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Entscheid

1B_393/2021

16. Juli 2021Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte A.________ eine "Anzeige nach Art. 302 StPO" gegen den ihm offenbar als amtlichen Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt B.________ ein.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021, welche A.________ am 23. Juni 2021 entgegennahm, wurde ihm Frist bis zum 2. Juli 2021 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

A.________ hat zwar am 23. Juni 2021 (Eingang) eine Beschwerdeergänzung mit Beilagen eingereicht. Die Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids lief indessen unbenutzt ab.

Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi