ZV.2024.3
Zeitpunkt Eintritt versichertes Ereignis (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2025 vom 09.04.2026)
30. Januar 2025Deutsch12 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2024.3
Krankentaggeldversicherung VVG
(Klage)
Zeitpunkt Eintritt versichertes
Ereignis
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Kläger arbeitete ab dem 20. September 2021 bei der E____ AG,
Basel, im Stundenlohn (Arbeitsvertrag vom 17. September 2021, Klagbeilage
[KB] 1). In dieser Eigenschaft war der Kläger bei der Beklagten
krankentaggeldversichert (Kranken-Lohnausfallversicherung vom 1. Oktober 2019,
gültig ab 1. Januar 2021, Klageantwortbeilage [KAB] 1).
Am 7. Oktober 2022 erlitt der Kläger einen Unfall. Die
Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die
Behandlungskosten.
Erwägungen
Aufgrund der seit dem 7. Oktober 2022 bestehenden vollen
Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 26. Mai
2023.
(KB 7) nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2023.
Mit Schreiben vom 17. August 2023 (KB 5) bzw. Verfügung vom 18.
Oktober 2023 (KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger gestützt auf die
versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____, Facharzt für
Chirurgie FMH, vom 5. Oktober 2023 (KB 6) mit, aufgrund fehlenden Nachweises
einer frischen, unfallbedingten strukturellen Verletzung sei von einer Prellung
bzw. Stauchung der Brust- und/oder Lendenwirbelsäule auszugehen. Die maximale
Behandlungsdauer betrage sechs Wochen. Somit sei der Status quo sine spätestens
Ende November 2022 erreicht. Die geklagten gesundheitlichen Beschwerden am
Dispositiv
Rücken seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 7. Oktober 2022 zurückzuführen, weshalb die Leistungen mit der
letzten Taggeldzahlung per 31. Juli 2023 eingestellt werden.
Mit Schadenmeldung vom 18. August 2023 meldete die
Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers
wegen Krankheit ab dem 1. August 2023 (vgl. KB 8). Mit Schreiben vom 28. August
2023 (KB 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Meldung des
Arbeitgebers bezüglich der Arbeitsunfähigkeit erhalten habe und der Kläger im
Rahmen der kollektiven Krankentaggeldversicherung während der bestehenden
Arbeitsunfähigkeit begleitet werde. Mit Schreiben vom 14. November 2023
(KB 10) schrieb die Beklagte dem Kläger, dass die obligatorische
Unfallversicherung die Unfallleistungen per 31. Juli 2023 eingestellt habe. Ein
Krankheitsfall sei per 1. August 2023 angelegt worden. Der Arbeitgeber habe
ihnen am 28. August 2023 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn A____
per 31. Juli 2023 aufgelöst worden sei. Aufgrund Ziffer 16.2 ihrer Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) ende der Versicherungsschutz bei Beendigung des
Arbeitsvertrages. Aus diesem Grund bestehe kein Leistungsanspruch ab 1. August 2023.
Da er in Deutschland wohne, habe er keinen Anspruch auf Übertritt in die
Einzelversicherung.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (KB 8) wies der
Unfallversicherer die gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2023 erhobene
Einsprache ab.
Mit Schreiben vom 5. April 2024 (KAB 13) hielt die Beklagte an
ihrer Leistungsablehnung fest.
II.
Mit Klage vom 29. Mai 2024 beantragt der Kläger, vertreten
durch lic. iur. B____, Advokat, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
für die Zeit vom 1. August 2023 bis und mit 31. Mai 2024 ein Krankentaggeld in
der Höhe von Fr. 146.85 pro Tag auszurichten, und damit eine Nachzahlung
über Fr. 44'789.25 zzgl. Zins zu 5 % ab Fälligkeit des einzelnen
Taggelds zu leisten. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger bei
Nachweis einer über den 31. Mai 2024 andauernden Arbeitsunfähigkeit die
Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 146.85 für jeden weiteren Krankheitstag
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die
Beklagte zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Klageantwort vom 27. August 2024 schliesst die Beklagte,
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin, auf Abweisung der Klage, unter
o/e-Kostenfolge.
In der Replik vom 28. Oktober 2024 hält der Kläger an seinen
Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in der Duplik vom 12. Dezember
2024.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; BGE 138 III 558 E. 3.2). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen,
das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton
Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82
Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2.
Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei
Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz
zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für
welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig
erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage konnte demnach direkt beim
Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.
1.3.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1/2015 ([ABV]; KB 2) sehen
in Art. 27 vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der
klagenden Partei unter anderem die Gerichte am schweizerischen Wohnsitz der
Versicherten zur Verfügung stehen. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Kanton
Basel-Stadt hat sowie in Basel arbeitet, sind die Gerichte des Kantons
Basel-Stadt zuständig.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger bringt vor, über anderthalb Monate nach Ende des
Arbeitsvertrages habe er die rückwirkende Leistungseinstellung der
Unfallversicherung erhalten mit der Feststellung, dass die Beschwerden
spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis per Ende November 2022 nicht
mehr natürlich kausal zum Unfallereignis seien. Daher habe er seine Ansprüche
bei der Beklagten aufgrund durch Krankheit ausgelöster Arbeitsunfähigkeit ab
Dezember 2022 geltend gemacht. Seit 7. Oktober 2022 sei er durchgehend und bis
heute voll arbeitsunfähig. Er habe die Arztzeugnisse jeweils zeitnah zugestellt.
Zudem sei der Status quo sine spätestens Ende November 2022 erreicht. Damit sei
auch die bestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Unfallversicherung habe einzig
aus Kulanzgründen auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen
verzichtet. Das versicherte Ereignis Krankheit sei am 1. Dezember 2022 und
damit während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten.
Sowohl im Entscheid 4A_447/2017, 4A_459/201 7 vom 20. Februar
2018 als auch im Entscheid 4A_237/2020 vom 25. Juni 2020 habe die
Unfallversicherung die Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit
bis zur Einstellung der Taggeldleistungen als unfallkausal anerkannt und habe
entsprechende Taggeldleistungen erbracht. In casu habe die Unfallversicherung
jedoch mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ausdrücklich festgehalten, dass der
Status quo sine spätestens Ende November 2022 eingetreten sei. Die von der
Unfallversicherung ausgerichteten Leistungen ab Dezember 2022 seien
grundsätzlich entsprechend zu Unrecht erbracht. Die Unfallversicherung, die
ebenfalls von der Beklagten geführt werde, habe einzig aus Kulanzgründen auf
eine Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen verzichtet. Die
Unfallkausalität sei noch während der Versicherungsdeckung durch die
Krankentaggeldversicherung weggefallen.
2.2.
Die Beklagte wendet dagegen ein, der Versicherungsschutz ende für
die versicherte Person unter anderem bei Beendigung des Arbeitsvertrages
(Ziffer 16.2 AVB). Der Eintritt des Versicherungsfalls in der
Krankentaggeldversicherung sei der Zeitpunkt des Beginns der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.4 ff.). Gemäss
Bundesgericht gelte sodann (in Übereinstimmung mit Ziffer 8.2 AVB), dass die
Krankentaggeldversicherung lediglich subsidiär zur Unfallversicherung leisten
müsse. Solange die Unfallversicherung die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten
als unfallbedingt akzeptiere und Leistungen erbringe, sei diese
Arbeitsunfähigkeit eine «Folge eines Unfalls». Erst nach Einstellung der
Leistungen der Unfallversicherung könne eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit entstehen und verweist hierfür auf bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Da der Unfallversicherer für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers
bis zum 31. Juli 2023 Leistungen ausgerichtet habe, sei bis zu diesem Zeitpunkt
von einer Folge des Unfalls auszugehen. Der Versicherungsfall sei damit bis zum
31. Juli 2023 nicht eingetreten.
2.3.
Umstritten ist demnach, ob während der Dauer der
Versicherungsdeckung bis 31. Juli 2023 der Versicherungsfall eingetreten ist.
3.
3.1.
Per 1. Januar 2022 ist das VVG in revidierter Fassung in Kraft
getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge,
die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden
sind, die Be-stimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften sowie über
das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG. Alle anderen
Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089, 5136).
Vorliegend wurde der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen.
Es sind somit – mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts –
die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung
(nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das
selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der kollektiven
Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine spezifischen
Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (Urteil des Bundesgerichts
4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.). Vorliegend sind dies die AVB 1/2015.
3.2.
Bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ist der
Versicherungsfall grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018, 4A_447/2017,
E. 3).
3.3.
Die Versicherungspolice (Klagantwortbeilage [KAB] 1), gültig ab 1.
Januar 2021, sieht bei Krankheit eine Leistung von 90 % des Verdienstes ab
dem 31. Tag bis zum 730. Tag vor bei einer Wartefrist pro Fall. Grundlage
dieses Vertrages bilden die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG -
Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB),
Ausgabe 1/2015. Gemäss Ziffer 2 lit. a AVB gilt als Krankheit im Sinne der
Versicherung jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit, die «nicht Folge eines Unfalles» ist und die eine medizinische
Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hat. Ziffer 2 lit. c präzisiert, wenn Gesundheitsstörungen nur zum Teil auf
versicherte Krankheiten zurückzuführen sind, werden die Leistungen angemessen
gekürzt. Unter «Gegenstand der Versicherung» bestimmt Ziffer 11 lit. a der
AVB, dass sich die Versicherung auf die «Folgen von Krankheiten» erstreckt,
welche die versicherten Personen während der Dauer des Versicherungsschutzes
erleiden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des arbeitsvertraglich
vereinbarten Anstellungsbeginns (Ziffer 16.1 lit. a AVB) und endet mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ziffer 16.2 AVB). Die unter dem Vertrag
versicherten Leistungen sind gemäss Ziffer 8.2 AVB subsidiär geschuldet.
3.4.
Das Bundesgericht versteht als Versicherungsfall in der
Krankentaggeldversicherung als Versicherungstypus die (krankheitsbedingte)
Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.6 in fine).
3.5.
Grundsätzlich endet der Versicherungsschutz mit dem Tag, an dem der
Lohnanspruch aufhört. In der Regel ist dies das Ende des Arbeitsverhältnisses. Solange
die Unfallversicherung die Arbeitsunfähigkeit als unfallbedingt akzeptiert und
Leistungen erbringt, ist diese «Folge eines Unfalls». Es kann erst nach der
Einstellung der durch die Unfallkausalität begründeten Leistungen eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehen (Urteil des Bundesgerichts vom
20. Februar 2018, 4A_459/2017, E. 3.7, siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom
25. Juni 2020, 4A_237/2020, E. 6.3.).
3.6.
Die Arbeitsunfähigkeit trat mit dem Unfall am 7. Oktober 2022 ein.
In der Folge richtete die Unfallversicherung bis 31. Juli 2023 Taggelder aus
und hat erst mit diesem Datum die Leistungen eingestellt und dies dem Kläger
erstmals mit Schreiben vom 17. August 2023 mitgeteilt. Die versicherungsinterne
Beurteilung der Unfallversicherung hat denn auch erst am 5. Oktober 2023, das
heisst nach der Leistungseinstellung im Hinblick auf die Verfügung der
Unfallversicherung vom 18. Oktober 2023 stattgefunden. Zuvor waren die
Leistungen der Unfallversicherung nicht umstritten. Demzufolge hat sie die
Unfallkausalität der Beschwerden bis zu diesem Datum ohne Weiteres anerkannt.
3.7.
Der Kläger trat per 31. Juli 2023 aufgrund der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus dem Kreis der versicherten Personen aus. Damit endete
gemäss Ziffer 16.2 AVB der Versicherungsschutz des Klägers aus dem zwischen der
Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen
Kranken-Lohnausfall-versicherungsvertrag spätestens per 31. Juli 2023. Es
bestehen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass schon zu einem früheren
Zeitpunkt nach dem Unfall vom 7. Oktober 2022 eine Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten wäre, die durch eine vom Schmerzbild zu unterscheidende,
unfallfremde Erkrankung verursacht worden wäre. Die mit der Replik vorgelegten
ärztlichen Berichte beziehen sich allesamt auf das durch den Unfall verursachte
Schmerzbild. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist somit bis zum
31.Juli 2023 nicht vorgelegen. Eine allfällige krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit ist daher erst nach diesem Zeitpunkt und damit nach Ende des
Versicherungsschutzes eingetreten.
3.8.
Der Zeitpunkt, zu dem die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
begonnen hat und der Versicherungsfall eingetreten ist, fällt somit auf den 1. August
2023. In diesem Zeitpunkt bestand keine Versicherungsdeckung mehr.
4.
4.1.
Damit ist die Klage abzuweisen, ohne dass auf die Ausführungen der
Parteien zum Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch einzugehen wäre.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: