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Entscheid

1B_402/2022

1B_402/2022

1. September 2022Deutsch3 min

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_402/2022

Urteil vom 1.September 2022

Sachverhalt

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

vertreten durch Frau A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2022 (SBK.2022.160 / va).

Erwägungen:

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 an die Bundesgerichtspräsidentin reichte A.A.________ für sich und B.A.________ die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2022 ein, mit welcher dieses ihnen im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Frist von 10 Tagen angesetzt hatte, um eine Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Zuständig für die Behandlung dieser Beschwerde ist nicht die Bundesgerichtspräsidentin, sondern die I. öffentlich-rechtliche Abteilung.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Er ist nach der Praxis des Bundesgerichts anfechtbar, da die Beschwerdeführer das Obergericht zuvor erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatten. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer stellen keinen Antrag und setzen sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie legen vielmehr bloss dar, dass und inwiefern die von ihnen gegen die Beschuldigte erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zuträfen und die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte an die Hand nehmen sollen. Dies war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde geht gänzlich an der Sache vorbei. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi

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