September 2024Deutsch5 min

Ergebnisse der medizinischen Begutachtung (psychiatrisches Gutachten des Dr. med.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 25.

September 2024

Parteien

A____

Kläger

B____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.2

Krankentaggeldversicherung nach

VVG

Nichteintreten mangels örtlicher

Zuständigkeit

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der in Frankreich wohnhafte Kläger hatte mit dem Personalverleiher [...]

für einen unbefristeten Einsatz ab dem 7. Februar 2023 einen Einsatzvertrag

abgeschlossen (vgl. Einsatzvertrag Nr. 225, Klagantwortbeilage [AB] 4). Dieser

hat mit der Beklagten einen Kollektivvertrag für die Taggeldversicherung nach

VVG zum Rahmenvertrag GAV Personalverleih Branchenlösung (Vertragsnummer

2717552, AB 116) abgeschlossen. Seit dem 21. April 2023 ist der Kläger

krankgeschrieben (vgl. Krankmeldung vom 27. April 2023, AB 19). Mit Schreiben

vom 3. April 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gestützt auf die

Ergebnisse der medizinischen Begutachtung (psychiatrisches Gutachten des Dr. med.

C____ vom 30. März 2024, AB 84 S. 6 ff) werde das Taggeld ab dem 15. April 2024

auf 50% reduziert (vgl. AB 84 S. 3).

1.2.

Mit Klage vom 21. Mai 2024 beantragt der Kläger sinngemäss die

weitere Ausrichtung des 100%igen Taggeldes.

1.3.

In Ihrer Klagantwort vom 15. Juni 2024 bestreitet die Beklagte die

örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und

schliesst auf Nichteintreten.

Erwägungen

2.

2.1

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1). Gemäss Art. 7 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können

die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach

dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.

Gestützt § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015

(Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100) sowie § 19 des Gesetzes über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.

2.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG werden einfache Fälle durch die Präsidentin

oder den Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts als Einzelgericht

entschieden. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG und somit um eine Streitigkeit

aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sowie um einen

einfachen Fall. Der Präsident des angerufenen Gerichts ist folglich als

Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.

2.3

Da der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, handelt es sich um einen

internationalen Sachverhalt, weshalb die örtliche Zuständigkeit gestützt auf

das LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.15) und das IPRG (Bundesgesetz über das

internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) prüfen ist. Gemäss

Art. 9 Ziff. 1 lit. a LugÜ kann der Versicherer im Staat seines Sitzes belangt

werden bzw. gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ an dem Ort, an dem der Kläger

seinen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 2 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am

Sitz der Beklagten zuständig. Der Sitz der Beklagten befindet sich in [...] (vgl.

Handelsregisterauszug vom 18. Juni 2024 [AB], Gerichtsakte 8), weshalb dort

Klage anzuheben ist. Bei der Regionaldirektion in Basel-Stadt handelt es sich

lediglich um eine Geschäftsadresse der Beklagten, weshalb sich dadurch die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen lässt. Gemäss

Art. 13 LugÜ können die Parteien in Versicherungssachen einen Gerichtsstand

vereinbaren. Gemäss Art. 36 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die

kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB), Ausgabe 2012, steht der

klagenden Partei ausserdem wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen

oder liechtensteinischen Wohnort offen. Da der Kläger weder in der Schweiz noch

in Liechtenstein wohnt, lässt sich somit die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts auch nicht durch den Wohnsitz des Klägers herleiten. Eine

Einlassung nach Art. 18 ZPO liegt in Anbetracht der Klagantwort vom 15. Juni

2024.

nicht vor.

3.

Damit kann auf die vorliegende Klage vom 23. Mai 2024 mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht eingetreten werden, sondern die Klage in der Schweiz ist am

Sitz der Beklagten in [...] einzureichen. Das Verfahren ist nach Art. 114 lit.

e ZPO kostenlos.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: