Lexipedia

Entscheid

1B_220/2019

15. Mai 2019Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat A.________ am 25. April 2019 im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung eine Frist von 20 Tagen angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Beschwerde zu behandeln.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi