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Entscheid

1C_67/2023

10. Februar 2023Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Februar 2023. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 8. Februar 2023 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Stadt Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli