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Entscheid

1F_10/2013

1F_10/2013

7. März 2013Deutsch2 min

Source bger.ch

{T 0/2}

1F_10/2013

Urteil vom 7. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_2/2013 vom 31. Januar 2013.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_678/2012);

dass sich X.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ans Bundesgericht gewandt und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat;

dass das Bundesgericht die Eingabe vom 23. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1F_2/2013) nicht eingetreten ist, da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass X.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Postaufgabe 25. Februar 2013) erneut um Revision ersucht hat;

dass sich aus dem erneuten Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 9. oder 31. Januar 2013 an einem Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG leiden sollten;

dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli