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Entscheid

1P/173/2005

1P.173/2005 31.03.2005

31. März 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte X.________ am 20. Januar 2005 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs zu 30 Monaten Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete der Strafgerichtspräsident gegen X.________ Sicherheitshaft an.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 beantragte X.________ den vorzeitigen Strafantritt. Der Strafgerichtspräsident bewilligte dieses Gesuch am 31. Januar 2005.

Am 28. Februar 2005 beantragte X.________, in Untersuchungshaft zurückversetzt zu werden. Zur Begründung führte er an, er habe von mehreren Fällen gehört, in denen die Vizestaatsanwältin das Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt in ihren Plädoyers als Schuldeingeständnis gewertet habe; dem müsse er vorbeugen.

Mit Verfügung vom 1. März 2005 erkannte der Vizestrafgerichtspräsident:

1. Das Gesuch betreffend Rückversetzung in Sicherheitshaft wird abgelehnt.

2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt.

3. Dieser Entscheid ist endgültig.

4.Kostenund5.Mitteilungen Kosten und 5. Mitteilungen)"

B.

Mit Eingaben vom 11. und vom 14. März 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür sowie Verletzung der Unschuldsvermutung und des Rechtsgleichheitsgebotes. Er beantragt, diese Verfügung des Vizestrafgerichtspräsidenten aufzuheben und ihn in Untersuchungshaft zurückzuversetzen, wie er es ursprünglich beantragt habe. Ein Haftentlassungsgesuch habe er danach nicht gestellt, inzwischen aber separat eingereicht. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C.

Dispositiv

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt, vom vorzeitigen Strafvollzug in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zurückversetzt zu werden. Er ersucht damit um einen Wechsel vom relativ liberalen Haftregime, wie es für Strafgefangene gilt und das er ausdrücklich als "korrekt und jedem Prinzip der Humanität und Gesetzlichkeit entsprechend" lobt, zu wesentlich strengeren, für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge geltenden Bedingungen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern er an einem solchen Wechsel ein rechtlich geschütztes Interessen haben könnte, zumal er inzwischen ein Haftentlassungsgesuch einreichte. Seine Befürchtung, seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt könnte im Strafverfahren als Schuldeingeständnis gewertet werden, ist völlig unbegründet: Ein solcher Schluss wäre, wovon mit Sicherheit auch die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden ausgehen, von vornherein unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 88 OG nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abgewiesen werden muss, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Vizestrafgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: