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Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 6. Mai 2004
31. Dezember 2004Deutsch6 min
ZR 104 (2005) -161- 40. Erwägungen 40. Art. 12 lit. a und d BGFA. Werbung muss auch sich offenbar für Probleme rund um X und damit gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren objektiv bleiben, sie darf aber besondere interessieren, s...
Source sav-fsa.ch
ZR 104 (2005) -161- 40.
Erwägungen
40.
Art. 12 lit. a und d BGFA. Werbung muss auch sich offenbar für Probleme rund um X und damit gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren objektiv bleiben, sie darf aber besondere interessieren, so erscheint dies unter der neuen Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA als zulässig. Tarife aufzeigen. Sie ist zulässig, wenn sie dem Angesprochen wird eine bestimmte Gruppe, Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nämlich die Eigentümer von Wohn- und entspricht. Gewerbeliegenschaften im Sicherheitsplan in Y, für die wohl ein allgemeines (bzw. öffentliches) Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an Interesse besteht, sonst hätten sie kaum am «BesucherInnen des Informationsabends X», das entsprechenden Informationsabend teilgenommen. eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält Die Werbung ist im Übrigen nicht reisserisch und das die züi erwartenden Kosten für eine gestaltet, sondern sie kann noch als grundsätzlich Beteiligung in einem Klagepool beziffert, objektiv bezeichnet werden. Der Ausgang der verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 allfälligen Verfahren wird als offen geschildert. Es lit. a BGFA. fehlen ferner Hinweise dafür, dass falsche Informationen abgegeben werden, und es kann Aus den Erwägungen der auch nicht von einem verpönten übermässigen Aufsichtskommission über die Rechtsanwâlte: <SichHerausstellen> gesprochen werden. Damit «2. c) Nach § 7 Abs. 2 AnwG hatte der liegt mit Bezug auf die gerügte Werbung kein Rechtsanwalt sich bisher <aufdringlicher Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 12 lit. d Empfehlung> zu enthalten. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA vor. BGFA können Anwältinnen und Anwälte nunmehr d) Soweit die Verzeigerin einen Verstoss gegen ausdrücklich Werbung machen, solange diese das BGFA rügt, da der Beschuldigte ein objektiv bleibt und solange sie dem Kostendach, und damit allenfalls einen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Honorarverzicht gewähre, fehlt es von allem entspricht. Diese neue Regelung gemäss BGFA Anfang an einem Verhalten des Beschuldigten, trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine das Anlass zu einer Disziplinierung geben könnte. Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern mit der vollzogen wurde und beispielsweise eine Zusicherung eines Kostendachs gegen die Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter Bestimmungen von Art. 12 BGFA verstossen bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet werden sollte. Diesbezüglich wurde im Sinne einer wurde. Bei jenem Entscheid war beachtet worden, Liberalisierung kein fester Tarif vorgeschrieben dass die Broschüre nur einem bestimmten (vgl. genannte Botschaft, BBI 1999, S. 6040), geschlossenen Kreis von Interessenten zugestellt sondern es wurde - dies als wesentliche wurde (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31). Die Werbung Bestimmung bezüglich der Honorarfragen muss allerdings auch gemäss den neuen -bestimmt, dass die Klienten bei der Übernahme Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf des Mandates über die Grundsätze der aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Das BGFA oder auf Verlangen über die Höhe des verzichtete im Zusammenhang mit der Werbung geschuldeten Honorars zu informieren sind (Art. ausdrücklich darauf, einen Bezug zur 12 lit. g BGFA). Eine Beschränkung des Honorars <Berufswürde> festzuschreiben, da dieser Begriff ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art. unklar sei (Botschaft des Bundesrates zum 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte Bundesgesetz über die Freizügigkeit der ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBI auszuüben haben, nicht abgeleitet werden.» 1999, S. 6056 f). Beschluss der Aufsichtskommission über die Wenn der Beschuldigte sich anlässlich eines Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004 Informationsabends an eine bestimmte Gruppe von möglichen Klienten wendet, die
Art. 12 lit. a und d BGFA. Werbung muss auch sich offenbar für Probleme rund um X und damit gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren objektiv bleiben, sie darf aber besondere interessieren, so erscheint dies unter der neuen Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA als zulässig. Tarife aufzeigen. Sie ist zulässig, wenn sie dem Angesprochen wird eine bestimmte Gruppe, Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nämlich die Eigentümer von Wohn- und entspricht. Gewerbeliegenschaften im Sicherheitsplan in Y, für die wohl ein allgemeines (bzw. öffentliches) Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an Interesse besteht, sonst hätten sie kaum am «BesucherInnen des Informationsabends X», das entsprechenden Informationsabend teilgenommen. eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält Die Werbung ist im Übrigen nicht reisserisch und das die züi erwartenden Kosten für eine gestaltet, sondern sie kann noch als grundsätzlich Beteiligung in einem Klagepool beziffert, objektiv bezeichnet werden. Der Ausgang der verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 allfälligen Verfahren wird als offen geschildert. Es lit. a BGFA. fehlen ferner Hinweise dafür, dass falsche Informationen abgegeben werden, und es kann Aus den Erwägungen der auch nicht von einem verpönten übermässigen Aufsichtskommission über die Rechtsanwâlte: <SichHerausstellen> gesprochen werden. Damit «2. c) Nach § 7 Abs. 2 AnwG hatte der liegt mit Bezug auf die gerügte Werbung kein Rechtsanwalt sich bisher <aufdringlicher Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 12 lit. d Empfehlung> zu enthalten. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA vor. BGFA können Anwältinnen und Anwälte nunmehr d) Soweit die Verzeigerin einen Verstoss gegen ausdrücklich Werbung machen, solange diese das BGFA rügt, da der Beschuldigte ein objektiv bleibt und solange sie dem Kostendach, und damit allenfalls einen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Honorarverzicht gewähre, fehlt es von allem entspricht. Diese neue Regelung gemäss BGFA Anfang an einem Verhalten des Beschuldigten, trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine das Anlass zu einer Disziplinierung geben könnte. Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern mit der vollzogen wurde und beispielsweise eine Zusicherung eines Kostendachs gegen die Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter Bestimmungen von Art. 12 BGFA verstossen bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet werden sollte. Diesbezüglich wurde im Sinne einer wurde. Bei jenem Entscheid war beachtet worden, Liberalisierung kein fester Tarif vorgeschrieben dass die Broschüre nur einem bestimmten (vgl. genannte Botschaft, BBI 1999, S. 6040), geschlossenen Kreis von Interessenten zugestellt sondern es wurde - dies als wesentliche wurde (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31). Die Werbung Bestimmung bezüglich der Honorarfragen muss allerdings auch gemäss den neuen -bestimmt, dass die Klienten bei der Übernahme Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf des Mandates über die Grundsätze der aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Das BGFA oder auf Verlangen über die Höhe des verzichtete im Zusammenhang mit der Werbung geschuldeten Honorars zu informieren sind (Art. ausdrücklich darauf, einen Bezug zur 12 lit. g BGFA). Eine Beschränkung des Honorars <Berufswürde> festzuschreiben, da dieser Begriff ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art. unklar sei (Botschaft des Bundesrates zum 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte Bundesgesetz über die Freizügigkeit der ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBI auszuüben haben, nicht abgeleitet werden.» 1999, S. 6056 f). Beschluss der Aufsichtskommission über die Wenn der Beschuldigte sich anlässlich eines Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004 Informationsabends an eine bestimmte Gruppe von möglichen Klienten wendet, die