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Entscheid

1B_43/2007

29. März 2007Deutsch2 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: