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Entscheid

1C_654/2022

14. April 2023Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Urteil 1C_134/2022 vom 14. September 2022 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit er zu Ungunsten von A.________ ausgefallen war.

Mit Entscheid vom 14. November 2022 hat das Verwaltungsgericht erwogen, A.________ habe nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 14. September 2022 im kantonalen Verfahren vollständig obsiegt. Dementsprechend nahm es die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vor dem Sicherheits- und Justizdepartement in Höhe von Fr. 1'000.-- sowie diejenigen des eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- auf die Staatskasse und ordnete an, A.________ diese Beträge zurückzuerstatten. Dieser Entscheid erging kostenfrei.

Mit Einsprache gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2022 beantragt A.________ sinngemäss eine Berichtigung der aus seiner Sicht missverständlichen Darstellung des Sachverhalts, welche zu einseitigen und verleumderischen Pressekommentaren geführt habe. So sei er als dümmlicher, schlitzohriger Chauffeur dargestellt worden, der sich über die Weisungen der Polizei hinweggesetzt habe. Es sei sogar die Vermutung geäussert worden, er sei ein Reichsbürger.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren 1C_134/2022 vollständig obsiegt und das Verwaltungsgericht hat das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2022 folgerichtig nachvollzogen, indem es im angefochtenen Entscheid sämtliche kantonalen Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Er hat damit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vollständig zu seinen Gunsten ausgefallenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Er beanstandet denn auch nicht das Ergebnis, sondern, was unzulässig ist, ausschliesslich dessen Begründung. Diese enthält im Übrigen keine negativen Werturteile über den Beschwerdeführer, welche objektiv geeignet wären, die von ihm angeführten, oben erwähnten Pressekommentare zu rechtfertigen.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi