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Entscheid

1B_449/2020

16. Februar 2021Deutsch7 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch für das vorinstanzliche Verfahren KZM 20 374 angemessen zu entschädigen ist, und die vorinstanzlichen Akten werden an die Vorinstanz weitergeleitet zur Bemessung der Höhe der Parteientschädigung im Verfahren KZM 20 374 zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft).

5.

Es wird festgestellt, dass weder das Bundesgericht noch die Vorinstanz dafür zuständig sind, über eine Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in der rechtskräftig eingestellten Strafuntersuchung SV.20.0302 der Bundesanwaltschaft zu entscheiden.

6.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Forster