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Entscheid

1C_726/2021

3. Dezember 2021Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren 1C_726/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli