ZV.2024.6
Krankentaggeld: Nachleistungspflicht, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit nicht echtzeitlich dokumentiert
19. Juni 2025Deutsch27 min
zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. August 2020 auf (vgl. Kündigungsschreiben,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch MLaw Christian Stöbi,
nigon Rechtsanwälte \ Notariat, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2024.6
Klage vom 27. Juni 2024
(Krankentaggeld VVG)
Krankentaggeld:
Nachleistungspflicht, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit nicht echtzeitlich
dokumentiert
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1985 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 2018 zu einem
Monatslohn von Fr. 5'900.-- als [...] bei der C____ angestellt (vgl.
Anstellungsvertrag vom 6. April 2018, Klagebeilage [KB 2]) und in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Vertragsübersicht
zur Kollektiv-Krankenversicherung Police Nr. [...], KB 3). Am 29. Juni 2020
löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung einer
zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. August 2020 auf (vgl. Kündigungsschreiben,
KB 4).
b) Mit Krankheitsmeldung vom 18. August 2020 (Vorakte 001)
setzte die Arbeitgeberin die Beklagte davon in Kenntnis, dass der Kläger seit
dem 16. Juli 2020 aufgrund psychischer Probleme die Arbeit ausgesetzt habe und
gab an, die Erstbehandlung habe in den D____ (vgl. deren ärztliche Zeugnisse
vom 16. und 30. Juli 2020, Vorakten 003 und 004) stattgefunden,
nachbehandelnder Arzt sei Dr. med. E____ (vgl. dessen Zeugnis vom 13. August
2020, Vorakte 002). Die Beklagte anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und
erbrachte nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist vom 15. August
2020 bis zum 31. August 2020 basierend auf einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit 17 Taggelder à Fr. 168.11, total Fr. 2'858.-- (vgl.
Schlussabrechnung vom 6. November 2020, Vorakte 027).
c) Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (Vorakte 029) wandte sich
der Kläger an die Beklagte und stellte dieser ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
des Dr. med. E____ vom 13. Januar 2021 (Vorakte 030) zu, worin dieser vom 13.
August 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Kläger ersucht die Beklagte gestützt darauf um Ausrichtung entsprechender
Taggelder. Die Beklagte tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen (vgl.
Vorakte 031 – 044) und teilte dem Kläger im Anschluss daran mit Schreiben vom
29. März 2021 (Vorakte 045) mit, sie werde keine weiteren Taggeldleistungen
ausrichten.
d) Vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Stöbi wandte sich der
Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2022 (Vorakte 057) erneut an die Beklagte
und ersuchte um Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen basierend auf einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juli 2020. Diesen Schreiben legte
er unter anderem einen Bericht von Prof. Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom
10. Februar 2022 bei (KB 14), worin eine seit dem 1. April 2021 bestehende
100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt attestiert wird. Mit
Emailnachricht vom 3. März 2022 (Vorakte 063) lehnte die Beklagte einen
Leistungsanspruch wiederum ab. In der Folge stellte die Beklagte auf Wunsch des
Klägers am 7. Juli 2022 (Vorakte 067), am 6. Juni 2023 (Vorakte 072) und am 15.
Mai 2024 (Vorakte 079) Verjährungseinredeverzichtserklärungen aus.
e) Im November und Dezember 2022 wurde in den D____ im
Auftrag der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____ eine
Persönlichkeitsdiagnostik durchgeführt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 3.
Mai 2023, Vorakte 082). Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. med. H____ am
31. August 2024 (Vorakte 083) eine versicherungspsychiatrische Aktenbeurteilung
zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 16. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Mit Klage vom 27. Juni 2024 (Postaufgabe 4. Juli 2024) stellt
der Kläger, weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Stöbi, folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen
Betrag von CHF 114'819.13, entsprechend den Taggeldleistungen im Zeitraum 1.
September 2020 bis 15. Juli 2022, zuzüglich Zins zu 5% ab 7. August 2021
(mittlerer Verfall) zu bezahlen.
2.
Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Kläger um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt darüber hinaus die
Einholung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens zur
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit über den 30. August 2020 hinaus.
Gleichzeitig reicht der Kläger zwei Schreiben seiner
behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____, datierend vom 22. September 2023
(KB 18) und vom 15. Juni 2024 (KB 19) ein.
Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 18. September 2024
auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Klägers.
Mit Replik vom 26. November 2024 hält der Kläger an seiner
Klage und den darin gestellten Begehren fest.
Die Beklagte dupliziert am 27. Dezember 2024 und reicht einen
vom 24. Juni 2021 datierenden Bericht der Klinik I____ ein (Vorakte 084).
Die ihm eingeräumte Gelegenheit, sich zur Duplik zu äussern,
nahm der Kläger mit Triplik vom 6. März 2025 wahr.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 19. Juni 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festgehalten hat, ist bei
Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können
diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.3
Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage
am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1
lit. a ZPO). Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts nicht. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Die
örtliche Zuständigkeit des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichts ist
damit gegeben.
1.4
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
1.5
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wurden, folgende
Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das
Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen
Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff.,
5136). Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Versicherungsvertrag
wurde vor dem 19. Juni 2020 abgeschlossen (vgl. die zur Police 2022 [AB 1] und
zur Police 2023 [KB 3] gehörenden Vertragsinformationen: "Vertragsbeginn
1.
Juni 2011"). Mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts
sind daher die Bestimmungen des VVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung
(nachfolgend: aVVG) anwendbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2.).
2.
2.1
Die Beklagte erbrachte aufgrund des zwischen ihr und der C____
abgeschlossenen Kollektiv-Kranktaggeldversicherungsvertrages (Vorakte 064) unbestrittenermassen
vom 15. August 2020 bis zum 31. August 2020 17 Taggelder à Fr. 168.11,
insgesamt Fr. 2'588.-- (vgl. Schlussabrechnung vom 6. November 2020,
Vorakte 027). Einen darüber hinausgehenden Anspruch lehnt sie ab. Der Kläger
habe die ihm gemäss Art. 10 AB vertraglich auferlegten Obliegenheiten,
insbesondere die Einhaltung regelmässiger (mindestens alle vier Wochen)
ärztlicher Kontrollen und entsprechende Dokumentierung der Arbeitsunfähigkeit
mittels echtzeitlicher Arztzeugnisse, nicht erfüllt. Eine über den 31. August
2020.
hinaus anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei nicht bewiesen (vgl.
E-Mailnachricht an den Rechtsvertreter des Klägers vom 3. März 2022, KB 16;
Klagantwort). Wohl bestehe gemäss des Art. 9 Ziff. 2 lit. a der Allgemeinen
Bestimmungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB) unter gewissen
Voraussetzungen eine Nachleistungspflicht. Während initial jedoch eine
Anpassungsstörung ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, werde nun
eine seit der Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung angeführt. Diese hat
jedoch nach Ansicht der Beklagten in der Vergangenheit nicht zur Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit geführt, weshalb sie für allfällige Nachleistungen nicht
berücksichtigt werden könne, da es eine andere Ursache sei (vgl. Ziff 64 ff.
Klaganwort).
2.2
Demgegenüber beantragt der Kläger die Ausrichtung von
Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 114'819.13 für die Dauer vom 1. September
2020.
bis zum 15. Juli 2022 auf der Basis einer durchgehenden und vollständigen
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Er bringt vor, während des gesamten
Zeitraums aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung vollumfänglich und
ununterbrochen krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die mit der
Persönlichkeitsstörung verbunden ausgeprägten exekutiven Funktionsstörungen
hätten es ihm während Monaten unmöglich gemacht, externe Arzttermine
wahrzunehmen und sich um organisatorische Aufgaben zu kümmern. Dies sei durch
die Arztzeugnisse von Dr. med. E____, Dr. med. J____ und Dr. med. G____
rechtsgenüglich nachgewiesen, zumal deren Arztzeugnisse durch Indizien gestützt
würden (vgl. Klage Ziff. 36). Er sei seinen Obliegenheiten hinreichend
nachgekommen, beziehungsweise treffe ihn an einer allfälligen Nichteinhaltung
kein Verschulden (vgl. Klage Ziff. 41 f.).
2.3
Materiell strittig und zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang der
Kläger gegenüber der Beklagten über den 31. August 2020 hinaus Anspruch auf
Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat.
3.
3.1
Das VVG enthält, mit Ausnahme der Regelungen zur ordentlichen
Kündigung (Art. 35a Abs. 4 VVG) und zur Verjährung (Art. 46 Abs. 3 VVG) keine
spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1, zu der bis Ende 2021
geltenden Fassung des VVG [aVVG]). Gemäss Versicherungspolice Nr. T46.1.121.134
vom 2. Juni 2020 (Vorakte 064) schloss die Beklagte mit der damaligen
Arbeitgeberin des Klägers eine Krankentaggeldversicherung nach VVG ab.
Bestandteil dieses Vertrages sind unter anderem die anwendbaren Allgemeinen
Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB), Ausgabe 2008 (Vorakte
054) und die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeldversicherung (ZB), Ausgabe
2008.
(Vorakte 055).
3.2
3.2.1
Versichert ist gemäss Police das gesamte Personal, darunter
auch der Kläger, ohne Reinigungspersonal. Der Versicherungsschutz umfasst ein
Krankentaggeld von 80% des versicherten Verdienstes für eine Leistungsdauer von
730.
Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen.
3.2.2
Versichert sind Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge
einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat (Art. 1 ZB). Unter
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, zu verstehen (Art. 3 Abs. 1 AB).
Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 3 Abs. 4 AB).
3.2.3
Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die
Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten
Wartefrist bestanden hat (Art. 3 Abs. 1 ZB). Die Höhe des Taggeldes richtet
sich nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine
Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 5
Abs. 1 ZB).
3.2.4
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag, an dem der Arbeitnehmer
aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen,
frühestens jedoch an dem im schriftlich vereinbarten Vertrag aufgeführten
Termin (Art. 7 Abs. 1 AB). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit. c) AB zur Beendigung des Versicherungsschutzes. Besteht bei
Beendigung des Versicherungsschutzes Anspruch auf laufende Leistungen, so erlischt
dieser mit Erlöschen des Versicherungsschutzes. Vorbehalten bleibt der Anspruch
Dispositiv
auf Nachleistungen gemäss Art. 9 Abs. 2 AB. Demnach bezahlt die Klägerin bis
zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer das Taggeld für
versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsschutzes eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, sofern die
Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad
ununterbrochen andauert.
3.3.
Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses, das voraussichtlich
Anspruch auf Versicherungsleistungen auslöst, ist unverzüglich ein Arzt
beizuziehen und für fachgerechte Behandlung zu sorgen. Zur Begründung des
Anspruchs hat der Versicherungsnehmer, beziehungsweise die versicherte Person
die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose
beizubringen (Art. 10 AB). Zur Schadenminderung hat die versicherte Person
sich, vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung, einer regelmässigen
ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen) zu unterziehen. Auf diese
Pflichten ist die versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses
schriftlich hinzuweisen (vgl. Art. 10 Abs. 3 AB).
4.
4.1.
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch
abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im
Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des
Versicherungsvertrags (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
4.2.
Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der
Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte –
die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art.
39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags,
den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Auch für den Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit gilt nunmehr
im Grundsatz das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105
E. 3.3.1), da diese mit einem entsprechenden Zeugnis ohne weiteres bewiesen
werden kann. Das ausnahmsweise reduzierte Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit dagegen setzt eine Beweisnot voraus (BGE 148 III 105 E.
3.3.1, 148 III 134 E. 3.4.1). Diese Gegebenheit ist erfüllt, wenn ein strikter
Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur
mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber
nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne
weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann,
weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer
Beweiserleichterung führen. Bei Vorliegen von Beweisnot ist das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4). Den
Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder
Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag
gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 148 III 105 E.
3.3.1).
5.
5.1.
Es obliegt nach dem eingangs Ausgeführten somit dem Kläger zu
beweisen, dass er (weiterhin) über den 31. August 2020 hinaus arbeitsunfähig war.
5.2.
5.2.1. Nachdem dem Kläger am 29. Juni 2020 sein per 1. Mai 2018
angetretenes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen
Kündigungsfrist auf den 31. August 2020 gekündigt worden war (vgl. Vorakte
010), suchte er am 16. Juli 2020 die D____ auf, die ihn vom 16. Juli 2020 bis
zum 16. August 2020 zu 100% krankschrieb (Vorakten 003 und 004). Mit
Schadenmeldung vom 18. August 2020 (Vorakte 001) meldete die Arbeitgeberin den
Krankheitsfall bei der Beklagten an. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit gab sie
«Psychische Probleme» an und führte aus, die Erstbehandlung habe in den D____
stattgefunden, der nachbehandelnde Arzt seit Dr. med. E____ und die
Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich mehr als 30 Tage dauern. Der
Schadenmeldung lag ein Arztzeugnis von Dr. med. E____ vom 13. August 2020
(Vorakte 002) bei, welches dem Kläger bis zum 31. August 2020 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Beklagte informierte den Kläger in der
Folge über die Möglichkeit der Weiterführung des Versicherungsschutzes in der
Einzelversicherung (vgl. Schreiben vom 21. August 2020, Vorakte 012) und wies
ihn auf die ihm im Schadenfall obliegenden Pflichten hin (vgl. Schreiben vom 7.
September 2020, Vorakte 014). Ferner ersuchte sie den Kläger um Unterzeichnung
einer Vollmacht zwecks Einholung medizinischer Berichte (vgl. Schreiben vom 19.
August 2020, Vorakte 007, Schreiben vom 7. September 2020, Vorakte 014).
Nachdem der Kläger am 22. September 2020 eine entsprechende Ermächtigung
unterzeichnet hatte, holte die Beklagte bei den D____ einen Bericht zur
Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juli 2020 ein (vgl. Schreiben vom 28. September
2020, Vorakte 021). Im entsprechenden Bericht der D____ vom 30. Oktober 2020
(Vorakte 026) wird ausgeführt, der Kläger sei insgesamt zu zwei
Entlastungsgesprächen gekommen, erstmals am 16. Juli 2020. Er habe von einer
Überforderung am Arbeitsplatz und Konflikten mit seinem Arbeitgeber erzählt und
berichtet, es sei ihm zwei Wochen zuvor aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
worden. Seither fühle er sich schlechter, nervös und angespannt, habe
regelmässig Angstzustände oder Weinanfälle und sei tagsüber extrem antriebslos
und müde. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung, Angst und depressive
Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie differenzialdiagnostisch eine
Hypomanie. Anlässlich der Gespräche habe eine Besserung festgestellt werden
können. Der Kläger habe eine medikamentöse Behandlung abgelehnt und werde bei einem
niedergelassenen Psychiater weiter behandelt. Während des Behandlungszeitraums
sei der Kläger von ihnen aufgrund der Störung der Konzentrationsfähigkeit, der
Aufmerksamkeit, des formalen Denkens und der Affektivität mit Antriebslosigkeit
und Angstzuständen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Hinsichtlich der
Prognose konnten die verantwortlichen Ärztinnen keine Angaben machen. In der
Folge richtete die Beklagte für den Zeitraum vom 15. August 2020 bis zum 31.
August 2020 17 Taggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
aus (vgl. Abrechnung vom 6. November 2020, Vorakte 027).
5.2.2. Der Kläger wandte sich am 19. Januar 2021 an die Beklagte,
reichte dieser ein Arztzeugnis des Dr. med. E____, datierend vom 13. Januar
2021 ein, und ersuchte gestützt darauf um Ausrichtung weiterer
Krankentaggelder. Dem Bericht lässt sich entnehmen, der Kläger befinde sich bei
Vorliegen einer psychischen Belastungssituation bei Dr. med. E____ in
Behandlung. Vom 13. August 2020 bis zum 31. Januar 2020 habe eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dank dem grossen Engagement des Beschwerdeführers
habe eine erfreuliche Zustandsverbesserung stattgefunden, sodass Dr. med. E____
prognostizierte, ab dem 1. Februar 2021 werde der Kläger wieder über seine
volle Arbeitsfähigkeit verfügen. Gleichzeitig führte er aus, für die psychische
Gesundheit des Klägers sei es essenziell, dass er nicht mehr im
Metallbaugewerbe arbeite (vgl. Vorakte 030).
5.2.3. In der Folge attestierte der Hausarzt des Klägers, Dr.
med. J____, dem Kläger ab dem 1. Februar 2021 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2021 (Zeugnisse vom 22. Februar 2021,
Vorakte 037; vom 22. März 2021, Vorakte 048; vom 10. Mai 2021, Vorakte 050) und
führte im Januar 2022 aus, der Kläger habe ihm im Februar 2021 berichtet, er
sei schon seit einem halben Jahr arbeitsunfähig, die Behandlung bei Dr. med. E____
habe nicht funktioniert. Deshalb habe er den Kläger an einen anderen Psychiater
überwiesen, im Mai 2021 sei eine Konsultation bei Prof. F____ erfolgt, im Juni
2021 die Zuweisung an die Klinik I____ und im September 2021 habe Dr. med. G____
die Behandlung übernommen. Er habe den Kläger im August 2021 zuletzt gesehen. In
der Zusammenschau aller Befunde könne er bestätigen, dass es sich mindestens
seit August 2020 bis heute um die gleiche Diagnose und somit um die Behandlungen
ein und desselben Problems durch diverse Ärzte handle (vgl. Bericht vom 19.
Januar 2022, Beilage 6 zu Vorakte 057).
5.2.4. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G____, berichtet
der Invalidenversicherung im Dezember 2021, beim Kläger liege eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und
histrionischen Zügen (ICD-10: F61) vor, die im April 2021 erstmals
diagnostiziert worden sei, sich retrospektiv jedoch bereits im Kindes- und
Jugendalter manifestiert habe. Der Kläger sei als Metallbaukonstrukteur seit
April 2021 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 6.
Dezember 2021 zuhanden IV-Stelle Basel-Stadt, KB 21). Im Februar 2022 gibt die
behandelnde Psychiaterin an, diagnostisch bestehe nebst der
Persönlichkeitsstörung eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1). Der Kläger sei seit Jahren auf einem
niedrigen Funktionsniveau mit Vulnerabilität, emotionaler Instabilität und
ausgeprägten exekutiven Funktionsstörungen (vor allem im Rahmen der
Depression), die ihn bei Erledigung administrativer Arbeiten stark hemmen
würden. So sei er episodisch derart schwer gehemmt, dass er keine externen
Arzttermine wahrnehmen und organisatorische Aufgaben (z.B. ein Arztzeugnis
verlangen und an die Taggeldversicherung weiterleiten) erledigen könne. Der
Kläger sei seit dem 1. April 2021 bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben (vgl.
Bericht vom 10. Februar 2022, KB 14). Gegenüber dem Rechtsvertreter des Klägers
erläutert die behandelnde Psychiaterin im September 2023, die Diagnosen einer
Persönlichkeitsstörung und einer Anpassungsstörung seien nicht kontrovers
zueinander, sondern hätten einen klaren Zusammenhang (vgl. Schreiben vom 22.
September 2023, KB 18). Im Juni 2024 bestätigt Dr. med. G____, der Kläger stehe
seit dem 21. April 2021 in ihrer Praxis in psychotherapeutischer Betreuung.
Aufgrund der Diagnosen, Anamnese und des bisherigen Verlaufs, gehe sie von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit der Kündigung aus. Zur Begründung
führt sie aus, die Arbeit habe dem Kläger zwar all seine Ressourcen abverlangt,
aber ihm auch eine Tagesstruktur gegeben. Sie sei der einzige stabilisierende
Faktor in seinem Leben gewesen. Daher sei er nach der Kündigung derart
dekompensiert, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sofort externe Hilfe
zu suchen und sich um administrative Belange zu kümmern (vgl. Schreiben vom 15.
Juni 2024, KB 19).
5.3.
Im Auftrag der Beklagten verfasst Dr. med. H____ im August 2024 eine
versicherungspsychiatrische Aktenbeurteilung (Vorakte 083). In Würdigung der
medizinischen Aktenlage kommt er zum Schluss, eine Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt ebenso wie die histrionische
Persönlichkeitsstörung seien nachvollziehbar. Letztere, sowie das
Canabis-Abhängigkeitssyndrom (differenzialdiagnostisch zumindest schädlicher
Gebrauch) würden sich seit Jahrzehnten im Umfang von 10% bis 20% auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken. Hingegen bezeichnet er die zum Zeitpunkt der
Kündigung vorhanden gewesene Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
gemischt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine
Anpassungsstörung begründe per se keine Arbeitsunfähigkeit, zumal sie per definitionem
gering- bis leichtgradig sei und den Schweregrad einer leichten depressiven
Episode, respektive einer Angststörung nicht erreiche. Eine rezidivierende
depressive Störung mittelgradiger Ausprägung entfalle aufgrund des
Ausschlussvorbehaltes des Canabis-Abhängigkeitssyndroms. Zusammenfassend kommt
Dr. med. H____ zum Ergebnis, die Einschätzung einer durchgehenden und
vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juli 2020 sei mit der Aktenlage
nicht in Einklang zu bringen. Ferner seien auch Patienten mit
Persönlichkeitsstörungen in der Lage, regelmässig eine Therapie zu besuchen.
Der Umstand, dass der Kläger sich nicht regelmässig (zumindest alle vier
Wochen) in Therapie begeben habe, sei eher im Rahmen eines fehlenden Leidensdruckes
einzuordnen. Eine störungsbedingte Ursache verneint der Vertrauensarzt (vgl.
Vorakte 083 S. 42 – 46).
6.
6.1.
Wie oben dargelegt, trägt der Kläger die Beweislast für die
anspruchsbegründenden Tatsachen (hier den Beweis einer Arbeitsunfähigkeit über
den 30. August 2020 hinaus). Er hat mit dem Beweismass der vollen Überzeugung
den Nachweis zu erbringen, dass im strittigen Zeitraum die behauptete
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorgelegen hat.
6.2.
6.2.1. Der Kläger vermag vom 16. Juli 2020 bis zum 31. August 2020
anhand der Arztzeugnisse der D____ und des Dr. med. E____ (Vorakten 002-004) sowohl
die Voraussetzungen zur initialen Leistungsbegründung als auch die vollständige
Arbeitsunfähigkeit lückenlos zu belegen. Dies wird von der Beklagten nicht
bestritten und dementsprechend wurden nach Ablauf der Wartefrist bis zum 31.
August 2020 Taggeldleistungen erbracht (Vorakte 027).
6.2.2. Was die darüber hinaus geltend gemachte vollständige
Arbeitsunfähigkeit betrifft, legte der Kläger erst im Januar 2021 einen Bericht
des Dr. med. E____ vom 13. Januar 2021 vor, wonach der Kläger bei ihm in
Behandlung stehe und vom 13. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 vollständig
arbeitsunfähig gewesen sei (Vorakte 030). Die Beklagte bestreitet, dass es dem
Kläger gelinge, damit den Beweis für die behauptete 100%ige Arbeitsfähigkeit zu
erbringen. Erstens sei Dr. med. E____ kein FHM-Facharzt für Psychiatrie,
weshalb seine Aussagen als fachfremde Meinung eines Hausarztes zu werten seien,
die in psychiatrischer Hinsicht keinen Beweiswert haben. Ferner führe er weder
Psychopathologie noch Diagnose auf und lege nicht dar, inwiefern der Kläger in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein solle (vgl. KA Ziff. 20
f.). Der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB zunächst
nicht eine «fachärztlich» attestierte Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich
eine «ärztlich» attestierte Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Dass beim
Vorliegen einer psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit auch Atteste eines
Hausarztes bei entsprechend formulierten Vertragsbestimmungen zunächst
ausreichen, hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt (vgl. Urteil
4A_125/2024 vom 5. August 2024, kommentiert von J. Herrmann in: HAVE 1/2025 S.
43ff.). Bei Krankentaggeldern handelt es sich um vorübergehende Leistungen und
nicht um Dauerleistungen wie beispielsweise bei einer Invalidenrente. Mit den
Krankentaggeldern soll in erster Linie die unmittelbare Sicherung des
Einkommens im Krankheitsfall bewerkstelligt werden. Die Anforderungen an den
Nachweis krankheitsbedingter Einschränkungen sind deshalb für die Begründung
des Anspruchs auf Krankentaggelder nicht zuletzt auch aus Gründen der
Praktikabilität tiefer anzusetzen als für den Nachweis einer länger dauernden
Invalidität (Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Kantonsgericht, 731
17 116/235 vom 30.08.2018 E. 2.5 und 731 12 236/49 vom 14. März 2013 E. 4.1),
weshalb die qualitativen Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsatteste nicht hoch
sein dürfen. Es muss mit anderen Worten ausreichen, wenn für den Beweis einer
psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ein Attest des Hausarztes eingereicht
wird. Insofern zielt die Kritik der Beklagten an der fachlichen Qualifikation
des Behandlers ins Leere. Dem Standpunkt des Klägers ist jedoch
entgegenzuhalten, dass Taggeldzahlungen aus der Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung ihrer Natur nach das laufende Einkommen der versicherten
Person ersetzen sollen und daher fortlaufend gefordert und erbracht werden, weshalb
der Nachweis der ärztlich attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
normalerweise in dem Zeitraum zu erbringen ist, für den Taggelder gefordert
werden. Dementsprechend sehen die AB in Art. 10 Ziff. 3 lit. c) vor, dass sich
die versicherte Person einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle (mindestens
alle vier Wochen) zu unterziehen hat. Im selben Abstand dürfte auch die
Arbeitsunfähigkeit lückenlos durch entsprechende Arztzeugnisse nachweisbar und
nachzuweisen sein. Der Kläger hat jedoch von Ende August 2020 bis Mitte Januar
2021 keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorgelegt, wobei hausärztliche Atteste
nach dem Gesagten ausgereicht hätten. Folglich ist weder eine
Arbeitsunfähigkeit über den 31. Augst 2020 hinaus echtzeitlich nachgewiesen
noch der Nachweis erbracht, dass der Kläger der ihm obliegenden Pflicht zur
vierwöchentlichen Arztkonsultation nachgekommen wäre. Insbesondere in der
vorliegenden Konstellation, wo über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus Nachleistungen gemäss Art. 9 AB zur Diskussion stehen, muss eine
ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache mit dem vollen
Beweismass vom Kläger dargetan sein. Diesen Beweis erbringt der Kläger mit der
retrospektiv durch Dr. med. E____ am 13. Januar 2021 attestierten
Arbeitsunfähigkeit nicht, zumal daraus nicht hervorgeht, ob (und wie oft) nach
dem 13. August 2020 (vgl. Vorakte 002) tatsächlich Konsultationen stattgefunden
haben. Dr. med. J____ erwähnte in seinem Bericht vom Januar 2022, der Kläger
habe ihm berichtet, die Behandlung bei Dr. med. E____ habe nicht funktioniert.
Diese Aussage weckt Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich regelmässig in
ärztlicher Kontrolle stand und sich der Arzt tatsächlich echtzeitlich ein Bild
von dessen Gesundheitszustand machen konnte. Ferner spricht die Tatsache, dass
Dr. med. E____ im Januar 2021 eine erfreuliche Zustandsverbesserung
erwähnt und die volle Arbeitsfähigkeit ab Februar 2021 prognostiziert gegen das
Vorliegen einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit. Womöglich könnte auch auf
eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Sie
muss jedoch nachvollziehbar begründet sein und zu überzeugen vermögen. Diese
Voraussetzungen erfüllt besagter Bericht nicht. Ebensowenig vermögen die
Berichte der später behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____, zu überzeugen.
Sie gab zunächst an, der Kläger sei seit Aufnahme der Behandlung in ihrer
Praxis am 1. April 2021 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Bericht
vom 6. Dezember 2021, KB 21) und bestätigte diese Aussage im Februar 2022 (vgl.
Vorakte KB 14, Vorakte 057). Wenn die behandelnde Psychiaterin nunmehr im Juni
2024 ausführt, sie gehe aufgrund der Diagnosen, der Anamnese und des bisherigen
Verlaufs davon aus, dass der Kläger seit der Kündigung nicht mehr in der Lage
gewesen sei zu arbeiten und seinen administrativen Belangen nachzugehen, so
stellt sie sich damit in Widerspruch zu ihren Vorberichten und vermag nicht zu
überzeugen. Ferner ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Aussagen von
behandelnden Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass sie im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung und ihre Nähe zum Patienten und dessen
Alltagssorgen im Zweifel eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Eine über den 31. August 2020 hinaus
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ist folglich nicht mit dem erforderlichen
Beweismass der vollen Überzeugung nachgewiesen. Demgegenüber leuchtet die
Beurteilung des Dr. med. H____ ein, der einerseits entgegenhält, eine
Anpassungsstörung sei nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu
begründen. Dass er aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer trotz
unbestrittenermassen vorhandener Persönlichkeitsstörung über Jahre erwerbstätig
sein konnte, dieser lediglich eine geringgradige Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit beimisst und dessen Funktionsfähigkeiten als intakt erachtet, erscheint
angesichts der langjährigen Erwerbskarriere nachvollziehbar. Dem Kläger wäre es
somit durchaus zumutbar gewesen, seinen Obliegenheiten nachzukommen und sich
regelmässig in hausärztliche Konsultationen zu begeben. Die Beweislage ist
ausreichend und es besteht keine Veranlassung für die Einholung eines
Gerichtsgutachtens.
6.3.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es dem Kläger weder
anhand echtzeitlicher noch retrospektiver Arztberichte gelingt, eine über den
31. August 2020 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen
Beweisgrad der vollen Überzeugung darzulegen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 AB werden
Nachleistung jedoch nur erbracht, wenn eine Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen
andauert. Die Beklagte hat einen Taggeldanspruch demzufolge zu Recht verneint.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
7.3.
7.3.1. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Kläger wurde mit Instruktionsverfügung vom 19.
Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist seinem Vertreter
ein entsprechendes Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Rechtsvertreter hat am 20. März 2025 eine Honorarnote über einen Aufwand von
62.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 13'562.55 eingereicht.
7.3.2. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
von Kostenerlasshonoraren in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur
Krankenversicherung in durchschnittlichen Fällen von einem Kostenerlassgrundhonorar
von Fr. 3'000.-- inklusive Auslagen aus. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und der erforderliche (nicht der
getätigte) Aufwand berücksichtig. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines
geschätzten durchschnittlichen Aufwands von 15 Stunden zu einem Ansatz von Fr.
200.--.
7.3.3. Gemäss § 16 Honorarreglement (Reglement über das Honorar
und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom
16. Juni 2020 [HoR], SG 291.400) ist bei Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zudem der Streitwert zu
berücksichtigen. Bei Forderungen über Fr. 30'000.-- wird daher das
Kostenerlasshonorar in der Regel um 2% des Streitwertes erhöht. Der Streitwert
beträgt vorliegend Fr. 114'819.13. Das Grundhonorar ist demnach um gerundet Fr.
2'300.-- auf Fr. 5'300.-- anzuheben.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, MLaw
Ch. Stöbi, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 5'300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 429.30 (8.1%) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine
Rückforderung vom Beschwerdeführer bei verbesserten wirtschaftlichen
Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: