Lexipedia

Entscheid

1B_194/2007

14. September 2007Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialamt der Stadt Bern, dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern sowie dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: