1785/08-judgments-chamber-2013-11-26-15
CASE OF VASQUEZ v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
26. November 2013Deutsch10 min
Der 1965 geborene Bf. stammt aus Peru und lebt nun- einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
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NLMR 6/2013-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2013/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2013/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2013/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
Der 1965 geborene Bf. stammt aus Peru und lebt nun- einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
mehr in Gaillard, Frankreich. 1992 reiste er in die ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
Schweiz ein, im selben Jahr heiratete er eine Schweizer keit« anordnete.
Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsgenehmi-
gung. Im März 1999 wurde das Paar geschieden.
Im Dezember 2006 wurde gegen den Bf. neuerlich
eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts
1995 wurde der Bf. Gegenstand von Ermittlungen sei- der Begehung eines Verbrechens iSv. Art. 191 StGB ein-
tens der Strafverfolgungsbehörden, nachdem ihn zwei geleitet. Am 9.2.2007 beschloss die Staatsanwaltschaft
minderjährige Frauen wegen sexueller Nötigung und Genf die Einstellung des Verfahrens mit der Begrün-
Vergewaltigung iSv. Art. 189 bzw. 190 StGB angezeigt dung, das Verhalten des Bf. gegenüber der berauschten
hatten. Gegen Ende des Jahres wurde das Strafverfahren Frau sei zwar unangemessen gewesen, jedoch als straf-
aus Mangel an Beweisen eingestellt.
rechtlich nicht relevant zu werten.
Am 24.9.2001 wurde der Bf. vom Strafkassationshof
Am 14.2.2007 unterzog der Beschwerdeausschuss
des Kantons Waadt der »Schändung« einer urteils- oder den Einspruch des Bf. einer neuerlichen Prüfung und
zum Widerstand unfähigen Person in Ausnützung einer wies ihn ab. Begründend führte er aus, die Verweige-
Notlage bzw. Abhängigkeit (Art. 191 iVm. Art. 193 StGB) rung einer Aufenthaltserlaubnis und die angeordnete
schuldig gesprochen und eine dreijährige Freiheitsstra- Entfernung des Bf. von Schweizer Territorium seien aus
fe über ihn verhängt. Ende 2002 wurde er vorzeitig aus Gründen der öffentlichen Sicherheit iSv. Art. 5 Abs. 1 des
der Haft entlassen. Mittlerweile hatte das Departement Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen gerechtfer-
für Justiz, Polizei und öffentliche Sicherheit Genf die tigt gewesen. Die Tatsache, dass gegen den Bf. im Jahr
Ausweisung des Bf. auf unbestimmte Zeit verfügt. Letz- 2006 strafrechtlich ermittelt worden sei, zeige, dass eine
terer erhob dagegen Einspruch beim Beschwerdeaus- Rückfallsgefahr bestehe und er unverändert eine Bedro-
schuss der Genfer Fremdenpolizei.
hung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Das Bun-
Am5.4.2003gingderBf. mitseinerjetzigenGattin, wel- desgericht bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen
che sowohl die Schweizer als auch die deutsche Staats-
Der Bf. verließ die Schweiz am 8.2.2008, nachdem er
bürgerschaft hat, eine Ehe ein. Nachdem ein Antrag auf vorher erfolglos um Aufhebung des Aufenthaltsverbots
Aufenthaltserlaubnis von der Einwanderungsbehör- ersucht hatte.
de des Kantons Genf abgewiesen worden war, wandte
er sich erneut an den Beschwerdeausschuss der Genfer
Fremdenpolizei. Dieser entschied, beide Beschwerden Rechtsausführungen
miteinander zu verbinden und wies sie am 19.5.2005 ab.
Der Bf. rief daraufhin das Bundesgericht an, welches Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Ach-
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufhob tung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 6 Abs. 2
und eine Neubewertung des Falls nach dem »Abkom- EMRK (Unschuldsvermutung).
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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2.
Vasquez gg. die Schweiz
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nen Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit getroffen hat, wird der GH obige Kriterien
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Bf. behauptet, die Entscheidung der Schweizer anwenden.
Behörden, ihn auszuweisen, und die Verweigerung einer
Aufenthaltsgenehmigung hätten Art. 8 EMRK verletzt.
Die Verurteilung des Bf. wegen Begehung von Delik-
ten gegen die sexuelle Integrität von wehrlosen Perso-
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich nen war sicherlich schwerwiegender Natur. Was seinen
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs- Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, sind 15 Jahre lang
sig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
genug, um eine entsprechend starke Bindung zum Gast-
Um festzustellen, ob ein Ausweisungsbefehl und die staat aufzubauen, jedoch darf die Tatsache nicht über-
Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis in einer demo- sehen werden, dass der Bf. einige Zeit im Gefängnis
kratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verbracht hat und dass sein Aufenthaltsstatus seit Okto-
verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig sind, hat der ber 2002 ungeregelt ist. Zum Verhalten des Bf. nach der
GH in früheren Fällen einschlägige Kriterien herausge- Begehung der Straftat ist zu sagen, dass dieser einerseits
arbeitet (vgl. insbesondere den Fall Üner/NL).
beachtliche Anstrengungen unternahm, um sein Beneh-
Dispositiv
Entscheidend sind demnach (a) die Art und Schwere men nach seiner vorzeitigen Entlassung zu verbessern.
der begangenen Straftat(en); (b) die Dauer des Aufent- Er arbeitete mit den Behörden zusammen, erhielt psych-
halts im Gaststaat; (c) die nach der Begehung des Delikts iatrische Behandlung und ging seiner Arbeit nach. Ande-
verstrichene Zeit und das Verhalten des Bf. während die- rerseits vermag der GH nicht die Fakten zu übersehen,
ses Zeitraums; (d) die Nationalität der von der Angele- die zum nächsten Strafverfahren gegen den Bf. geführt
genheit betroffenen Personen; (e) die Familiensituation haben, mag es dann auch eingestellt worden sein. Die
des Bf., wie etwa die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, Anklagepunkte waren ähnlich wie jene, aufgrund derer
welche über den Bestand des Familienlebens Auskunft er 2001 verurteilt worden war, und wie die 1995 erhobe-
zu geben vermögen; (f) der Umstand, ob der Ehepartner ne Anschuldigung. Der Staatsanwalt beschrieb das Ver-
zum Zeitpunkt des Eingehens einer Familienbeziehung halten des Bf. gegenüber der berauschten Frau zwar als
um das relevante Delikt wusste; (g) die Frage, ob Kin- strafrechtlich nicht relevant, aber dennoch als unange-
der aus der Ehe hervorgegangen sind, und wenn ja, wie messen. Aus den jüngsten Informationen der Regierung
alt sie sind; (h) das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen geht zudem hervor, dass der Bf. seit seiner Ausweisung
der Ehepartner im Zielstaat vermutlich begegnen wird; zweimal wegen illegaler Einreise in die Schweiz bestraft
(i) die Frage, ob die besten Interessen und das Wohlbe- wurde. Es besteht daher bei ihm immer noch ein gewis-
finden der Kinder im Zielstaat gewahrt werden können, ses Rückfallsrisiko.
und schließlich (j) die Festigkeit der sozialen, kulturel-
Die Staatsangehörigkeit der in die Angelegenheit
len und familiären Bindungen sowohl mit dem Gast- als verwickelten Personen und das Familienleben des Bf.
auch mit dem Zielstaat.
betreffend ist zu vermerken, dass er und seine zwei-
te Frau, die bis 2005 in Deutschland arbeitete und
lebte, eine bewusste Entscheidung trafen, sich nicht in
Deutschland, sondern in der Schweiz niederzulassen,
1. Lag im vorliegenden Fall ein Eingriff vor?
Der Bf. hielt sich von 1992 bis 2008, also für mehr als 15 wo sie nicht sicher sein konnten, gemeinsam verbleiben
Jahre, in der Schweiz auf, wo er einer Arbeit nachging zu können. Ende 2007 ließ sich das Paar in Frankreich,
und mit seiner ersten und zweiten Frau zusammenleb- nahe der schweizerischen Grenze, nieder. Aufgrund der
te. Er hat auch Geschwister, die dort leben. Der Bf. hat deutschen Staatsbürgerschaft seiner Gattin und wegen
im belangten Staat zweifellos soziale, berufliche und des Freizügigkeitsabkommens bestand für sie nie eine
familiäre Bindungen entwickelt. Die von den Behör- Gefahr, voneinander getrennt zu werden. Das Paar
den gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen stel- musste sich auch nie die Schwierigkeiten vor Augen
len insofern einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 führen, welche die Gattin des Bf. im Fall des Eingehens
EMRK dar.
eines Familienlebens in dessen Heimatland Peru erwar-
ten würden. Ihr Familienleben wurde daher durch den
Ausweisungsbefehl nicht direkt beeinträchtigt.
2. War der Eingriff gerechtfertigt?
Was das Verhältnis des Bf. zu seinen in der Schweiz
Der strittige Eingriff beruhte auf einschlägigen Vor- lebenden Geschwistern angeht, ist daran zu erinnern,
schriften des Fremdenrechts und des Freizügigkeits- dass unter gewissen Umständen auch die Beziehung
abkommens und verfolgte die legitimen Ziele der Auf- von Geschwistern untereinander in das Konzept »Fami-
rechterhaltung der Sicherheit und der öffentlichen lienleben« fällt, je nachdem wie eng die persönliche Bin-
Ordnung sowie der Verhinderung von Verbrechen. Bei dung ist. Im gegenständlichen Fall vermochte der Bf.
der Bewertung, ob der belangte Staat einen fairen Aus- jedoch nicht darzulegen, dass er zu seinen Geschwistern
gleich zwischen den Interessen des Bf. und seinen eige- ein derartiges Naheverhältnis unterhält. Seine privaten
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Vasquez gg. die Schweiz
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Beziehungen zu ihnen kann er durchaus von Frankreich Ermessensspielraum im Fall des Bf. nicht überschritten
aus pflegen, wo man ihn leicht besuchen kann. haben. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen;
Der Bf. zog im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Im Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Gegensatz zum Bf. im Fall Emre/CH verbrachte er Kind-
heit und Schulzeit in Peru, wo auch seine Mutter und
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
offensichtlich ein erwachsener Sohn aus einer früheren
Beziehung leben. Mag auch jetzt die Beziehung zu sei- Der Bf. bringt vor, die Behörden wären bei ihrer Entschei-
nem Heimatland nicht mehr so stark sein wie früher, dung über die Setzung fremdenrechtlicher Maßnahmen
bestehen zu diesem dennoch manche Bande in sozialer, gegen ihn davon ausgegangen, dass sein Verhalten nach
kultureller, sprachlicher und familiärer Hinsicht.
der 2001 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung nicht
Bleibt noch die Verhältnismäßigkeit der strittigen untadelig gewesen wäre, obwohl das diesbezügliche
Maßnahmen zu klären. Das über den Bf. verhängte Auf- Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde.
enthaltsverbot war von unbeschränkter Dauer. Der GH
Der GH erinnert daran, dass Entscheidungen betref-
hat wiederholt festgestellt, dass aus dem Blickwinkel fend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung
des Art. 8 EMRK die unbefristete Verweisung einer Per- von Fremden kein Absprechen über die Wohlbegrün-
son außer Landes eine sehr einschneidende Maßnah- detheit einer strafrechtlichen Anklage zum Gegenstand
me ist. Jedoch hat die Regierung darauf hingewiesen, haben. Andererseits ist es das Ziel der Unschuldsvermu-
dass der Bf. jederzeit als Tourist in die Schweiz einreisen tung, Individuen, die von einer strafrechtlichen Ankla-
oder die dortigen Behörden ersuchen könne, die Not- ge freigesprochen wurden und im Hinblick auf die das
wendigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsver- Strafverfahren eingestellt wurde, davor zu schützen,
bots zu überdenken. Der Bf. hat von diesen Möglichkei- dass sie von den Behörden derart behandelt werden,
ten keinen Gebrauch gemacht. Er suchte lediglich einen als ob sie der ihnen zur Last gelegten Straftat tatsäch-
Monat nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsverbots lich schuldig seien. Im vorliegenden Fall deutet jedoch
um Erlaubnis an, in die Schweiz zurückkehren und dort nichts darauf hin, dass die Schweizer Behörden den Bf.
arbeiten zu dürfen, was jedoch beides wegen des gülti- als schuldig ansahen. Die Tatsachen, die zu der 2006
gen Ausweisungsbefehls verweigert wurde. Der Bf. wurde erhobenen Anklage führten, wurden von ihnen nur inso-
auch nicht völlig davon abgehalten, die Schweiz mit der weit berücksichtigt, als sie vom Bf. selbst anerkannt wor-
dafür erforderlichen Genehmigung zu betreten. Even- den waren oder auf Beweisen beruhten. Im Übrigen läuft
tuell kann das Aufenthaltsverbot auf seinen Antrag hin es Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht zuwider, wenn Behörden auf
zur Gänze aufgehoben werden. Der Bf. lebt bekanntlich Elemente aus anderen Verfahren Bezug nehmen.
in Grenznähe und wurden seine sozialen Bindungen zur
Schweiz aufgrund der Entfernung nicht abrupt beendet.
Dieser Beschwerdepunkt ist somit offensichtlich
unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und gemäß Art. 35
Angesichts des Vorgesagten kommt der GH daher Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstim-
zu dem Schluss, dass die nationalen Behörden ihren mig).
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