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Entscheid

ZV.2024.8

Klage gutgeheissen; bestehende Passivlegitimation; nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit; gültiger Verjährungseinredeverzicht.

25. März 2025Deutsch29 min

(vgl. Bericht Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, vom 25. November 2021, Klagebeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Klägerin

C____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. D____,

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.8

Krankentaggeldversicherung VVG

(Klage)

Klage gutgeheissen; bestehende

Passivlegitimation; nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit; gültiger

Verjährungseinredeverzicht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1970 geborene Klägerin infizierte sich im März 2020 mit Covid-19

(vgl. Bericht Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, vom 25. November 2021, Klagebeilage

[KB] 12, S. 1; KB 17, S. 2). Ab Juli 2020 war die Klägerin im Rahmen eines

unbefristeten Arbeitsvertrags als Sachbearbeiterin Patientenadministration und

-disposition in einem Pensum von 100% bei der F____ AG (nachfolgend:

«Arbeitgeberin») tätig (vgl. KB 4, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der G____

Versicherungen AG kollektiv krankentaggeldversichert (KB 1).

b)

Nach Ablauf der Sperrfrist aufgrund von Krankheit kündigte die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 18. Dezember 2020 per 30. März 2021 ordentlich

(vgl. KB 7).

c)

Am 4. Februar 2021 meldete die Arbeitgeberin die Klägerin unter Hinweis

auf eine seit dem 12. Januar 2021 bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und wiederholter

Absenzen seit dem 24. September 2020 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (nachfolgend: «IV») an (vgl. KB 4). Nachdem die G____

Versicherungen AG mit Schadenmeldung über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin informiert

worden war (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 3), entrichtete sie nach Ablauf der

Wartezeit von 60 Tagen Taggelder für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der

Höhe von Fr. 190.95 pro Tag (vgl. KB 8).

d)

Aufgrund eines von der G____ Versicherungen AG in Auftrag gegebenen

Gutachtens wurde die Klägerin am 11. Mai 2021 von Dr. med. H____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (vgl. KB 21, S. 1). Mit Schreiben

vom 3. September 2021 teilte die G____ Versicherungen AG der Klägerin mit,

dass gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H____ (KB 21) und der

Aktenbeurteilung von Dr. med. I____, FMH Physikalische Medizin und

Rehabilitation (AB 7), die Taggeldleistungen per 30. September 2021 eingestellt

würden resp. ab dem 1. Oktober 2021 keine mehr erbracht werden (vgl. KB 9).

e)

Gemäss Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2021 (AB 8) habe

die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2021 einen begründeten Antrag für

die Verlängerung der Leistungen gestellt (vgl. a.a.O., S. 2 und die Stellungnahme

von Dr. med. H____ vom 23. Februar 2022 [AB 8, S. 4]). Aufgrund einer

Stellungnahme vom 8. September 2021 von Dr. med. I____ seien ihm die

nachträglich eingegangenen Dokumente für eine Einschätzung vorgelegt worden

(vgl. AB 8, S. 2).

f)

Die Klägerin nahm diverse Arztbesuche wahr (vgl. beispielsweise der Bericht

vom 7. Oktober 2021 von Dr. med. J____, FMH Anästhesie, des Schmerzzentrums [...]

über die Erstkonsultation [KB 11]; Arztbericht vom 25. November 2021 von

Dr. med. E____ [KB 12]) und wandte sich mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 an

die G____ Versicherungen AG mit der Bitte, anhand der neuen Unterlagen zu

prüfen, ob die Taggeldleistungen wieder aufgenommen werden könnten (vgl. KB 23,

S. 7).

g)

Am 24. Januar 2022 holte die G____ Versicherungen AG eine weitere

Stellungnahme bei Dr. med. H____ ein (vgl. KB 23, S. 1). Gestützt auf die Beurteilung

von Dr. med. H____ und Dr. med. I____ teilte die G____ Versicherungen AG der

Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2022 (KB 10) mit, dass sie an ihrem

Entscheid festhalte.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 11. September 2024 gegen die G____ Versicherungen

AG, [...], wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr.

89'364.60, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer Verfall) (Krankentaggeld

für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2023 in der Höhe von Fr.

190.95

pro Tag) zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Dr. B____, Basel,

ersucht.

Die C____ AG, [...], schliesst mit Klageantwort vom 13.

Dezember 2024 auf Abweisung der Klage.

Mit Replik und Duplik vom 31. Januar 2025 resp. 10. Februar

2025.

halten die Klägerin und die C____ AG im Wesentlichen an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 19.

September 2024 der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. B____,

Basel.

IV.

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung

verzichtet haben, findet am 25. März 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer

dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Das Bundesgericht

subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren

Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts

4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Derartige Streitigkeiten sind

privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

1.1.2

Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten

der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten gemäss der

Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG die Bestimmungen über die

Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b VVG

des neuen Rechts. Alle anderen Bestimmungen sind lediglich für neu

abgeschlossene Verträge anwendbar (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Dispositiv

vom 28. Juni 2017, BBL 2017 5089 ff., 5136). Demnach sind die Bestimmungen des

VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: «aVVG») -

abgesehen von diesen Ausnahmen - anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG sah

diese Fassung keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld vor.

Massgebend sind somit in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der

Parteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E.

3.1.). Vorliegend sind dies der anwendbare Versicherungsvertrag

Krankentaggeldversicherung nach VVG vom 21. November 2019 (vgl. KB 1, s. 2

ff.) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der

Krankentaggeldversicherung in der Ausgabe 2019-5 (AVB; KB 2).

1.2.

Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches

als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton

Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82

Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. Nach Art. 198 lit. f ZPO

entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 7 ZPO

eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Daher kann die vorliegende Klage

direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden.

1.3.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziff. 10.5. der AVB (KB

2). Nach dieser steht der klagenden Partei wahlweise der Gerichtsstands Triesen

LI oder der schweizerische oder liechtensteinische Wohnsitz des

Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten offen. Die Arbeitgeberin (Versicherungsnehmerin)

hat ihren Sitz in Basel. Auch der Wohnsitz der Klägerin (Anspruchsberechtigte)

befindet sich in Basel. Das angerufene Gericht ist demnach zur Beurteilung der

vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig. Über das anwendbare Recht enthält

das Reglement keine Bestimmung, weshalb gemäss Art. 117 des Bundesgesetzes über

das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291)

schweizerisches Recht anwendbar ist.

1.4.

Die übrigen formellen Klagevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt,

weshalb auf die Klage einzutreten ist.

2.

2.1.

Die Klägerin fordert die Ausrichtung von Krankentaggeld für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 12. Januar 2023 (Klage, S. 3). Sie macht

insbesondere eine durchgehende bzw. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit geltend (Klage, S. 6 ff.).

2.2.

Die C____ AG bestreitet vorab ihre Passivlegitimation. Zudem verneint

sie einen Anspruch der Klägerin und bringt in der Hauptsache vor, dass keine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines «Long-COVID-Syndroms» vorliegen würde

(Klageantwort, Rz. 14). Selbst wenn eine solche vorliegen würde, sei diese nicht

versichert, da die Ursache vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und somit

vor Beitritt zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung eingetreten sei (a.a.O., Rz.

15). Ausserdem sei die Verjährung bereits eingetreten, da die C____ AG und

nicht die eingeklagte G____ Versicherungen AG den Verjährungseinredeverzicht abgegeben

habe (a.a.O., Rz. 68).

2.3.

Streitig und vorliegend zu prüfen ist nebst der Passivlegitimation, ob

ein Versicherungsfall eingetreten ist und ein Anspruch auf

Krankentaggeldleistungen über den 30. September 2021 hinaus besteht. Zudem gilt

es zu beurteilen, ob ein gültiger Verjährungseinredeverzicht vorliegt.

3.

3.1.

3.1.1. Zunächst ist auf die Frage der Passivlegitimation einzugehen.

3.1.2. Gemäss C____ AG sei die Klage abzuweisen, da ihre Passivlegitimation

nicht gegeben sei (Klageantwort, Rz. 6). Sie führt aus, mit Schreiben vom 21.

April 2022 habe die Finanzmarktaufsicht K____ die Übertragung eines

Bestandes an Versicherungsverträgen in Zweig 1 (Unfall) und Zweig 2 (Krankheit)

des Anhangs 1 zum Gesetz [...] (Versicherungsaufsichtsgesetz; K____-VersAG;

[...]) von der G____ Versicherungen AG auf die C____ AG gemäss Art. 124 Abs. 1

K____-VersAG genehmigt (a.a.O., Rz. 5 und den Ausdruck aus dem elektronischen

Amtsblatt K____ vom 2. Juni 2022 [AB 2]). Die C____ AG sei vorliegend jedoch nicht

eingeklagt worden (Klageantwort, Rz. 7). Ausserdem habe die C____ AG nie einem

Parteiwechsel zugestimmt (a.a.O., Rz. 6).

3.1.3. Die Klägerin bringt hierzu vor, die G____ Versicherungen

AG werde in den anwendbaren AVB ausdrücklich als Versicherungsträgerin erwähnt.

Ihr seien die AVB über die Arbeitgeberin zugestellt und sie sei nie über einen

Wechsel der Versicherungsträgerschaft informiert worden. Selbst wenn der

Vorgang transparent gemacht worden wäre, wäre die G____ Versicherungen AG nach

wie vor passivlegitimiert. Dies aus dem Grund, weil die nach [...] Recht

erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands der G____ Versicherungen AG auf

die C____ AG einer Universalsukzession im Sinne des schweizerischen

Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom

3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301) gleichkomme (Replik, S.

2).

3.2.

3.2.1. Die Passivlegitimation, als Bestandteil der Sachlegitimation,

betrifft die Frage, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs

materiell-rechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge als klagende

bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist (Pascal Grollimund/Dario Amman, §13 Parteien und Beteiligung

Dritter, Rz. 20, in: Daniel Staehelin/Pascal Grollimund,

Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2024). Sie betrifft somit eine Frage des

materiellen Rechts, welche im Zeitpunkt des Urteils vorliegen muss. Als

materiellrechtliche Voraussetzung muss sie vom Richter jeder Stufe im Rahmen

der Rechtsanwendung geprüft werden (BGE 126 III 59, 63 E. 1a). Es handelt

sich um eine Rechtsfrage, die von Amtes wegen zu beurteilen ist (vgl. Art. 57

ZPO).

3.2.2. Die Klage vom 11. September 2024 richtet sich gegen die G____

Versicherungen AG, [...]. Gemäss Ziff. 1.1. der AVB (KB 2) ist die G____

Versicherungen AG, [...], Versicherungsträgerin. Die Klägerin hat demnach die gemäss

den AVB bezeichnete Partei eingeklagt. Art. 84 Abs. 4 ZPO sieht vor, dass ein

Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der

Gegenpartei zulässig ist; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche

Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Die Universalsukzession gemäss Art. 22.

Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 3 FusG stellt eine solche Rechtsnachfolge

dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.2 [nicht

publiziert in BGE 143 III 297] und 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2

[nicht publiziert in BGE 141 III 106]; Michael

Graber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2024, [BSK-ZPO], N. 39 zu Art. 83 ZPO). Hier tritt die

Nachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein (Botschaft zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7286).

3.2.3. Zutreffend ist, dass keine Zustimmung der C____ AG zu einem

Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 OR vorliegt. Die nach dem [...] Recht

erfolgte Übertragung des Versicherungsbestands von der G____ Versicherungen AG

auf die C____ AG kommt jedoch einer Universalsukzession gemäss Art. 22. Abs. 1

bzw. Art. 73 Abs. 3 FusG gleich. Die Passivlegitimation ist nach dem Gesagten

gegeben und das Rubrum des vorliegenden Urteils von Amtes wegen anzupassen.

4.

4.1.

Die C____ AG (nachfolgend: «Beklagte») macht weiter geltend, die

behauptete Arbeitsunfähigkeit sei durch die Krankentaggeldversicherung nicht

gedeckt, da die Ursache, welche zu einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit geführt

habe, vor dem Beitritt zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ihren Ursprung

habe (Klageantwort, Rz. 15). Es werde weiter bestritten, dass die Feststellung

eines «Long-COVID-Syndroms» grundsätzlich zu Versicherungsleistungen berechtigte

(a.a.O., Rz. 14). Demgegenüber führt die Klägerin aus, der Zusammenhang

zwischen den Beschwerden und der Covid-Infektion im März 2020 würden durch die Berichte

der L____ und das polydisziplinäre Gutachten der IV belegt (Replik, S. 5).

4.2.

Gemäss Ziff. 4.1. der AVB beginnt der Versicherungsschutz für

Arbeitnehmer am Tag der im Arbeitsvertrag als Beginndatum des

Arbeitsverhältnisses aufgeführt ist, frühestens jedoch an dem in der

Versicherungspolice aufgeführten Versicherungsbeginn. Als

Leistungsvoraussetzung für Taggeldleistungen aufgrund Krankheit gilt jede

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die

nicht Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist, und die eine

medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine

Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. KB 2, Ziff. 2.2.1.). Die

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten (vgl. KB 2, Ziff. 2.2.3.). Überdies sind in Ziff. 3 der AVB die Leistungsausschlüsse

(Ziff. 3.1.) und -einschränkungen (Ziff. 3.2.) aufgelistet, wonach bei deren

Vorliegen kein Anspruch auf Leistungen besteht bzw. eine Kürzung der Leistungen

vorgenommen wird (KB 2, S. 7 f.).

4.3.

Der Versicherungsbeginn des Versicherungsvertrags zwischen der

Arbeitgeberin und der G____ Versicherungen AG war der 1. Januar 2020 (vgl. KB

1, S. 2). Die Klägerin trat ihre Arbeitsstelle im Juli 2020 an (vgl. KB 4, S.

2). Die funktionellen Auswirkungen der Corona-Infektion ergaben sich gemäss den

Arztzeugnissen (vgl. KB 19, S. 12 Information zum Journal der M____) in Form

des Post-Covid-Syndroms im Dezember 2020 und sind mithin während des

Arbeitsverhältnisses aufgetreten. Soweit das Gericht dies anhand der Akten

beurteilen kann, wurde die Diagnose ein erstes Mal am 10. Dezember 2020

gestellt (vgl. KB 19, S. 12 Information zum Journal der M____). Die Klägerin

war seit dem 12. Januar 2021 aufgrund Krankheit 100%-ig arbeitsunfähig (vgl. KB

4). Eine Leistungsvoraussetzung im Sinne von Ziff. 2.2. der AVB (vgl. KB 2) lag

somit vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Post-Covid-Syndrom, wie von

der Beklagten geltend gemacht, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen

begründen sollte, sofern, wie vorliegend, eine Leistungsvoraussetzung im Sinne

von Ziff. 2.2. (vgl. KB 2, S. 5) und keine Einschränkung gemäss Ziff. 3 der AVB

gegeben ist (vgl. KB 2, S. 7 f.). Auch wenn die Ursache der späteren Erkrankung

vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, erfolgte die Aufnahme in

die Versicherung gemäss Ziff. 4.1. der AVB vorbehaltlos und ohne

Gesundheitsdeklaration. Auch vorbestehende Gesundheitsschäden resp.

