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Entscheid

ZV.2025.1

ZV01 Fehlende örtliche Zuständigkeit

16. September 2025Deutsch4 min

als sie Anfang August 2022 arbeitsunfähig wurde (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Evalotta

Samuelsson, ADVOMED, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Klägerin

B____

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2025.1

Klage vom 7. Februar 2025

Fehlende örtliche Zuständigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin war in einem 100% Pensum beim C____ angestellt,

als sie Anfang August 2022 arbeitsunfähig wurde (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom

21. Dezember 2022, Klagebeilage/KB 4; Krankmeldung, Klageantwortbeilage/KAB 1).

Sie wurde am 17. Januar 2023 im Auftrag der Beklagten durch Dr. med. E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, persönlich untersucht (Kurzbeurteilung vom 25.

Januar 2023, KB 6).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 teilte die Beklagte der

Klägerin mit, dass die Taggelder aufgrund der arbeitsplatzbezogenen

Arbeitsunfähigkeit noch bis zum Austritt per 28. Februar 2023 bezahlt würden.

Die Klägerin werde gebeten, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen und

sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden (KAB 61).

Die Klägerin begab sich von 9. Februar bis 29. März 2023 in die

Klinik F____ in stationäre Behandlung (Stellungnahme Klinik F____ vom 22.

Februar 2023, KB 7; Austrittsbericht Klinik F____ vom 14. April 2023, KB 8).

Aufgrund dessen bezahlte die Beklagte der Klägerin noch bis zum 31. März 2023 Taggelder.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 7. Februar 2025 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Beklagte zur

Zahlung von CHF 41’914.12 zzgl. Verzugszins seit dem 1. April 2023 monatlich zu

5% zu verpflichten; unter Kosten und Entschä-digungsfolgen zulasten der

Beklagten.

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 10. April 2025 auf

Abweisung der Kla-ge. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen.

Die Klägerin hält mit Replik vom 5. Juni 2025 sinngemäss an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt sie die Durchführung einer

Hauptverhandlung.

III.

Am 16. September 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer

des Sozialversi-cherungsgerichts statt. Der Ehemann der Klägerin wird als Zeuge

befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige

Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272;

vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung

nach VVG (vgl. KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB stehen dem Versicherungsnehmer

bzw. der versicherten Person der ordentliche Gerichtstand und sein

schweizerischer oder liechtensteinischer Wohnsitz zur Verfügung (vgl. a.a.O.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2025 führte der Ehemann der

Klägerin aus, dass diese Ende 2023 Basel verlassen und spätestens per 1. Januar

2024.

ihren Wohnsitz in [...], G____, gehabt habe (Protokoll HV, S. 2). Da die

vorliegende Klage vom 7. Februar 2025 datiert, ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für deren Behandlung örtlich nicht

zuständig.

2.

2.1

Nach dem Gesagten ist auf die Klage vom 7. Februar 2025 nicht

einzutreten.

2.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Klage vom 7. Februar 2025 wird nicht

eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger mit

Verhandlungsprotokoll

– Beklagte mit

Verhandlungsprotokoll

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