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Entscheid

1C_559/2025

1. Oktober 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 1. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

EDU Schweiz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz

vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische

Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID).

Erwägungen

1.

Die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Sie beantragt die Ungültigerklärung der Abstimmung und deren Wiederholung unter korrekten und verfassungsmässigen Voraussetzungen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur