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Entscheid

1F_8/2024

26. April 2024Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Urteil 1C_6/2024 vom 1. Februar 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Dezember 2023 ein, mit welchem dieses wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 18. Oktober 2023 nicht eingetreten war. Mit letzterem Entscheid war der Staatsrat auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis (DSUS) vom 14. Dezember 2021 betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe ebenfalls nicht eingetreten. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, die Beschwerde von A.________ genüge den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Anträge stelle, gingen diese über den zulässigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus.

2.

Mit Eingabe vom 18. April 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er macht (u.a.) geltend, er könne aus "menschlichen moralischen Gründen" die Annullierung seines Führerausweises auf Probe nicht akzeptieren, und ersucht sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_6/2024.

3.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller beruft sich nicht auf einen entsprechenden Revisionsgrund. Er setzt sich zudem mit den Erwägungen im Urteil 1C_6/2024 nicht auseinander. Aus seiner Eingabe geht daher nicht ansatzweise hervor, inwiefern ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen sollte. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur

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