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Entscheid

1C_239/2019

8. Mai 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli