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Entscheid

1B_190/2015

3. Juni 2015Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsiderende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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