ZV.2025.2
ZV01 Klage Krankentaggeld
13. Januar 2026Deutsch29 min
KB 27 [Replikbeilage]). Im August und September 2023 bezog der Kläger gemäss Auszug
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Peter Niggli,
Rechtsanwalt,
Eichwaldstr. 7, 6005 Luzern
Kläger
B____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. Matthias
Steiner, Advokat,
Furer & Partner
Rechtsanwälte,
Steinentorstrasse 13, Postfach
223, 4010 Basel
Beklagte
Gegenstand
ZV.2025.2
Klage Krankentaggeld
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren 1977 (Kläger), zog sich im April 2022 während
seiner Tätigkeit als Gipser im Bereich der Schimmelpilzsanierung eine
Verletzung an der linken Schulter zu (vgl. u.a. Klagbeilage [KB] 26; Beilage
zur Replik). Die C____ richtete dem Kläger in Anerkennung der Leistungspflicht
Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Aktenkundig ist
ausserdem, dass die C____ den Fall per Ende Juli 2023 abschloss (vgl. implizit
KB 27 [Replikbeilage]). Im August und September 2023 bezog der Kläger gemäss Auszug
aus dem Individuellen Konto (IK) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab
Oktober 2023 bis Dezember 2023 war er – ebenfalls gemäss IK-Auszug – für die D____
GmbH tätig (vgl. Klagantwortbeilage [AB] 2), die Gipserarbeiten ausführt (vgl.
den Auszug aus dem Handelsregister; AB 3).
b)
Ab dem 3. Januar 2024 (bis zum 12. April 2024) war
der Kläger als Gipser bei der Firma E____ in [...] angestellt (vgl. implizit KB
16) und über die Arbeitgeberin bei der Beklagten krankentaggeldversichert. Ab
dem 6. März 2024 wurde ihm von Dr. med. et dipl. pharm. F____ ohne Unterbruch eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. insb. KB 4-9). Die Bescheinigung
der Arbeitsunfähigkeit erfolgte zunächst wegen eines Infektes, mithin wegen
Krankheit (vgl. KB 4; siehe auch KB 3). Später wurde dann "Unfall"
als Grund für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vermerkt (vgl. KB 5-9;
siehe auch KB 3); denn der Kläger hatte anlässlich der Konsultation vom 12.
März 2024 geltend gemacht, es sei ihm vor zwei Tagen schwarz vor den Augen
geworden und er sei zu Boden resp. auf die linke Schulter gefallen. Seither
verspüre er Schulterbeschwerden links (vgl. KB 3; siehe auch AB 1). Die
Beklagte richtete ihm für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus
(vgl. implizit KB 11; siehe auch die Zwischenabrechnung vom 10. Juli 2024
betr. das Taggeld für Juni 2024 [KB 12]). Der C____ war offenbar am 27. März 2024
wegen der Schulterbeschwerden links eine Schadenmeldung erstattet worden. Diese
hatte am 17. April 2024 die Übernahme der reinen Sturzfolgen an der linken
Schulter zugesichert, jedoch mit dem Hinweis, dass mögliche unfallfremde
Ursachen nicht zu ihren Lasten gingen (vgl. implizit AB 1).
c) Spätestens im Juni 2024 vermutete die E____, dass ihr
ehemaliger Mitarbeiter trotz 100%iger Krankschreibung arbeitet und machte der
Beklagten deswegen eine entsprechende Meldung (vgl. insb. den E-Mail-Verkehr
vom 27. Juni 2024 zwischen der Arbeitgeberin und der Beklagten; KB 14 und KB
15). Die Beklagte traf weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere forderte
sie Dr. med. et dipl. pharm. F____ am 26. Juni 2024 zur Berichterstattung auf. Dieser
äusserte sich mit Bericht vom 3. Juli 2024 zur medizinischen Situation des
Klägers. Unter anderem machte er geltend, die letzte Kontrolle bei ihm sei am
17. Juni 2024 wegen persistierender Schulterbeschwerden links erfolgt. Weitere
Kontrollen seien nicht geplant. Er habe den Kläger am 17. Juni 2024 an G____
überwiesen (vgl. KB 3). Am 5. Juli 2024 erteilte die Beklagte der H____ AG,
[...], einen Auftrag zur Observation des Klägers. In der Folge wurde dieser im
Juli 2024 an verschiedenen Tagen (nämlich dem 9.,11., 12. und dem 15.) beobachtet
(vgl. den diesbezüglichen Bericht vom 18. Juli 2024 [KB 16]; siehe
auch die Tagesprotokolle [KB 17] und die Fotodokumentation [KB 18]). Die
Beklagte versuchte in der Folge, den Kläger zu einer Abklärung im Zentrum I____
(I____) vorzuladen. Dieser sah sich jedoch zeitlich dazu nicht in der Lage den
Termin wahrzunehmen, da seine Ehefrau im Ausland weile, weil ihre Mutter im
Sterben liege und er auf die Kinder aufpassen müsse. Im August 2024 könne er
vorbeikommen (vgl. AB 4 und AB 5).
d) Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben
vom 23. Juli 2024 mit, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass er in der Zeit
der ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gearbeitet habe. Man werde
deshalb ab Juli 2024 keine Taggelder mehr ausrichten. Zudem prüfe man eine
Rückforderung von bereits erbrachten Taggeldern und behalte sich vor,
strafrechtliche Schritte einzuleiten. Die Beklagte verwies dabei auf Art. 40
des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1), den sie wörtlich wiedergab (vgl. KB 11). Mit E-Mail vom 6. August 2024
liess die Beklagte dem zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Kläger die Belege
zukommen, welche zur Einstellung geführt hatten (vgl. KB 13 resp. KB 14-KB 18).
Erwägungen
II.
a) Am 13. März 2025 hat der Kläger Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: 1.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte ihm die per 30. Juni 2024 eingestellten
Leistungen für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025 schuldet.
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Leistungen in Höhe
von Fr. 35῾149.95, zuzüglich 5 % Verzugszinsen, unter Vorbehalt der
Nachklage, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)
zulasten der Beklagten. Der Eingabe hat der Kläger unter anderem Bestätigungen
betr. den 9. und den 11. Juli 2024 beigelegt (Bestätigung J____ vom 4.
September 2024 [KB 19]) resp. Bestätigung von K____ vom 4. September 2024 [KB
20]). Des Weiteren reicht er diverse Atteste von Dr. med. et dipl. pharm. F____,
mit denen ihm auch ab Juli 2024 eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert wird (Attest vom 4. November 2024 betr. Zeitraum von Juli bis
November 2024 [KB 21]; Atteste vom 6. Januar 2025 betr. die Monate
Dezember 2024 und Januar 2025 [KB 22] sowie Attest vom 10. März 2025 betr. den
Monat Februar 2025 [KB 24]). Ebenfalls eingereicht wird von ihm ein Sprechstundenaufgebot
vom 13. Januar 2025 (vgl. KB 23).
b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 2.
Juni 2025 Folgendes: 1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge
zzgl. MwSt und Spesen zu Lasten des Klägers. Ihrer Eingabe hat sie insbesondere
eine Aktenbeurteilung von Dr. L____, Spezialarzt für Chirurgie und
Unfallchirurgie, vom 8. Mai 2025 (AB 1) beigelegt.
c) Der Kläger stellt mit Replik vom 12. August 2025
folgende Anträge: 1. An den Rechtsbegehren in der Klage vom 13. März 2025 wird
festgehalten. 2. Die Akten seien durch die beantragten Beweismittel im Sinne
des Kontextes von Klage und Replik zu ergänzen. 3. Alle anderslautenden
Begehren der Beklagten seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Der Replik hat der Kläger weitere
medizinische Unterlagen beigelegt (Schreiben Dr. M____, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. März
2025.
[KB 25], Bericht der N____klinik [...] über die im Januar 2023 erfolgte Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit [KB 26], Fragenbeantwortung durch Dr. med.
et dipl. pharm. F____ vom 14. Juli 2025 [KB 27]).
d) Die Beklagte hält mit Duplik vom 14. Oktober 2025 an
den Rechtsbegehren und an den Beweisanträgen gemäss Klagantwort vollumfänglich
fest. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt und Spesen zu Lasten des Klägers.
III.
Die Parteien haben keine mündliche Parteiverhandlung beantragt
(vgl. dazu die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juni 2025), so dass
die Sache – nach nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Kläger resp. dessen
explizitem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung; E-Mail vom 13. Januar 2025)
– am 13. Januar 2025 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten
wurde.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die
Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige
Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es
gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festgehalten hat, ist bei
Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können
diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).
1.3
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt (vgl. den Auszug
aus dem Handelsregister; KB 2). Das angerufene Sozialversicherungsgericht ist
daher zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b
ZPO).
2.
2.1
Die Beklagte führt zur Hauptsache an, obgleich dem Kläger eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe er gearbeitet. Es handle
sich um missbräuchlichen Leistungsbezug. Die Einstellung der Leistungen per
Ende Juni 2024 sei daher korrekt. Des Weiteren sei eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auch medizinisch nicht ausgewiesen. Zusätzlich zum
missbräuchlichen Bezug von Versicherungsleistungen entfalle mit der Einstellung
der Leistungen per 1. Juli 2024 die Leistungspflicht namentlich auch aufgrund
der unterlassenen Therapie durch den Kläger (vgl. insb. S. 22 der Klagantwort;
siehe auch S. 17 der Klagantwort).
2.2
Der Kläger wendet im Wesentlichen ein, die Einstellung der Taggelder
per Ende Juni 2024 sei nicht richtig. Er sei auch nach Ende Juni 2024 wegen der
Schulterproblematik links 100 % arbeitsunfähig. Der gegen ihn erhobene Vorwurf,
er habe ungeachtet der ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gearbeitet,
sei haltlos (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht
ab Juli 2024 keine weiteren Taggelder an den Kläger mehr ausrichtet.
3.
3.1
3.1.1
Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen,
welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden,
zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die
ihm nach Massgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der
Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40
VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden.
3.1.2
In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische
Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG vor, wenn der
Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig
mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder
mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von
Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist,
Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der
Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des
Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.).
3.1.3
Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art.
40.
VVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach
der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben
macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.). Täuschungsabsicht
ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung
beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren
Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.).
3.2
3.2.1
Der Anspruchsberechtigte – in der Regel der
Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – hat die
Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu
Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines
Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E.
3.3.). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die
ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung
berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem
Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 148 III 105, 108 E. 3.3.1.; BGE 130 III 321, 323 E. 3.1), wie zum Beispiel die betrügerische Begründung
des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3.).
3.2.2
Anspruchsberechtigter und Versicherung haben im Streit
um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den
Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide
Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105, 108 E.
3.3.1; BGE 130 III 321, 323 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom
7.
Januar 2025 E. 3.3. und 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.1.). Es
gilt das ordentliche Beweismass. Der Beweis ist damit erbracht, wenn das
Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen (BGE 148 III 105, 108 E. 3.3.1).
3.2.3
In Bezug auf die betrügerische Begründung des
Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG hat die Versicherung zwei
Voraussetzungen nachzuweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von
Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Hinsichtlich
der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen liegt eine Beweisnot
vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von
wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der
Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen (vgl.
dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E.
4.6.).
3.2.4
Das ordentliche Beweismass gilt auch für Beweis der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4.
Dezember 2024 E. 4.3.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt
es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist
und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder
ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder
die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die
versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2.).
3.2.5
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die auf
Sachverhalte anwendbar ist, die sich bis zum 31. Dezember 2024 ereignet haben
(vgl. zum Übergangsrecht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4.
August 2025 E. 5.2.), stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel,
sondern eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6) und
Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen sind beweisrechtlich als
blosse Privatgutachten zu qualifizieren, die als Bestandteil der
Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16,
24.
E. 2.5; BGE 140 III 24, 29 E.3.3.3). Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft
tretenden Revision der ZPO wird ein Privatgutachten abweichend von dieser
Rechtsprechung mit Urkundenqualität versehen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2. mit Hinweis auf
die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 2020 zur Änderung der ZPO
[Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697,
2751.
f. zu E-Art. 177 ZPO). Dies bedeutet, dass die Gerichte jetzt verpflichtet
sind, sich mit dem Beweiswert von Privatgutachten vertieft auseinanderzusetzen (vgl.
u.a. Kim Hügli, Beweiswürdigung
von ZPO-Gutachten nach der ZPO-Revision, in: Jusletter vom 4. August 2025, S. 3).
Dabei gilt die freie Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Damit sind alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig. Dies deckt sich mit der Rechtslage im
Bereich des Sozialversicherungsrechts (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Die zentrale Begründung für die Anpassung von Art. 177 ZPO war denn
auch die Kohärenz zur sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BBI
2020.
2697, 2752 zu E-Art. 177 ZPO). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351,
352.
E. 3b).
3.3
Fest steht, dass dem Kläger von seinem Hausarzt Dr. med. et dipl.
pharm. F____ ab dem 6./7. März 2024 (bis zunächst zum 30. Juni 2024; Attest
vom 17. Juni 2024 [KB 9]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
wurde, dies anfänglich wegen eines Infektes (vgl. insb. KB 3 [ausführlicher
Bericht Dr. med. et dipl. pharm. F____ vom 3. Juli 2024], Attest vom
7.
März 2024 [KB 4]) und ab dem 11. März 2024 dann wegen
Schulterbeschwerden links (schmerzhafte Bewegungseinschränkung), die sich der Kläger
– seiner Aussage zufolge – bei einem Sturz am 8./9. März 2024 im Badezimmer (bei
daraufhin ärztlich angenommener vasovagaler Synkope; vgl. KB 3) zugezogen hatte
(vgl. die entsprechenden Atteste vom 12. März 2024, vom 25. März 2024,
vom 8. April 2024, vom 7. Mai 2024, vom 17. Juni 2024; KB 5-9). Ebenfalls
als unbestritten gelten kann (vgl. S. 8 der Klage), dass die Beklagte dem
Kläger gestützt auf die ihm von Dr. med. et dipl. pharm. F____ bescheinigte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2024 Taggelder ausrichtete (vgl. KB 11 und
KB 12). Der C____ war offenbar am 27. März 2024 wegen der
Schulterbeschwerden links eine Schadenmeldung gemacht worden. Sie hatte am 17.
April 2024 die Übernahme der reinen Sturzfolgen an der linken Schulter zugesichert,
jedoch mit dem Hinweis, dass mögliche unfallfremde Ursachen nicht zu ihren Lasten
gingen (vgl. implizit Antwortbeilage [AB] 1).
3.4
3.4.1
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass spätestens im Juni
2024.
bei der Beklagten der Verdacht aufkam, der Kläger könne trotz der ihm
attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau arbeiten. Sie war deswegen
in Kontak mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und ersuchte diese um Übermittlung
entsprechender Beweismittel (vgl. die E-Mail der Beklagten an die ehemalige
Arbeitgeberin des Klägers vom 27. Juni 2024; KB 14). O____ von der E____ liess
die Beklagte dann mit E-Mail vom 27. Juni 2024 Folgendes wissen: Ihr Kollege P____
sei mit seiner Mutter durch das Quartier gegangen, in dem A____ wohne. Dieser
sei um 06:10 neben P____ und dessen Mutter vorbeigefahren. Am 9. Juni 2024
hätten sie und P____ im Auto gewartet. Um 6:35 Uhr sei A____ mit seinem
privaten Auto losgefahren. Es habe sich um einen schwarzen VW gehandelt. Sehr
wahrscheinlich sei A____ spät dran gewesen; denn er sei auf der Autobahn sehr
schnell in Richtung [...] gefahren. Vor [...] habe man ihn aus den Augen
verloren. Am 11. Juni 2024 sei er in den weissen Bus mit Kennzeichen [...]
eingestiegen und in Richtung [...] gefahren. Es seien alles Nebenstrasse
gewesen. Dort habe man ihn wieder aus den Augen verloren. Er habe am 11. Juni
2024.
beim Einsteigen in den Bus Arbeitskleidung getragen (vgl. KB 14). Es wurde
der Beklagten noch ein Foto des erwähnten weissen Busses mit Kennzeichen [...]
zugestellt (vgl. KB 15).
3.4.2
Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. insb. S. 9
oben der Klage) gibt es keinerlei Anhalte dafür, dass die Aussagen der
ehemaligen Arbeitsgeberin nicht den Tatsachen entsprechen. Diese erscheinen
denn auch absolut verständlich formuliert und zeugen nicht von einer
voreingenommenen Haltung gegenüber dem Kläger. Damit bestanden in jedem Fall (entgegen
der Darstellung des Klägers; vgl. insb. S. 18 unten der Replik) hinreichende
Anhaltspunkte für eine Arbeitstätigkeit und damit berechtigte Zweifel an der vom
Kläger geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Unter den gegebenen
Umständen war daher die Anordnung/Vornahme der Observation zulässig (vgl. im
Übrigen die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf S. 21 der Klagantwort).
Eine Befragung der Ehegatten Q____(vgl. S. 8 der Klage) ist entbehrlich.
3.4.3
Die Durchführung der Observation hielt sich an den von
der Rechtsprechung definierten Rahmen (vgl. dazu BGE 136 III 410, 412 ff. E. 2.1-2.2
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.)
und ist damit nicht zu beanstanden. So fanden die eigentlichen Observationen ausschliesslich
im öffentlichen Raum statt, dies an vier Tagen, mithin limitiert hinsichtlich
Zahl und Zeitraum. Die Observation beschränkte sich überdies auf jedermann
zugängliche Bereiche. Die aktenkundige fotografische Dokumentation kann ebenfalls
nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (vgl. im Einzelnen auch die nachstehenden
Ausführungen).
3.5
3.5.1
Der Kläger wurde am 9., 11., 12. und am 15. Juli 2024 durch
Mitarbeitende der H____ AG, [...], observiert. In Bezug auf die am 9. Juli 2024
erfolgte Observation wurde im Bericht (KB 16) insbesondere Folgendes festgehalten:
Am 9. Juli 2024 habe A____ kurz nach 06:00 Uhr seine Wohnadresse verlassen
und sich zu Fuss – eine Einkaufstasche tragend – an die unweit entfernte [...]
begeben, wo er dann bei der Bushaltestelle [...] einige Minuten gewartet habe.
Kurz vor 06:15 Uhr habe ein schwarzer VW Passat, [...], der auf die R____ GmbH zugelassen
sei, am Strassenrand angehalten und A____ sei als Beifahrer ins Fahrzeug eingestiegen.
Anschliessend sei der Lenker via [...] in Richtung [...] weggefahren. Bei der
Einmündung [...] habe man dem Wagen aufgrund des starken Verkehrsaufkommens
nicht unmittelbar folgen können. Die darauffolgende Suche in Richtung [...] sei
erfolglos verlaufen und das Fahrzeug habe nicht wieder angetroffen werden
können. Die Observation sei daher um 06:45 Uhr beendet worden (vgl. S. 3 f. des
Berichtes; KB 16). Im Tagesprotokoll (KB 17) wurde in Bezug auf den Kläger noch
ergänzend festgehalten, dieser habe eine beige Arbeiterhose getragen.
3.5.2
Am 11. Juli 2024 sei A____ mit dem VW Passat, [...], auf eine
Baustelle chauffiert worden, wo sich die Männer während rund 8,5 Stunden aufgehalten
hätten (vgl. S. 3 des Berichtes; KB 16). Gegen 06:15 Uhr habe A____ sein
Wohndomizil verlassen und sich zu Fuss – wieder eine Einkaufstasche mit sich
tragend – an die unweit entfernte [...] zur der Bushaltestelle [...]. Dort habe
er wiederum einige Minuten gewartet, bis er kurz vor 06:30 Uhr vom Lenker und
möglicherweise einem weiteren Insassen des schwarzen VW Passat, [...], abgeholt
worden sei. Die anschliessende Fahrt habe via [...] zum S____Shop [...]
geführt, wo ein kurzer Zwischenhalt eingelegt worden sei. Anschliessend sei die
Fahrt fortgesetzt worden und habe via [...] zum Autobahnanschluss [...] geführt.
Dort sei es auf die Autobahn [...] in Richtung [...] und weiter über die
Autobahn [...] bis zur Ausfahrt [...] gegangen, wo abgefahren worden sei. Kurz
darauf hätten A____ und seine Begleiter eine Baustelle an der [...] erreicht,
wo der Lenker des VW in eine Tiefgarage gefahren sei. Während der folgenden 8,5
Stunden habe sich A____ an besagter Adresse auf der Baustelle aufgehalten. Bei
mehrmaligem Vorbeigehen habe man A____ lediglich einmal kurz draussen sehen
können. Er habe weiss verdreckte Gipser-Bekleidung getragen und sich kurze Zeit
später wieder in das im Bau befindliche Mehrfamilienhaus begeben. Aufgrund der
Kleidung müsse davon ausgegangen werden, dass sich A____ auf der Baustelle
beruflich betätigt habe. Kurz vor 15:45 Uhr sei A____ als Beifahrer, zusammen
mit weiteren Arbeitern, von der Baustelle weggefahren. Die Observation sei
danach beendet worden (vgl. S. 4 des Berichtes; KB 16).
3.5.3
Am 12. und am 14. Juli 2024 habe A____ nicht beim
Verlassen seiner Wohnadresse gesehen werden können. Nach Rücksprache mit der
Auftraggeberin habe man die um 05:30 begonnene Observation jeweils um 07:30 beendet
(vgl. S. 4 des Berichtes; KB 16).
3.6
3.6.1
Gestützt auf die im Observationsbericht festgehaltenen Aussagen,
an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl.
insb. S. 18 der Replik) – kein Anlass besteht, ist zusammen mit der
Beklagten davon auszugehen, dass sich der Kläger ungeachtet der ihm
bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit, sicherlich im
Juli 2024, für die R____ AG (Halterin des Fahrzeuges [...]), betätigt hat. Was
er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere erscheinen die
Bestätigungen von J____ vom 4. September 2024 (KB 19) und von K____ vom
4.
September 2024 (KB 20) nicht glaubwürdig (vgl. nachstehende
Überlegungen).
3.6.2
So führte J____ aus, er habe A____ am Vormittag des 9.
Juli 2024 an seinem Wohnort in [...] mit einem VW Passat abgeholt. Dieser
habe ihm seine Tasche gebracht, die er in seinem Auto vergessen gehabt habe.
Man sei zur Coop-Tankstelle in [...] gefahren und habe dort zusammen einen
Kaffee getrunken. Anschliessend habe er A____ wieder nach Hause gefahren (vgl.
KB 19). Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass der Kläger, als er am
9.
Juli 2024 beobachtet wurde, eine (beige) Arbeitshose getragen hat. Dies
ergibt sich insb. aus der Fotodokumentation (Foto 1, S. 2 der Fotodokumentation;
KB 18). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. insb. S. 11 der Klage) fehlt
hier punkto Hose ein Interpretationsspielraum. Wie die Beklagte im Übrigen zu
Recht vorbringt, ist naheliegenderweise von einer Fahrgemeinschaft auszugehen,
bei der es üblich ist, dass sich der Mitfahrende jeweils zu Fuss bis hin zu
einem Treffpunkt begibt, der möglichst günstig an der Durchfahrt des Fahrers
liegt. So wird ein Zeitverlust auf dem Weg zur Arbeit vermieden (vgl. S. 13 der
Klagantwort). Auf die beantragte zusätzliche Befragung von J____ als Zeuge
(vgl. S. 11 der Klage) kann verzichtet werden, zumal er seine (nicht plausible)
Sachverhaltsdarstellung bereits schriftlich gemacht hat (vgl. zur antizipierten
Beweiswürdigung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August
2025.
E. 2.4.) und von einer Befragung keine zweckdienliche Auskunft zu erwarten
ist.
3.6.3
K____ führte in seiner Bestätigung vom 4. September
2024.
aus, er habe A____ am 11. Juli 2024 mit einem weissen Lieferwagen Peugeot
an seinem Wohnort in [...] abgeholt. Man sei zusammen nach [...] zur Baustelle
gefahren, wo er zu tun gehabt habe. A____ habe nicht auf der Baustelle
gearbeitet, sondern einen Kollegen in [...] besucht. Von diesem Besuch sei er
zu Fuss zur vereinbarten Zeit zur Baustelle zurückgekehrt und man sei zusammen
wieder nach [...] gefahren (vgl. KB 20). Auch diese Schilderungen erscheinen
nicht glaubwürdig. Zunächst ist wiederum anzuführen, dass der Kläger auch an
diesem Morgen in (beigen) Arbeitshosen das Haus verlassen hat (vgl. Foto 2
der Fotodokumentation [KB 18, S. 2] resp. S. 4 des Tagesprotokolls [KB 17]). Im
Laufe des Tages wurde er dann in einer "weiss verdreckten
Gipserbekleidung" gesichtet (vgl. ebenfalls S. 4 des Tagesprotokolls). Diese
Gegebenheiten sprechen unzweifelhaft gegen die Version von K____. Auch auf
seine Befragung als Zeuge (vgl. dazu S. 14 der Klage) kann in Anbetracht der
schriftlichen Aussage verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 2.4.).
3.7
Damit bestehen gestützt auf das Observationsergebnis insgesamt keine
Zweifel, dass der Kläger, jedenfalls am 9. Juli 2024 sowie am 11. Juli 2024,
für das Unternehmen R____ AG, Halterin des Fahrzeuges [...], gearbeitet hat (vgl.
daher zutreffend S. 18 und S. 20 der Klagantwort). Auch ist davon auszugehen,
dass sich der Anfangsverdacht aufgrund der Observation bestätigt hat. Zusammen
mit dem Ergebnis der Observation ist davon auszugehen, dass der Kläger auch
bereits früher (insb. im Juni 2024) arbeitstätig war.
3.8
Die Arbeitstätigkeit des Klägers lässt sich jedoch nicht mit der ihm
von Dr. med. et dipl. pharm. F____ attestierten 100%igen
Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Indem der Kläger der Beklagten Atteste hat
zukommen lassen, die ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, liegt zunächst
in objektiver Hinsicht eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs
im Sinne von Art. 40 VVG vor. Denn der Kläger hat Informationen zurückgehalten,
die eine andere Einschätzung des Taggeldanspruches nach sich gezogen hätten
(vgl. zutreffend S. 19 und S. 20 der Klagantwort). Es ist auch davon
auszugehen, dass sich der Kläger (ungeachtet seiner nicht stichhaltigen
Darstellung; vgl. insb. S. 18 unten der Replik) darüber im Klaren war. Alles
andere müsste als realitätsfremd angesehen werden. Damit ist auch die
Täuschungsabsicht als gegeben zu erachten.
3.9
Soweit die Beklagte daher gestützt auf Art. 40 VVG ab Juli 2024
einen Leistungsanspruch des Klägers ablehnt, kann ihr gefolgt werden.
3.10
3.10.1
Im Übrigen wäre die Verneinung eines Leistungsanspruches
über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus (ab Juli 2024) auch aus
medizinischer Sicht als korrekt zu erachten.
3.10.2
Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor), ist die
versicherte Person – in Fällen wie dem vorliegenden – dafür beweispflichtig,
dass sie weiterhin (100 %) arbeitsunfähig ist. Vorliegend ist zunächst in Bezug
auf die Atteste von Dr. med. et dipl. pharm. F____ zu bemerken, dass es ihnen
an einer Begründung für die darin angeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des
Klägers (ab Juli 2024 bis Februar 2025: Atteste vom 4. November 2024 betr. Juli
bis Dezember 2024 [KB 21], Atteste vom 6. Januar 2025 betr. Dezember 2024
und Januar 2025 [KB 22]; Attest vom 10. März 2025 betr. Februar 2025
[KB 24]) mangelt. Auch erfolgte die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
betreffend die Monate Juli bis November 2024 erst am 4. November 2024 (vgl. KB 24),
mithin ohne Kenntnis der tatsächlichen Situation. Eine fundierte resp.
differenzierte und nachvollziehbare Begründung für die von Dr. med. et dipl.
pharm. F____ angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers liegt jedenfalls
nicht vor. Insbesondere lässt sich auch gestützt auf die
"Fragenbeantwortung" vom 14. Juli 2025 (KB 27, Replikbeilage) keine
100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers annehmen. Unter Berücksichtigung der sinngemäss
massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.5.
hiervor) gilt es in Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. et dipl. pharm. F____
insbesondere zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen). Die Behandlung durch Dr. med. et dipl. pharm. F____
beschränkte sich im Übrigen primär auf die stete Abgabe von Analgetika (vgl. KB
3).
3.10.3
Auch die übrigen aktenkundigen Berichte eignen sich
nicht, um gestützt darauf (ab Juli 2024) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des
Klägers zu belegen. So wurde im Bericht der N____klinik [...] vom 14. März 2023
betreffend die EFL (KB 26) zwar nur noch eine angepasste Tätigkeit als dem
Kläger zumutbar erachtet (vgl. S. 5 des Berichtes). Dessen ungeachtet arbeitete
dieser ab Oktober 2023 bis Dezember 2023 100 % für die D____ GmbH (vgl. AB
2), die notabene Gipserarbeiten ausführt (vgl. den Auszug aus dem
Handelsregister; AB 3). Auch ab Januar 2024 war der Kläger bekanntlich 100 %
als Gipser tätig (vgl. KB 16). Dies spricht dafür, dass er – ungeachtet der
Einschätzung der N____klinik [...] – als Gipser wieder 100 % arbeitsfähig war. Die
nach dem geltend gemachten Ereignis vom März 2024 vorgenommene bildgebende
Untersuchung (MRI-Abklärung vom 7. Juni 2024, durchgeführt von Dr. T____; vgl.
KB 10) zeigt keine pathologischen Veränderungen, die in Bezug auf die im
vorliegenden Zusammenhang fragliche Zeit (ab Juli 2024) eine grundlegend andere
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als im 2022/2023 (und damit
während seiner 100%-Tätigkeit als Gipser für die D____ GmbH) nahelegen würde. Gemäss
der Einschätzung von Dr. L____ (Bericht vom 8. Mai 2025; AB 1) handelt es sich
bei der infrage stehenden Schulterpathologie – was schlüssig erscheint – auch nicht
um eine solche schwerwiegender Natur (vgl. insb. S. 4 des Berichtes). Damit zu
vereinbaren ist auch die Einschätzung von Dr. M____, der (weiterhin) keine
Operationsindikation für gegeben erachtet (vgl. Stellungnahme vom 13. März
2025.
[KB 25, Replikbeilage] resp. S. 3 des Berichtes vom 13. März 2023 betr. die
EFL [KB 26, Replikbeilage]).
3.10.4
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, bedarf jedoch
angesichts der obigen Ausführungen zur betrügerischen Begründung des
Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG keiner abschliessenden Beurteilung.
Damit erübrigen sich auch die vom Kläger beantragten Zeugenbefragungen (insb.
von Dr. T____ und von Dr. med. et dipl. pharm. F____ [vgl. S. 3-7 ff. der
Klage] sowie von Dr. M____ [S. 3 der Replik]).
3.11
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte gestützt
auf Art. 40 VVG zu Recht ab dem 1. Juli 2024 keine weiteren Taggelder mehr
an den Kläger ausrichtet.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
4.2
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des seit 1. Januar 2021 in Kraft
stehenden basel-städtischen Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und
die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG
291.400) berechnet sich das Honorar im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
nach Zeitaufwand. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist dabei der Streitwert zu
berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 HoR).
4.2.2
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung in Verfahren betreffend eine Zusatzversicherung zur
Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen
aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten
durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr.
250.--. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die
Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten
willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- in
der Stunde festgelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021
vom 18. März 2021 E. 5.4. und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2. mit
Hinweisen). Bei Forderungen über Fr. 30'000.-- wird die Parteientschädigung
gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in der Regel um
mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
4.2.3
Die Beklagte hat in ihrer Duplik die Nachreichung einer Honorarnote
zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt (vgl. S. 10 der Duplik). Eine
Honorarnote ist allerdings nach erfolgter Mitteilung, dass die Sache zur
Beratung angesetzt wird (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. November
2025), nicht eingegangen. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr.
35'149.95. Das Grundhonorar von Fr. 3'750.-- ist daher praxisgemäss um Fr.
703.-- zu erhöhen. Damit ist der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'453.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
4.3
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Der anwaltlich vertretenen Beklagten wird eine
Parteientschädigung von Fr. 4'453.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 360.70
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: