1C_29/2026
3. Februar 2026Deutsch4 min
Source bger.ch
Urteil vom 3. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Einwohnergemeinderat Sarnen,
Rütistrasse 8, Postfach 1263, 6061 Sarnen 1,
Bau- und Raumentwicklungsdepartement
des Kantons Obwalden,
Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid; Mitteilung Vollstreckung Ersatzvornahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 23. Dezember 2025 (B 25/017).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 trat das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden auf die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen das Schreiben des Einwohnergemeinderats Sarnen vom 23. September 2025 nicht ein, mit dem dieser sie unter anderem über den Beginn der Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands am 15. Oktober 2025 informiert hatte.
Gegen den Nichteintretensentscheid erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Am 29. Oktober 2025 wies der Gerichtspräsident I des Verwaltungsgerichts unter anderem ihre Anträge auf superprovisorische unverzügliche Einstellung der Rückbauarbeiten ab. Am 25. November 2025 setzte er ihnen eine Frist von 8 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an, worauf sie um Erlass des Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege ersuchten. Am 2. Dezember 2025 lehnte der Gerichtspräsident I beides ab, wobei er unter anderem festhielt, die Beschwerde erscheine als aussichtslos. Zudem setzte er A.________ und B.________ eine letztmalige Frist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 hielten A.________ und B.________ an ihrem Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege fest.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 schrieb der Gerichtspräsident I das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 15 der Verordnung des Kantons Obwalden vom 9. März 1973 über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV/OW; GDB 134.14) in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 101 Abs. 3 ZPO als erledigt ab, weil der Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist (und bis zum Entscheiddatum) nicht bezahlt worden sei, und auferlegte A.________ und B.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
2.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2025.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2
Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt haben. Ebenso wenig setzen sie sich weiter und sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Sie begnügen sich vielmehr im Wesentlichen mit der Behauptung, sie hätten den Kostenvorschuss nicht bezahlen können und ihnen wäre aufgrund ihrer Situation der Kostenvorschuss zu erlassen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren gewesen bzw. bei der gegebenen Sachlage seien jegliche Gerichtskosten "vollkommen daneben", ohne ihren Standpunkt näher und substanziiert darzutun und im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie sich zu den "nachträglichen Baugesuchen für den Ersatzneubau" äussern und diesbezüglich einen Antrag stellen, gehen sie im Weiteren offenkundig über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist damit gegenstandslos und wäre im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Einwohnergemeinderat Sarnen, dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur