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Entscheid

1B_8/2022

1B_8/2022

11. Januar 2022Deutsch3 min

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_8/2022

Urteil vom 11. Januar 2022

Sachverhalt

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, Fristerstreckung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 4. Januar 2022

(UH210462-O/Z1).

Erwägungen:

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erteilte am 14. Dezember 2021 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von A.________. Dagegen erhob diese am 27. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte um eine Fristerstreckung zur weiteren Begründung. In einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 2021 ersuchte sie neben der Fristerstreckung um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 4. Januar 2022 das Fristerstreckungsgesuch ab, da Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen nicht abänderbar seien (Art. 89 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung trat sie nicht ein, da das Gesuch keine Begründung aufwies.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 8. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs führte bzw. mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung führte, überhaupt nicht auseinander. Sie vermag somit nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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