durchgemachte Erkrankungen sind damit versichert (vgl. KB 2, S. 8). Da als

Folge der Erkrankung eine spätere Arbeitsunfähigkeit während des

Arbeitsverhältnisses auftrat, ist der Versicherungsfall eingetreten. Es bleibt

zu prüfen, ob ein Anspruch über den 30. September 2021 hinaus gegeben war.

5.

5.1.

5.1.1. Eine Tatsache darf das Gericht nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Wer gegenüber dem

Versicherer einen Anspruch geltend macht, trägt gemäss Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die

Beweis- und Behauptungslast für das Eintreten des Versicherungsfalls (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Demnach hat der Anspruchsberechtigte namentlich das

Vorliegen eines Versicherungsvertrags, das Eintreten des Versicherungsfalls

sowie den Umfang des daraus resultierenden Anspruchs zu beweisen (BGE 148 III 105, 107 f. E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016

E. 2.1. mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst

Taggelder ausbezahlt hat. Macht die Versicherung geltend, die versicherte

Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen,

dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat.

Die versicherte Person trägt im Falle der Beweislosigkeit die Beweislast (vgl.

BGE 141 III 241, 242 f. E. 3.1 f.). Demgegenüber trifft die Versicherung die

Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der

vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 148 III 105, 108 E.3.1.1).

5.1.2. Für den Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit gilt

im Grundsatz das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn

das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer

Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 148 III 105, 107 f. E. 3.3.1; Urteile des

Bundesgerichts 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1, 4A_86/2022 vom 8. April

2022 E. 3.1 und 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 5.2). Entsprechend muss

vorliegend die Klägerin den Fortbestand der geltend gemachten krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 12. Januar

2023 beweisen. Der Versicherer hat ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht

auf Gegenbeweis. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden

Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche

Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert

(BGE 130 III 321, 326 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18.

März 2016 E. 3.; vgl. zum Ganzen auch Hans-Ulrich

Brunner, in: Pascal

Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum

Versicherungsvertragsgesetz , Basel 2023, N 4. ff. zu Art. 39 VVG).

5.2.

Seit Inkrafttreten der Revision der ZPO vom 17. März 2023 per 1.

Januar 2025 gelten private Gutachten der Parteien als Urkunden im Sinne

von Art. 177 ZPO. Auch bereits hängige Gerichtsverfahren sind von dieser

Änderung erfasst (vgl. Art. 407f ZPO). Wie alle Urkunden unterliegen auch

Privatgutachten der freien Beweiswürdigung der Gerichte (Art. 157 ZPO; Annette Dolge in: BSK-ZPO, N. 13a

zu Art. 177 ZPO). Der Beweiswert ergibt sich im konkreten Einzelfall unter

Berücksichtigung aller Umstände, namentlich dem Prozess und Ablauf der

Einholung des Gutachtens, der Fachkunde des Parteigutachters usw. (Botschaft

vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl

2020 2697, S. 2752). Zu würdigen sind sowohl das Zustandekommen als auch der

Inhalt des Privatgutachtens (Annette Dolge

in: BSK-ZPO, N. 13a zu Art. 177 ZPO).

6.

6.1.

Die Klägerin begründet den Anspruch und die über den 30. September

2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen Arztberichten. So führt

sie namentlich den Arztbericht von Dr. med. J____ vom 7. Oktober 2021 (vgl. KB 11)

an, nach welchem die Klägerin weiterhin, das heisst über den 30. September 2021

hinaus, an einem chronischen cervicocephalen Schmerzsyndrom im Rahmen eines

Post-Covid-Erschöpfungssyndroms leiden würde (Klage, Rz. 15). Dr. med.

E____ würde in seinem Bericht vom 25. November 2021 (KB 12) und damit

rund eineinhalb Monate nach der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte

zum Schluss kommen, dass die Klägerin weiterhin an zahlreichen Erkrankungen im

Zusammenhang mit der Covid-Infektion leide (Klage, Rz. 16). Bei der Klägerin

sei weiterhin und somit über den 30. September 2021 hinaus eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% gegeben (Klage, Rz. 17). Durch die Ausführungen

diverser Arztberichte sei erstellt, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2021 bis

mindestens im Frühjahr 2023 zu 100% arbeitsunfähig war. Damit habe sie

weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen gegenüber der Beklagten (Klage, Rz.

32) Weiter wendet die Klägerin ein, das von der Beklagten veranlasste

Parteigutachten von Dr. med. H____ (KB 21) sei betreffend die

Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich und nicht stichhaltig (Klage, Rz. 38). Dr. med.

H____ sei kein im Bereich der Neuropsychiatrie und -psychologie spezialisierter

Facharzt. Dies wäre aber zur Beurteilung des komplexen Beschwerdebilds im

Zusammenhang mit dem schweren Post-Covid-Syndrom mit zahlreichen

Begleiterscheinungen notwendig gewesen (Klage, Rz. 40). Den vorliegenden Fall

mono-disziplinär von einem Psychiater begutachten zu lassen, sei von vornherein

ungenügend gewesen. Die vorliegend relevanten Diagnosen seien mehrheitlich

anderen Fachgebieten zuzuordnen (vgl. Replik, S. 4).

6.2.

Die Beklagte verneint den Eintritt des Versicherungsfalls unter

Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 7. Juni 2021 (KB 21), die Stellungnahme von Dr. med. I____,

FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. August 2021 (vgl. KB 9)

sowie die beiden Stellungnahmen von Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2021

(AB 8) und vom 23. Februar 2022 (KB 23). Im Gutachten vom 7. Juni 2021 (KB

21) würde Dr. med. H____ zusammenfassend festhalten, am ehesten sei von einer

Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einem Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren (ICD-10

F17.2) auszugehen (a.a.O., S. 31). Weiter bestehe sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Patientendisposition wie auch in anderen

beruflichen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 80% (von 100%) (a.a.O.,

S. 36). Dr. med. I____ hält in der Stellungnahme vom 25. August 2021 fest, es

stehe eine psychische Symptomatik im Vordergrund und die beklagten Nacken-,

Wirbelsäulen- und Spannungskopfschmerzen würden keine andauernde Arbeitsunfähigkeit

begründen (AB 7, S. 2). Gemäss den Stellungnahmen von Dr. med. H____ vom 12.

Dezember 2021 (AB 8) und vom 23. Februar 2022 (KB 23) würden in den vorgelegten

Akten keine psychischen Störungen genannt, die auf eine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen liessen. Es bestehe kein

Grund von der bisherigen Einschätzung abzuweichen, weshalb unverändert an der

versicherungspsychiatrischen Einschätzung festgehalten werde, wie sie im

Gutachten vom 7. Juni 2021 dargelegt worden seien (vgl. KB 23, S. 16 und AB 8,

S. 4). Weiter wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe nicht rechtsgenüglich dargelegt,

weshalb die Arbeitsunfähigkeit während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis am

12. Januar 2023 vorliegen solle (Duplik, S. 4).

6.3.

Aus diversen Arztberichten geht hervor, dass die Klägerin am

Post-Covid-Syndrom leidet und die daraus resultierte Arbeitsunfähigkeit über

den 1. Oktober 2021 hinaus andauerte. Im Sprechstundenbericht von Dipl.

med. N____, FMH Anästhesie, des Schmerzzentrums [...] vom 2. September 2021 (KB

22) wurde bereits als Diagnose der Verdacht auf Long-Covid, sowie Kopfschmerzen

und Fatigue gestellt (a.a.O., S. 1). Zu diesem Schluss kommt auch Dr. med.

J____, FMH Anästhesie, des Schmerzzentrums [...] im Bericht vom 7. Oktober

2021 über die Erstkonsultation (KB 11), welche unter anderem ein

persistierendes Erschöpfungssyndrom nach Covid-19-Infektion diagnostizierte

(a.a.O., S. 1). Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, stellte in seinem Bericht

vom 25. November 2021 (KB 12) die Diagnosen Covid Infektion 03.2020, postinfektiöse

Sinustachykardie, postinfektiöse Kopfschmerzen nach Covid Infektion,

chronisches HWS-Syndrom mit Ausstrahlung in den occipitalen Kopf nach Covid

Infektion, therapieresistent und Verdacht auf ein Long-Covid-Syndrom

(Fatigue-Syndrom, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Herz, Panik, Diarrhö),

weshalb die Klägerin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei (a.a.O., S. 1 und

3). Der gleichen Ansicht sind M. Sc. O____, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, und Dr. phil. P____, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP, der L____, welche im Bericht vom 17. Dezember 2021 zur

neuropsychologischen Erstuntersuchung eine leichte neuropsychologische Störung

(Aufmerksamkeit, Gedächtnis, kognitive und emotionale Belastbarkeit) und den

Verdacht auf Long-Covid Syndrom nach Covid-Infektion 3/2020, neben den

Diagnosen des vorgenannten Arztberichtes von Dr. med. E____ (KB 12), festhielten

(KB 13, S. 1). Im Verlaufsbericht von Dr. med. J____ des Schmerzzentrums [...]

vom 20. Dezember 2021 (KB 5) ist sodann die Rede von einem ausgeprägten

Post-Covid-Syndrom mit starken Erschöpfungen, Schlafstörungen, rezidivierender

Kollapsneigung, rezidivierenden Durchfällen, Spannungskopfschmerzen und

Palpitationen (a.a.O., S. 1). Die Klägerin sei extrem in ihrer Lebensqualität

eingeschränkt und entsprechend absolut nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 2). Auch

im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 4. Juni 2022 (KB 16)

wird die Diagnose des Post-Covid-Syndroms aufgeführt (a.a.O., S. 1). Zuhanden der

IV hielt Dr. phil. P____ im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom

21. Februar 2023 (KB 14) ebenfalls fest, es bestehe ein Post-Covid-Syndrom

und die Klägerin sei nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 3 und 6). Auch gemäss dem Arztbericht

von Dr. med. Q____, FMH Neurologie, und Dr. med. R____ der L____ vom 9. März 2023

(KB 17) bestehen bei der Klägerin die Diagnosen «Long-Covid-Syndrom

(ICD-10 U09.9)» und «postinfektiöse Cephalgien nach Covid 19-lnfektion 03/2020

migräniforme Semiologie ED 01/2021», welche Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit haben (a.a.O., S. 3). Im Bericht der S____ vom 6. April

2023 über die neurologische Untersuchung vom 20. März 2023 (KB 18) wird

ebenfalls als Diagnose der Verdacht auf Post-Covid-Beschwerden mit

Fatigue-Symptomatik seit März 2020 gestellt (a.a.O., S. 1). Ersichtlich

wird somit, dass eine konsistente Diagnose eines (vermuteten)

Long-Covid-Syndroms vorliegt, welche bei der Klägerin eine über den 30. September

2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Demzufolge hat die

Klägerin durch die zahlreichen Berichte ihrer behandelnden Ärzte aus verschiedenen Fachbereichen ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.

6.4.

6.4.1. Bei dieser Ausgangslage liegt es an der Beklagten den

Gegenbeweis zu führen. Sie beruft sich dabei einzig auf die Ausführungen von

Dr. med. H____ (das Gutachten vom 7. Juni 2021 [KB 21], die Stellungnahmen vom

12. Oktober 2021 [AB 8] und vom 23. Februar 2022 [KB 23]) und Dr. med. I____

(die Stellungnahme vom 25. August 2021 [AB 7]). Das von der Beklagten in

Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. H____ vom 7. Juni 2021 (KB 21)

zeigt auf, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Probleme gegeben sind (vgl.

E. 6.2. hievor). Dies entspricht auch der Einschätzung des T____-Gutachtens der

IV vom 5. Januar 2024 (vgl. KB 19, S. 25 ff. insb. S. 34 f. bezüglich der

Arbeitsfähigkeit). Wie Dr. med. H____ in seinem Gutachten allerdings selbst

ausführt, umfasst «die Symptomatik des Post-Covid […] eine weite Bandbreite von

körperlichen und psychischen Beschwerden. Am häufigsten werden die folgenden

Symptome genannt: Fatigue, Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen,

Kopfschmerzen, anhaltender Husten, Halsschmerzen, Brustschmerzen,

Palpitationen, veränderter Geruchs- und Geschmackssinn, Diarrhö,

Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Angstsymptomatik und

Schlafstörungen. Bisher gebe es keine festgelegten Mindestanzahl von Symptomen,

um die Kriterien für ein Post-Covid-Syndrom zu erfüllen» (KB 23, S. 13). In

seinem Gutachten äussert er sich jedoch lediglich zu psychiatrischen Aspekten

und lässt die genannten Symptome ausser Betracht.

6.4.2.

Bei «Long Covid» handelt es sich gemäss WHO um eine Erkrankung, welche

innert drei Monaten nach der anfänglichen SARS-CoV-2-Infektion auftritt und

mindestens zwei Monate lang ohne andere Erklärung anhält. Die Symptomatik ist

sehr vielfältig. Obwohl in medizinischer Literatur über 200 Symptome gezählt

werden und die Ausprägung individuell sehr unterschiedlich ausfällt, gibt es

typische und vielfach genannte Symptome wie beispielsweise Fatigue,

Belastungsintoleranzen oder Probleme mit dem Herz-Kreislauf (vgl.

https://bit.ly/43xO9zV und Andrea Pfleiderer/Sandra

Dreyer/Robert Schibli, Die Leistungspflicht der Unfallversicherungen

«Long Covid», in: Verein Haftung und Versicherung (Hrsg.), Haftung und

Versicherung 2025, S. 184 f., mit Hinweisen). Bei unspezifischen

Allgemeinsymptomen, wie dem Chronic Fatigue Syndrom (CFS), ist die Ermittlung

und Gewichtung der Ursachen indes regelmässig schwer (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», in: Schweizerische Zeitschrift

für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 4/2021, Bern 2021, S. 171).

Daher ist eine umfassende Abklärung erforderlich, welche eine abschliessende

somatische Beurteilung des Gesundheitszustands der versicherten Person, insbesondere

in allen medizinischen Fachgebieten, in denen Symptome bestehen, enthält (vgl. Nathalie Lang, Long Covid, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich

(Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S.

128 und Kaspar Gehring/Ueli Kieser,

Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in:

Pflegerecht 2021, Bern 2021, S. 150). Eine rein psychologische Beurteilung, wie

vorliegend durch das Gutachten von Dr. med. H____ (KB 21), reicht nach dem

Gesagten zur Klärung eines solchen komplexen Beschwerdebildes nicht aus.

6.4.3. Zur Stellungnahme von Dr. med. I____, Physikalische Medizin und

Rehabilitation, vom 25. August 2021 (AB 7) ist folgendes auszuführen: Dr. med. I____

hält lediglich fest, dass die psychische Symptomatik im Vordergrund stehe und

die beklagten Nacken-, Wirbelsäulen- und Spannungskopfschmerzen keine

andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden (a.a.O. S. 2). Eine Begründung dieser

Einschätzung fehlt. Eine reine Aktenbeurteilung der Symptome, wie dies

vorliegend durch Dr. med. I____ vorgenommen wurde, ist damit ebenfalls

ungenügend.

6.5.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht nur an psychischen, sondern

nachweislich namentlich auch an neurologischen und neuropsychologischen

Beschwerden leidet (vgl. Erwägung 6.3. vorstehend), hätten sich im vorliegenden

Fall weitergehende Abklärungen aufgedrängt. Diesen Beschwerden hat die G____

Versicherungen AG jedoch keine Bedeutung beigemessen und diese fälschlicherweise

als nicht abklärungsbedürftig eingestuft. Damit hat sie den Gegenbeweis, an der

Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, nicht erbracht.

6.6.

In einem Zwischenschritt ist vorliegend festzustellen, dass die

Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Post-Covid-Syndroms mindestens bis

zum 12. Januar 2023 nachgewiesen hat und die Beklagte diesen Beweis nicht

durch einen Gegenbeweis wiederlegt hat.

7.

7.1.

Die Beklagte beruft sich schliesslich auf die Einrede der Verjährung

(Klageantwort, Rz. 68). Sie begründet dies damit, dass die C____ AG den

Verjährungseinredeverzicht vom 20. September 2023 (vgl. AB 9) unterschrieben

habe (Klageantwort, Rz. 66), diese jedoch nicht eingeklagt worden sei (Klageantwort,

Rz. 69). Die eingeklagte G____ Versicherungen AG habe demgegenüber keinen

Verjährungseinredeverzicht abgegeben, womit die Forderung verjährt sei

(Klageantwort, Rz. 68).

7.2.

Die Klägerin bringt dagegen einerseits vor, das Verhalten der

Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen. Die Bezeichnung oben rechts

auf dem Verjährungseinredeverzicht stimme mit der Bezeichnung «[...]» gemäss

Ziff. 1.1 der anwendbaren AVB (KB 2) überein. Es sei klar, dass dieser Verjährungsverzicht

von der G____ Versicherungen AG abgegeben worden sei. Wegen dem Kleingedruckten

versuche die Beklagte geltend zu machen, der Verzicht sei nicht von [...]

(gemäss AVB = G____ Versicherungen AG), sondern von C____ AG abgegeben worden.

Andererseits verweist die Klägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

die festhalte, dass eine falsche Parteibezeichnung nicht schaden würde, wenn

eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne, weil sich diejenige

Partei, welche tatsächlich gemeint sei, eindeutig identifizieren lassen könne

oder weil sie wusste oder hätte wissen müssen, dass nur sie und nicht eine

irrtümlich bezeichnete Partei gemeint sein könnte (vgl. Replik, S. 3 f.).

7.3.

Mit Schreiben vom 21. April 2022 genehmigte die Finanzmarktaufsicht K____

die Übertragung eines Bestandes an Versicherungsverträgen in Zweig 1 (Unfall)

und Zweig 2 (Krankheit) von der G____ Versicherungen AG auf die C____ AG

gemäss Art. 124 Abs. 1 K____-VersAG (AB 2). Wie bereits in Erwägung 3.2.2. f. ausgeführt,

kommt die nach dem [...] Recht erfolgte Übertragung einer Universalsukzession

gemäss Art. 22. Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 3 FusG gleich. Der Argumentation der

Beklagten, der Verjährungseinredeverzicht vom 20. September 2023 (AB 9) sei

nicht von der G____ Versicherungen AG unterzeichnet worden, sondern von der C____

AG, kommt daher keine Bedeutung zu. Da alle Rechte und Pflichten der Zweige

Unfall und Krankheit mit der Übertragung vom 21. April 2022 auf die C____ AG

übergangen sind, war diese berechtigt bzw. verpflichtet den Verzicht zu

unterzeichnen. Die Verjährung ist somit aufgrund des Verjährungseinredeverzichts

vom 20. September 2023 noch nicht eingetreten.

8.

8.1.

Gemäss Versicherungsvertrag Krankentaggeldversicherung nach VVG vom

21. November 2019 (vgl. KB 1, S. 2) sind maximal Krankentaggeldleistungen von

730 Tagen vorgesehen. Nach Ziff. 2.5.3. der AVB besteht eine befristete

Nachleistung bis zum Ende des Leistungsfalles, längstens jedoch bis zum Ablauf

der vereinbarten Leistungsdauer, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses eine volle-/teilweise Arbeitsunfähigkeit und ein

Leistungsfall vorliegt (vgl. KB 2, S. 6). Die G____ Versicherungen AG erbrachte

vom 13. März 2021 bis zum. 30 September 2021 Taggeldleistungen (vgl. KB 8).

Der Leistungsfall dauerte, wie ausgeführt, über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung

am 30. September 2021 hinaus, bis mindestens zum 12. Januar 2023. Die Klägerin hat

nach dem gesagten Anspruch auf die restlichen 468 Taggelder mit dem Ansatz von

Fr. 190.95 (insgesamt Fr. 89'364.60) unter Beachtung allfälliger

Koordinationsleistungen.

8.2.

Die Klägerin beantragt zusätzlich zu den Taggeldleistungen einen

Zins von 5% seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer Verfall) (vgl. Klage, S. 3 und

11).

8.3.

8.3.1. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Gemäss Art. 100 aVVG

finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts

Anwendung, sofern das aVVG keine Vorschriften enthält. Für den Zins ist daher

Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünter Titel: Obligationenrecht; OR; SR.

220) anwendbar. Nach Art. 104 OR hat der sich in Verzug befindliche Schuldner

dem Gläubiger 5% Verzugszins pro Jahr zu bezahlen. Neben der Fälligkeit der

Versicherungsleistung muss sich der Schuldner ausserdem in Verzug befinden. Durch

eine Mahnung wird der Schuldner gemäss Art. 102 Abs. 1 OR grundsätzlich durch

den Gläubiger in Verzug gesetzt. Wenn der Schuldner seine Leistungspflicht zu

Unrecht ablehnt, werden die Ansprüche des Gläubigers auf diesen Zeitpunkt hin

ohne Weiteres fällig und der Verzug tritt ein, ohne dass eine Fristansetzung erforderlich

wäre (vgl. Art. 108 Ziff. 1 OR; Wolfgang

Wiegang in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020,

N. 2 zu Art. 108 OR).

8.3.2. Vorliegend verneinte die G____ Versicherungen AG mit

Schreiben vom 3. September 2021 (KB 9) ihre Leistungspflicht. Darin kann eine

definitive Leistungsablehnung erblickt werden, womit sie ab diesem Zeitpunkt in

Verzug geraten ist. Bei Taggeldleistungen, die erst nach der endgültigen

Ablehnung der Leistung entstehen, werden Fälligkeit und Verzug sofort wirksam.

Demzufolge kann der mittlere Verfall berechnet werden. Dieser fällt vorliegend

auf den 23. Mai 2022. Bezüglich der Höhe der Verzugsleistung findet aufgrund

fehlender Regelung in den AVB (vgl. KB 2) Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung,

womit 5% Verzugszins geschuldet ist.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen. Die

Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin Krankentaggelder in Höhe von

insgesamt Fr. 89'364.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer

Verfall), unter Beachtung allfälliger Koordinationsleistungen, zu bezahlen.

9.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

9.3.

9.3.1. Gestützt auf Art. 106 ZPO ist der anwaltlich vertretenen, obsiegenden

Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.

9.3.2.

Gemäss § 16 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juni

2020 (Honorarreglement, HoR; SG 291.400) wird das Honorar in

Sozialversicherungssachen nach dem Zeitaufwand berechnet (Abs. 1). In

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach

Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu berücksichtigen (Abs.

2).

9.3.3. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung in Verfahren betreffend die

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung von einem Grundhonorar von

Fr. 3'750.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Die Pauschale beruht

auf der Annahme eines durchschnittlichen Arbeitsaufwands von 15 Stunden bei

einem Stundensatz von Fr. 250.00. Dabei kann die Parteientschädigung für

Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten innerhalb eines

angemessenen Rahmens zwischen Fr. 160.00 und Fr. 320.00 pro Stunde festgelegt

werden, ohne als willkürlich zu gelten (siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts

9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. sowie 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2.

mit Verweisen). Gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

wird bei Forderungen über Fr. 30'000.00 die Parteientschädigung in der Regel um

mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.

9.3.4. Vorliegend beläuft

sich der Streitwert auf Fr. 89'364.60. Das Grundhonorar von Fr. 3'750.00 ist

somit um mindestens Fr. 1'787.30 zu erhöhen. Die Parteientschädigung beträgt

daher Fr. 5'537.30 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% von Fr.

448.50.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

dazu verpflichtet, der Klägerin Krankentaggelder in Höhe von insgesamt Fr.

89'364.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Mai 2022 (mittlerer Verfall), unter

Beachtung allfälliger Koordinationsleistungen, zu bezahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 5'537.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 448.50 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: