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Entscheid

1C_63/2022

1C_63/2022

14. März 2022Deutsch2 min

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2021 erhoben hat;

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_63/2022

Verfügung vom 14. März 2022

Sachverhalt

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,

gegen

Departement für Bau und Umwelt

des Kantons Thurgau,

Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Baubewilligung Temporäre Humusdeponie; Kostenpunkt,

Beschwerde gegen den Entscheid vom

3. November 2021 des Verwaltungsgerichts

des Kantons Thurgau (VG.2021.43).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2021 erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2022 seine Beschwerde vom 27. Januar 2022 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_63/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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