Lexipedia

Entscheid

1C_161/2022

1C_161/2022

11. März 2022Deutsch3 min

Präsidium des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel.

Source bger.ch

Wichtiger Hinweis:

Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_161/2022

Urteil vom 11. März 2022

Sachverhalt

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidium des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel.

Gegenstand

Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 5. Februar 2022 (VD.2021.274).

Erwägungen:

Erwägungen

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 5. Februar 2022 auf einen Rekurs betreffend Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht von A.________ nicht ein.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Urteil des Appellationsgerichts lediglich vom Gerichtsschreiber und nicht auch vom präsidierenden Richter unterschrieben worden sei. Sie legt indessen nicht weiter dar, weshalb das beanstandete Urteil deswegen rechtswidrig sein soll. Dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal § 23 Abs. 2 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017 vorsieht, dass die in Urteilsform gefassten Entscheide von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind, soweit die anwendbare Prozessordnung nichts anderes vorschreibt; deren beziehungsweise dessen Unterzeichnung gilt als Unterschrift des Gerichts im Sinne von Art. 238 ZPO. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Präsidium des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen

ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Back