Lexipedia

Entscheid

1F_7/2024

3. April 2024Deutsch4 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Mit Urteil 1C_553/2022 vom 28. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B.________ gegen A.________ gut und hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf. Es wies die Sache an dieses zurück, um zu prüfen, ob die Baubewilligung für eine neue Ökonomiebaute trotz der Zweifel an der längerfristigen Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdegegners mit einem Beseitigungsrevers gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG (SR 700) erteilt werden könne. Dazu sei den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren; u.U. könne das Verwaltungsgericht auch neue Unterlagen einholen, z.B. zur Ertragsentwicklung seit 2020.

Am 15. Dezember 2023 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 8. März 2024 erwog es, im Rahmen der Fallbearbeitung sei aufgefallen, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in den Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom 27. November 2020 bereits einen Beseitigungsrevers vorgesehen habe. Diese Verfügung bilde Bestandteil des Bauentscheids der Einwohnergemeinde Fahrni vom 19. Januar 2021 und sei von der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 26. August 2021 bestätigt worden. Das Bundesgericht habe diesen Beseitigungsrevers offensichtlich übersehen. Bei dieser Sachlage sei unklar, ob weitere Abklärungen zu tätigen seien und ob allenfalls ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliege.

Am 21. März 2024 reichte A.________ ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil ein. Er beantragt, das Urteil 1C_553/2022 des Bundesgerichts sei aufzuheben und der Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 19. September 2022 sei in Abweisung der Beschwerde der Revisionsgesuchsgegnerin zu bestätigen. Die Tatsache, dass die Baubewilligung bereits einen Beseitigungsrevers enthalte, den das Bundesgericht offensichtlich übersehen habe, sei erheblich und aktenkundig und stelle einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG dar.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen

1.

Art. 121 BGG regelt die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Das Revisionsgesuch wegen einer solchen Verfahrensverletzung ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Das Urteil 1C_553/2022 wurde dem Rechtsvertreter vom A.________ am 12. Dezember 2023 zugestellt, d.h. die 30-Tages-Frist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. März 2024 längst abgelaufen.

Der Gesuchsteller bezieht sich auf die 90-Tagesfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG, die am 8. März 2024 mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts zu laufen begonnen habe. Diese Frist bezieht sich jedoch auf Revisionsgesuche aus "anderen Gründen", die in Art. 123 BGG geregelt sind. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die ersuchende Partei nachträglich neue Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Abs. 2 lit. a). Dieser Tatbestand liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Vielmehr macht der Gesuchsteller selbst geltend, die Tatsache, dass die Baubewilligung bereits einen Beseitigungsrevers enthalte, sei nicht neu, sondern aktenkundig.

Im Übrigen erscheint es äusserst zweifelhaft, dass das angebliche Versehen den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG erfüllen würde, geht es doch bei dieser Bestimmung um die Akten des Beschwerdeverfahrens, das zum fraglichen Urteil geführt hat (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1) und nicht ein jedwelches Aktenstück, das sich in den kantonalen Akten befindet.

2.

Damit ist das Revisionsgesuch verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Fahrni, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Gerber