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Entscheid

1C_164/2011

11. April 2011Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 3. April (Postaufgabe: 5. April) 2011 führt X.________ gegen den am 2. März 2011 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

2.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Laut Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 4. März 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 5. März 2011 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 4. April 2011 (Montag) ist sie abgelaufen (Art. 45 BGG). Die erst am Dienstag, 5. April 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

3.

Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

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