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Entscheid

1P/100/2007

1P.100/2007 04.04.2007

4. April 2007Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: