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Entscheid

1C_342/2007

15. Oktober 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau sowie der Bundeskanzlei, z.H. Hans-Urs Wili, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: