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Entscheid

1C_604/2019

29. November 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist mit Urteil vom 8. Oktober 2019 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Motorfahrzeugkontolle betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei verspätet erhoben worden.

Mit Eingabe vom 11. November 2019 reicht A.________ die "Dritte Dringlichkeits-Beschwerde in der Folge" ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat; das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi